Abmahnung wegen negativer Bewertung – Bewerter abmahnen
Lesedauer: 25 Minuten


Sie wurden in einer Online-Bewertung beleidigt – oder wurden falsche Tatsachen behauptet, die Ihrem Ruf schaden? Dann besteht die Möglichkeit, den Verfasser abzumahnen.
Mit einer Abmahnung lassen sich Unterlassungsansprüche schnell und außergerichtlich durchsetzen. Wir zeigen Ihnen, wann eine Abmahnung infrage kommt und wie dieses beliebte zivilrechtliche Mittel funktioniert.
Natürlich empfehlen sich Abmahnungen nicht in jedem Fall. Darum beleuchten wir auch Alternativen, mit denen Sie z. B. gegen anonyme Bewertungen vorgehen können.
Bewerter wegen einer negativen Bewertung abmahnen – das Wichtigste in Kürze
Per Abmahnung fordern Sie eine andere Person auf, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen – z. B. das Posten einer Bewertung, die gegen geltendes Recht verstößt.
Um ein Gerichtsverfahren abzuwenden, muss der Rezensent seine Bewertung löschen und die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Dazu gehört auch die Übernahme der gegnerischen Rechtsanwaltskosten.
Abmahnungen lassen sich ohne gerichtlichen Beschluss verschicken. Dies spart Zeit und Aufwand. Allerdings muss die Gegenseite die Abmahnung nicht zwingend akzeptieren. Weigert sie sich, werden weitere Rechtsmittel nötig: z. B. eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage.
Eine Abmahnung kommt nur infrage, wenn die Identität des Täters bekannt ist. Andernfalls empfiehlt es sich, gegen die Bewertungsplattform selbst vorzugehen. Anwälte nutzen dafür das bewährte Notice and Takedown-Verfahren.
Um zu klären, ob sich eine Abmahnung in Ihrem Fall empfiehlt, sollten Sie eine Kanzlei mit Fokus auf IT- und Medienrecht konsultieren.
Wann empfiehlt sich eine Abmahnung?
Jedes Unternehmen, das im Internet präsent ist, muss negative Bewertungen hinnehmen. Solange die Kritik wahrheitsgemäß und sachlich ausfällt, kann sie sogar hilfreich sein. Doch leider tummeln sich auf Bewertungsseiten wie Google viele „schwarze Schafe“: Rezensenten verbreiten Lügen, um dem Ruf von Unternehmen zu schaden oder sich für vermeintliches Fehlverhalten zu rächen. Auch Fake-Reviews von Konkurrenten sind keine Seltenheit.
Unsere Erfahrung zeigt: Mit solchen Verfassern zu diskutieren, führt selten zum Erfolg. Stattdessen sollten Sie Ihren Ruf schützen und rechtlich gegen die Bewertung vorgehen.
Abmahnungen sind dafür ein beliebtes Mittel. Da es sich um ein außergerichtliches Verfahren handelt, sparen Sie sich ein langwieriges und oft riskantes Gerichtsverfahren.
Ein weiterer Vorteil: Sofern der Verfasser die Abmahnung anerkennt, muss er Ihre Anwaltskosten zahlen. Dies mindert Ihr finanzielles Risiko. Gleichzeitig drohen hohe Vertragsstrafen, wenn die ungerechtfertigte Äußerung wiederholt wird. Die Gefahr, dass Sie in Zukunft von dieser Person negativ bewertet werden, sinkt.
Wann kann ich einen Verfasser abmahnen?
Damit Sie den Urheber einer Rezension abmahnen können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Die Bewertung verstößt gegen geltendes Recht.
Wiederholungsgefahr liegt vor.
Die Identität des Verfassers ist bekannt.
Wann ist eine Bewertung rechtswidrig?
Zwar ist die Meinungsfreiheit durch Art. 5 GG geschützt – auch auf Bewertungs-Plattformen wie Google. Doch Bewertungen, die gegen geltendes Recht verstoßen, sind nicht zulässig und rechtfertigen eine Abmahnung. Dazu gehören folgende Äußerungen:
Beleidigungen und Schmähkritik (§ 185 StGB)
Hat eine andere Person Sie online beleidigt – z. B. mit ehrschädigenden Ausdrücken wie „Idiot“ oder „Arschloch“? Dann liegt eine Beleidigung vor, die nach § 185 StGB strafbar ist.
Oft jedoch geschehen Beleidigungen subtiler, in Form von sog. Schmähkritik. Der Verfasser stellt eine Meinungsäußerung auf, die sich nicht auf ein bestimmtes Verhalten bezieht, sondern Sie als Person diffamiert. Ein Sachbezug ist nicht gegeben.
Beachten Sie: Die Grenze zwischen erlaubter Kritik und Schmähkritik zu ziehen, fällt auch Gerichten nicht leicht. So können selbst drastische, polemische Formulierungen erlaubt sein, wenn sie in einem bestimmten Kontext fallen. Es ist daher umso wichtiger, die Bewertung von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Mehr Infos erhalten Sie in unserem Artikel: Was ist Schmähkritik – und welche Äußerungen fallen darunter?
Üble Nachrede (§186 StGB)
Behauptet ein Rezensent unwahre Tatsachen, die Ihrem Ansehen bzw. dem Ansehen Ihres Unternehmens schaden? Dann könnte üble Nachrede vorliegen. Beispiele dafür wären Aussagen wie:
Das Restaurant serviert verdorbenes Essen.
Der Ladenbesitzer betrügt seine Kunden.
Im Hotel wimmelt es vor Kakerlaken.
Die Arztpraxis hält sich nicht an Hygiene-Vorschriften.
Entscheidend ist hier nicht, ob die Äußerung objektiv falsch ist – in der Tat lässt sich der Wahrheitsgehalt oft nicht nachprüfen. Für die üble Nachrede genügt es, wenn der Verfasser seine Aussage nicht beweisen kann und trotzdem verbreitet. Evtl. hat er sie von anderen Personen übernommen; oder die Behauptung beruht auf Spekulationen.
Verleumdung (§187 StGB)
Ein ähnlicher Straftatbestand stellt die Verleumdung dar. Auch hier wird die Ehre Dritter durch das Aufstellen falscher Tatsachen verletzt. Allerdings besteht ein Unterschied im Wissensstand. Der Verfasser weiß selbst, dass seine Aussage unwahr ist, und verbreitet sie trotzdem.
Ein Beispiel: Person A behauptet in einer Online-Rezension, Geschäft B hätte ihn beim Preis betrogen. Belege ergeben, dass die Äußerung nicht stimmt. In diesem Fall liegt Verleumdung vor, da der Rezensent bewusst, also wider besseres Wissen, die Unwahrheit sagt.
Welche negative Bewertung rechtfertigt keine Abmahnung?
Negative Bewertungen mögen Unternehmen ein Dorn im Auge sein. Doch in vielen Fällen rechtfertigen sie keine Abmahnung.
Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Verfasser lediglich seine Meinung wiedergibt. Werturteile sind durch Art. 5 GG geschützt. Kunden und Verbraucher dürfen online kundtun, ob sie mit einem Unternehmen zufrieden oder nicht zufrieden sind. Aussagen wie „das Unternehmen gefällt mir nicht“ oder „der Geschäftsführer ist mir unsympathisch“ sind daher grundsätzlich erlaubt.
Auch objektiv wahre Tatsachenbehauptungen müssen hingenommen werden – z. B., wenn Personen ihre tatsächlichen Erfahrungen mit einem Unternehmen schildern. Die Beweislast liegt beim Verfasser der Bewertung.
Sonderfall: fehlender Kundenkontakt
Auch Bewertungen, die auf den ersten Blick zulässige Meinungsäußerungen darstellen, können rechtswidrig sein – und zwar, wenn kein Kundenkontakt stattgefunden hat.
Nehmen wir an, Sie betreiben ein Restaurant und erhalten eine 1-Stern-Rezension auf Google. Es stellt sich heraus, dass der Verfasser nie Kunde bei Ihnen war und auch sonst keinen Kontakt mit ihrem Restaurant hatte. In diesem Fall wäre seine Bewertung nicht erlaubt.
Der Grund: Zwar sind subjektive Werturteile durch Art. 5 GG geschützt; mit seiner 1-Stern-Rezension drückt der Verfasser aus, dass ihm das Restaurant nicht gefällt. Er kann sich dabei auf die Meinungsfreiheit stützen. Doch selbst Werturteilen müssen „tatsächliche Anknüpfungspunkte“ zugrunde liegen. So entschied das LG Hamburg im Jahr 2018 (Az. 324 O 63/17).
In diesem Fall hatte ein Gasthaus gegen eine 1-Stern-Bewertung ohne Text geklagt. Das LG gab ihm recht. Da aus der Bewertung nicht hervorging, ob tatsächlich Kundenkontakt bestand, lag ein Rechtsverstoß vor.
Beachten Sie: Oft werden 1-Stern-Bewertungen ohne Text anonym verfasst. Den Verfasser zu ermitteln, kann schwierig oder gar unmöglich sein. Statt einer Abmahnung kommt daher oft das sog. Notice und Takedown-Verfahren gegen die Website zum Einsatz (siehe unten).
Was bedeutet „Wiederholungsgefahr“?
Damit eine Abmahnung gerechtfertigt ist, muss Wiederholungsgefahr bestehen. Konkret gesagt: Es besteht das wahrscheinliche Risiko, dass der Verfasser seine Äußerung in Zukunft wiederholen wird.
Aus diesem Grund genügt es nicht, den Verfasser nur zur Löschung der Bewertung zu verpflichten. Die Wiederholungsgefahr erlischt erst, wenn die strafbare Unterlassungserklärung unterschrieben wird – also der Verfasser zusichert, die Aussage nicht zu wiederholen. Die festgelegte Vertragsstrafe dient dabei als Absicherung.
Wie kann der Verfasser der schlechten Bewertung ermittelt werden?
Eine „Abmahnung gegen unbekannt“ ist nicht möglich. Damit das Schriftstück zugestellt werden kann, muss der Abmahnende Name und Anschrift des Verfassers kennen. Im persönlichen Kontext mag dies kein Problem sein. Doch Bewertungsportale wie Google, Yelp oder Tripadvisor verlangen nur selten Klarnamen. Verfasser können dort weitgehend anonym bleiben.
Erschwerend kommt hinzu: Portale sind nur in Ausnahmefällen berechtigt, persönliche Daten offenzulegen. Selbst wenn das Portal also weiß, wer hinter der Bewertung steckt, sind diese Daten nach der DSGVO geschützt. Eine Ausnahme liegt lediglich bei Rechtsverstößen vor. Enthält die Bewertung strafbare Äußerungen wie Beleidigungen oder üble Nachrede, kann das Portal zur Herausgabe persönlicher Daten verpflichtet werden. Dazu ist ein Gerichtsbeschluss nötig. Dieser kann erwirkt werden, wenn Sie eine Strafanzeige gegen unbekannt stellen.
In der Praxis funktioniert dies jedoch nicht immer. Der Grund dafür ist, dass Provider wie Google Daten nur für einen bestimmten Zeitraum speichern. Ferner gibt es Wege, die eigene Identität Online zu verschleiern. Hat der Verfasser z. B. bei der Registrierung einen falschen Namen verwendet oder verschlüsselt er seine IP-Adresse, wird die Ermittlung schwierig. Dem Verfasser eine Abmahnung zukommen zu lassen, kann dann unmöglich sein.
Wie funktioniert eine Abmahnung wegen schlechter Bewertung?
Damit Sie den Verfasser einer Bewertung abmahnen können, muss die Abmahnung bestimmte inhaltliche und formale Kriterien erfüllen:
Absender und Empfänger
Als Erstes muss die Abmahnung den Namen und die Adresse des Verfassers enthalten. Dies ist eine Grundvoraussetzung, um sie überhaupt zustellen zu können.
Schilderung des Sachverhalts
Die Abmahnung bezieht sich auf ein konkretes, rechtswidriges Verhalten: z. B. eine oder mehrere Online-Rezensionen, die vom Rezensenten geschrieben wurden.
Darlegung des Rechtsverstoßes
Als nächstes weisen Sie den Rezensenten in der Abmahnung darauf hin, gegen welches Gesetz/welche Gesetze seine Bewertung verstößt. Bei unwahren, ehrschädigenden Aussagen kommen etwa §186 StGB (üble Nachrede) oder §187 StGB (Verleumdung) infrage. Solche Aussagen schaden dem Ruf Ihres Unternehmens und schrecken Kunden ab, wodurch ihnen erhebliche Umsatzeinbußen drohen.
Aufforderung zur Unterlassung
In der Abmahnung wird der Rezensent dazu aufgefordert, sein Verhalten zu unterlassen – also die Bewertung zu entfernen und die rechtswidrige Äußerung in Zukunft nicht mehr zu veröffentlichen. Für die Löschung wird ihm eine zeitliche Frist gesetzt. 5 bis 10 Tage sind bei Online-Bewertungen die Regel.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Rezensent muss sich verpflichten, der Aufforderung zur Unterlassung nachzukommen. Dies geschieht, indem er die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt.
Dazu gehört nicht nur die Löschung der Bewertung. Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Rezensent außerdem zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung. Das bedeutet konkret: Postet er die negative Bewertung noch einmal oder wiederholt er die rechtswidrige Äußerung, muss er eine bestimmte Summe zahlen. Diese kann festgelegt werden – etwa auf 2.500 oder 3.000 Euro. Es ist jedoch auch möglich, die Summe offenzulassen (Hamburger Brauch). Ihr Anwalt wird Sie beraten, welche Vertragsstrafe sich in Ihrem Fall anbietet.
Ferner stimmt der Rezensent zu, die Kosten für den Rechtsanwalt der Gegenseite zu übernehmen. Diese hängen vom Streitwert ab und belaufen sich oft auf etwa 1.000 Euro.
Ankündigung weiterer rechtlicher Schritte
Sollte der Rezensent die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, behalten Sie es sich vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten: etwa eine einstweilige Verfügung, eine Klage auf Unterlassung oder die Forderung von Schadensersatz.
Wie kann die Gegenseite auf die Abmahnung reagieren?
Im Idealfall wird der Verfasser seine negative Bewertung löschen, Ihnen die unterschriebene Unterlassungserklärung zuschicken und Ihre Anwaltskosten übernehmen. Dann haben Sie gewonnen. Die Abmahnung war erfolgreich.
Unterschreibt die Gegenseite die Erklärung nicht oder überschreitet sie die gesetzte Frist, kommen weitere Rechtsmittel infrage. Sie könnten dann beispielsweise eine einstweilige Verfügung vor Gericht erwirken. Viele Gerichte setzen eine Abmahnung voraus – und erlassen die Verfügung erst, wenn die Abmahnung ignoriert oder abgelehnt wurde.
Natürlich gibt es noch mehr Möglichkeiten. So ist die Gegenseite evtl. bereit, die Unterlassungserklärung zu akzeptieren, möchte sie jedoch abändern. Dies ist legitim. Um eine schnelle Einigung zu erzielen, könnten Formulierungen und Klauseln wie die Höhe der Vertragsstrafe angepasst werden. Ihr Anwalt wird Sie bei der Frage unterstützen, welche Zugeständnisse sinnvoll sind.
Kann ich die Abmahnung ohne einen Anwalt versenden?
Theoretisch können Sie den Verfasser einer Bewertung auch ohne anwaltliche Hilfe abmahnen. Sie benötigen dafür lediglich dessen Namen und Adresse. In der Praxis empfiehlt sich dies jedoch nicht – und zwar aus folgenden Gründen:
Zum einen müssen Sie in der Abmahnung darlegen, warum die strittige Bewertung rechtswidrig ist. Liegt z. B. eine Beleidigung oder eine falsche Tatsachenbehauptung vor? Wird die Grenze zwischen Meinungsäußerung und Schmähkritik überschritten? Diese Fragen erfordern viel Sachverstand und sind für Laien oft schwierig zu klären.
Zum anderen muss die strafbare Unterlassungserklärung ausreichend präzise formuliert sein. Verfügt die Gegenseite über einen Rechtsanwalt, wird dieser ihre Abmahnung genau analysieren und jeden Fehler ausnutzen. Wer eine Abmahnung selbst aufsetzt oder gar automatisch per ChatGPT schreiben lässt, macht sich angreifbar.
Auch der psychologische Effekt ist entscheidend: Abmahnungen von Privatpersonen werden nur selten ernst genommen. Unter Umständen reagiert die Gegenseite nicht und Sie werden gezwungen, andere rechtliche Schritte zu ergreifen; oder eine Reaktion erfolgt nur langsam. Die negative Bewertung bleibt dann unnötig lange online und schadet Ihrer Reputation.
Es empfiehlt sich daher unbedingt, einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren. Nicht nur erhöhen Sie damit Ihre Erfolgschancen. Sie erfahren in der Ersteinschätzung auch, ob sich eine Abmahnung überhaupt lohnt oder andere Rechtsmittel infrage kommen.
Abmahnung wegen einer negativen Bewertung – welche Alternativen gibt es?
Eine Abmahnung ist nicht das einzige Mittel, um gegen negative Bewertungen vorzugehen. Je nach Fall könnte Ihr Anwalt auch folgende Maßnahmen empfehlen:
Einstweilige Verfügung
Unterlassungsansprüche lassen sich mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, die vom zuständigen Gericht erlassen wird. Hierdurch wird der Schädiger verpflichtet, sein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Er tut dies, indem er die Abschlusserklärung unterzeichnet. Im Fall des Zuwiderhandelns droht ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft.
Ob das Gericht eine einstweilige Verfügung erlässt, hängt vor allem von der Eilbedürftigkeit ab. Ist zwischen dem Rechtsverstoß (z. B. einer negativen Bewertung) und dem Antrag zu viel Zeit vergangen, könnte das Gericht ihn ablehnen. Etwa 30 Tage gelten hier als Obergrenze. Ebenfalls eine Rolle spielen die Auswirkungen. Ist nicht ersichtlich, dass das Unternehmen durch die Bewertung einen signifikanten wirtschaftlichen Schaden erleidet, schwinden die Chancen auf eine einstweilige Verfügung. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.03.2012 - 15 U 193/11 )
Beachten Sie: Gerichte setzen oft eine Abmahnung voraus – und erlassen die einstweilige Verfügung erst dann, wenn die Abmahnung keinen Erfolg hatte.
Wie der Name schon sagt, sind einstweilige Verfügungen vorläufig. Die Gegenseite kann dagegen Widerspruch einlegen. Dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, in der beide Parteien ihre Position darlegen. Das Gericht fällt anschließend ein Urteil, gegen das die Gegenseite Berufung einlegen kann.
Schadensersatz
Akzeptiert die Gegenseite die Abmahnung, muss sie Ihre Anwaltskosten übernehmen. Daneben sind weitere finanzielle Forderungen denkbar. Voraussetzung für Schadensersatz ist, dass Ihnen durch die Fake-Bewertung wirtschaftliche Schäden entstanden sind.
Ein Beispiel: Rezensent A hat Sie negativ bewertet und falsche, rufschädigende Tatsachen behauptet. Da die Bewertung öffentlich sichtbar ist, werden potenzielle Kunden davon abgeschreckt und entscheiden sich lieber für ein anderes Unternehmen. Dadurch gehen Ihnen Umsätze verloren.
Beachten Sie: In der Praxis kann es schwierig sein, diesen kausalen Zusammenhang zu beweisen: vor allem in Branchen, die regelmäßig von schwankenden Umsätzen betroffen sind. Ein Gericht muss final entscheiden, ob die Kriterien für Schadensersatz gegeben sind und welche Summe Ihnen zusteht.
Strafanzeige
Bewertungen, die strafbare Äußerungen wie Beleidigungen oder üble Nachrede enthalten, sind in Deutschland strafbar. Sie können zur Anzeige gebracht werden. Ob die Staatsanwaltschaft jedoch deswegen ermittelt, ist fraglich. Falls kein öffentliches Interesse gegeben ist, werden Antragsteller oft auf den Weg der Privatklage verwiesen. Dabei handelt es sich NICHT um ein zivilrechtliches Mittel. Im Fokus steht die Bestrafung des Täters, nicht die Entfernung der negativen Bewertung. Strafrechtliche Maßnahmen empfehlen sich daher nur in Ausnahmefällen.
Vorgehen gegen das Bewertungsportal
Alle bisher vorgestellten Rechtsmittel haben einen Nachteil: Sie müssen die Identität des Verfassers kennen. Doch was ist, wenn dieser anonym bleibt und sich nicht ermitteln lässt? Dann empfiehlt es sich, gegen das Bewertungsportal selbst vorzugehen. Das sog. Notice and Takedown-Verfahren beruht auf gängiger Rechtsprechung und macht sich folgenden Umstand zunutze:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Portale wie Google zwar nicht jede Bewertung vor der Veröffentlichung prüfen müssen. Die Prüfpflicht tritt jedoch ein, sobald sie auf einen Rechtsverstoß hingewiesen werden. (vgl. das Urteil des BGH vom 01.03.2016, VI ZR 34/15)
Ein Beispiel: Sie erhalten eine 1-Stern-Bewertung auf Google. Da der Verfasser anonym bleibt, ist nicht ersichtlich, ob dieser jemals Kontakt mit Ihnen hatte. Nun weisen Sie – bzw. Ihr Anwalt – Google auf diesen Umstand hin. Das Portal muss die Rechtmäßigkeit der Bewertung prüfen, also den Verfasser anschreiben, zu einer Stellungnahme auffordern und Nachweise verlangen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Bewertung tatsächlich rechtswidrig war, haftet Google als mittelbarer Störer für den Rechtsverstoß.
Nur wenige Portale wollen dieses Risiko eingehen. Das Notice and Takedown-Verfahren eignet sich daher, um negative Bewertungen schnell und außergerichtlich entfernen zu lassen – selbst dann, wenn der Rezensent Ihnen nicht bekannt ist.
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