Wer darf Bewertungen bei Google abgeben? Tipps vom Anwalt
Lesedauer: 15 Minuten


Bewertungen auf Google zu schreiben, ist denkbar einfach. Sie benötigen dafür lediglich ein (kostenloses) Google-Konto. Viele Rezensenten übersehen jedoch die Feinheiten der Google-Richtlinien: Nicht immer dürfen Sie Unternehmen bewerten.
Was ist z. B., wenn Sie für das Unternehmen arbeiten oder es sich um einen Konkurrenten handelt? Dann könnte ein Interessenkonflikt vorliegen. Eigene Erfahrungen sind eine Grundvoraussetzung – und schließlich verbieten die Bewertungsrichtlinien bestimmte Inhalte. Verstoßen Rezensenten gegen geltendes Recht, machen sie sich sogar strafbar.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wann Sie eine Google Bewertung schreiben dürfen, und wann nicht. Außerdem liefern wir Einblicke in Googles Prüfkriterien. So können Sie besser nachvollziehen, warum Bewertungen gelöscht werden.
Wann darf ich eine Google Bewertung abgeben – die Kurzfassung
Grundsätzlich dürfen alle Nutzer, die persönliche Erfahrungen mit einem Unternehmen gemacht haben, dieses Unternehmen auf Google bewerten.
Ausgeschlossen sind jedoch bestimmte Personengruppen: z. B. Besitzer des Unternehmens oder Konkurrenten. In diesen Fällen liegt ein Interessenskonflikt vor.
Auch positive Bewertungen, die aufgrund eines Anreizes (z. B. Geld) verfasst wurden, sind verboten.
Zusätzlich müssen Bewertungen den Google-Bewertungsrichtlinien entsprechen. Diese verbieten u.a. gewaltverherrlichende, sexuelle oder illegale Inhalte.
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und Volksverhetzung verstoßen gegen geltendes Recht. Wer entsprechende Bewertungen postet, muss mit juristischen Konsequenzen rechnen.
Wie kann ich eine Google Bewertung abgeben? Anleitung
Um eine Google Bewertung zu schreiben, gibt es mehrere Möglichkeiten.
Google Maps
Öffnen Sie Google Maps und stellen Sie sicher, dass Sie mit Ihrem Google Account angemeldet sind.
Wählen Sie das zu bewertende Unternehmen aus. Alternativ können Sie auch danach suchen.
Scrollen Sie in der linken Seitenleiste herunter, bis Sie zur Sterne-Bewertung gelangen.
Klicken Sie auf die Schaltfläche „Rezension schreiben“.
Nun können Sie Sterne vergeben und einen Text zum Unternehmen schreiben. Sie haben auch die Möglichkeit, Fotos und Videos hinzuzufügen.
Google-Suche
Öffnen Sie die Google-Startseite.
Geben Sie den Namen des Unternehmens in die Suchleiste ein und drücken Sie Enter.
In der rechten Seitenleiste sehen Sie den Link „…Rezensionen“. Klicken Sie darauf.
Wählen Sie auf der nächsten Seite die Option „+ Rezension hinzufügen“.
E-Mail mit Einladung zur Bewertung
Viele Verkäufer und Dienstleister warten nicht, bis ihre Kunden eine Bewertung schreiben, sondern fordern sie aktiv dazu auf. Dies ist legitim – solange das Unternehmen nicht um positive Bewertungen bittet oder gar Anreize dazu setzt.
In ihrem My Business Profil können Unternehmen einen Link oder QR-Code erstellen und per E-Mail versenden. Klicken Kunden darauf, gelangen Sie sofort zur Bewertungsfunktion. Evtl. ist der Link auch auf der Online-Präsenz des Unternehmens (Website, Social Media etc.) zu finden.
Wann darf ich keine Google Bewertung schreiben?
Google Bewertungen sind sehr einfach möglich. Sie brauchen dafür lediglich ein Google-Konto. Doch nicht jeder Nutzer darf Unternehmen auf Google bewerten. In folgenden Fällen verbieten die Richtlinien eine Rezension:
1. Sie haben keine Erfahrungen mit dem Unternehmen gemacht.
Authentizität und Vertrauen spielen auf Google eine wichtige Rolle. Das betrifft auch Bewertungen. So schreiben die Richtlinien vor:
„Alle Beiträge bei Google Maps müssen sich auf Erfahrungen beziehen, die tatsächlich an einem Ort oder bei einem Unternehmen gemacht wurden.“ (Quelle: Google Maps, Verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte)
Dies heißt auch, dass Sie die Erfahrung selbst gemacht haben. Bewertungen, die auf den Erlebnissen Dritter – z. B. Freunden und Verwandten – beruhen, sind verboten.
Doch was gilt als „Erfahrungen“? Diese Frage ist nicht immer leicht zu beantworten. In der Regel wird ein Kundenkontakt im weitesten Sinne verlangt. Haben Sie z. B. ein Produkt beim bewerteten Geschäft gekauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen, ist dieses Kriterium klar erfüllt.
Schwieriger wird es, wenn der Kontakt nur flüchtig war. Folgende Beispiele kommen in den Sinn:
Sie haben sich mit Mitarbeitern des Unternehmens am Telefon unterhalten.
Sie waren in der Geschäftsstelle zu Gast, haben jedoch nichts gekauft.
Sie sind an der Geschäftsstelle vorbeigegangen und geben den äußeren Eindruck wieder.
Sie haben die Werbung des Unternehmens an anderer Stelle gesehen.
Leider liefert Google keine klare Antwort, ob in diesen Fällen „eigene Erfahrungen“ vorliegen.
Auch Gerichte haben dazu in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt. Generell gilt jedoch: Kontakt mit dem Unternehmen kommt nicht erst zustande, wenn Ware den Besitzer gewechselt hat, eine Dienstleistung erbracht oder ein Vertrag unterschrieben wurde. Allerdings muss eine „tatsächliche Erfahrung“ vorliegen (siehe z. B. OLG Köln, Urteil vom 26.6.2019, I-15 U 91/19).
Diese tatsächliche Erfahrung muss aus der Rezension – in welcher Form auch immer – hervorgehen. Aus diesem Grund sind anonyme 1 Stern-Bewertungen ohne Text besonders angreifbar. Sie lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Verfasser Kontakt zum Unternehmen hatte, und müssen gelöscht werden. So entschied z. B. das LG Hamburg im Jahr 2018 (Az. 324 O 63/17).
Was ist, wenn der Kundenkontakt schon länger zurückliegt?
Bewertungen sind besonders aussagekräftig, wenn sie auf aktuellen Erfahrungen basieren. Darum setzen viele Bewertungs-Portale ein zeitliches Limit. Auf Booking.com haben Hotelgäste z. B. 3 Monate Zeit, um ihre Rezension zu schreiben. Danach fällt diese Option weg. Bewertungen werden nach 36 Monaten oft gelöscht oder aus dem Gesamt-Rating herausgenommen. Auch Tripadvisor sieht eine zeitliche Grenze vor. Kunden müssen Ihre Bewertung innerhalb eines Jahres schreiben.
Google kennt solche Einschränkungen nicht. Theoretisch können Sie ein Unternehmen auch noch Jahre nach Ihrer Erfahrung bewerten. Da Google nicht weiß, wann der Kundenkontakt stattgefunden hat, kann die inhaltliche Relevanz kaum nachgeprüft werden.
Fairerweise sollten Sie jedoch prüfen, ob es sich noch um dasselbe Unternehmen handelt. Evtl. hat ein Eigentümerwechsel stattgefunden oder der Ort ist unter neuem Management. In dem Fall würde Ihre Rezension nicht mehr der Wahrheit entsprechen.
2. Das bewertete Unternehmen ist ein Konkurrent.
Viele Branchen sind hart umkämpft. Für manche Unternehmer liegt daher die Versuchung nahe, Konkurrenten mit einer negativen Bewertung zu schaden. Gleichzeitig könnte das eigene Unternehmen positiv bewertet werden.
Ein solches Vorgehen verstößt klar gegen die Google-Richtlinien. Laut dem Punkt „gefälschte Interaktionen“ dürfen User keine „Inhalte über den Ort eines Mitbewerbers veröffentlichen, um dem Ruf seines Unternehmens oder Produkts zu schaden“ (Quelle: Google, verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte)
Darüber hinaus drohen rechtliche Konsequenzen. Wer falsche, ehrschädigende Tatsachen über Mitbewerber verbreitet, macht sich des unlauteren Wettbewerbs schuldig. Sogar sachlich richtige Behauptungen oder subjektive Meinungen können verboten sein, wenn sie ein Konkurrenzunternehmen schädigen. Gerichtsurteile zeigen: Im Wettbewerbsrecht gelten strengere Anforderungen als bei rein privaten Äußerungen und Bewertungen.
3. Das bewertete Unternehmen gehört ihnen
Sein eigenes Unternehmen auf Google zu bewerten, verstößt ebenfalls gegen die Richtlinien. Der Grund: In diesem Fall liegt ein Interessenskonflikt zu. Der Rezensent hat ein persönliches Interesse daran, das Unternehmen möglichst positiv darzustellen. Dies verzerrt die Objektivität und verstößt gegen den Grundsatz, dass Bewertungen „auf realen Erlebnissen basieren“ sollen.
Ein Hinweis: Bereits der Verdacht, Sie würden das bewertete Unternehmen leiten, macht den Google-Algorithmus misstrauisch. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie im WLAN-Netz der Firma angemeldet sind. Google kann einen Abgleich der IP-Adressen vornehmen und Ihre Bewertung blockieren. Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, schreiben Sie die Bewertung am besten erst zuhause.
Dasselbe gilt für identische Geräte. Nehmen wir an, Sie haben eine Dienstleistung in Anspruch genommen. Der Mitarbeiter drückt Ihnen ein Firmen-Tablet in die Hand und lädt Sie dazu ein, die Firma zu bewerten. Zwar können Sie sich mit Ihrem Google-Profil auf dem Tablet anmelden. Doch Google kennt das Gerät. Wurde es für das Profil des Unternehmens genutzt, vermutet der Algorithmus höchstwahrscheinlich Missbrauch und löscht die Bewertung.
4. Sie arbeiten für das bewertete Unternehmen.
Viele Unternehmen fordern ihre Mitarbeiter dazu auf, eine positive Bewertung abzugeben. Dieses Vorgehen ist problematisch, da auch hier ein Interessenskonflikt vorliegt. Unter Umständen haben Mitarbeiter ein Interesse daran, das Unternehmen möglichst positiv darzustellen – sei es, um beim Chef „Plus-Punkte“ zu sammeln oder negative Konsequenzen zu vermeiden. Dies verzerrt die Transparenz auf Google.
Beachten Sie: Mitarbeiter-Bewertungen sind nicht mehr kategorisch ausgeschlossen. Ein entsprechender Punkt in den Richtlinien von Google Maps fehlt. Anders sieht es aus, wenn User eine Bewertung an Google melden. Dort können Sie folgenden Grund auswählen:
„Interessenkonflikt: Die Rezension stammt von jemandem, der mit diesem Unternehmen oder einem Konkurrenzunternehmen in Verbindung steht.“ (Quelle: Google-Meldeformular)
Anscheinend sieht Google Mitarbeiter-Bewertungen nach wie vor nicht gerne. In jedem Fall sollten Sie offenlegen, dass Sie für das Unternehmen arbeiten. Sonst könnte Google von einer Falschdarstellung ausgehen.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, postet seine Bewertung auf Websites wie Kununu und Glassdoor. Diese sind speziell auf Arbeitnehmer zugeschnitten und erlauben das Bewerten von Arbeitgebern.
5. Sie erhalten eine Gegenleistung für Ihre Bewertung.
Google-Bewertungen sind ein wichtiger Schlüssel zum Erfolg. Viele Unternehmen fordern ihre Kunden daher aktiv auf, eine Bewertung zu hinterlassen. Eine solche Vorgehensweise ist legitim. Laut den Google Richtlinien dürfen Händler „Veröffentlichungen vonInhalten erbitten oder fördern, die einem tatsächlichen Erlebnis entsprechen.“ (Quelle: Google, verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte)
Anders sieht es jedoch aus, wenn Kunden Anreize für eine positive Bewertung erhalten. Im Extremfall werden Rezensionen einfach gekauft; Anbieter dafür gibt es zur Genüge. Doch auch das Werben mit Preisnachlässen oder anderen Vorteilen ist auf Google verboten. So möchte das Portal sicherstellen, dass Bewertungen aus freien Stücken geschrieben werden und die ehrliche Meinung des Rezensenten widerspiegeln.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel Bewertung kaufen bei Google, Jameda und Co. - Illegal oder Legal?
6. Der Inhalt verstößt gegen die Google Maps Bewertungsrichtlinien.
Google legt nicht nur fest, WER eine Bewertung schreiben darf. Auch beim Inhalt gibt es einige Einschränkungen. Google hat noch weitere Richtlinien aufgestellt, an die sich Rezensenten halten müssen. Unter anderem verbieten sie folgende Inhalte:
falsche Angaben, die das Ziel haben, andere Verbraucher zu täuschen
Vortäuschen einer falschen Identität
schädliche Fehlinformationen – z. B. über medizinische oder politische Themen
Belästigung
Doxing: das Veröffentlichen privater Daten ohne Zustimmung des Besitzers
Hassrede und Diskriminierung
Obszönitäten und vulgäre Sprache
sexuell explizite, pornografische Inhalte
Verherrlichung von Gewalt oder Tierquälerei
Spam, unerlaubte Werbung
Verstöße gegen das Urheberrecht: z. B. das Posten geschützter Fotos
Eine vollständige Liste der verbotenen Inhalte finden Sie hier.
Was passiert bei Verstößen gegen die Google Maps-Richtlinien?
Wenn Sie die oben genannten Richtlinien verletzen, drohen Konsequenzen. Zum einen kann die Bewertung gelöscht oder gar nicht erst zugelassen werden. Zum anderen könnte Google Ihr Konto sperren. Dies ist vor allem bei wiederholten oder besonders schweren Regelverstößen der Fall. Nutzer können dann keine Bewertungen auf Google mehr abgeben. Noch gravierender: Die Sperre wirkt sich auch auf andere Google-Dienste wie Gmail, Google Drive oder YouTube aus.
Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel: Google Konto gesperrt – So können Sie sich wehren
Welche Google-Bewertungen verstoßen gegen geltendes Recht?
Noch über den Richtlinien von Google (oder anderen Plattformen) stehen die deutschen Gesetze. Bestimmte Online-Bewertungen sind strafbar. Sie müssen nicht nur gelöscht werden, sondern können auch rechtliche Folgen haben: von einer Abmahnung über Schadensersatz-Forderungen bis hin zu einem Gerichtsverfahren.
Beleidigung
Beleidigungen sind nach § 185 StGB strafbar. Darunter fallen z. B. Google-Bewertungen, in denen Personen mit Schimpfwörtern bezeichnet werden.
Schmähkritik
Auch Kritik, die sich nicht auf eine Sache bezieht, sondern einzig die Diffamierung von Personen zum Ziel hat, fällt unter Beleidigung.
Üble Nachrede
Wer ehrschädigende Tatsachen über eine Person/ein Unternehmen verbreitet und diese nicht beweisen kann, macht sich der üblen Nachrede (§ 186 StGB) schuldig. Ein Beispiel dafür sind Kommentare wie „Das Restaurant bezahlt seine Mitarbeiter nicht“.
Verleumdung
Noch schwerer als üble Nachrede wiegt die Verleumdung (§ 187 StGB). In diesem Fall verbreitet der Rezensent nicht nur eine ehrschädigende Tatsache, ohne sie beweisen zu können. Er weiß auch selbst, dass die Behauptung unwahr ist.
Volksverhetzung
Unter den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) können verschiedene Äußerungen fallen – z. B. wenn zur Gewalt gegen eine bestimmte Volksgruppe aufgerufen wird. Auch das Verbreiten von Vorurteilen oder das Leugnen des Holocaust gehören dazu.
Wie kann ich Google Bewertungen schreiben, die nicht gelöscht werden?
Seit einigen Jahren beobachten wir, dass Google vermehrt Bewertungen löscht. Das liegt vor allem am Prüf-Prozess. Statt alle Beiträge von Mitarbeitern durchforsten zu lassen, erledigt heute KI diesen Job. Das Problem: Leider macht die künstliche Intelligenz manchmal Fehler. Sie erkennt Verstöße gegen die Google-Richtlinien – selbst, wenn es sich um eine authentische Bewertung handelt.
Für Verbraucher, die sich viel Mühe beim Bewerten machen, ist dies ärgerlich. Sie sollten daher folgende Tipps beherzigen:
Versuchen Sie, möglichst genau auf ihre Erfahrung mit dem Ort/Unternehmen einzugehen. Sicher – einen Roman müssen Sie nicht verfassen. Relevante Details tragen jedoch dazu bei, dass sich die Bewertung authentisch liest. Gehen Sie z. B. darauf ein, welche Dienstleistung Sie in Anspruch genommen haben und mit welchen Aspekten Sie zufrieden oder weniger zufrieden sind.
5 Sterne-Bewertungen sind legitim, wenn Sie ein Unternehmen in höchsten Tönen loben möchten. Leider werden diese Rezensionen gerne vom Google-Algorithmus „aussortiert“. Gerade hier ist es empfehlenswert, keine zu allgemeinen Bewertungen zu schreiben, sondern spezifische Details zu nennen.
Auch Fotos können dabei helfen, eine Bewertung authentischer zu machen – natürlich nur, wenn sie den bewerteten Ort zeigen und nicht gegen Googles Richtlinien für Fotos verstoßen.
Achten Sie auf eine korrekte Rechtschreibung. Rechtschreib- und Grammatikfehler sowie sinnlose Zeichenfolgen könnten den Eindruck erwecken, die Rezension wäre maschinell geschrieben worden.
Posten Sie dieselbe Bewertung nicht mehrfach – sei es auf Google oder auf externen Seiten. Ansonsten könnte der Algorithmus bei seiner Kontrolle von Spam ausgehen.
Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel Google löscht Bewertungen – So können Sie sich wehren
Kann ich Bewertungen ohne Google Konto schreiben?
Viele Nutzer sind eher bereit, ihre ehrliche Meinung zu schreiben, wenn Sie dabei anonym bleiben. Das weiß auch Google – und verlangt für Bewertungen keinen Klarnamen.
Ganz anonym sind Verfasser jedoch nicht. Bevor sie auf Google posten können, müssen sie ein Google Konto erstellen. Dafür sind einige persönliche Angaben nötig: Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
Standardmäßig zeigt Google zu jeder Bewertung den Namen an, den der Verfasser hinterlegt hat. Wer nicht Vor- und Nachnamen verwenden möchte, kann dies in den Einstellungen ändern.
Rufen Sie die Startseite www.google.de auf.
Stellen Sie sicher, dass Sie mit Ihren Zugangsdaten eingeloggt sind.
Klicken Sie auf Ihr Profilbild oder Symbol rechts oben.
Wählen Sie „Google-Konto verwalten“ und anschließend „Persönliche Daten“.
Unter „Allgemeine Informationen“ können Sie Ihren Namen ändern.
Kann ich jeden Ort auf Google Maps bewerten?
Sobald ein Ort auf Google Maps gelistet ist, kann er bewertet werden – egal, ob es sich um eine Firma, ein Geschäft, ein Restaurant oder eine Sehenswürdigkeit handelt.
Nur in Ausnahmefällen deaktiviert Google die Bewertungsfunktion. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit vermehrt negatives Feedback erhalten hat.
Auch Kindergärten und allgemeinbildende Schulen sind seit April 2025 von der Bewertungsfunktion ausgeschlossen. In Deutschland wurde dieser Schritt jedoch noch nicht vollständig umgesetzt.
Kann ich ein Unternehmen auf Google mehrmals bewerten?
Erfahrungen können sich ändern – vor allem, wenn Sie ein Unternehmen nach einigen Jahren erneut aufsuchen. Leider ist es auf Google nicht möglich, mehrere Bewertungen für denselben Ort zu schreiben. Stattdessen haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. ein weiteres Google-Konto erstellen
Google schreibt nicht vor, wie viele Konten Nutzer erstellen dürfen. Allerdings müssen Sie eine Telefonnummer angeben. Ist diese Nummer bereits mit mehreren Accounts verknüpft, könnte eine Fehlermeldung erscheinen. Über das genaue Limit gibt Google keine Auskunft.
2. eine bestehende Rezension ändern.
Eine Bewertung auf Google zu ändern, ist problemlos möglich. Sie müssen dafür lediglich das Dreipunkt-Symbol neben der Rezension öffnen und im Menü „Rezension bearbeiten“ auswählen. Dort haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Bewertung zu löschen.
Sie haben rechtliche Fragen zu Google-Bewertungen? Wenden Sie sich an uns!
Haben Sie eine ungerechtfertigte Bewertung erhalten und möchten diese löschen lassen? Oder hat Google ihre Bewertung gelöscht, obwohl kein Regelverstoß vorlag? Dann können Sie auf unsere Hilfe zählen. Als Rechtsanwaltskanzlei für Medien und IT-Recht wissen wir genau, welche Rezensionen im Internet (nicht) erlaubt sind. Kontaktieren Sie uns noch heute und profitieren Sie von unserer kostenlosen Erstberatung.
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