Klinikbewertungen – wie können sich Kliniken schützen?
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Online häufen sich Berichte von Patienten und Patientinnen, die schlechte Erfahrungen mit einer Klinik gemacht haben. Ein Ort, um diese Erfahrungen zu posten, ist die Website www.klinikbewertungen.de. Dort können Rezensenten angeben, wie zufrieden Sie mit der Behandlung waren.
Trotz der Meinungsfreiheit gilt: Nicht jede Klinikbewertung ist erlaubt. Beleidigungen, Schmähkritik und üble Nachrede müssen Kliniken nicht einfach so hinnehmen – genauso wenig wie Fake-Bewertungen, die nicht auf tatsächlichen Erfahrungen beruhen. Solche Erfahrungsberichte lassen sich löschen. Als Rechtsanwaltskanzlei mit Fokus auf IT- und Medienrecht helfen wir Medizinern, diesen Anspruch durchzusetzen.
Klinikbewertungen.de – das Wichtigste in Kürze
Auf klinikbewertungen.de können Patienten ihre Erfahrungen mit Krankenhäusern, Kliniken, Reha-Zentren etc. posten. Diese Patientenbefragungen sind anschließend für alle Besucher der Seite sichtbar.
Kliniken müssen sich bewerten lassen – und auch negative Erfahrungen hinnehmen, solange es sich um eine freie Meinungsäußerung oder nachweislich wahre Tatsache handelt.
Verstößt eine Klinikbewertung gegen geltendes Recht, hat der Bewertete Anspruch auf Löschung.
Darunter fallen z. B. Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdung oder Schmähkritik.
Wer die Namen von Ärzten/Ärztinnen, Pflegern/Pflegerinnen oder anderen Mitarbeitern nennt, verstößt u. U. gegen den Datenschutz.
Auch Fake-Beurteilungen, die nicht von echten Patienten der Klinik verfasst wurden, sind verboten.
Gegen solche Bewertungen können Sie rechtlich vorgehen.
Wer steckt hinter klinikbewertungen.de
Die Website klinikbewertungen.de ist bereits seit 2006 Online. Es handelt sich damit um das älteste Portal für Klinikbewertungen im deutschsprachigen Raum. Aus dem Impressum geht hervor, dass der verantwortliche Betreiber seinen Sitz in Malibu, USA hat.
Laut eigenen Angaben legt klinikbewertungen.de Wert auf Unabhängigkeit. Die Seite finanziert sich über Werbung, Spenden und Premium-Dienste, die Kliniken kaufen können: Darunter fällt die Möglichkeit, sich im Profil ausführlicher vorzustellen. klinikbewertungen.de betont jedoch, dass die Beeinflussung der Bewertungen ausgeschlossen ist. Ziel des Portals ist es, alle Kliniken gleich zu behandeln.
Welche Richtlinien gelten auf klinikbewertungen.de?
Um Erfahrungsberichte auf klinikbewertungen.de zu posten, ist keine Anmeldung nötig. Verfasser müssen lediglich die Klinik angeben und einige Pflichtfelder ausfüllen: u. a., auf welchen Fachbereich sich der Beitrag bezieht, aus welchem Blickwinkel er verfasst wird (Patient, Angehöriger etc.) und wann die Behandlung stattfand.
Verpflichtend ist auch eine Klinikbewertung anhand eines Sterne-Systems. Patienten müssen ankreuzen, wie zufrieden sie mit Aspekten wie Beratung, Qualität der Behandlung, Betreuung, Verwaltung und Ausstattung waren. Diese fließen in die durchschnittliche Patientenzufriedenheit ein, die auf der Seite angezeigt wird.
Darüber hinaus gelten folgende Regeln für Erfahrungsberichte:
Nennung von Namen: klinikbewertungen.de betont, dass Kliniken – nicht einzelne Personen – im Fokus stehen sollten. Namensnennungen sind daher nicht erwünscht. Interessanterweise löscht klinikbewertungen.de diese Beiträge nicht automatisch, sondern nur auf Nachfrage der betroffenen Person (Quelle: Klinikbewertungen.de Redaktionsblog).
Strafbare Bewertungen: Beleidigungen, Schmähkritik und das Andeuten von Straftaten sind auf klinikbewertungen.de verboten. Solche Beiträge verstoßen außerdem gegen geltendes Recht (siehe unten).
Manipulation des Ratings: Kliniken dürfen sich nicht selbst bewerten, um ihr Sterne-Rating künstlich zu verbessern. Ebenso verboten ist das Schlechtmachen von Mitbewerbern – also anderen Kliniken. Klinikbewertungen weist darauf hin, dass solche Beiträge als Manipulation gekennzeichnet und aus der Gesamtbewertung herausgenommen werden (Quelle: Klinikbewertungen.de Redaktionsblog).
Welche Klinikbewertungen sind erlaubt?
Kliniken müssen sich – wie andere Unternehmen – Online bewerten lassen. Dies geht aus dem sog. Jameda-Urteil hervor (BGH, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13).
Grundsätzlich sind Bewertungen dann erlaubt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
freie Meinungsäußerung
Behauptung wahrer Tatsachen
Freie Meinungsäußerung
Art. 5 des Grundgesetzes schreibt fest, dass die Meinungsfreiheit geschützt ist. Darunter fallen sog. Werturteile: also subjektive Aussagen, die sich weder beweisen noch widerlegen lassen.
Ein Beispiel: Patienten könnten schreiben, dass ihnen das Essen in Klinik XY nicht geschmeckt hat oder sie mit dem Aufenthalt unzufrieden waren. Solche Aussagen sind rechtlich unanfechtbar. Sie geben lediglich die subjektiven Erfahrungen des Patienten wieder.
Hier sind zwei Beispiele für Meinungsäußerungen, die – trotz ihres kritischen Charakters – von Gerichten als zulässig erachtet wurden:
„Eine solche Behandlung schadet und gefährdet nicht nur den einzelnen, das Vertrauen in den Berufsstand der gesamten Ärzteschaft wird untergraben.“ (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.06.2015 - 16 W 29/15)
"Möge der Allmächtige mich, meine Freunde und meine Feinde von solch einem “Arzt” fernhalten.“ (OLG Düsseldorf, Az.: I-16 U 2/15)
Behauptung wahrer Tatsachen
Neben reinen Meinungsäußerungen sind auch Tatsachenbehauptungen durch das Grundgesetz geschützt. Sie dürfen verbreitet werden, solange sie auf der Wahrheit basieren. Das gilt auch für negative Kommentare und Kritik.
Allerdings liegt die Beweispflicht beim Verfasser der Bewertung. Das heißt: Kommt es zu einem Rechtsstreit, muss der Verfasser nachweisen, dass sein Erfahrungsbericht der Wahrheit entspricht. So entschied z. B. das Landgericht Frankenthal im Jahr 2023 (Urteil v. 22.05.2023, Az. 6 O 18/23). Es gilt die sog. Beweislastumkehr.
Übrigens kann bereits die Bewertung selbst eine Tatsachenbehauptung darstellen. Der Verfasser behauptet (wenn auch indirekt) einen Kontakt zwischen ihm und der bewerteten Klinik. Dieser Kontakt muss im Zweifelsfall bewiesen werden.
Welche Klinikbewertungen sind verboten?
Für Klinikbewertungen gilt dasselbe wie für andere Inhalte, die im Internet verbreitet werden: Verfasser müssen sich an geltendes Recht halten. Häufige Verstöße umfassen beispielsweise:
Beleidigungen
Beleidigende Aussagen verletzen nicht nur die Richtlinien von klinikbewertungen.de. Sie verstoßen auch gegen § 185 StGB und können mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Der Straftatbestand ist z. B. erfüllt, wenn Patienten ihren Arzt oder ihre Ärztin mit Schimpfwörtern bezeichnen. Ausdrücke wie „Quacksalber“ kommen hier in den Sinn. Allerdings fällt die Unterscheidung zwischen Beleidigung und freier Meinungsäußerungen nicht immer leicht. Dasselbe gilt für den Straftatbestand der Schmähkritik.
Schmähkritik
Negative Erfahrungen zu posten, ist auf klinikbewertungen.de durchaus erlaubt. Verboten ist allerdings Schmähkritik: Beiträge, die andere Personen „an den Pranger stellen“, also öffentlich herabsetzen oder kränken.
In der Vergangenheit wurden auch polemische, überspitzte Beiträge von Gerichten gestattet. Allerdings muss ein Sachbezug gegeben sein. Fehlt dieser, ist die Grenze zur Schmähkritik schnell überschritten. Auch Aussagen, die sich abfällig über das Aussehen einer Person äußern (vgl. BGH 03/1963 – VI ZR 55/62), können darunterfallen.
Vergleichen wir dagegen diese Bewertung, mit der sich das LG Köln 2021 auseinandersetzte:
„sollten sie allerdings wirklich krank sein kann ich ihnen nur raten sich einen richtigen arzt zu suchen bevor sie das nächste opfer von dr W werden. (kein scherz)“ (LG Köln, Urteil vom 18.07.2012 - 28 O 89/12)
Die Behauptung, der Bewertete sei „kein richtiger Arzt“, wurde vom LG Köln als zulässig erklärt. Schmähkritik lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor, da der Verfasser lediglich die Fähigkeiten des Arztes anzweifelte – und nicht den Arzt als Person diffamierte.
Üble Nachrede und Verleumdung
Aussagen, die andere Personen in ihrer Ehre verletzen und nicht bewiesen werden können, sind nach deutschem Recht verboten. In diesem Fall können zwei Straftatbestände erfüllt sein:
Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Verleumdung (§ 187 StGB)
Der Unterschied liegt im Wissensstand des Rezensenten. Damit es sich um Verleumdung handelt, muss der Rezensent selbst wissen, dass seine Aussage unwahr ist. Für die üble Nachrede genügt es dagegen, dass die Aussage nicht bewiesen ist oder bewiesen werden kann.
Beispiel für üble Nachrede: Rezensent A behauptet ohne Beweis, die Pflegekraft eines Klinikums würde Patienten bestehlen.
Beispiel für Verleumdung: Rezensent B behauptet, seine Ärztin hätte ihm ein falsches Medikament verschrieben, obwohl diese Aussage nachweislich falsch ist.
Verstöße gegen den Datenschutz
klinikbewertungen.de rät Patienten, in ihren Bewertungen keine Namen zu nennen. Dieser „Ratschlag“ ist auch rechtlich relevant. Persönliche Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden. Ansonsten kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen.
Dürfen Patienten Kliniken anonym bewerten?
Auf klinikbewertungen.de herrscht keine Pflicht zur Verwendung von Klarnamen. Nutzer können ein Pseudonym angeben, das frei erfunden sein darf.
Allerdings hat die Anonymität dort Grenzen, wo die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt werden. Dann muss klinikbewertungen.de den Beitrag nicht nur löschen, sondern auf Verlangen auch den Verfasser offenlegen.
Ein solcher Fall ereignete sich im Jahr 2012. Die Rehaklinik Bad Hamm hatte aufgrund einer negativen Bewertung Strafanzeige erstattet. Grund war üble Nachrede. Das Amtsgericht Duisburg forderte den Online-Redakteur von klinikbewertungen.de dazu auf, die Nutzerdaten des Verfassers herauszugeben. Dieser wiederum verweigerte die Aussage und berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (LG Duisburg, Beschluss vom 06.11.2012 - 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12).
Können Kliniken auf eine Klinikbewertung antworten?
klinikbewertungen.de bietet eine Kommentarfunktion an. Um diese zu nutzen, ist eine Registrierung mit Vornamen, Nachnamen und E-Mail-Adresse nötig. Außerdem müssen Nutzer angeben, ob sie sich als Privatperson oder Angestellte einer Klinik anmelden.
Nach der Registrierung besteht die Möglichkeit, Beiträge zu beantworten. Die Antworten sind dann öffentlich sichtbar. Doch Ärzte, Therapeuten und ähnliche Berufsgruppen sollten vorsichtig sein.
Betrachtet man Beiträge auf klinikbewertungen.de, zeigt sich: Viele Patienten nennen Sachverhalte sehr ausführlich. Sie breiten ihre gesamte Krankheits- und Behandlungsgeschichte Online aus. Klinik-Mitarbeiter jedoch sind an die Schweigepflicht gebunden. Bereits die Reaktion auf eine Bewertung kann einen Verstoß darstellen, wenn dadurch die Behandlung (indirekt) bestätigt wird.
Natürlich ist auch das Nennen von Patientennamen verboten. Diese Hinweise fehlen auf klinikbewertungen.de leider – Ärzte und Therapeuten sollten sie jedoch ernst nehmen. Bei Verstößen gegen die Schweigepflicht drohen drastische Konsequenzen: von Sanktionen der Ärztekammer bis zu einer Geldbuße oder Freiheitsstrafe (siehe § 203 StGB).
Kann klinikbewertungen.de Beiträge ändern?
Viele Bewertungsplattformen sehen sich als neutrale Instanz. So überprüft Google zwar alle Erfahrungsberichte, bevor sie veröffentlicht werden – nimmt aber keine inhaltlichen Änderungen vor.
Anders klinikbewertungen.de. Nach eigenen Aussagen behält es sich das Portal vor, „Beiträge zu ändern [oder] zu kürzen“ (Quelle: klinikbewertungen.de). Änderungen durch den Nutzer sind, anders als auf Google, nicht möglich. Patienten können sich lediglich per Email an den Support wenden und um Änderung bitten.
Dieser Umgang mit Bewertungen hat rechtliche Auswirkungen. Indem Mitarbeiter von klinikbewertungen.de Beiträge inhaltlich abändern, machen sie sich diese Beiträge zu eigen. Sie können damit für die Beiträge haftbar gemacht werden – etwa, wenn falsche Tatsachen verbreitet werden. So entschied der BGH im Jahr 2017 (VI ZR 123/16).
Wie kann ich gegen Beiträge auf klinikbewertungen.de vorgehen?
1. Meldeformular / Antrag auf Löschung
Kliniken, die mit einem Erfahrungsbericht auf klinikbewertungen.de nicht einverstanden sind, können dies dem Portal melden. Nach eigenen Angaben prüft klinikbewertungen.de den Kommentar und entscheidet anschließend, ob dieser geändert oder gelöscht werden muss.
Leider zeigen unsere Erfahrungen: Die Meldefunktion birgt auch Risiken. Indem Kliniken selbst inhaltlich argumentieren, machen sie sich angreifbar. Das Löschen von negativen Bewertungen wird so oft schwieriger. Außerdem lässt sich kaum vorhersagen, wie lange der Prüfprozess dauern wird.
2. Rechtliche Schritte / Hilfe vom Anwalt
Bewertungsportale bleiben bei der Frage, ob eine Bewertung zulässig ist oder nicht, gerne neutral. Doch der Gesetzgeber sieht dies anders.
Nach dem wegweisenden Jameda II-Urteil (VI ZR 34/15) müssen Portale wie klinikbewertungen.de ein Prüfverfahren einleiten, sobald Bewertungen gegen geltendes Recht verstoßen. Diesen Umstand machen wir uns zunutze.
Als Rechtsanwaltskanzlei mit Fokus auf IT- und Medienrecht vertreten wir Sie rechtlich gegenüber klinikbewertungen.de. Wir setzen die Prüfpflicht des Portals durch. Kann z. B. nicht bewiesen werden, dass der Rezensent tatsächlich Patient in Ihrer Klinik war, muss sein Beitrag gelöscht werden. Ansonsten haftet klinikbewertungen.de für den Rechtsverstoß.
Unsere Erfahrungen zeigen: Viele Bewertungen lassen sich auf diese Weise schnell und zuverlässig entfernen.
Sie möchten den Ruf Ihrer Klinik schützen? Dann wenden Sie sich noch heute an uns und profitieren Sie von einer kostenlosen Beratung. Wir zeigen Ihnen, wie gut Ihre Chancen auf Löschung stehen und ergreifen auf Wunsch weitere Maßnahmen.
Unser Team freut sich auf Ihre Anfrage:
E-Mail: reputation@dein-ruf.de
Tel. +49 (0) 30 29 68 11 18
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