Abmahnung wegen negativer Bewertung: So wehren Sie sich
Lesedauer: 10 Minuten
Sie haben ein Unternehmen negativ bewertet und nun Post vom Anwalt bekommen? Dann sind Sie nicht allein. Abmahnungen gehören zu den beliebtesten Mitteln, um gegen Negativ-Kommentare im Internet vorzugehen. Wer sie zum ersten Mal erhält, ist verständlicherweise schockiert. Doch keine Sorge! Zwar sollten Sie eine Abmahnung ernstnehmen und fristgerecht darauf reagieren. Doch nicht jede Abmahnung ist auch berechtigt.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Bewertung eine Abmahnung rechtfertigt – und welche nicht. Anschließend zeigen wir Ihnen, wie Sie gegen die Abmahnung vorgehen sollten. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Sie dabei unterstützen. So sind Sie vor finanziellem Schaden geschützt.
Abmahnung wegen negativer Bewertung – das Wichtigste zusammengefasst
- Abmahnungen sind ein beliebtes Mittel, um Forderungen ohne Gerichtsprozess durchzusetzen. Dazu gehört auch die Löschung einer negativen Bewertung.
- Ist die Bewertung rechtswidrig, kann sie abgemahnt werden. U. a. verboten sind Beleidigungen, üble Nachrede, aber auch das Behaupten unwahrer Tatsachen.
- Durch die Abmahnung wird der Rezensent aufgefordert, die negative Bewertung zu löschen und in Zukunft auf rechtswidrige Bewertungen zu verzichten. Andernfalls droht eine Vertragsstrafe.
- Wenn Sie nicht fristgerecht auf die Abmahnung reagieren, riskieren Sie eine Unterlassungsklage und damit einen Gerichtsprozess. Dieser kann für Sie teuer werden.
- Das einfache Löschen der Bewertung genügt nicht, um eine Abmahnung aus der Welt zu schaffen. Stattdessen ist es nötig, die sog. Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Damit erkennen Sie jedoch Ihre Schuld ein und verpflichten sich, die Anwaltskosten der Gegenseite zu übernehmen.
- Aus diesem Grund gilt: Wenn Sie eine Abmahnung aufgrund einer negativen Bewertung erhalten, sollten Sie juristische Hilfe in Anspruch nehmen.
- Ihr Anwalt kann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen, finanzielle Forderungen mindern oder eine negative Feststellungsklage erheben. Im Idealfall zieht die Gegenseite Ihre Abmahnung zurück.
Was versteht man unter einer Abmahnung?
Der Begriff „Abmahnung“ wird je nach Kontext unterschiedlich verwendet. Man findet ihn z. B. im Arbeits- und Mietrecht. Bei Online-Bewertungen handelt es sich um die schriftliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.
Der Grund dafür: Streitigkeiten vor Gericht sind teuer und können sich lange hinziehen. Viele Unternehmen nutzen daher den schnelleren, günstigeren Weg der Abmahnung, um ihre Ansprüche durchzusetzen.
Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie bestimmte Informationen enthalten:
- Schilderung des Sachverhalts: Abmahnungen beziehen sich immer auf einen konkreten Fall: z. B. eine oder mehrere Online-Bewertungen, die vom Bewerter verfasst wurden.
- Hinweis auf Rechtsverstoß: Dem Rezensenten wird dargelegt, warum der Inhalt der Bewertung oder einzelne Aussagen rechtswidrig sind (z. B. Beleidigung, Verleumdung, Behauptung unwahrer Tatsachen)
- Aufforderung zur Unterlassung: Der Rezensent wird dazu aufgefordert, den Rechtsverstoß zu unterlassen. Damit einher geht für gewöhnlich die Aufforderung zur Löschung der negativen Rezension(en).
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Mit seiner Unterschrift soll sich der Rezensent bereiterklären, dieser Pflicht zur Unterlassung beizukommen. Vereinfacht gesagt: Er stimmt zu, die negative Bewertung zu löschen und nicht mehr Online zu stellen. Handelt der Rezensent in Zukunft dieser Erklärung zuwider, droht ihm eine festgesetzte Strafe.
- Aufforderung zur Kostenerstattung: Der Rezensent wird dazu aufgefordert, die Anwaltskosten zu tragen. Konkret geht es um die Kosten, die für das Schreiben der Abmahnung angefallen sind. Bei 10.000 Euro Streitwert wären dies z. B. etwa 1.000 Euro.
Welche Bewertungen sind erlaubt?
Sie können nur für eine Bewertung abgemahnt werden, die gegen geltende Gesetze verstößt. Sehen wir uns daher zuerst an, welche Bewertungen erlaubt sind:
Wahre Tatsachenbehauptungen
Wenn es sich bei Ihrer Bewertung um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt, ist sie nicht angreifbar. Hier spielt die Objektivität eine Rolle. Im Gegensatz zu subjektiven Meinungen müssen sich Tatsachenbehauptungen nachprüfen lassen.
Ein Beispiel dafür wären Rezensionen wie: „Dieses Unternehmen hatte bei meinem Besuch Produkt XY nicht im Sortiment“ oder „Die Lieferung kam 5 Tage später an als zugesichert“. Ob diese Behauptungen stimmen, kann belegt werden. Im zweiten Fall wäre es z. B. möglich, den tatsächlichen Liefertermin mit dem zugesicherten Termin zu vergleichen.
Meinungsäußerungen
Die freie Meinungsäußerung ist durch Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern […]“ Dazu gehört auch eine Online Bewertung.
Wichtig: Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind Meinungen subjektiv. Sie können nicht durch Tatsachen belegt oder entkräftet werden.
Nehmen wir z. B. an, ein Kunde würde folgende Bewertung schreiben: „Der Service in Geschäft XY hat mir nicht gefallen.“ Eine solche Bewertung fällt unter die freie Meinungsäußerung. Der Kunde behauptet keine Tatsachen. Er gibt lediglich seine eigene, persönliche Sichtweise wieder. Zwar wäre eine Begründung der Aussage für das bewertete Unternehmen wünschenswert. Sie ist jedoch nicht gefordert.
Beachten Sie: Auch diese Bewertung enthält eine (implizite) Tatsachenbehauptung: nämlich die Aussage, dass der Bewerter tatsächlich Kontakt mit dem Unternehmen hatte. Dazu weiter unten mehr.
Welche Bewertungen können eine Abmahnung nach sich ziehen?
Sie können nicht belangt werden, wenn Sie wahre Tatsachen schreiben oder lediglich ihre Meinung ausdrücken. Auf der anderen Seite gibt es Bewertungen, die gegen geltendes Recht verstoßen:
Sie können nicht belangt werden, wenn Sie wahre Tatsachen schreiben oder lediglich ihre Meinung ausdrücken. Auf der anderen Seite gibt es Bewertungen, die gegen geltendes Recht verstoßen:
Beleidigungen
Bewertungen, die andere Personen beleidigen und in ihrer Ehre verletzen, stellen eine Straftat nach § 185 StGB dar. Klassisches Beispiel wäre eine Bewertung wie „der Geschäftsführer ist ein Idiot“ oder „die Geschäftsführung ist völlig inkompetent“.
Üble Nachrede
Unter die üble Nachrede nach § 186 StGB fallen Äußerungen, die die Ehre einer Person herabsetzen und nicht in ihrem Wahrheitsgehalt bewiesen werden können. Ein Beispiel wären negative Bewertungen wie „Restaurant XY hält sich an keinerlei Hygiene-Vorschriften.“ Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aussage frei erfunden ist oder auf Hörensagen beruht.
Verleumdung
Eng verwandt mit übler Nachrede ist der Straftatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB). Der Unterschied: In diesem Fall wird eine Tatsache behauptet, die nachweislich falsch ist. Der Verfasser weiß um die Unwahrheit seiner Aussage und verbreitet sie trotzdem.
Schmähkritik
Nicht jede Kritik ist durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Zielt eine Bewertung z. B. darauf ab, eine Person herabzuwürdigen, handelt es sich um Schmähkritik: eine Form der Beleidigung. Nicht immer fällt es leicht, zwischen Schmähkritik und zugelassener Meinungsäußerung zu differenzieren. Der Sachbezug ist entscheidend.
Ein Beispiel: 2022 bezeichnete ein Kunde die Versandkosten eines eBay-Händlers als „Wucher“. Dieser klagte vor Gericht dagegen. Nach mehreren Instanzen entschied der Bundesgerichtshof zugunsten des Kunden (Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 319/20). Da die Bewertung keine explizite Diffamierung des Händlers enthielt, sondern sich auf den Sachverhalt (in dem Fall die Versandkosten) bezog, wurde sie nicht als Schmähkritik eingestuft.
Unwahre Tatsachenbehauptungen
Falsche Tatsachen zu verbreiten, ist auch in Online Bewertungen verboten.
Zum Beispiel könnte sich ein Rezensent auf Google darüber beschweren, dass ein Geschäft zu einer bestimmten Uhrzeit geschlossen war. Hatte das Geschäft jedoch nachweislich geöffnet, würde die Bewertung gegen geltendes Recht verstoßen.
Eng damit verwandt ist die Frage nach dem Kundenkontakt. Wer ein Unternehmen bewertet, muss persönlichen Kontakt mit diesem Unternehmen gehabt haben. Kann dieser Kontakt nicht nachgewiesen werden, ist die Bewertung unrechtmäßig.
Ein Beispiel: Person A gibt eine negative Bewertung für Friseursalon XY ab. Diese Person war jedoch nie Kunde dieses Unternehmens. Auch ein Kontakt (persönlich, telefonisch, per E-Mail etc.) fand nicht statt.
Aus diesem Grund sind anonyme 1-Stern-Bewertungen ohne Text besonders angreifbar. Zwar stellt die schlechte Bewertung eine Meinungsäußerung dar, die rechtmäßig ist. Ganz ohne Klarnamen oder Text geht gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass tatsächlich ein Kundenkontakt bestand.
Wer muss die Rechtmäßigkeit der Rezension beweisen?
Ist eine Bewertung rechtmäßig oder nicht? Diese Frage zu beantworten, fällt oft schwer – vor allem, wenn Tatsachen behauptet und von der Gegenseite bestritten werden.
Die schlechte Nachricht für Sie als Rezensent: Es gilt die Beweislastumkehr. Wer im Internet eine Bewertung abgibt, muss beweisen, dass diese auch der Wahrheit entspricht. So entschied z. B. das Landgericht Frankenthal im Jahr 2023 (Az. 6 O 18/23). In diesem Fall wurde ein Umzugsunternehmen negativ bewertet, da es angeblich das Möbelstück des Rezensenten beschädigt hatte. Für die Anschuldigung konnte der Verfasser der Bewertung jedoch keinen Beweis vorbringen. Er wurde per Gerichtsbeschluss aufgefordert, die negative Bewertung zu löschen.
Wie kann der Verfasser einer negativen Bewertung ermittelt werden?
Damit ein Rezensent abgemahnt werden kann, muss seine Identität bekannt sein. Ansonsten könnte die Abmahnung gar nicht zugestellt werden. Gleichzeitig gibt es auf den meisten Bewertungs-Plattformen keine Pflicht, Klarnamen zu verwenden oder gar eine Adresse anzugeben. Auch Bewertungen unter ausgedachtem Namen sind möglich. Wer wirklich hinter der Bewertung steckt, muss also auf anderem Weg ermittelt werden.
Sind Online-Plattformen zur Herausgabe persönlicher Daten verpflichtet?
Bewertungsportale können durchaus verpflichtet werden, den Verfasser einer Rezension zu identifizieren und seine persönlichen Daten weiterzugeben. Allerdings ist zur Abgabe ein gerichtlicher Beschluss nötig. Dieser kann nur erwirkt werden, wenn die Bewertung strafrechtlich relevant ist.
Müssen Bewertungsplattformen die IP-Adresse des Rezensenten weitergeben?
IP-Adressen können dabei helfen, den Verfasser einer Bewertung zu ermitteln. Allerdings gehören Sie zu den geschützten Daten. Im Normalfall dürfen Provider und Bewertungsseiten sie nicht an Dritte weitergeben.
Anders verhält es sich, wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht. Verstößt der Rezensent gegen das Strafrecht, könnte die Polizei die virtuelle Adresse ermitteln. Dafür ist ein richterlicher Beschluss nötig. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen:
IP-Adressen werden für gewöhnlich nur 7 Tage lang gespeichert. Danach müssen Provider sie aus Datenschutz-Gründen löschen. Außerdem bieten virtuelle private Netzwerke (VPNs) die Möglichkeit, seine Identität Online zu verschleiern.
Selbst, wenn die IP-Adresse bekannt ist, lässt sie nicht immer Rückschlüsse auf den Urheber der Rezension zu. Sie gilt nämlich für einen gesamten Haushalt – bzw. alle Geräte, die mit dem dortigen Router verbunden sind. Wer genau die Bewertung verfasst hat, kann allein durch die IP-Adresse nicht ermittelt werden – es sei denn, es handelt sich um einen Einpersonen-Haushalt.
Wie sollte ich auf die Abmahnung wegen negativer Bewertung reagieren?
Wenn Sie aufgrund einer negativen Bewertung abgemahnt wurden, empfehlen wir folgendes Vorgehen:
Bleiben Sie ruhig und sachlich!
Viele Bewerter sind schockiert, wenn sie eine Abmahnung aufgrund ihrer negativen Bewertung erhalten. Die Versuchung liegt nahe, die Bewertung sofort zu löschen und den geforderten Betrag zu zahlen. Doch wir raten von vorschnellem Handeln ab!
Lesen Sie sich stattdessen den Inhalt der Abmahnung genau durch. Welches Fehlverhalten wird Ihnen vorgeworfen? Inwiefern ist ihre Bewertung (angeblich) rechtswidrig?
Wichtig: Nehmen Sie keinen Kontakt zum Rechtsanwalt der Gegenseite auf. Ansonsten machen Sie im schlimmsten Fall Aussagen, die gegen Sie verwendet werden können. Ebenso wenig sollten Sie die Gegenseite persönlich oder in einer erneuten Bewertung angreifen. Solche emotionalen Reaktionen führen selten zum Erfolg.
Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht!
Auch, wenn Sie die Abmahnung aus der Welt schaffen möchten – setzen Sie Ihre Unterschrift nicht vorschnell unter die Unterlassungserklärung. Mit der Abgabe erkennen Sie Ihre Schuld an und verpflichten sich, die Forderungen der Abmahnung zu erfüllen. Dazu gehört auch die Übernahme der Anwaltskosten. Diese präsentieren sich oftmals völlig überhöht. Unterschreiben Sie daher nichts und leisten Sie keine Zahlungen, ohne die Unterlassungserklärung von Ihrem Anwalt prüfen zu lassen!
Kann eine negative Bewertung zur Strafanzeige führen?
Wenn eine Internetbewertung strafrechtlich relevant ist, kann sie zu einer Anzeige führen. Hierbei kommt es darauf an, ob ein Straftatbestand erfüllt ist. Bei Bewertungen sind vor allem folgende Vergehen relevant:
- § 185 StGB: Beleidigung
- § 186 StGB: Üble Nachrede
- § 187 StGB: Verleumdung
In diesen Fällen könnte das Opfer der negativen Rezension Anzeige erstatten, woraufhin die Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleiten kann. Das kommt erfahrungsgemäß nur selten vor. Polizei und Staatsanwaltschaft haben kaum Zeit, sich mit Beleidigungen, übler Nachrede etc. zu beschäftigen. Stattdessen erhält der Anzeigende die Möglichkeit, eine Privatklage zu erheben. Dieses Verfahren ist jedoch komplex, langwierig und mit finanziellen Risiken verbunden. Genau darum greifen viele Unternehmen lieber auf Abmahnungen zurück, um sich gegen eine negative Bewertung zu wehren.
Auch die Forderung von Schadensersatz ist möglich, wenn das Unternehmen durch die negative Bewertung wirtschaftlich geschädigt wurde. Allerdings steht das Unternehmen in der Beweispflicht. Ein Gericht muss anschließend entscheiden, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen Bewertung und Schaden (z. B. Umsatz-Einbußen) besteht. Neben Schadensersatz kommen auch Forderungen nach Schmerzensgeld infrage – etwa bei diffamierenden Rezensionen.
Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?
Vielleicht sind Sie der Meinung, dass die Abmahnung völlig aus der Luft gegriffen ist und nur als Drohung dienen soll, um sie mundtot zu machen? Das kommt tatsächlich vor. Doch trotzdem sollten Sie die Abmahnung nicht einfach ignorieren.
Wenn Sie den Forderungen nicht innerhalb der Frist nachkommen, kann der Verfasser der Abmahnung ein Gerichtsverfahren einleiten. Stellt sich im Verfahren heraus, dass Sie tatsächlich rechtswidrig gehandelt haben, droht Ihnen ein Ordnungsgeld. Der maximale Betrag liegt bei 250.000 Euro. Möglich wäre auch eine Ordnungshaft von maximal 6 Monaten.
Übrigens genügt es nicht, die negative Bewertung einfach zu löschen. In diesem Fall nämlich wäre die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Ohne Abgabe der Unterlassungserklärung könnte die Gegenseite vor Gericht auf Unterlassung klagen. Falls sich die Bewertung als rechtswidrig herausstellt, müssen Sie die Prozesskosten selbst tragen.
Unsere Empfehlung lautet daher: Nehmen Sie am besten sofort juristische Hilfe in Anspruch, wenn Sie eine Abmahnung erhalten!
Abmahnung wegen negativer Bewertung – wie kann mich ein Rechtsanwalt unterstützen?
Wenn Sie sich gegen Abmahnungen wehren möchten, ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt essenziell. Dieser wird Ihren Fall in einer Ersteinschätzung prüfen und anschließend folgende Schritte einleiten:
Analyse der Abmahnung
Wie schon erwähnt, stellen Abmahnungen ein beliebtes Mittel dar, gegen negative Bewertungen vorzugehen. Leider wird dieses Mittel oft missbraucht. Unternehmen hoffen so, sich unliebsamer Kritik zu entledigen. Sog. Löschagenturen wiederum verdienen Geld mit diesem „Geschäftsmodell“ und verschicken Abmahnungen en masse. Mittlerweile werden die Schriftstücke sogar automatisch mit KI erstellt!
Ein erfahrener Anwalt kann die Abmahnung für Sie prüfen. In vielen Fällen zeigt sich, dass die dort enthaltenen Ansprüche völlig unbegründet sind oder formelle Kriterien nicht eingehalten wurden. Mit juristischem Knowhow lässt sich auch der Inhalt der Bewertung überprüfen. Diese Analyse bildet die Basis für das weitere Vorgehen.
Kontaktieren der Gegenseite
Eine Abmahnung aufgrund Ihrer Bewertung müssen Sie nicht einfach so hinnehmen. Stattdessen kann Ihr Anwalt mit dem Verfasser Kontakt aufnehmen. Falls die Abmahnung ungerechtfertigt ist, wird Ihr Anwalt in seinem Schreiben darauf hinweisen und die Gegenseite zum Verzicht auffordern. Oftmals reicht dies bereits aus, damit die Abmahnung zurückgezogen wird – vor allem, wenn sich die Vorwürfe als haltlos erweisen.
Negative Feststellungsklage
Falls dieses Vorgehen keinen Erfolg hat, kann ihr Rechtsanwalt auch „in die Offensive gehen“: und zwar mit einer negativen Feststellungsklage. Die Frage, ob die in der Abmahnung genannten Forderungen berechtigt sind, wird dann vor Gericht geklärt. Bekommen Sie Recht, wird die Abmahnung hinfällig. Es besteht kein Anspruch mehr auf Unterlassung oder eine Kostenerstattung. Zusätzlich muss der Abmahnende die Gerichtskosten tragen. Nur wenige Unternehmen sind bereit, dieses finanzielle Risiko einzugehen.
Unterlassungserklärung abändern
Evtl. ist Ihre Bewertung rechtswidrig. Doch selbst dann sollten Sie die Unterlassungserklärung keinesfalls sofort unterschreiben. Nicht nur gestehen Sie damit ihre Schuld ein und verpflichten sich, die Anwaltskosten der Gegenseite zu zahlen. Unterlassungserklärungen sind auch meist so formuliert, dass die Gegenseite im Vorteil ist. Ein Anwalt kann die Unterlassungsklärung abändern, um Ihre Position zu stärken. Darunter fallen z. B.
- Minderung der Kostenerstattung
- Begrenzung der inhaltlichen Reichweite
- Anpassung der Vertragsstrafe
Natürlich können Sie die Unterlassungserklärung auch selbst anpassen. Doch Vorsicht: Wenn Sie die Klauseln zu sehr zu Ihren Gunsten abändern, muss die Gegenseite die Erklärung nicht akzeptieren. Es ist daher unbedingt ratsam, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Abwehr von Abmahnungen?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Konkret kommt es darauf an, ob Ihre Versicherung für die Abwehr von Unterlassungsansprüchen aufkommt oder nicht. Viele Rechtsschutzversicherungen schließen eine solche Leistung aus. Zur Sicherheit sollten Sie bei Ihrer Versicherung eine Kostendeckungszusage erfragen. Das kann auch Ihr Anwalt für Sie tun. So fällt es leichter, die Kosten im Vorfeld abzuschätzen.
Abmahnung wegen negativer Bewertung erhalten? Wenden Sie sich an uns!
Sie wurden aufgrund Ihrer negativen Bewertung abgemahnt? Als erfahrene Kanzlei mit Fokus auf Medien und IT-Recht können wir Sie unterstützen. Wir prüfen Ihren Fall und ergreifen alle nötigen Schritte, um gegen die Abmahnung vorzugehen und finanzielle Forderungen zu mindern. Die Erstberatung bei uns ist kostenlos. So können wir gemeinsam Ihre Erfolgsaussichten einschätzen. Erst danach werden wir für Sie tätig.
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