Falsche Behauptungen im Internet – so können Sie sich wehren
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Bewertungen auf Portalen wie Google, Tripadvisor oder Jameda zu posten, ist legitim. Oft jedoch werden falsche Tatsachen behauptet. Gründe dafür gibt es viele. Manche Kunden verzerren die Tatsachen aus Versehen; andere wollen sich an Unternehmen für angebliches Fehlverhalten rächen und setzen Gerüchte in die Welt. Im Extremfall handelt es sich um Fake-Bewerter, die nie Kontakt mit dem Unternehmen hatten. Ihr einziges Ziel ist es, dessen Ruf zu zerstören.
Die gute Nachricht: Falsche Anschuldigungen und Behauptungen sind auch im Internet verboten. Liegt üble Nachrede, Verleumdung oder eine falsche Verdächtigung vor, macht sich der Urheber strafbar. In dieser Übersicht zeigen wir Ihnen, welche Behauptungen gegen das Strafrecht verstoßen und wie Sie dagegen vorgehen können.
Falsche Behauptungen im Internet – das Wichtigste in Kürze
Im Gegensatz zu Meinungen sind Behauptungen dem Beweis zugänglich. Wer Tatsachen behauptet, die andere Personen herabwürdigen, muss diese Tatsachen belegen können. Das gilt auch für Online-Bewertungen.
Andernfalls verstoßen Rezensenten gegen §186 StGB (üble Nachrede) oder §187 StGB (Verleumdung). Der Unterschied: Verleumdung setzt voraus, dass der Täter sich der Unwahrheit seiner Aussage bewusst ist.
Falsche Behauptungen stellen ein Problem auf Bewertungsportalen wie Google dar. Zwar müssen Portale Bewertungen vor der Veröffentlichung nicht auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen. Sie sind jedoch zur Prüfung verpflichtet, sobald sie auf einen Rechtsverstoß hingewiesen werden.
Gegen eine falsche, ehrschädigende Behauptung können Sie sowohl straf- als auch zivilrechtliche Maßnahmen ergreifen. Alternativ ist ein Vorgehen gegen das Bewertungsportal möglich. Dieses muss die Rezension löschen, wenn sie gegen geltendes Recht verstößt.
Daneben existiert im Strafrecht der Tatbestand der falschen Verdächtigung (§164 StGB).
Schuldig macht sich, wer andere Personen wider besseres Wissen einer Straftat verdächtigt – z. B. gegenüber einer Behörde oder öffentlich.
Was ist eine falsche Behauptung?
Um diese Frage zu beantworten, ist die Unterscheidung zwischen zwei Arten von Äußerungen wichtig: Meinungen auf der einen und Behauptungen auf der anderen Seite.
Meinungen
Meinungen sind rein subjektiv und geben das persönliche Empfinden ihres Urhebers wieder. Sie können weder bewiesen noch widerlegt werden. Man spricht hier auch von Werturteilen.
Die Meinungsfreiheit genießt in Deutschland einen besonderen Schutz. Sie ist in Art. 5 des Grundgesetzes verankert, der besagt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“.
Auch unbequeme Meinungen sind durch das Grundgesetz geschützt.
So könnte Person A auf Social Media folgende Meinungen über Person B verbreiten: „Ich mag diese Person nicht“ oder „Person B ist mir unsympathisch“. Person B mag sich dadurch gekränkt fühlen. Fakt ist jedoch: Solange der subjektive Charakter des Meinens und Dafürhaltens gegeben ist, fallen diese Aussagen unter den Schutzbereich von Art. 5 GG.
Tatsachenbehauptungen
Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von bloßen Meinungen dadurch, dass sie dem Beweis zugänglich sind. Anders gesagt: Sie lassen sich beweisen oder widerlegen, da sie objektive Tatsachen betreffen.
Wann ist eine falsche Behauptung strafbar?
Eine falsche Behauptung verstößt gegen das Gesetz, wenn sie die Ehre eines anderen angreift – oder nach der Formulierung des StGB…
„…denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist“ (§ 186 StGB).
Zwei Straftatbestände kommen hier infrage:
Üble Nachrede (§186 StGB)
Wer über eine andere Person eine ehrschädigende Tatsache behauptet oder verbreitet, die „nicht erweislich wahr“ ist, macht sich der üblen Nachrede schuldig. Beachten Sie, dass es sich nicht um eine falsche Behauptung per se handeln muss. Die Behauptung könnte theoretisch richtig sein. Lässt sich der Wahrheitsgehalt jedoch nicht beweisen, ist der Straftatbestand erfüllt.
Ein Beispiel: Person A behauptet in einer Online-Bewertung, Person B würde seine Kunden betrügen. Ein Beweis für diese Behauptung kann nicht vorgelegt werden. Person A macht sich in diesem Fall der üblen Nachrede schuldig, da sie den Ruf von Person B schädigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verdächtigung (Kundenbetrug) auf Hörensagen beruht oder Person A dieses Gerücht selbst in die Welt setzt.
Üble Nachrede wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Verleumdung (§187 StGB)
Eng verwandt mit der üblen Nachrede ist der Straftatbestand der Verleumdung. Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied: den Wissensstand des Täters.
Bleiben wir beim Beispiel Online-Rezensionen: Damit eine Verleumdung vorliegt, muss sich der Verfasser der Unwahrheit seiner Behauptung bewusst sein. Er behauptet nicht bloß eine Tatsache, ohne deren Wahrheitsgehalt zu kennen – sondern stellt wider besseres Wissen eine falsche Behauptung auf.
Verleumdung wird strenger geahndet als üble Nachrede. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Wer muss beweisen, dass eine ehrschädigende Behauptung wahr oder falsch ist?
Bei ehrschädigenden Behauptungen gilt die Beweislastumkehr. Das heißt konkret: Wer eine solche Behauptung aufstellt, muss deren Wahrheitsgehalt beweisen können.
So befasste sich das LG Frankenthal im Jahr 2023 mit der negativen Bewertung eines Umzugsunternehmens (Az. 6 O 18/23). Der Rezensent hatte behauptet, das Unternehmen habe seine Möbel beim Umzug beschädigt. Allerdings konnte er diese Behauptung nicht beweisen.
Das Gericht stufte die Behauptung als üble Nachrede (§186 StGB) ein und verpflichtete den Rezensenten, sie zu unterlassen. Es berief sich dabei auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (BGH, NJW 1996, 131 ff.; BGH, GRUR 2014, 1126 ff.; BVerfG NJW 2016, 3360 ff.).
Zählt fehlender Kundenkontakt als eine falsche Behauptung?
Wie Sie sehen, sind nicht alle Behauptungen, die Online verbreitet werden, erlaubt. Falsche, ehrschädigende Tatsachen verstoßen gegen geltendes Recht.
Oft jedoch geht es in Bewertungen um eine viel basalere Frage: Hatte der Rezensent tatsächlich Kontakt mit dem bewerteten Unternehmen?
Das ist vor allem bei anonymen 1-Stern-Bewertungen relevant. Da Verfasser auf Google, Tripadvisor, Yelp und anderen Websites keine Klarnamen angeben müssen, lässt sich ihre Identität nur schwer feststellen. Unternehmen wiederum können nicht sicher sein, ob es sich um einen echten Kunden handelt. Evtl. wurde die Rezension auch von einem Fake-Rezensenten erstellt, um dem Unternehmen zu schaden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewertung eine Tatsachenbehauptung oder lediglich ein Werturteil beinhaltet.
Um beim Beispiel von 1-Stern-Bewertungen zu bleiben: Mit seinem Feedback gibt der Rezensent ein Werturteil ab – er ist mit dem bewerteten Unternehmen nicht zufrieden. Ein solches Werturteil ist nach Art. 5 GG erlaubt. Stützt es sich jedoch nicht auf einen tatsächlichen Bezugspunkt (nachgewiesener Kundenkontakt), kann der Gesetzgeber die Meinungsfreiheit einschränken.
So entschied u. a. das Landgericht Hamburg im Jahr 2018 (Az. 324 O 63/17). Es verbot eine anonyme 1-Stern-Bewertung ohne Text, da diese Bewertung keinem tatsächlichen Kunden zugeordnet werden konnte.
Müssen Portale wie Google falsche Behauptungen prüfen?
Auf Bewertungsportalen wie Google, Tripadvisor, Yelp oder Jameda werden jeden Tag tausende Rezensionen gepostet. Zwar haben die meisten Portale Mechanismen, um Bewertungen zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt jedoch größtenteils automatisch. So checken KI-Algorithmen neue Bewertungen auf Schimpfwörter, Spam, Werbung oder andere Verstöße gegen die Richtlinien.
Eine inhaltliche Prüfung findet jedoch nicht statt. Anders gesagt: Google und Co. prüfen vor der Veröffentlichung nicht, ob Tatsachen in Bewertungen der Wahrheit entsprechen. Dies wäre aufgrund der schieren Masse an Rezensionen nur schwer möglich. Auch der Gesetzgeber verlangt keine inhaltliche Prüfung vorab.
Allerdings greift die Prüfpflicht des Portals dann, wenn eine Rezension beanstandet wird.
Wegweisend war hier das sog. Jameda II-Urteil aus dem Jahr 2016 (Az. VI ZR 34/15).
Dort heißt es:
„Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.“
Führt das Portal keine Prüfung durch, kann es als unmittelbarer Störer haftbar gemacht werden.
Im konkreten Fall hatte ein Zahnarzt gegen das Bewertungsportal Jameda geklagt und die Löschung einer negativen Bewertung verlangt. Er bestritt, den Rezensenten jemals behandelt zu haben.
Jameda prüfte daraufhin die Bewertung. Das Portal schrieb den Rezensenten per E-Mail an und forderte ihn auf, die Behandlung schriftlich zu bestätigen. Dies genügte den Anforderungen des BGH nicht. Stattdessen hätte Jameda Nachweise wie „vorhandene Rechnungen, Terminkarten und -zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien“ verlangen müssen, um seine Prüfpflicht zu erfüllen.
Wie kann ich gegen eine falsche Behauptung im Internet vorgehen?
Falsche, ehrschädigende Behauptungen müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Gleich mehrere juristische Maßnahmen kommen infrage, um dagegen vorzugehen. Diese können sich entweder gegen den Verfasser oder das Bewertungsportal richten.
Maßnahmen gegen den Verfasser
Strafanzeige
Üble Nachrede (§186 StGB) und Verleumdung (§187 StGB) stellen Straftaten dar. Sie können gegen den Schädiger Strafanzeige erstatten. Allerdings verweisen die Strafverfolgungsbehörden hier meist auf den Weg der Privatklage – es sei denn, es liegt ein öffentliches Interesse vor. Privatklagen können komplex, langwierig und finanziell riskant sein.
Abmahnung
Mit einer Abmahnung fordern Sie den Verfasser auf, seine rufschädigende Behauptung zu unterlassen und – im Kontext von Online-Bewertungen – die Rezension zu entfernen. Außerdem wird der Rezensent verpflichtet, die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen. Kommt er diesen Forderungen nicht nach, können Sie ein Gerichtsverfahren einleiten. Abmahnungen sind ein beliebtes Mittel, um schnell gegen ungerechtfertigte Bewertungen vorzugehen.
Genaueres erfahren Sie in unserem Artikel Abmahnung wegen negativer Bewertung.
Einstweilige Verfügung
Ansprüche auf Unterlassung lassen sich auch mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Diese wird bei einem zuständigen Gericht beantragt. Gibt das Gericht dem Antrag statt, verpflichtet es den Schädiger, das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen. Allerdings müssen Sie nachweisen, dass Eilbedürftigkeit besteht. Liegt der Rechtsverstoß schon weiter zurück, kann das Gericht den Antrag auf einstweilige Verfügung ablehnen. Die Frist beträgt für gewöhnlich einen Monat.
Details können Sie in diesem Artikel nachlesen: Einstweilige Verfügung – so können Sie schnell gegen Bewertungen vorgehen
Anspruch auf Schadensersatz
Wurden Sie durch eine falsche Behauptung wirtschaftlich geschädigt, kann Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Dies wäre z. B. bei Umsatzeinbußen der Fall. Doch die negativen Folgen müssen sich klar auf die falsche Behauptung zurückführen lassen. Dies zu beweisen, ist oft schwierig oder gar unmöglich.
Vorgehen gegen das Bewertungs-Portal
Die oben genannten Maßnahmen kommen infrage, wenn der Urheber der falschen, ehrschädigenden Behauptung bekannt ist. Dies stellt in der Anonymität des Internets eine Herausforderung dar. Zwar sind Portale wie Google dazu verpflichtet, die Daten von Rezensenten auf gerichtliche Anordnung offenzulegen. Doch nicht immer lässt sich mit diesen Daten klar ein Urheber ermitteln.
In diesem Fall empfiehlt es sich, gegen das Bewertungsportal selbst vorzugehen.
Nach der bereits erwähnten Jameda II-Rechtsprechung sind Portale verpflichtet, Bewertungen zu prüfen, sobald sie auf einen Rechtsverstoß hingewiesen werden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Rezensent falsche ehrschädigende Tatsachen behauptet.
Genau diesen Umstand machen sich Rechtsanwälte zunutze. Sie nutzen ein Verfahren, das auf einschlägigen Gerichtsurteilen des BGH beruht:
Ihr Rechtsanwalt wendet sich direkt an das Bewertungsportal und weist darauf hin, dass die Bewertung gegen geltendes Recht verstößt.
Das Portal muss die Bewertung nun prüfen – also den Rezensenten kontaktieren und zu einer Stellungnahme auffordern.
Konkret muss der Rezensent darlegen, warum seine Rezension NICHT gegen geltendes Recht verstößt. Behauptet er z. B., Kunde des Unternehmens gewesen zu sein, hat er entsprechende Nachweise zu erbringen.
Können diese Nachweise nicht erbracht werden oder reagiert der Rezensent nicht innerhalb von 7 Tagen auf die Aufforderung des Portals, muss die strittige Bewertung gelöscht werden.
Die Vorteile dieses Verfahrens liegen auf der Hand: Nicht nur fällt der langwierige Weg über ein Gericht weg. Auch die Umkehr der Beweispflicht ist vorteilhaft: Nicht Sie als Unternehmen müssen beweisen, dass die Bewertung eine falsche Behauptung enthält. Stattdessen liegt die Beweispflicht beim Bewertungsportal bzw. beim Rezensenten.
Was ist der Tatbestand der falschen Verdächtigung (§164 StGB)?
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Behauptung“ und „Verdächtigung“ oft synonym verwendet. Es handelt sich jedoch um einen anderen Straftatbestand, der in §164 Strafgesetzbuch behandelt wird.
In Absatz 1 heißt es:
„Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Damit ein Straftatbestand vorliegt, müssen nach Absatz 1 §164 StGB folgende Kriterien erfüllt sein:
Person A bezichtigt Person B einer Tat, die über bloße Ordnungswidrigkeiten hinausgeht.
Person B ist eindeutig identifizierbar.
Person A weiß selbst, dass die Anschuldigung falsch ist.
Person A verfolgt die Absicht, dass gegen Person B behördlich ermittelt wird.
Ob eine Behörde tatsächlich gegen die Person ermittelt, spielt keine Rolle. Es genügt die Absicht des Schädigers.
Absatz 2 weitet die Definition der falschen Verdächtigung aus. Hier ist nicht mehr nur von „einer rechtswidrigen Tat“ oder einer „Verletzung der Dienstpflicht“, sondern von einer „sonstige[n] Behauptung tatsächlicher Art“ die Rede – sofern diese „geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.“ Dazu gehören auch Ordnungswidrigkeiten wie zu schnelles Fahren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2015 - 2 Ss 94/15).
Der Verdacht muss nicht zwingend gegenüber einer Behörde geäußert werden. Es genügt, ihn öffentlich auszusprechen – z. B. wenn mehrere Personen anwesend sind. Auch Posts auf Social Media oder Bewertungen in Portalen wie Google könnten dieses Kriterium erfüllen, da sie eine große Anzahl an Personen erreichen.
Weniger relevant für den Bewertungs-Kontext ist Abs. 3 des §164 StGB. Hier geht es um falsche Verdächtigungen mit der Absicht, das eigene Strafmaß zu mindern. Infrage kommen z. B. Personen, die gegen § 4a des Anti-Doping-Gesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes verstoßen haben. Lenken diese fälschlicherweise den Verdacht auf einen anderen, um Strafmilderung oder Straffreiheit zu erwirken, machen sie sich der falschen Verdächtigung schuldig.
Wegen falscher Verdächtigung verurteilt – diese Strafen drohen
Andere Personen fälschlich zu verdächtigen, ist kein Kavaliersdelikt.
Wer eine falsche Verdächtigung begeht, kann nach §164 StGB, Absatz 1 und 2 mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden.
Drastischer ist das Strafmaß, wenn §164 StGB, Absatz 3 erfüllt ist. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und maximal zehn Jahren vor. Liegen minder schwere Fälle vor, reduziert sich die Freiheitsstrafe auf drei Monate bis fünf Jahre.
Wann liegt keine falsche Verdächtigung vor?
Wie bereits erwähnt, setzt der Straftatbestand der falschen Verdächtigung einige Kriterien voraus. Sind diese nicht erfüllt, greift §164 StGB nicht. Das ist z. B. in folgenden Beispielen der Fall:
Der Täter richtet seine Verdächtigung gegen eine unbestimmte oder nicht existierende Person – z. B. allgemein gegen „einen Mitarbeiter von Unternehmen XY“.
Der Täter weiß nicht, dass seine Verdächtigung falsch ist. Stattdessen muss die Verdächtigung wider besseres Wissen erfolgen.
Der Täter bezichtigt das Opfer einer Tat, die keine Ermittlung durch eine Behörde nach sich ziehen kann – z. B. „Herr XY ist unfreundlich zu seinen Kunden.“ Hier handelt es sich weder um eine Straftat noch um eine Ordnungswidrigkeit.
Der Täter leugnet seine Tat oder schweigt darüber, wodurch eine andere Person verdächtigt wird.
Wie unterscheidet sich eine falsche Behauptung von einer falschen Verdächtigung?
Art der Behauptung/falschen Verdächtigung
Nach §186 und 187 StGB sind falsche Behauptungen verboten, wenn sie Personen verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen.
§167 StGB (falsche Verdächtigung) betrifft dagegen nur Behauptungen, die geeignet sind, „ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.“
Dazu ein Beispiel:
Rezensent A behauptet in seiner Google Maps-Rezension: „Der Ladenbesitzer ist ein Alkoholiker.“ Diese Aussage kann zwar als ehrenrührig gelten, wenn sie eine andere Person stigmatisiert und deren Ruf schädigt. Sie erfüllt jedoch nicht die Kriterien von §167 StGB. Behörden würden aufgrund dieser Aussage allein keine Ermittlungen einleiten.
Wissen des Schädigers
„Unwissen schützt vor Strafe nicht!“ Diese Volksweisheit trifft juristisch gesehen nicht immer zu. Doch tatsächlich spielt das Wissen des Schädigers eine Rolle – vor allem, wenn es darum geht, welcher Paragraph des StGB erfüllt ist.
Dazu zwei Beispiele:
Rezensent A behauptet in einer Bewertung auf Google Maps: „Ich habe von anderen Leuten gehört, der Geschäftsführer würde seine Kunden bestehlen.“ In diesem Fall kann der Rezensent seine Aussage nicht beweisen. Er nimmt billigend in Kauf, dass sie falsch ist. Allerdings verbreitet er diese Aussage nicht wider besseres Wissen. Es liegt also üble Nachrede (§186 StGB) vor.
Wüsste Rezensent A dagegen, dass seine Behauptung unwahr ist, würde er sich der Verleumdung (§187 StGB) schuldig machen.
Auch §164 StGB setzt das Wissen des Schädigers voraus. Konkret heißt das: Nur wer jemanden einer illegalen Handlung, Ordnungswidrigkeit etc. bezichtigt und weiß, dass diese Person die Handlung nicht begangen hat, macht sich der falschen Verdächtigung schuldig.
Dazu ein Beispiel, das aus der Praxis stammen könnte: Rezensent B schreibt auf Google Maps: „Herr Meier, der in Geschäft XY arbeitet, hat mir gestern meinen Geldbeutel gestohlen. Die Polizei sollte gegen ihn vorgehen.“
Rezensent C weiß, dass diese Anschuldigung unwahr ist und sein Geldbeutel nicht von Herrn Meier gestohlen wurde. §164 StGB ist erfüllt.
Stellt Rezensent C jedoch eine allgemeine Anschuldigung auf – z. B. „Herr Meier bestiehlt seine Kunden“ – wäre eine Verurteilung nach §164 StGB schwieriger. Gerichte würden in diesem Fall eher von übler Nachrede (§186 StGB) oder Verleumdung (§187 StGB) ausgehen.
Antragsdelikt oder Offizialdelikt
Bei der falschen Verdächtigung handelt es sich um ein Offizialdelikt. Das heißt: Sobald die entsprechende Strafverfolgungsbehörde davon Kenntnis erlangt, muss sie diese Straftat verfolgen. Ein Antrag des Geschädigten ist nicht erforderlich.
Der Grund liegt im Rechtsgut: Falsche Verdächtigungen schaden nicht nur der Ehre der beschuldigten Person. Sie belasten auch das Rechtssystem und drohen, das Vertrauen in dieses System zu untergraben. Der Staat hat ein Eigeninteresse daran, gegen falsche Verdächtigungen vorzugehen.
Falsche Behauptungen, die die Ehre anderer verletzen – also üble Nachrede und Verleumdung – sind dagegen Antragsdelikte. Eine Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag des Geschädigten. Dieser kann sich entscheiden, gegen die Behauptung vorzugehen oder nicht.
Sie wurden Opfer einer falschen Behauptung oder Verdächtigung – wenden Sie sich an uns!
Falsche Behauptungen, Anschuldigungen und Verdächtigungen müssen Sie nicht hinnehmen. Als Rechtsanwaltskanzlei für Medien und IT-Recht wissen wir genau, welche Aussagen im Internet verboten sind. Werden unwahre Tatsachen verbreitet, die Ihrem Ruf schaden – z. B. in Online-Bewertungen – können wir dagegen vorgehen. Das ist sogar möglich, wenn der Verfasser anonym bleibt. In diesem Fall vertreten wir Sie gegenüber der Bewertungsplattform und setzen die Löschung der ungerechtfertigten Rezension durch.
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