Sind Deepfakes erlaubt? Eine rechtliche Perspektive
Lesedauer: 10 Minuten


Unter dem Begriff „Deepfake“ versteht man täuschend echt wirkende Video- und Audio-Inhalte von real existierenden Personen. Diese Inhalte werden meist mit künstlicher Intelligenz erstellt. Sie zeigen Prominente wie Schauspieler oder Politiker, aber auch gewöhnliche Menschen bei Handlungen, die sie nie vollzogen haben.
Was auf viele wie ein harmloser Spaß oder KI-Spielerei wirkt, kann drastische Folgen haben. Immer öfter werden Personen durch Deep Fakes diffamiert. Auch für Delikte wie Betrug, Identitätsdiebstahl und verbotene Pornografie kommen die Fake-Videos zum Einsatz. Ähnlich wie bei gezieltem Rufmord im Internet gilt hier: Werden Sie Opfer solcher Kampagnen, müssen Sie schnell handeln, so wie Sie auch ungerechtfertigte Google Bewertungen löschen lassen sollten, bevor der Reputationsschaden irreparabel wird.
In diesem Artikel beleuchten wir die rechtliche Lage. Wir zeigen Ihnen, wann Deepfakes illegal sind und wie Sie sich dagegen wehren können.
Deepfakes – das Wichtigste in Kürze
- Ein Gesetz, das die Erstellung und Verbreitung von Deep Fakes kategorisch verbietet, existiert in Deutschland nicht.
- Auch auf EU-Ebene sind Deepfakes nicht grundsätzlich verboten. Der EU AI Act beinhaltet lediglich eine Pflicht, Deepfakes zu kennzeichnen.
- Deepfakes sind in Deutschland verboten, wenn sie die Persönlichkeitsrechte von Menschen verletzen. Darunter fällt z. B. das Recht am eigenen Bild und das Recht am eigenen Namen.
- Werden personenbezogene Daten ohne Erlaubnis verwendet, können Deepfakes gegen die DSGVO verstoßen.
- Strafrechtlich relevant sind Deep Fakes u. a. dann, wenn sie die Ehre von Personen verletzen (Beleidigungsdelikte), für betrügerische Zwecke verwendet werden oder kinder- und jugendpornografische Inhalte darstellen.
- Betroffene können sich sowohl zivil- als auch strafrechtlich gegen Deepfakes wehren. Um das optimale Vorgehen zu wählen, ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll.
Wie werden Deepfakes mit künstlicher Intelligenz erstellt?
Deep Fakes sind untrennbar mit dem Aufkommen von Deep Learning-Technologie und künstlicher Intelligenz verbunden. Um sie zu erstellen, greifen verschiedene Verfahren ineinander:
- Beim Face Reenactment wird das Gesicht des Opfers mithilfe vorhandener Fotos und Videos digital nachgebildet.
- Text to Speech (TTS) verwandelt Textinhalte in gesprochene Sprache.
- Voice Conversion ahmt die Stimme der Zielperson nach. Video und Audio werden anschließend zusammengefügt.
Entscheidend ist die Datenmenge. Damit Deepfake-Videos täuschend echt wirken, muss genug Video- und Audiomaterial der imitierten Person vorliegen. Nur so können Gesichtszüge und Stimme realistisch imitiert werden.
Deepfakes erforderten lange Zeit eine aufwändige Technik, immense Rechenleistung und Know-How. Mit dem Fortschritt von Deepfake-Technologie und Deep Learning ändert sich dies jedoch. Unterdessen gibt es Open Source-Software, die es auch Laien ermöglicht, eigene Deepfakes zu erstellen. Entsprechende KI-Anwendungen stehen für den heimischen PC oder das Smartphone zur Verfügung.
Wie werden Deepfakes rechtlich definiert?
Ein Gesetz, das Deep Fakes definiert oder sich explizit damit auseinandersetzt, fehlt in Deutschland bisher. Jedoch trat 2024 der EU AI Act in Kraft. Diese Verordnung befasst sich mit der Regulierung künstlicher Intelligenz innerhalb der Europäischen Union.
Der AI Act definiert Deepfakes als:
„einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.“
(Art. 3, Satz 60, AI Act)
Damit folgt der AI Act einer weiten Definition, die nicht nur Deepfakes von Personen, sondern auch von Orten, Gegenständen etc. einschließt. Entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die wahrgenommene Authentizität des Inhalts. Nur wenn dieser für Betrachter täuschend echt erscheint, handelt es sich um ein Deepfake.
Wozu werden Deepfakes eingesetzt?
Die Einsatzzwecke von Deep Fakes sind vielfältig. So kann hinter den Erzeugnissen eine künstlerische Motivation stehen. Auch zu Bildungszwecken lassen sich Deepfakes einsetzen. Sie bieten z. B. die Chance, historische Persönlichkeiten zum Leben zu erwecken.
Auf der anderen Seite stehen betrügerische und manipulative Absichten:
- Deepfakes werden erstellt, um Personen durch angeblich getätigte Aussagen zu diskreditieren.
- Indem Politikern falsche Aussagen in den Mund gelegt werden, lassen sich gezielt Desinformationen (Fake News) verbreiten.
- Kriminelle geben sich als real existierende Personen aus, um persönliche Informationen oder Geld von ihren Opfern zu erschleichen (Social Engineering).
- Deepfakes können biometrische Systeme wie Face ID überlisten. So erlangen Betrüger Zugriff auf geschützte Geräte und Datenbanken.
- Darüber hinaus existiert Deepfake-Pornografie, bei der Personen in fingierten sexuellen Situationen gezeigt werden.
Wie lassen sich Deepfakes erkennen?
Künstliche Intelligenz und Machine Learning haben sich in den letzten Jahren stark weiterentwickelt. Damit wird es immer schwieriger, täuschend echte Deepfakes zu erkennen.
Anzeichen sind eine unpassende Mimik und leicht verzögerte Lippenbewegungen. Auch falsche Schattenwürfe und abrupte Übergänge zwischen Gesicht und Haaren weisen auf Deepfakes hin. Mit bloßem Auge lassen sich diese Details nicht immer erkennen. Darum kommen Deepfake-Scanner wie Sensity AI, Reality Defender und Deepsight zum Einsatz. Sie analysieren Medieninhalte Pixel für Pixel, um Fälschungen zu erkennen. 100-prozentige Sicherheit kann jedoch auch die Software nicht bieten.
Es scheint deshalb unumgänglich, Videos kritisch zu hinterfragen und mit anderen Quellen abzugleichen. Nur so lässt sich feststellen, ob eine Person die fragliche Aussage wirklich getätigt hat.
Wann sind Deepfakes verboten?
Deepfakes finden sich nicht explizit im deutschen Recht. Es gibt kein einzelnes Gesetz, das die Erstellung oder Verbreitung von Deepfakes verbietet. Allerdings können Deepfakes je nach Einsatzzweck zivil- oder strafrechtlich relevant sein.
Zivilrecht
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Wie bereits erklärt, handelt es sich bei Deep Fakes um täuschend echte Darstellungen real existierender Personen. Diese Personen werden öffentlich (z. B. auf Social Media) gezeigt, ohne dieser Zurschaustellung zugestimmt zu haben.
Damit greifen Deep Fakes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, das sich aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ergibt. Nach diesem Gesetz haben Personen das Recht, selbst über ihre eigene Darstellung in der Öffentlichkeit zu entscheiden.
Auch das Recht am eigenen Wort fällt unter das Grundgesetz. Es ist nicht erlaubt, Personen Äußerungen in den Mund zu legen, die diese nie getätigt haben. Werden Personen durch Deep Fakes diskreditiert, ist darüber hinaus das Recht der persönlichen Ehre betroffen.
Recht am eigenen Bild
Konkretisiert wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Kunsturhebergesetz (KUG). § 22 Satz 1 KUG schreibt vor:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Zwar ist im KUG nicht von Deep Fakes oder per KI-Technologie erstellten Inhalten die Rede. Der Gesetzgeber fasst den Begriff „Bildnis“ jedoch bewusst sehr weit. Darunter fallen nicht nur reale Fotos und Videos, sondern alle bildlichen Darstellungen, die eine Person erkennbar machen (siehe OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2023 - 4 U 1486/22).
Deepfakes verletzten demnach § 22 KUG, sofern die dargestellte Person nicht ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt hat.
Recht am eigenen Namen
Wird ein Deep Fake unter falschem Namen verbreitet, kann ein Verstoß gegen § 12 BGB (Namensrecht) vorliegen. So entschied z. B. das Landgericht Berlin im Jahr 2024.
Auslöser war ein Deep Fake, das Bundeskanzler Olaf Scholz darstellte. In dem Video tätigte Scholz die Aussage, seine Regierung werde ein Verbot der AFD beantragen. Video und Audio waren gefälscht. Das Landgericht Berlin II verbot anschließend die Verbreitung des Videos (Beschl. v. 13.02.2024, Az. 15 O 579/23).
Grund für das Verbot war eine Zuordnungsverwirrung. Das Video erweckte laut Gericht den Eindruck, als handele es sich um eine offizielle Ansprache der Bundesregierung, da das Logo des Bundeskanzlers verwendet wurde. Damit lag eine Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB) vor.
Datenschutz
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verbietet die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne die Zustimmung der Person. Dazu gehören nicht nur Angaben wie Name, Adresse oder Telefonnummer – sondern
„alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen.“ (Art. 4, DSGVO)
Deepfakes werden mithilfe der Gesichtszüge und der Stimme einer Person erstellt. Da eine Einwilligung der Person in den meisten Fällen fehlt, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 DSGVO vor.
Das kann auch zutreffen, wenn das Deepfake für den privaten Gebrauch erstellt und nicht veröffentlicht wird. Personenbezogene Daten werden bereits dadurch verarbeitet, dass sie in eine KI-Software eingespeist werden. Die Verarbeitung findet meist im Internet statt – etwa auf dem Online-Server des Anbieters. Wer Opfer eines Deepfakes wird, hat nach Art. 82 DSGVO Anspruch auf Schadensersatz.
Urheberrecht
Zwar können KI-Programme nicht selbst Urheberrechte geltend machen, da es sich nicht um natürliche Personen handelt. Ein Urheberrechtsverstoß liegt jedoch vor, wenn geschützte Inhalte ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden. In diesem Fall greift § 23 UrhG (Bearbeitungen und Umgestaltungen).
„(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.“
Ein Beispiel dafür wären Deep Fakes von fiktiven Roman-, Film- oder Comicfiguren, die klar als solche zu erkennen und urheberrechtlich geschützt sind. Allerdings kennt § 23 UrhG eine Ausnahme:
„Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“
Ob dieser Abstand gewahrt ist oder eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Unlauterer Wettbewerb
Deep Fakes werden nicht zur zur Diffamierung und für Desinformationskampagnen eingesetzt. Oft steht auch ein wirtschaftliches Motiv hinter den Fake-Videos. So machen per Deepfake imitierte Prominente Werbung für die Produkte einer Firma, um deren Umsatz anzukurbeln.
Ein Beispiel dafür ist der Arzt, Autor und Moderator Eckart von Hirschhausen. Hirschhausen wurde in einem Deepfake dargestellt, wie er für Abnehmprodukte warb. Tatsächlich war das täuschend echt wirkende Video frei erfunden.
In einem solchen Fall liegt nicht nur eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Firmen, die Deepfakes zu Werbezwecken einsetzen, verstoßen auch gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Dieses Gesetz verbietet irreführende geschäftliche Handlungen:
„(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“ (§ 5, UWG)
Werden Deepfakes erstellt, die andere Firmen diskreditieren, kann auch ein Verstoß gegen § 4 UWG (Mitbewerberschutz) vorliegen.
Strafrecht
Beleidigungsdelikte
Oft zielen Deepfakes darauf ab, Personen verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. In diesem Fall handelt es sich um Beleidigungsdelikte (§185–187 StGB).
Der Straftatbestand der Beleidigung (§185 StGB) kann erfüllt sein, wenn die im Deepfake abgebildete Person in einer ehrschädigenden Situation gezeigt wird oder ehrschädigende Aussagen tätigt. Auch die Straftatbestände der üblen Nachrede (§186 StGB) und Verleumdung (§187 StGB) kommen infrage. Der Grund: Deepfakes erwecken den Anschein, als hätte sich die betroffene Person in einer ehrschädigenden Weise geäußert oder verhalten.
Strafbar ist hierbei noch nicht die Erstellung, sondern die Verbreitung des Deepfakes. Der Gesetzgeber sieht strengere Strafen vor, wenn beleidigende Aussagen öffentlich getätigt werden. Dies ist z. B. bei der Verbreitung von Deepfakes in sozialen Medien der Fall. Deepfakes von Politikern können außerdem unter § 188 StGB fallen: gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung.
Falsche Verdächtigung
Gesteht die im Deepfake abgebildete Person eine Straftat, kann § 164 StGB (falsche Verdächtigung) zur Anwendung kommen. Denkbar wäre z. B. ein Video, in dem die Person zugibt, ein Gewaltverbrechen begangen zu haben. Dieses Video wird anschließend an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet oder online veröffentlicht, um eine Ermittlung einzuleiten.
Der Verbreiter des Deep Fakes handelt wider besseres Wissen. Er weiß, dass die Person die Tat nicht begangen hat. Ferner muss es sich um eine konkrete Straftat handeln. Werden im Deepfake allgemeine Aussagen wie „ich bin ein Krimineller“ verbreitet, dürften Gerichte eher von einem Beleidigungsdelikt ausgehen.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
Bildaufnahmen, die die Intimsphäre einer Person verletzen, stellen eine Straftat nach § 201a StGB dar. Dazu gehören z. B. Fotos von der Person in ihrer privaten Wohnung oder in einem Zustand der Hilfslosigkeit. Auch Nacktbilder von Minderjährigen fallen darunter (Abs. 3).
Ob Deep Fakes den Straftatbestand erfüllen, wurde bis jetzt nicht endgültig entschieden. Ursprünglich bezieht sich § 201a StGB auf reale Bildaufnahmen – nicht auf Videos, die mit künstlicher Intelligenz erstellt wurden. Zwar vermitteln Deepfakes den Eindruck echter Aufnahmen, was für den Straftatbestand spricht. Da der dargestellte Vorgang nicht tatsächlich stattgefunden hat, ist eine Einordnung jedoch schwierig.
2025 legte der Bundesrat einen Gesetzesentwurf vor, der die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung strafbar machen sollte. Dieser Entwurf wurde als § 201b StGB vorgeschlagen und schloss neben realen Bildaufnahmen auch Deepfakes ein. Er wurde bisher (Stand Februar 2026) noch nicht realisiert.
Pornografische Deepfakes
Deepfake-Pornografie ohne Zustimmung der dargestellten Person zu erstellen, ist nicht erlaubt. Dies würde je nach Situation u. a. eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild darstellen. Auch Beleidigungsdelikte kommen infrage.
Ein aktuell relevantes Beispiel ist sog. Face-Swap-Pornografie, bei der pornografische Szenen manipuliert werden. Das Gesicht des Original-Darstellers/der Original-Darstellerin wird per KI mit dem Gesicht des Opfers vertauscht, sodass dieses bei einer sexuellen Handlung zu sehen ist.
Besonders streng geahndet wird Deepfake-Pornografie, die Kinder unter 14 Jahren zeigt. Hier greifen die Strafnormen der Kinder- und Jugendpornografie (§§ 184b, 184c StGB). Das Gesetz verbietet kinder- und jugendpornografische Inhalte aller Art – auch wenn diese nicht gefilmt, sondern per Deepfake-KI erstellt wurden.
Betrug durch Social Engineering
Werden Deep Fakes eingesetzt, um andere Personen zu täuschen und sich dadurch zu bereichern, ist § 263 StGB erfüllt. Ein Beispiel dafür sind sog. CEO-Frauds, eine Form des Social Engineering. Dabei ahmen Betrüger das Gesicht, die Mimik und die Stimme von Führungskräften per Deepfake nach. Mitarbeiter werden aufgefordert, Geldsummen zu überweisen – und halten diese Anweisung für echt. CEO-Fraud verursacht in Deutschland jedes Jahr Schäden in Millionenhöhe. Oft befinden sich die Täter im Ausland, was die Strafverfolgung erschwert.
Wie kann man rechtlich gegen Deepfakes vorgehen?
Je nachdem, ob ein Deep Fake gegen das Zivil- oder Strafrecht verstößt, kommen verschiedene Rechtsmittel infrage.
Zivilrechtlich lassen sich Unterlassungsansprüche durchsetzen. Der Verbreiter wird per Gerichtsbeschluss verpflichtet, das Deepfake zu entfernen und nicht wieder online zu stellen. Da das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen oft massiv verletzt wird, kann im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Darüber hinaus bestehen je nach Schwere des Verstoßes Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld.
Wichtig: Nicht immer lässt sich der Verbreiter des Deep Fakes ermitteln – etwa wenn es in sozialen Netzwerken gepostet wird. In diesem Fall richtet sich das Vorgehen regelmäßig gegen die Plattform. Host-Provider wie Facebook, Instagram oder Tiktok sind zwar nicht verpflichtet, Nutzerinhalte vor der Veröffentlichung zu prüfen. Die Prüfpflicht tritt jedoch ein, sobald sie vom Rechtsverstoß durch einen Inhalt (etwa ein diffamierendes Deepfake) in Kenntnis gesetzt werden. Dann muss die Plattform das Deepfake löschen. Sie kann darüber hinaus verpflichtet sein, den Verbreiter des Deepfakes offenzulegen. Dieses "Notice-and-Take-Down"-Prinzip ist exakt derselbe juristische Hebel, den unsere Kanzlei erfolgreich anwendet, wenn wir für unsere Mandanten geschäftsschädigende Google Rezensionen löschen lassen.
Auch strafrechtliche Mittel kommen infrage. Delikte wie Betrug durch Social Engineering, Deepfake-Pornografie oder Verleumdung können zur Anzeige gebracht werden. Die Staatsanwaltschaft führt anschließend das Verfahren und versucht, den Täter zu ermitteln. Kommt es zur Anklage, drohen empfindliche Geld- oder sogar Haftstrafen.
Wenn Sie Opfer eines Deep Fakes werden, sollten Sie unbedingt juristischen Beistand in Anspruch nehmen. Ihr Rechtsanwalt wird Sie in der Frage beraten, ob sich ein zivil- oder strafrechtliches Vorgehen – oder beides – empfiehlt.
Wann sind Deepfakes erlaubt?
Deep Fakes können erlaubt sein, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Einverständnis der abgebildeten Person
Da das Recht am eigenen Bild bei der dargestellten Person liegt, muss diese dem Deep Fake (und seiner Veröffentlichung) zustimmen. Ebenfalls unproblematisch sind Deepfakes, die eine Person von sich selbst erstellt – solange dies nicht in manipulativer oder betrügerischer Absicht geschieht.
Deepfakes von historischen Persönlichkeiten
Persönlichkeitsrechte wie das Recht am eigenen Bild erlöschen nicht automatisch mit dem Tod einer Person. Es kann daher verboten sein, Deep Fakes von Verstorbenen zu erstellen. Weniger problematisch sind Deepfakes von historischen Persönlichkeiten – etwa in Museen und Ausstellungen. Entscheidend ist in diesem Fall, ob Urheberrechte am originalen Bildmaterial verletzt werden. Außerdem muss ein respektvoller Umgang mit dem Vermächtnis der Person gewahrt werden.
Deepfakes zu satirischen und künstlerischen Zwecken
Genau wie die Meinungsfreiheit ist die Kunstfreiheit durch das Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt. Ob Deep Fakes darunterfallen, wurde noch nicht abschließend geklärt. Auf der einen Seite ist die Darstellung prominenter Personen nichts Neues. Auch in Karikaturen werden Politikern und Entscheidungsträgern Aussagen in den Mund gelegt, die so nie gefallen sind. Die dargestellten Personen sind identifizierbar, wenn auch überzeichnet.
Demgegenüber wirken Deepfakes oft täuschend echt. Eine Kurzinformation des Deutschen Bundestags schreibt zu diesem Thema:
„Je weniger offensichtlich sich die Manipulation hingegen darstellt, desto schwerer wiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und desto weniger kann sich der Verbreiter seinerseits auf eine schutzwürdige Rechtsposition (z.B. Meinungs- oder Kunstfreiheit) berufen.“
(Deutscher Bundestag, Kurzinformation: Regulierung von Deepfakes)
Das heißt: Selbst als satirische Darstellungen dürften Deep Fakes nur erlaubt sein, wenn sie klar als solche erkennbar sind oder gekennzeichnet werden.
Müssen Deepfakes gekennzeichnet werden?
Der Gesetzgeber hat die Gefahren von Deep Fakes unlängst erkannt. Um mehr Schutz vor diesen Fälschungen zu bieten, herrscht seit 2026 eine Kennzeichnungspflicht innerhalb der Europäischen Union.
Der EU-weit gültige AI Act schreibt vor:
„Wer ein KI-System einsetzt, das Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die einen Deep Fake darstellen, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.“ (EU AI Act, Art. 50, 4)
Die Kennzeichnung muss klar und für den Betrachter erkennbar sein. Auch Deepfakes, die der Satire oder Kunst dienen, müssen gekennzeichnet werden – jedoch „in einer angemessenen Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.“
Wird die Kennzeichnungspflicht verletzt, drohen Geldbußen in Höhe von bis zu 3 % des Jahresumsatzes. (EU AI Act, Art. 99, 4)
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