Bundesgerichtshof erlaubt Bewertungen auf Jameda, Amazon & Co.
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Zahlreiche Mandanten haben sich in den vergangenen Jahren an uns gewandt und immer wieder eine Frage gestellt: Warum müssen wir uns bewerten lassen?
Eines möchten wir vorrausschicken: Sie sind nicht das einzige Unternehmen mit diesem Problem. Vor allem negative Kritiken auf Bewertungsportalen wie Amazon oder Jameda machen Ihnen vermutlich den Firmenalltag schwer. Allerdings sind Bewertungen erlaubt. Das bedeutet somit, dass Sie sich bewerten lassen müssen. Auch der Bundesgerichtshof hat mit dem "Spickmich"-Urteil vom 23.06.2009 bestimmt: Bewertungen sind allgemeinhin zulässig.
Unternehmer und Freiberufler müssen sich bewerten lassen
Das Urteil des BGH ist eindeutig: Unternehmer und Freiberufler sowie Selbständige arbeiten öffentlich. Sie bieten Waren oder Dienstleistungen an zahlende Kundschaft, folglich müssen sie ihre Leistungen auch öffentlich bewerten lassen. Dazu sind in der Vergangenheit verschiedene Urteile gefällt worden (VI ZR 196/18 vom 23.06.2009, VI ZR 358/13 vom 23.09.2014 und VI ZR 30/17 vom 20.02.2018). Diese Urteile besagen, dass Bewertungen zulässig sind. Allerdings müssen Unternehmen nicht alle Formen der Bewertungen hinnehmen.
Verstößt eine Bewertung auf einem Bewertungsportal wie eBay, Amazon, Yelp oder Jameda gegen die aktuellen Richtlinien oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so muss die Bewertung vom Bewertungsportal gelöscht werden.
Hintergrund: Die Google Richtlinien verbieten z. B. rechtswidrige sowie unzulässige Bewertungen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in Deutschland in Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geregelt. Verstoßen Rezensionen nun gegen diese Punkte, so sind die Bewertungen nicht nur unzulässig im Rahmen der Portalrichtlinien. Die Bewertung verstößt zudem gegen die Rechtsverordnung.
Wann liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor?
Unternehmen, Selbständige und Freiberufler müssen sich auch mit negativen Bewertungen auseinandersetzen. Eine schlechte Rezension ist zulässig, solange sie objektiv und sachlich vorgetragen wird. Es gibt aber immer wieder Rezensenten, die diese Vorgaben ignorieren. Vor allem Beleidigungen, Diffamierungen und Schmähkritiken verletzen das Persönlichkeitsrecht. Haben Sie also eine Bewertung erhalten, die unter "die Gürtellinie" zielt, Ihre Person angreift oder Beleidigungen, Verleumdungen etc. enthält, so muss die Bewertung vom Portalbetreiber gelöscht werden.
Wichtig: Jeder Verbraucher darf seine Meinung äußern, gilt auch im Internet die Meinungsfreiheit. Allerdings darf diese Freiheit auf Bewertungsportalen wie Amazon, Yelp, Jameda etc. nicht zu sehr ausgereizt werden. Auf Bewertungsportalen dürfen nur Meinungsäußerungen veröffentlicht werden, die keine beleidigenden, rufschädigenden oder geschäftsschädigenden Inhalte aufzeigen. Das gilt nicht nur für normale Bewertungsportale, sondern auch für spezielle, wie beispielsweise Ärztebewertungsportale.
Wie können wir gegen die Bewertung vorgehen?
Sie haben eine unzulässige oder rechtswidrige Bewertung erhalten? Dann fertigen Sie zunächst am besten einen Screenshot der Bewertung. Diese Datei senden Sie uns umgehend zu, damit wir uns mit dem Sachverhalt auseinandersetzen können. Bei einem kostenlosen Erstgespräch teilen wir Ihnen schließlich mit, welche weiteren Schritte möglich sind.
Zuerst wenden wir uns an das Bewertungsportal, sofern sich die Bewertung löschen lässt. Dabei gestalten wir das anwaltliche Schreiben konkret und weisen auf die aktuelle Rechtslage sowie Urteile hin. Der Portalbetreiber muss nun tätig werden und eine Überprüfung der Rezension veranlassen. Die Rechtsabteilung des Bewertungsportals beschäftigt sich im nächsten Schritt mit dem Anschreiben und wird sich an den Bewertungsschreiber wenden. Dieser hat nun die Möglichkeit, sich auf seine Bewertung zu beziehen. Bei schwerwiegenden Bewertungen, die gegen das Persönlichkeitsrecht zielen, unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder gegen die Portalrichtlinien verstoßen, wird eine Löschung direkt vollzogen.
Lassen Sie daher keine wertvolle Zeit verstreichen, sondern betrauen Sie uns sofort mit der Aufgabe der Bewertungslöschung. Wir arbeiten zügig daran, die negative Kritik entfernen zu lassen und nehmen sofort Kontakt zum Bewertungsportal auf.
Bedenken Sie schließlich: Je länger Sie warten, desto mehr potenziell zahlende Kundschaft kann diese Negativkritik auf Jameda, eBay oder Yelp lesen. Das kann für Sie sinkende Besucherzahlen und damit verbundene Umsatzeinbußen bedeuten. Zögern Sie daher nicht lange, sondern fordern Sie lediglich das ein, was Ihnen ohnehin zusteht.