Hinweis „Diffamierung" im Google-Profil: Was wirklich dahintersteckt
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Wer sein Google-Profil aufruft, sieht möglicherweise einen neuen, von Google automatisch eingeblendeten Hinweis: „XY Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt." Diese Darstellung ist inhaltlich und rechtlich falsch – und kann Ihrem Unternehmen schaden. Es bestehen kurze Fristen, um sich dagegen zu wehren.

Was Sie als betroffenes Unternehmen jetzt tun sollten
Der Hinweis von Google ist irreführend und potenziell rufschädigend. Bei Kunden entsteht der Eindruck, Sie würden Bewertungen manipulieren oder seien Ziel diffamierender Beiträge. Wir raten dringend dazu, dagegen vorzugehen.
Achtung: Eilverfahrensfrist (in der Regel 1 Monat)
Bei der gerichtlichen Durchsetzung im Eilverfahren laufen strenge Fristen – im Regelfall ein Monat ab Kenntnisnahme des Hinweises. Wer die Frist verpasst, verliert den Anspruch auf eine einstweilige Verfügung und ist auf das deutlich langsamere Hauptsacheverfahren angewiesen.
Schritt 1: Anwaltliche Abmahnung gegen Google
Im ersten Schritt wird Google anwaltlich abgemahnt und unter Fristsetzung zur Unterlassung (also Entfernung des falschen „Diffamierung"-Hinweises aus Ihrem Profil) aufgefordert.
Schritt 2: Einstweilige Verfügung am Landgericht Frankfurt
Reagiert Google nicht fristgerecht, beantragen wir zur Wahrung Ihrer Rechte umgehend eine einstweilige Verfügung gegen Google beim zuständigen Landgericht Frankfurt. Damit wird Google gerichtlich gezwungen, den Hinweis zu entfernen.
Wir übernehmen das Verfahren für Sie
Aufgrund der kurzen Fristen ist schnelles Handeln entscheidend. Wir prüfen Ihren Fall, leiten die Abmahnung ein und – falls nötig – die einstweilige Verfügung. Bei Fragen zum genauen Ablauf und den Kostenrisiken stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Jetzt anrufen: +49 (0) 30 29 68 11 18 Kostenloses Telefonat vereinbaren
Was bedeutet der Hinweis „Diffamierung" im Google-Profil?
Der Begriff „Diffamierung" ist im deutschen Recht in dieser Form nicht definiert. Es handelt sich vermutlich um eine fehlerhafte Übersetzung eines englischen Standard-Textbausteins, den Google global einsetzt.
Im juristischen Sprachgebrauch fallen ehrverletzende Äußerungen unter folgende Tatbestände des Strafgesetzbuchs:
- § 185 StGB – Beleidigung
- § 186 StGB – Üble Nachrede
- § 187 StGB – Verleumdung
Eine pauschale Bezeichnung gelöschter Rezensionen als „Diffamierung" ist juristisch ungenau und unterstellt einen Tatbestand, der so gar nicht festgestellt wurde.
Warum ist die Darstellung von Google inhaltlich falsch?
In der Praxis wurden die fraglichen Bewertungen ordnungsgemäß nach dem Digital Services Act (DSA) beanstandet und entfernt – und zwar in aller Regel wegen fehlenden Kundenkontakts der Verfasser, nicht wegen Diffamierung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016, Az. VI ZR 34/15) sind Bewertungen unzulässig, wenn der Verfasser keinen echten Kundenkontakt zum bewerteten Unternehmen hatte. Solche fingierten Bewertungen werden im DSA-Verfahren entfernt – das hat mit dem Tatbestand der Diffamierung jedoch nichts zu tun.
Wer dennoch sein Google-Unternehmensprofil oder einen kompletten Überblick zu Google-Bewertungen löschen lassen möchte, dem helfen wir bundesweit weiter.
Häufig gestellte Fragen zum Hinweis „Diffamierung" im Google-Profil
Was bedeutet der Hinweis „Diffamierung" im Google-Profil?
Google blendet in Unternehmensprofilen die Anzahl entfernter Bewertungen ein und überschreibt diese Zahl pauschal mit „Diffamierung". Im deutschen Recht existiert dieser Begriff in dieser Form nicht – vermutlich liegt eine fehlerhafte Übersetzung eines Standard-Textbausteins vor.
Ist der Google-Hinweis rechtlich angreifbar?
Ja. Der Hinweis ist inhaltlich und rechtlich falsch und damit irreführend und potenziell rufschädigend. Über eine Abmahnung und – falls nötig – eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Frankfurt lässt sich die Entfernung des Hinweises gerichtlich durchsetzen.
Welche Frist habe ich, um gegen den Hinweis vorzugehen?
Im Eilverfahren gilt in der Regel eine Frist von einem Monat ab Kenntnisnahme. Verstreicht diese Frist, ist nur noch der Weg über das deutlich langsamere Hauptsacheverfahren möglich.
Wurden die Bewertungen tatsächlich wegen Diffamierung gelöscht?
Nein. Die Löschung erfolgt fast immer aus anderen Gründen – etwa wegen fehlenden Kundenkontakts der Verfasser oder weil die Bewertung gegen die Google-Richtlinien verstößt. Die Bezeichnung „Diffamierung" ist in dem Zusammenhang nicht zutreffend.
Was kostet ein Vorgehen gegen den Google-Hinweis?
Die Kosten für Abmahnung und Eilverfahren richten sich nach dem Streitwert und können in vielen Fällen von einer Rechtsschutzversicherung getragen werden. Wir besprechen das Kostenrisiko transparent in einem kostenlosen Erstgespräch.
Sie sind betroffen? Wir handeln schnell.
Als Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt auf IT- und Medienrecht prüfen wir Ihren Fall, mahnen Google ab und beantragen – falls erforderlich – die einstweilige Verfügung. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
E-Mail: reputation@dein-ruf.de
Telefon: +49 (0) 30 29 68 11 18
WhatsApp: +49 160 97 21 12 27
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