OpenTable Bewertungen löschen – Tipps vom Anwalt
Lesedauer: 12 Minuten


Auf OpenTable lassen sich Restaurants vergleichen und buchen. Um Kunden die Auswahl zu erleichtern, hat das Portal außerdem eine Bewertungsfunktion integriert. So können Gäste mitteilen, wie zufrieden oder unzufrieden sie mit einem Restaurant waren.
Leider fallen nicht alle Restaurantbewertungen wahrheitsgemäß aus. Immer wieder kommt es vor, dass Bewerter falsche Tatsachen verbreiten, um dem Ruf von Restaurants zu schaden. Auch Beleidigungen und Schmähkritik sind im Internet leider gang und gäbe.
Die gute Nachricht: Solche OpenTable-Bewertungen müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Wir zeigen Ihnen, welche negativen Bewertungen verboten sind und wie Sie dagegen vorgehen können.
OpenTable Bewertungen löschen – das Wichtigste im Überblick
- Wer ein Restaurant über OpenTable gebucht hat und dort erschienen ist, darf dieses Restaurant bewerten.
- Positive Bewertungen bieten Restaurants die Chance, sich gegenüber Mitbewerbern besser zu platzieren und ihre Sichtbarkeit zu erhöhen.
- Auch negative Bewertungen sind erlaubt, solange sie die eigene Meinung widerspiegeln oder nachweislich wahre Tatsachen behauptet werden.
- Rechtswidrig sind dagegen Beleidigungen, Schmähkritik, falsche Tatsachenbehauptungen und Bewertungen ohne Kundenkontakt.
- Diese Bewertungen müssen vom Portal gelöscht werden, sobald es über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wird.
- Restaurants können die Beanstandung selbst vornehmen. Sicherer ist es jedoch, rechtswidrige Bewertungen mithilfe eines Anwalts löschen zu lassen.
Was ist OpenTable?
OpenTable ist ein Unternehmen, das bereits 1998 gegründet wurde und seinen Sitz in San Francisco, Kalifornien hat. Das Unternehmen wird in Deutschland von der OpenTable GmbH mit Sitz in Berlin vertreten. Es ist auf der Seite opentable.de erreichbar.
Im Kern handelt es sich um eine Reservierungsplattform. Kunden können auf OpenTable online einen Tisch reservieren. Mehr als 65.000 Restaurants stehen weltweit zur Verfügung. Der Reservierungsprozess ist intuitiv gestaltet. Zuerst wählen Gäste das gewünschte Datum, die Uhrzeit und die Anzahl der Personen aus. Anschließend können Sie entweder ein bestimmtes Restaurant oder ihren Ort angeben. Im letzteren Fall zeigt OpenTable alle verfügbaren Restaurants in einer Liste und auf der Karte an.
Ein Klick auf das Restaurant führt zur Reservierungsseite, wo die gewünschte Uhrzeit ausgewählt werden kann. Optional ist es möglich, den Anlass (z. B. Geburtstag oder Geschäftsessen) sowie Sonderwünsche anzugeben. Eine Registrierung bei OpenTable wird nicht verlangt. Allerdings müssen Gäste je nach Restaurant eine Telefonnummer oder ihre E-Mail-Adresse angeben. Restaurants können außerdem die Angabe einer Kreditkarte verlangen, über die eine Anzahlung geleistet wird.
Die Nutzung von OpenTable ist für Restaurantbesucher kostenlos. Das gilt sowohl für die Website als auch für die App.
Restaurants zahlen einen monatlichen Beitrag plus Vermittlungsgebühren pro Gast. Zusätzliche Funktionen wie ein Bewertungsmanagement, Meinungsanalysen, detaillierte Berichte und individuell anpassbare Profile lassen sich kostenpflichtig dazubuchen.
Wie funktionieren OpenTable Bewertungen?
Die Bewertungsfunktion von OpenTable ähnelt Plattformen wie Google, Trustpilot oder Tripadvisor.
Gäste können Restaurants anhand von 1 bis 5 Sternen bewerten, wobei 1 Stern der schlechtesten und 5 Sterne der besten Note entsprechen. Zusätzlich zur Gesamtbewertung ist die Bewertung einzelner Aspekte möglich:
- Essen
- Service
- Ambiente
- Preis-Leistung
- Lautstärke
Außerdem können Gäste auswählen, ob – und für welchen Anlass – sie das Restaurant weiterempfehlen würden und Fotos hochladen. Ein Text, der die eigene Erfahrung beschreibt, wird verlangt. OpenTable gibt als Mindestwortzahl 50 Zeichen, also ungefähr 10 Wörter, an, sodass auch kurze Restaurantbewertungen möglich sind.
Wie berechnet OpenTable den Bewertungsdurchschnitt?
Der Bewertungsdurchschnitt ist äußerst wichtig, denn er wird direkt neben dem Namen des Restaurants in der Suchfunktion angezeigt.
Grob gesagt, setzt er sich aus den Einzelbewertungen zusammen, die ein Restaurant erhalten hat. Jedoch fließen nicht alle Bewertungen in den Durchschnitt ein. Laut OpenTable werden nur die neusten Beiträge berücksichtigt. Das Portal nennt als Zeitraum die letzten 365 Tage (Quelle: OpenTable Restaurant-Kundenservice).
Eine Besonderheit zeigt sich bei Restaurants, die noch keine Bewertungen vorweisen können. Hier blendet OpenTable manchmal einen Score von 5, manchmal einen Score von 4,6 – und manchmal überhaupt keinen Score ein.
Der Grund für diese Diskrepanz ist nicht klar ersichtlich. Evtl. zeigt OpenTable den Durchschnitt bereits an, während sich eine Bewertung noch im Prüfprozess befindet; oder eine Bewertung wurde bereits gelöscht, beeinflusst den Score jedoch weiterhin. Auch interne Gewichtungen können dazu führen, dass Restaurants ohne Bewertungen bereits einen Sterne-Durchschnitt besitzen.
Zeigt OpenTable externe Bewertungen an?
Manche Bewertungsportale präsentieren nicht nur interne Bewertungen – sondern auch Bewertungen, die auf externen Websites abgegeben wurden. So finden sich auf Google z. B. Rezensionen von Tripadvisor, Cylex, Golocal etc.
OpenTable folgt dieser Praxis nicht. Das Portal verzichtet darauf, externe Bewertungen anzuzeigen. So möchte OpenTable sicherstellen, dass alle Bewertungen auf verifizierten Kundenerfahrungen basieren und authentisch sind.
Jedoch haben Restaurants die Möglichkeit, OpenTables Bewertungsmanagement zu nutzen. Dieses Dashboard sammelt die Bewertungen verschiedener Plattformen und stellt sie zentral zu Analysezwecken dar. So können Restaurants sehen, wie gut sie plattformübergreifend bewertet werden.
Wo werden OpenTable-Bewertungen angezeigt?
Andersherum sind OpenTable-Bewertungen auf anderen Websites sichtbar – allen voran auf Google. Wer dort ein bestimmtes Restaurant eingibt, sieht den OpenTable-Score in der Kategorie „Rezensionen". Allerdings haben externe Bewertungen keinen Einfluss auf Googles Bewertungsdurchschnitt.
Warum sind OpenTable-Bewertungen so wichtig?
OpenTable gehört mit über 65.000 gelisteten Restaurants und 155 Millionen Bewertungen zu den wichtigsten Buchungs-Websites für Restaurants. Wer auf dieser Plattform positiv bewertet wird, genießt gleich mehrere Vorteile:
- Positiv bewertete Restaurants werden in der Suchfunktion weiter oben angezeigt und daher einfacher gefunden.
- User können Restaurants automatisch nach „bestbewertet" filtern lassen.
- Monatlich vergibt OpenTable.de den „Diners´ Choice Award": ein Qualitätssiegel, das öffentlich sichtbar ist und vor allem auf Gästebewertungen beruht.
Leider gilt auch der umgekehrte Fall: Negative Bewertungen auf OpenTable.de können die Sichtbarkeit drastisch verringern.
Besonders gravierend sind die Folgen für neue Restaurants, die noch nicht viele Bewertungen vorweisen können. Nehmen wir z. B. an, ein Restaurant hat 10 Rezensionen mit 5 Sternen. Bereits eine 1-Sterne-Bewertung kann den Durchschnitt von 5 auf 4,6 senken und dafür sorgen, dass das Restaurant deutlich hinter Mitbewerber zurückfällt.
Natürlich leidet auch die eigene Reputation. Jede Negativ-Bewertung stellt die Qualität Ihres Restaurants infrage – unabhängig davon, wie berechtigt die Kritik ist. Das kann in Zeiten immer anspruchsvollerer Gäste den Unterschied zwischen Profit und Verlust ausmachen.
Wer darf Restaurants auf OpenTable bewerten?
OpenTable nutzt ein geschlossenes Bewertungssystem. Das heißt, nicht alle Besucher der Website dürfen diese Funktion nutzen und Restaurants bewerten. Stattdessen müssen Bewertungen von verifizierten Gästen stammen – also Personen, die eine Reservierung über OpenTable vorgenommen und das Restaurant wirklich besucht haben.
Dies wird durch das Tischmanagement des Restaurants sichergestellt. Sobald ein Gast eingetroffen ist, markiert das Restaurant ihn im System als „erschienen". OpenTable erhält diese Information und gibt anschließend die Bewertungsfunktion für den Gast frei. Das Portal verschickt den Bewertungslink außerdem per E-Mail oder Push-Benachrichtigung.
Nicht bewerten dürfen Gäste, die zwar einen Tisch reserviert haben, aber nicht erschienen sind (NoShow) oder ihre Reservierung storniert haben.
Sind OpenTable-Bewertungen anonym?
OpenTable-Bewertungen können nicht vollständig anonym abgegeben werden, da das Portal eine Buchung voraussetzt. Dafür ist die Angabe einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse nötig.
OpenTable kann Rezensenten also identifizieren – wenngleich es ihre Daten im Normalfall nicht weitergeben darf. Eine Ausnahme kann bei rechtswidrigen Bewertungen vorliegen. Die Plattform kann per Gerichtsbeschluss verpflichtet werden, die Daten von Rezensenten offenzulegen.
Öffentlich sichtbar sind lediglich folgende Angaben:
- Vorname des Rezensenten
- evtl. Gold-Status (zeichnet häufige Benutzer von OpenTable aus)
- Bundesland oder Stadt
- Anzahl der Bewertungen, die der Rezensent bereits geschrieben hat
- Datum des Restaurantbesuchs
Bereits diese Informationen machen Rezensenten einfacher identifizierbar als auf anderen Bewertungsplattformen wie Google. Restaurants sehen noch mehr Daten: darunter den vollständigen Namen des Gasts, seine E-Mail-Adresse und die Telefonnummer. Diese Gastinformationen werden im digitalen Gästebuch gespeichert.
Welche Bewertungen sind auf OpenTable verboten?
Gäste, die Restaurants auf OpenTable bewerten, müssen sich an die Nutzungsbedingungen des Portals halten. Noch entscheidender ist die Konformität mit geltenden Gesetzen in Deutschland, die bestimmte Äußerungen verbieten.
Beleidigungen und Schmähkritik
In den Richtlinien ermahnt OpenTable Rezensenten: „Ihre Nutzerinhalte sollten sachlich und objektiv sein." Ehrverletzende Bewertungen sind nicht erlaubt.
Dies deckt sich mit geltendem Recht. Beleidigungen verstoßen sowohl gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch gegen §185 StGB. Unter diesen Straftatbestand fallen sowohl Formalbeleidigungen – z. B. „der Kellner ist ein Idiot", die von Bewertungsplattformen meist automatisch blockiert werden – als auch eine subtilere Form der Beleidigung: die sog. Schmähkritik.
Der Gesetzgeber versteht darunter Äußerungen, die sich nicht mehr mit einer Sache auseinandersetzen, sondern einzig die Diffamierung und Herabwürdigung von Personen zum Ziel haben. Eine solche Form der Kritik ist nicht mehr durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt.
Sachliche Auseinandersetzung ist z. B. gegeben, wenn das Verhalten von Mitarbeitern kritisiert wird. Bewertungen wie „der Kellner war zu langsam" oder „der Koch hat die Speisen schlecht zubereitet" kommen in den Sinn. Auch harsche, polemisch formulierte Kritik wie „die Preise sind ein Wucher" kann je nach Kontext erlaubt sein (siehe dazu BGH, Urteil v. 28.9.2022, VIII ZR 319/20).
Die Grenze zur Schmähkritik ist jedoch dort überschritten, wo Restaurants oder deren Mitarbeiter pauschal abgewertet werden. Eine Bewertung wie „das Personal ist komplett unfähig" wäre demnach problematisch, wenn nicht ersichtlich wird, auf welches Verhalten des Personals sich diese Kritik bezieht.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Was ist Schmähkritik – und welche Äußerungen fallen darunter?
Falsche Tatsachenbehauptungen
Anders als Meinungsäußerungen, die lediglich das subjektive Empfinden des Verfassers wiedergeben, sind Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich – also objektiv entweder wahr oder falsch. Für sie gelten strengere Anforderungen.
Geltendes Recht in Deutschland besagt: Aussagen, die geeignet sind, andere verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, müssen erweislich wahr sein.
Ein Beispiel wären Restaurantbewertungen wie:
- „Das Restaurant verstößt gegen die Hygiene-Vorschriften."
- „Das Essen war verdorben."
- „Man hat uns eine Stunde warten lassen, obwohl wir reserviert hatten."
- „Der Kellner hat mich um mein Wechselgeld betrogen."
Die Beweislast liegt beim Verfasser. Wer solche ehrschädigenden Behauptungen aufstellt, muss im Zweifelsfall nachweisen können, dass sie der Wahrheit entsprechen. Ansonsten könnte der Straftatbestand der üblen Nachrede (§186 StGB) erfüllt sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verfasser die Behauptung selbst in die Welt setzt oder von anderen übernimmt.
Handelt es sich um eine klare Lüge – also weiß der Verfasser selbst, dass seine Aussage nicht der Wahrheit entspricht – liegt Verleumdung (§187 StGB) vor. Für diesen Straftatbestand gilt ein höheres Strafmaß.
Bewertungsplattformen wie OpenTable müssen Bewertungen vor der Veröffentlichung nicht inhaltlich prüfen. Dies würde eine zu große logistische Hürde darstellen, wie auch der Gesetzgeber anerkennt. Wer im Recht ist – Restaurant oder Gast – muss im Vorfeld nicht ermittelt werden.
Allerdings schließt OpenTable in seinen Richtlinien bestimmte Tatsachenbehauptungen pauschal aus:
„Verweise auf illegale Handlungen, Fehlverhalten, vorsätzliche Übergebühren, irreführende Werbung oder Verstöße gegen Hygienevorschriften (z. B. Fremdkörper in Lebensmitteln, Lebensmittelvergiftung usw.)"
Damit geht OpenTable über gesetzliche Vorgaben hinaus. Ungeachtet dessen gilt: Wird auf OpenTable eine Tatsache behauptet und meldet das Restaurant diese Tatsache als rechtswidrig, ist OpenTable zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Das Portal muss dann ggf. Nachweise vom Rezensenten fordern, die die Richtigkeit seiner Behauptung nachweisen.
Bewertungen ohne Kundenkontakt
Die Freiheit der persönlichen Meinungsäußerung ist in Deutschland durch das Grundgesetz geschützt. Das gilt auch online. OpenTable-User dürfen grundsätzlich posten, wie zufrieden sie mit einem Restaurant sind, solange sie nicht beleidigend werden oder falsche Tatsachen behaupten.
Dennoch müssen auch subjektive Meinungsäußerungen einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt haben. Das heißt im Umkehrschluss: Wer nie Kontakt mit einem Restaurant hatte, darf dieses Restaurant auch nicht bewerten.
So entschied u. a. das LG Hamburg (Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17). In diesem Fall klagte ein Gasthaus gegen eine negative Bewertung auf Google, in der der Rezensent einen Stern vergeben hatte. Da der Rezensent nicht identifiziert werden konnte und auch kein Text vorlag, bestritt das Gasthaus jeglichen Kundenkontakt – und verlangte die Löschung der Bewertung.
Das LG Hamburg gab dem Gasthaus recht. Google wäre laut Gerichtsbeschluss „verpflichtet gewesen, nach dem Hinweis des Klägers in der Abmahnung die Bewerterin anzuschreiben und so aufzuklären, worauf sie ihre Bewertung in tatsächlicher Hinsicht stützt." Nach der Beanstandung hätte Google ermitteln müssen, ob tatsächlich ein Kundenkontakt vorlag.
Dieser Fall lässt sich prinzipiell auch auf OpenTable übertragen. Allerdings nutzt dieses Portal – anders als Google – ein geschlossenes Bewertungssystem. Das heißt: Nur Gäste, die eine Reservierung vorgenommen und im Restaurant erschienen sind, dürfen dieses Restaurant bewerten. Dies macht Bewertungen durch Personen ohne Kundenkontakt so gut wie unmöglich.
Trotzdem gilt: Bestreitet das Restaurant, dass tatsächlich Kundenkontakt vorlag, muss OpenTable diesen Kontakt nachweisen. Erfolgt dies nicht, besteht ein Anspruch auf Löschung der Rezension.
Sonderfall: Sterne-Bewertungen ohne Text
Bewertungen, die lediglich Sterne, aber keinen Text beinhalten, sind auf OpenTable nicht kategorisch verboten. Sie fließen in den Bewertungsdurchschnitt ein, werden jedoch nicht im Profil des Restaurants angezeigt. Das heißt auch: Restaurants können auf diese Bewertungen nur privat und nicht öffentlich antworten (Quelle: OpenTable Restaurant-Kundenservice).
Rein juristisch gesehen sind negative Sterne-Bewertungen ohne Text nicht verboten, solange sie einem konkreten Kunden zugeordnet werden können. Dies ist auf OpenTable einfacher möglich als auf anderen Portalen, da die Daten der Gäste weniger anonymisiert dargestellt werden. Restaurants sehen den Namen und die Kontaktdaten des Rezensenten sowie das Datum des Besuchs. Auch ohne Text lässt sich die Bewertung daher leichter einer tatsächlichen Person zuordnen.
Bezahlte Bewertungen
Gäste um Bewertungen zu bitten, stellt kein Problem dar und wird sogar von OpenTable ausdrücklich empfohlen. Der Grund: Viele Gäste vergessen es trotz Zufriedenheit, eine Rezension zu hinterlassen; oder sie sind sich nicht im Klaren, wie wichtig positive Bewertungen für Restaurants sind.
Jedoch verbietet das Portal bezahlte Bewertungen. In seinen Richtlinien legt OpenTable fest:
„Sie dürfen keine Bewertungen, Kommentare oder Beurteilungen abgeben, für die Sie in irgendeiner Form vergütet werden."
Die Formulierung „in irgendeiner Form" ist dabei auch juristisch relevant. Laut einschlägigen Gerichtsurteilen sind nicht nur Geldleistungen für positive Bewertungen verboten, sondern auch:
- Rabatte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010 – I-4 U 136/10)
- Gutscheine (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 28.12.2021, Az.: 11 O 12/21)
- Teilnahme an einem Gewinnspiel (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2020, Az. 6 U 270/19).
Restaurants, die versuchen, ihren OpenTable-Score mit diesen Anreizen zu verbessern, begehen eine irreführende geschäftliche Handlung nach §5 UWG. Wird der kommerzielle Charakter nicht offengelegt, geht der Gesetzgeber von Verbrauchertäuschung aus. Dies kann eine kostspielige Abmahnung zur Folge haben.
Interessenskonflikte
Laut den OpenTable-Richtlinien dürfen Rezensenten keine Bewertungen „für Ihr eigenes Restaurant oder für ein Restaurant Ihres Arbeitgebers, eines Freundes, Verwandten oder Wettbewerbers" abgeben.
OpenTable geht damit über gesetzliche Vorgaben hinaus. Rein juristisch ist es nicht verboten, das Restaurant von Freunden, Verwandten oder Vorgesetzten zu bewerten. Die Bewertung muss jedoch authentisch sein und sich auf einen tatsächlichen Restaurantbesuch beziehen.
Das gilt insbesondere für Mitbewerber – also andere Restaurantbesitzer. Wer einen Konkurrenten negativ bewertet und falsche Tatsachen über ihn verbreitet, verstößt gegen §4 UWG (Mitbewerberschutz). Ein Gericht könnte von gezielter Behinderung des Mitbewerbers ausgehen – besonders, wenn das Konkurrenzverhältnis in der Bewertung nicht offengelegt wird.
Verstöße gegen den Datenschutz
Zwar dürfen OpenTable-Rezensenten wiedergeben, wie zufrieden sie mit dem Personal eines Restaurants waren. Die vollständigen Namen (oder andere identifizierende Daten) von Angestellten zu posten, ist jedoch nicht erlaubt. Das Portal erlaubt lediglich Vornamen. So soll die Privatsphäre geschützt werden.
Unerlaubte Fotos
Zusätzlich zu ihrem Text können Rezensenten Fotos hinzufügen. Diese müssen jedoch einige Kriterien erfüllen. Nicht nur verlangt OpenTable eine Mindest-Qualität, was z. B. die Beleuchtung angeht. Auch Werbung, Logos, Speisekarten und die Abbildungen von Personen sind verboten.
Urheberrechtsverstöße
Rezensenten, die einen Inhalt auf OpenTable posten, müssen die Rechte an diesen Inhalten besitzen. Selbst verfasste Texte fallen darunter – jedoch nicht urheberrechtlich geschütztes Material wie Reviews aus externen Quellen wie Magazinen oder anderen Bewertungsplattformen.
Irrelevante Bewertungen
OpenTable-Bewertungen müssen sich auf die Erfahrungen eines Gasts mit einem konkreten Restaurant beziehen. Das Portal verbietet irrelevante Beiträge, die nichts mit dem Restaurantbesuch zu tun haben: z. B. Spam, Werbung, politische Kampagnen, Kettenbriefe, Massenmails etc.
Zu alte Bewertungen
Zwar gibt OpenTable nicht an, wie viel Zeit zwischen dem Restaurantbesuch und einer Bewertung vergangen sein darf. Allerdings löscht das Portal laut eigenen Angaben „ältere Bewertungen" automatisch. So möchte es die Relevanz der Beiträge sicherstellen.
Überprüft OpenTable alle Bewertungen vor der Veröffentlichung?
Wie die meisten heutigen Bewertungsplattformen nutzt OpenTable einen KI-Filter. Dieser prüft Bewertungen automatisch auf unerlaubte Wörter (z. B. Kraftausdrücke), Spam oder Plagiate. Im Zweifelsfall kann die Bewertung zur manuellen Prüfung an Mitarbeiter von OpenTable weitergeleitet werden.
Beachten Sie jedoch folgendes Detail in den Nutzungsbedingungen:
„OpenTable behält sich das Recht vor (ist jedoch nicht verpflichtet), Nutzerinhalte nach eigenem Ermessen zu überwachen, zu entfernen oder zu bearbeiten, insbesondere wenn diese gegen diese Vereinbarung (einschließlich der OpenTable-Richtlinien) verstoßen; Sie erkennen jedoch an, dass OpenTable die eingereichten Nutzerinhalte nicht regelmäßig überprüfen muss."
Damit bewegt sich OpenTable im rechtlichen Rahmen. Gerichtsurteile wie das Jameda II-Urteil (Az. VI ZR 34/15) haben festgelegt, dass Bewertungen vor der Veröffentlichung nicht inhaltlich geprüft werden müssen.
Die Prüfpflicht tritt erst dann ein, wenn eine Bewertung einen Rechtsverstoß verursacht und OpenTable davon in Kenntnis gesetzt wird. Die oben genannte Klausel ist in diesem Fall wirkungslos. Genau hier setzen Juristen an, um rechtswidrige Bewertungen zu löschen – wie wir weiter unten sehen werden.
Können Restaurants auf OpenTable-Bewertungen antworten?
Restaurants haben die Möglichkeit, öffentlich auf Bewertungen zu antworten. Daneben sind private Antworten an Gäste möglich.
Ob sich dieses Vorgehen empfiehlt, dürfte von der Situation abhängen. Generell unproblematisch ist ein kurzes Dankeschön für eine positive Bewertung. Bei negativer, aber konstruktiver, nachvollziehbarer Kritik kommt auch eine Entschuldigung infrage. Äußern sich Gäste dagegen beleidigend oder verbreiten falsche, ehrschädigende Tatsachen, führt eine Antwort selten zum Erfolg.
Zwar können Gäste ihre Restaurantbewertungen nachträglich löschen oder ändern; doch viele Rezensenten fühlen sich durch Gegendruck erst recht in ihrem Verhalten bestätigt. Außerdem warnt OpenTable Restaurants davor, Gäste um die Entfernung oder Änderung einer Rezension zu bitten (Quelle: OpenTable Restaurant-Kundenservice). Restaurants sollten ihre Antwort also vorsichtig formulieren.
Können Restaurants Bewertungen auf OpenTable deaktivieren?
Restaurants können OpenTable-Bewertungen nicht komplett deaktivieren. Weder ist eine solche Möglichkeit auf dem Portal vorgesehen; noch besteht darauf ein rechtlicher Anspruch. Unternehmen müssen sich online bewerten lassen.
Wichtig: In ihrem Dashboard haben Restaurants die Möglichkeit, einzelne Restaurantbewertungen auf „unsichtbar" zu stellen. Sie werden dann zwar nicht mehr in der Benutzeroberfläche angezeigt, sind jedoch weiterhin öffentlich sichtbar. Gelöscht werden sie dadurch nicht.
Theoretisch könnten Restaurants Bewertungen dadurch unterbinden, dass sie einen Gast im System als „nicht erschienen" oder „No Show" markieren. In diesem Fall erhält der Gast keinen Link zur Bewertungsfunktion. Er kann keine Rezension abgeben, obwohl er im Restaurant erschienen ist.
Auch wenn dieses „Review Gating" nicht explizit durch die OpenTable-Richtlinien ausgeschlossen wird, dürfte es einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen darstellen; schließlich wird dadurch versucht, den Bewertungsdurchschnitt künstlich zu manipulieren.
Erfolgt das Review Gating systematisch, könnte auch eine irreführende geschäftliche Handlung nach §5 UWG vorliegen. Der Grund: Durch das Unterbinden negativer Bewertungen erhalten Leser den Eindruck, das Restaurant werde positiver bewertet als dies tatsächlich der Fall ist. Sie werden absichtlich getäuscht.
Wir raten von solchen zweifelhaften Praktiken ab. Stattdessen sollten Sie den Weg wählen, der sich nicht nur auf OpenTable, sondern zahlreichen anderen Plattformen bewährt hat: Lassen Sie rechtswidrige Restaurantbewertungen löschen!
Wie lassen sich negative Bewertungen auf OpenTable löschen?
In den Nutzungsbedingungen von OpenTable findet sich folgender Disclaimer:
„OpenTable übernimmt keinerlei Verantwortung und haftet nicht für Nutzerinhalte, die von Ihnen, anderen Nutzern oder Dritten eingereicht werden."
Trotz dieses Disclaimers kann sich OpenTable nicht komplett der Verantwortung entziehen. Verstößt eine Restaurantbewertung gegen geltendes Recht, muss OpenTable sie prüfen und löschen. Damit diese Prüfpflicht eintritt, ist eine Meldung an OpenTable nötig. Diese kann auf folgende Arten erfolgen:
E-Mail an OpenTable
Als Hostprovider ist OpenTable verpflichtet, auf die Beanstandung von Inhalten zu reagieren. Dafür stellt das Portal eine eigene E-Mail-Adresse bereit: reviews@opentable.com. Die Beanstandung muss dabei ausreichend konkret formuliert sein. OpenTable verlangt laut eigenen Angaben folgende Daten:
- „Vollständigen Text der Bewertung (bitte in den Text Ihrer E-Mail einfügen)
- Das Datum, an dem der Nutzer in Ihrem Restaurant zu Gast war
- Den Grund, warum die Bewertung entfernt werden soll
- Name und Kontaktinformationen für Ihr Restaurant"
Einen Anwalt mit der Löschung beauftragen
Juristischen Laien fällt es oft schwer, negative Bewertungen löschen zu lassen. Vor allem die Auswahl des richtigen Grunds stellt eine Herausforderung dar. Ob es sich um eine zulässische Meinungsäußerung, Beleidigung, Schmähkritik oder eine falsche Tatsachenbehauptung handelt, ist für Nicht-Juristen nur schwer ersichtlich.
Wer im Beanstandungs-Verfahren falsch argumentiert, verliert wertvolle Zeit – so lange bleibt die Bewertung online und schadet dem Ruf Ihres Restaurants. Im ungünstigsten Fall wird das Löschen sogar unmöglich.
Darum empfehlen wir Ihnen: Überlassen Sie nichts dem Zufall, sondern lassen Sie OpenTable-Bewertungen vom Profi löschen! Als Rechtsanwaltskanzlei für IT- und Medienrecht wissen wir genau, welche Bewertungen auf OpenTable verboten sind. Wir vertreten Sie gegenüber dem Portal und sorgen dafür, dass OpenTable seiner Prüfpflicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. Weigert sich das Portal, die rechtswidrige Bewertung zu löschen oder erfolgt kein Prüfverfahren, können wir für Sie weitere rechtliche Schritte ergreifen.
Sie möchten Ihren Ruf schützen? Dann kontaktieren Sie uns noch heute und profitieren Sie von unserer kostenlosen Erstberatung!
Unser Team freut sich auf Ihre Anfrage.
E-Mail: reputation@dein-ruf.de
Tel. +49 (0) 30 29 68 11 18
WhatsApp: +49 160 97 21 12 27