Oberlandesgericht Frankfurt am Main · 16 W 40/26 · Beschluss vom 31.08.2026 Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main · 2-03 O 53/26
Deutsche Gerichte zuständig – Trustpilot trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Trustpilot A/S wandte sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts vom 29.07.2026 und hielt die deutschen Gerichte für international unzuständig: Die Parteien hätten eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Der 16. Zivilsenat wies die sofortige Beschwerde zurück und legte Trustpilot die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
- Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO zuständig. Der Anspruch auf Unterlassung einer Bewertung, die ein Dritter verfasst hat, ist ein deliktischer Anspruch und wird von der Gerichtsstandsklausel der Nutzungsbedingungen nicht erfasst.
- Zeitliche Grenze: Die beanstandete Bewertung stammte aus Juli 2025, das Unternehmensprofil wurde erst am 20.11.2025 beansprucht. Eine erst danach getroffene Gerichtsstandsvereinbarung wirkt nicht auf einen davor liegenden Sachverhalt zurück.
- Prüfpflichten: Der Senat hielt die Klage zum Zeitpunkt der Einreichung für zulässig und begründet. Die Prüfpflichten eines Hostproviders folgen aus der BGH-Rechtsprechung und aus Art. 6 DSA.
Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz
Was die Entscheidung nicht besagt: Sie stellt nicht fest, dass die Bewertung rechtswidrig war. Nachdem Trustpilot im Prozess eine Dokumentation der Verfasserin vorgelegt hatte, erklärten beide Seiten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Entschieden wurde deshalb nur noch über die Kosten (§ 91a ZPO).


