Müssen Kunden bei negativer Kritik Schadenersatz leisten?
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Jeder Händler freut sich über positive Bewertungen im Internet. Das spricht für das Unternehmen und wirkt gleichzeitig wie Werbung. Dementsprechend folgen häufig Neukunden und natürlich auch steigende Umsätze. Anders sieht es hingegen mit negativen Bewertungen aus. Dies schrecken potenzielle Kunden eher ab. Demnach gehen Unternehmen, die schlechte eBay, Amazon und Jameda Bewertungen erhalten, nicht selten wertvolle Einnahmen verloren. In der Vergangenheit haben aus diesem Grund Händler bereits Schadenersatz verlangt. Ein Oberlandesgericht in München hat sich mit dieser Tatsache beschäftigt und einen Beschluss erlassen.
Wegen schlechter Bewertung: Amazon sperrt Account
Im Grunde erhält jedes Unternehmen irgendwann eine schlechte Kritik. Der Kunde ist unzufrieden oder enttäuscht und lässt deshalb eine negative Bewertung folgen. Häufig reden die Käufer nicht mal über das Problem, sondern reagieren direkt mit einer ablehnenden Wertung. Natürlich kann der Kunde von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch machen, solange die Meinungsäußerung neutral ausfällt. Nutzt dieser jedoch:
- Schmähkritiken;
- unwahre Tatsachenbehauptungen;
- Beleidigungen;
- üble Nachrede;
oder ähnliches, so kann die Negativbewertungen als rechtswidrig eingestuft werden. In diesem Fall sind die Bewertungen schlichtweg geschäftsschädigend. Das Unternehmen könnte in diesem Rahmen Schadensersatz verlangen. Doch ist diese Maßnahme nicht zu übertrieben?
Schauen wir uns einen Fall an, der sich tatsächlich so ereignet hat. Ein Unternehmen hat einem Kunden ein Fliegergitter für round about 23 Euro über Amazon verkauft. Nach dem Zuschnitt war dieses Fliegengitter für das Fenster jedoch zu klein geraten. Der Kunde hinterließ auf Amazon eine schlechte Bewertung. Darin teilte der Kunde mit, dass in der Anleitung steht, dass der Innenraum des Fensters ausgemessen werden muss. Das wäre jedoch falsch und das Fliegengitter falle schlussendlich zu kurz aus. Grund genug für Amazon, den Account des Händlers zu sperren. Welche Folgen hatte dies für das Unternehmen? Ganz klar: Er konnte keinen Handel mehr treiben und die Einnahmen blieben aus. Aufgrund dessen verklagte der Händler nun den Kunden, der die schlechte Bewertung hinterließ, auf Schadenersatz.
Gericht beschließt, dass kein Schadenersatz bei Werturteilen möglich ist
Als Berufungsgericht beschloss das Oberlandesgericht in München, dass der Händler keinen Schadenersatz verlangen kann. (siehe dazu Beschluss vom 12.02.2015, Az. 27 U 3365/14). Das Gericht ließ für die Entscheidung die unterschiedlichen Negativbewertungen mit einfließen.
Was bedeutet das für Unternehmen, die ebenso eine negative Google Bewertung im Internet erhalten haben? Es ist immer wichtig, die Bewertungen zu prüfen und diese ggf. löschen zu lassen. Die meisten Bewertungen verstoßen gegen die geltenden Richtlinien. Das wissen die meisten Händler jedoch nicht. Sie hoffen einfach auf weitere positive Kritiken und lassen die schlechten Bewertungen unbeachtet. Das ist jedoch weniger vorteilhaft. Neukunden lassen sich von schlechten Wertungen stark beeinflussen. Nutzen Sie daher Ihr Recht und lassen Sie derartige Google Bewertungen löschen, ehe Sie Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.
Laut dem Beschluss des OLG haben Kunden selbstverständlich immer ein Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerungen. Allerdings dürfen sich Händler gegen unwahre Tatsachenbehauptungen wehren. Wenn Sie auch betroffen sind, so wenden Sie sich am besten direkt an uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Senden Sie uns einen Screenshot der schlechten Bewertung, damit wir Ihnen mitteilen können, ob eine Löschung möglich ist.