Künstliche Intelligenz und Urheberrecht – Wem gehört der KI-Content? Ein Leitfaden vom Anwalt
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KI-Modelle wie ChatGPT, Google Gemini, DALL-E und Midjourney haben die Kreativwirtschaft revolutioniert. Sie erstellen Inhalte wie Texte, aber auch Bilder anhand komplexer Algorithmen. User müssen lediglich einen Prompt eingeben, schon wird die KI tätig.
Doch dieser automatisierte Prozess wirft Fragen auf: Wem gehört das Erzeugnis eigentlich – dem KI-Nutzer, dem Entwickler oder gar der künstlichen Intelligenz selbst? Lassen sich per KI generierte Inhalte schützen, und wer darf sie verwenden?
Mit diesen Fragen beschäftigen wir uns im Folgenden. Außerdem zeigen wir Ihnen, wann die Nutzung von KI-Content urheberrechtlich problematisch ist und wie Urheber ihre Werke vor dem Zugriff durch KI schützen können.
Generative KI und Urheberrecht – das Wichtigste in Kürze
- Kein Urheberrecht für KI: Da KI-Systeme keine natürlichen Personen sind, können Sie kein Urheberrecht besitzen.
- Gemeinfreiheit: Texte, Bilder und andere Medien, die von KI erstellt werden, gelten nach aktueller Auffassung nicht als Werke im Sinn des Urheberrechtsgesetzes. Sie sind daher gemeinfrei. Die Nutzung für private und kommerzielle Zwecke ist erlaubt.
- Menschliche Schöpfung: Ein Copyright kommt infrage, wenn die künstlerische Leistung des Erstellers dominiert und KI-Systeme lediglich als Hilfsmittel verwendet werden. Wann dies gegeben ist, lässt sich nur im Einzelfall sagen.
- Risiko Urheberrechtsverletzung: Beim Einsatz von KI sollten Sie beachten: Der generierte Content kann Urheberrechte verletzen. Dies liegt am Prozess des Text und Data Mining, der der Content-Erstellung zugrunde liegt. Wer KI-Erzeugnisse veröffentlicht, sollte sie daher auf Ähnlichkeit zu bereits bestehenden Werken prüfen.
- AI Act: Der 2024 beschlossene AI Act der EU regelt Copyright-Fragen nicht im Detail. Er fordert jedoch mehr Transparenz und stärkt die Rechte von Urhebern, die ihre Werke vor dem Zugriff durch KI schützen wollen.
Kann KI Urheberrecht innehaben?
Zwar macht das deutsche Urheberrechtsgesetz keine Angaben zu künstlicher Intelligenz – es wurde lange vor dem Aufkommen dieser Technologie verfasst. Doch die Frage, ob KI Urheberrechte an einem Werk haben kann, lässt sich trotzdem klar verneinen.
Dazu muss zuerst geklärt werden, was Werke eigentlich sind. § 2 Abs 2 UrhG definiert sie als „persönliche geistige Schöpfungen“. Urheber ist nach § 7 UrhG der „Schöpfer des Werks.“ Diese Bedeutung macht klar, dass nur Menschen als Urheber infrage kommen. Genauer gesagt handelt es sich um natürliche Personen. KI erfüllt dieses Kriterium nicht – ebenso wenig wie Unternehmen, die zwar Nutzungsrechte haben, aber nicht als Urheber auftreten können.
Wer hat die Rechte an KI-Output?
Wie Sie sehen, fallen KI-Systeme als Urheber weg. Wer also besitzt die Rechte an KI-generiertem Output? Zum einen käme der Nutzer infrage. Dieser hat die KI schließlich damit beauftragt, den Inhalt zu verfassen.
Das Problem: Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt sein kann, setzt der Gesetzgeber eine persönliche geistige Leistung voraus. Man spricht hier auch von der „Schöpfungshöhe“. Natürlich lässt diese Regelung viel Spielraum für Interpretation. Künstlerische Leistungen zu bewerten, fällt objektiv gesehen schwer. Trotzdem herrscht unter Copyright-Experten Einigkeit:
Wer einen Text komplett von KI erstellen lässt, hat ihn nicht persönlich geschaffen und kann deshalb auch keine Urheberrechte geltend machen.
Ein Beispiel: Sie beauftragen KI damit, einen Artikel zum Thema „Wärmepumpen“ zu schreiben, machen ansonsten aber keine Vorgaben und verändern den Artikel nicht. Die KI „entscheidet“ in diesem Fall anhand komplexer Prozesse selbst, was sie schreibt. Eine menschliche Schöpfung liegt nicht vor.
Wann kann ein KI-Erzeugnis urheberrechtlich geschützt werden?
Interessant wird die Frage nach dem Copyright, wenn künstliche Intelligenz Inhalte nicht autonom erstellt, sondern als Hilfsmittel eingesetzt wird.
Bleiben wir bei unserem Beispiel: Sie lassen KI einen Artikel zum Thema „Wärmepumpen“ schreiben. Allerdings machen Sie der KI nun genaue Vorgaben – etwa zur Textlänge, zum Stil, der Gliederung und möglichen Themen. Man spricht hier auch von Prompts.
Wie müssen Prompts nun ausfallen, damit von einer „persönlichen geistigen Leistung“ gesprochen werden kann? Auch das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie so oft kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
Je umfangreicher und komplexer die Prompts sind, desto eher dürfte die vom UrhG geforderte geistige Schöpfungshöhe erreicht sein. Dasselbe gilt, wenn KI-Content als „Rohmaterial“ dient, das nachträglich manuell bearbeitet und verändert wird. Doch auch diese Änderungen müssen eine persönliche geistige Leistung darstellen, durch die sich das Endprodukt deutlich von generischem KI-Content abhebt. Kleinere, technische Anpassungen wie Formatierungen erfüllen dieses Kriterium nicht.
Orientierung gibt hier ein Urteil des OLG Köln aus dem Jahr 2011. Zwar befasst sich dieses Urteil nicht mit KI-generierten Texten. Doch das OLG konkretisierte, wann Texte die notwendige Schöpfungshöhe erreichen – und nannte folgende Kriterien:
- „deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung“
- einheitlicher Aufbau
- stilistische Gestaltung im Hinblick auf das Zielpublikum
Kann ein Prompt selbst urheberrechtlich geschützt sein?
Auch hier ist die Frage entscheidend: Welcher persönliche geistige Beitrag ist im Prompt enthalten? Dies dürfte von der Länge, der Komplexität und der Originalität des Prompts abhängen.
Dazu zwei Beispiele:
- Nutzer A beauftragt ChatGPT damit, einen Artikel zu einem bestimmten Thema zu schreiben. Er gibt lediglich das Thema und die Wortzahl vor. Ein derart simpler Prompt würde nach heutigem Rechtsverständnis kaum unter das Urheberrecht fallen.
- Nutzer B hat einen Roman geschrieben. Er lässt ChatGPT diesen Roman nach eigenen Vorgaben bearbeiten. Da der Prompt ein Werk nach § 2 UrhG enthält, könnte Nutzer B als Urheber gelten. Die KI wäre lediglich ein Hilfsmittel – ähnlich wie Texteditoren.
Auch sehr spezifische, komplexe Prompts, die der KI genaue Vorgaben machen, kommen theoretisch infrage. Eine konkrete Rechtsprechung dazu liegt jedoch noch nicht vor.
Haben KI-Entwickler das Urheberrecht an erstellen Inhalten?
Viele Nutzer, die KI-Systeme mit eigenen Inhalten „füttern“, machen sich Sorgen über das Copyright. Die Frage lautet: Kann sich der Entwickler der KI das fremde Material zu eigen machen und in Zukunft als Urheber auftreten?
Dies ist nicht möglich. Sofern es sich beim eigenen Text um ein Werk nach §2 UrhG handelt, bleiben die Rechte beim ursprünglichen Schöpfer.
Auch Inhalte, die autonom durch die KI erstellt wurden, sind nicht urheberrechtlich geschützt. Es gilt der eingangs genannte Grundsatz: Nicht der Entwickler, sondern die künstliche Intelligenz erstellt den Inhalt. KI kann jedoch nicht als Urheber gelten, da sie keine natürliche Person ist.
Können KI-generierte Texte Urheberrechte verletzen?
Auch wenn KI-Output selbst nicht durch das Urheberrecht geschützt ist, sollten User beim Einsatz von KI vorsichtig sein. Unter Umständen verletzen die Inhalte das Urheberrecht Dritter.
Erklären lässt sich dies mit der Funktionsweise und dem Training künstlicher Intelligenz. KI-Systeme greifen zur Texterstellung auf große Datenmengen zurück, die öffentlich zugänglich sind. Diesen Vorgang der Analyse bezeichnet man als Text- oder Data Mining. Zu den ausgelesenen Trainingsdaten gehört auch urheberrechtlich geschütztes Material wie Fachartikel, Webseiten, Werbetexte oder literarische Werke.
KI-Modelle übernehmen diese Werke nicht eins zu eins. Stattdessen berechnen sie anhand komplexer Algorithmen, welche Worte sinnvoll aufeinander folgen. Das Trainingsmaterial dient lediglich als Muster.
Trotzdem sollten Sie beachten: Es kann vorkommen, dass KI-Modelle urheberrechtlich geschütztes Material komplett übernehmen oder nur minimal abändern. Wer einen solchen Output veröffentlicht, macht sich der Urheberrechtsverletzung schuldig.
Wer haftet für Urheberechtsverletzungen durch den Einsatz generativer KI?
Die Verantwortung an den Entwickler der KI – z. B. OpenAI – abzugeben, ist nicht möglich. Laut Entwicklern handelt es sich bei KI-Bots lediglich um Werkzeuge. Wie der Nutzer diese Werkzeuge verwendet, liegt in seinem eigenen Ermessen. Er haftet daher selbst für Rechtsverstöße, die durch die Nutzung von KI verursacht wurden.
Dies deckt sich mit aktueller deutscher Rechtsprechung. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Artikel: Falschaussagen durch KI – wer haftet?. Ähnlich wie bei Urheberrechtsverletzungen gilt auch bei rufschädigenden Inhalten: Plattformbetreiber müssen reagieren. Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie Google Rezensionen anwaltlich prüfen und löschen lassen können.
Welche Texte sind besonders anfällig für Urheberrechtsverletzungen durch KI?
Die Gefahr, dass KI-Erzeugnisse die Rechte Dritter verletzen, steht und fällt mit der Datenlage. Besonders problematisch ist die Nutzung, Umformulierung oder Adaption bereits vorhandener Texte.
Zwar dürfen sich Nutzer am Stil eines Autors orientieren. Doch komplette Textpassagen oder spezifische Formulierungen und Zitate zu übernehmen, ist urheberrechtlich problematisch. Dasselbe gilt, wenn ChatGPT die Namen von Charakteren aus geschützten Werken eins zu eins kopiert. Auch in diesem Fall haftet nicht die KI, sondern der Nutzer für Urheberrechtsverletzungen.
Sind KI-Bilder urheberrechtlich geschützt?
Was für die Nutzung KI-generierter Texte gilt, gilt in ähnlichem Maß auch für Bilder: Damit Bilder urheberrechtlich geschützt werden können, muss es sich um persönliche geistige Schöpfungen handeln. Gerade dieses Kriterium erfüllen KI-Bilder und Grafiken jedoch nicht, wenn sie von einer Software wie DALL-E oder Midjourney erstellt werden. Sie sind dann gemeinfrei.
Eine Möglichkeit, diese Schöpfungshöhe zu umgehen, wäre das Leistungsschutzrecht (§ 70 UrhG). § 72 nennt „Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden.“ Nach aktueller Rechtsprechung fallen KI-generierte Bilder jedoch nicht darunter. So entschied z. B. das Kammergericht Berlin im Jahr 2020 (Urteil vom 16.01.2020 - 2 U 12/16 Kart).
Streitpunkt waren Produktbilder, die „mittels Software am Bildschirm erstellt“ wurden. Das KG sah die geforderte Schöpfungshöhe nicht erreicht. Es habe sich lediglich um „gängige handwerkliche Effekte“ gehandelt, die keine kreative Leistung darstellten.
Auch ein Leistungsschutzrecht sei nicht anzuwenden. Zwar wirkten die Produktbilder wie Fotos. Doch entscheidend sei nicht das Ergebnis, sondern der Herstellungsprozess. Während Lichtbilder mithilfe von Licht oder anderer strahlender Energie erzeugt werden, entstehen KI-generierte Bilder mithilfe elektronischer Befehle.
Das Unternehmen, das die strittigen Produktbilder veröffentlicht hatte, konnte daher weder ein Urheberrecht noch ein Leistungsschutzrecht geltend machen.
Können KI-Bilder Urheberrechte verletzen?
Zwar fallen KI-generierte Bilder nicht unter das Urheberrecht. Doch wer Bilder mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt, sollte trotzdem wachsam bleiben. Je nach Prompt könnten die Erzeugnisse der KI urheberrechtlich geschütztes Material enthalten: z. B. Firmenlogos, Produktnamen oder Figuren aus bereits vorhandenen Werken.
Ein Beispiel: Sie weisen die KI an, ein Bild zu erstellen, auf dem Mickey Mouse und Donald Duck zu sehen sind. Da beide Figuren urheberrechtlich geschützt sind, dürfen sie das Bild nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers – in dem Fall Disney – veröffentlichen. Selbst Imitationen sind problematisch, wenn sie charakteristische Merkmale der Originalfiguren enthalten. Dazu gehören Farben und Kleidung ebenso wie der zeichnerische Stil.
Je stärker die Ähnlichkeiten, desto eher dürfte ein Gericht von Urheberrechtsverletzung ausgehen.
Sind KI-Videos und Musik urheberrechtlich geschützt?
Videos, die per KI erstellt wurden, unterscheiden sich von KI-Bildern dadurch, dass sie unter das Leistungsschutzrecht (§ 95 UrhG) fallen können. Theoretisch ist also folgender Fall möglich: Der Anbieter der KI-Software erhält die Rechte an den Videos, auch wenn er an dessen Entstehung nicht schöpferisch beteiligt war.
Das gilt nicht für Musik. Zwar ist KI bereits in der Lage, selbst Melodien zu produzieren und menschlichen Gesang zu imitieren. Doch nach § 73 UrhG liegt das Leistungsschutzrecht beim ausübenden Künstler: also der Person, die ein Werk „aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.“ Da KI gerade keine natürliche Person ist, kommt ein Leistungsschutzrecht jedoch nicht infrage.
Wie können Urheber ihre Werke vor Text und Data Mining schützen?
Nicht alle Urheber sind damit einverstanden, dass KI-Bots ihre Werke zu Trainingszwecken verwenden. In diesem Fall können sie sich auf die DSM-Richtlinie, Art. 4 Abs. 3, sowie auf § 44b UrhG berufen.
Diese Gesetze sichern ein sog. „Opt Out“-Recht zu. Haben Rechteinhaber ihre Werke mit einem Nutzungsvorbehalt versehen, dürfen sie nicht für Data Mining verwendet werden. Das kann auf mehrere Arten geschehen: z. B. in der robots.txt Datei der Webseite, im HTML-Header oder durch einen Hinweis in Textform. Der Nutzungsvorbehalt muss nach § 44b UrhG maschinenlesbar sein.
Trainiert ein Entwickler seine generative KI dennoch mithilfe dieser Werke, bestehen zivilrechtliche Ansprüche.
Was ändert sich mit dem AI Act?
Seit dem Aufkommen generativer KI werden Copyright-Fragen immer drängender. Gesetzgeber arbeiten daran, mehr Transparenz zu schaffen – und anderem durch den AI Act, der 2024 vom Rat der EU verschabschiedet wurde.
Der Gesetzesentwurf befasst sich u. a. mit General-Purpose KI-Modellen wie ChatGPT. Artikel 53(1)(c) schreibt vor, dass Anbieter dieser Modelle „eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union“ auf den Weg bringen müssen. Diese Strategie soll öffentlich bereitgestellt werden. Eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht.
Nach Art. 53(1)(d) „erstellen und veröffentlichen [Anbieter] eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck verwendeten Inhalte nach einer vom Büro für Künstliche Intelligenz bereitgestellten Vorlage.“ Rechteinhaber sollen so einfacher erkennen, ob ihre Werke für das KI-Training verwendet wurden.
Widersprechen Rechteinhaber dem Data Mining – also verbieten sie ausdrücklich die Verwendung ihrer Werke als Trainingsdaten – muss der Anbieter diese Entscheidung respektieren. Sichergestellt wird dies durch eine Compliance-Richtlinie.
Natürlich hat der AI Act Grenzen. Er nimmt KI-Provider zwar in die Pflicht, die Einhaltung von Urheberrechten sicherzustellen. Die eingangs gestellte Frage, wer das Urheberrecht an einem KI-Erzeugnis hat, klärt er jedoch nicht.