Dein-Ruf – Ihre Prozessanwälte gegen Google

Ihre Vorteile aus über 1.000 Gerichtsverfahren gegen Google

Google spricht in einem Gerichtsschriftsatz von einer „konzertierten Aktion“ und von über 1.000 einstweiligen Verfügungsverfahren gegen ihr Unternehmen seit 2025. Wenn der größte Anbieter von Online-Bewertungen in dieser Deutlichkeit über eine einzelne Kanzlei schreibt, dann ist das kein Zufall.

Kurz und direkt: Bleibt Google nach einer Beanstandung untätig, lässt sich die Löschung im gerichtlichen Eilverfahren durchsetzen. Bei Obsiegen muss Google die Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen – das ist sehr oft der Fall. Zusätzlich schützt die gerichtliche Entscheidung davor, dass die Bewertung nach einem Einspruch des Bewerters wieder online gestellt wird (Reaktivierung).

Dahinter stecken klare Vorteile für betroffene Unternehmen:

  • Erfahrung aus über 1.000 gerichtlichen Verfahren seit 2025 – wir kennen die Verteidigungslinien von Google und nutzen dieses Wissen in jedem Verfahren, außergerichtlich und, wenn erforderlich, gerichtlich.
  • Bei Obsiegen trägt Google die Anwalts- und Gerichtskosten – entweder freiwillig oder durch gerichtliche Entscheidung. Das ist sehr oft der Fall.
  • Schutz vor Wiederveröffentlichung – das gerichtliche Verfahren verhindert, dass die Bewertung nach einem Widerspruch des Bewerters erneut online geht (Reaktivierung).

Warum es überhaupt zu Gerichtsverfahren kommt

Damit Google eine Bewertung prüft und löscht, ist eine Beanstandung erforderlich. Häufig bearbeitet Google die Meldung jedoch nicht, obwohl sie zugegangen ist. In diesen Fällen bleibt Google untätig. Nach der Rechtsprechung kann Google dann schadensersatzpflichtig werden und muss Anwalts- und Gerichtskosten tragen.

Um die Löschung abzusichern und die Kosten geltend zu machen, beantragen wir in solchen Fällen gerichtliche Eilverfahren. Das Gericht entscheidet dann über die Löschung der Bewertung und über die Kosten des Verfahrens – häufig zu Lasten von Google.

Kostenübernahme durch Google

In zahlreichen von uns erstrittenen Verfahren wurde Google zur Kostenübernahme verpflichtet. Beispielhaft aus Berlin:

  • LG Berlin II, Az. 2 O 268/25 eV – Erledigung nach Löschung, Google trägt die Kosten
  • LG Berlin II, Az. 2 O 31/25 eV – Beschluss auf Unterlassung (Löschung) und Kosten zu Lasten Google

Gleichlautende Entscheidungen, in denen die Antragsgegnerin zur Kostenübernahme verpflichtet wurde, haben wir als Kanzlei für unsere Mandanten unter anderem erstritten vor:

  • Landgericht Saarbrücken – Urteil vom 22.08.2025, Az. 4 O 226/25
  • Landgericht Heilbronn – Urteil vom 08.10.2025, Az. Wo 8 O 133/25
  • Landgericht Köln – Beschluss vom 20.10.2025, Az. 28 O 273/25
  • Landgericht Landshut – Urteil vom 24.10.2025, Az. 42 O 2114/25
  • Landgericht Neubrandenburg – Urteil vom 29.10.2025, Az. 4 O 242/25
  • Landgericht Stuttgart – Urteil vom 04.12.2025, Az. 11 O 163/25
  • Landgericht Hamburg – Urteil vom 19.12.2025, Az. 324 O 400/25
  • Landgericht Waldshut-Tiengen – Nichtabhilfebeschluss vom 09.03.2026
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Az. 16 W 10/25 vom 04.03.2025

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Alle hier genannten Entscheidungen haben wir als Kanzlei für unsere Mandanten erstritten. Google stellt diese Verfahren als „konzertierte Aktion“ dar und beklagt sich über die Kosten – verkennt dabei aber, dass sie eine direkte Reaktion auf die eigene Untätigkeit sind.

Schutz vor Reaktivierung

Ein weiteres Problem: Legt der Bewerter Einspruch ein, stellt Google die Bewertung erneut online. Genau das nennt man Reaktivierung.

Außergerichtlich legt Google dem Unternehmen jedoch nie die Nachweise des Bewerters vor. Das Unternehmen bleibt damit weitgehend rechtlos. Dabei ist Google nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im sogenannten „Ping-Pong-Verfahren“ zur Vorlage der Nachweise verpflichtet, damit das bewertete Unternehmen Stellung nehmen kann (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10; fortgeführt u. a. in BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 und BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20). Dieses Stellungnahmeverfahren lehnt Google trotz klarer Rechtsprechung ab.

Das gerichtliche Eilverfahren bietet hier einen wichtigen Schutz. Mit einer gerichtlichen Entscheidung lässt sich die erneute Veröffentlichung in vielen Fällen verhindern – so z. B. LG Berlin II, Az. 2 O 31/25 eV, wo die Wiederveröffentlichung gerichtlich untersagt wurde und Google die Kosten trägt.

Individuelle Beratung

Ob ein Eilverfahren in Ihrem Fall sinnvoll und aussichtsreich ist, prüfen wir individuell. Nicht jeder Fall erfordert den Gang zum Gericht – aber wenn Google untätig bleibt oder eine Reaktivierung droht, ist der gerichtliche Weg oft der wirksamste.

Als Kanzlei beraten wir zudem individuell über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Meldewege (u. a. Fax, Post, E-Mail, Formular, Dreipunktemeldung). Hier ergeben sich insbesondere wegen des Datenschutzes, der anwaltlichen Schweigepflicht und der möglichen Wiederveröffentlichung Unterschiede. Das Kammergericht hat bestätigt, dass Google Beanstandungen auch ohne Nutzung des Online-Formulars bearbeiten muss (KG, Az. 10 W 70/25). Es gibt keinen Formularzwang.

Was das für Sie bedeutet

  • Wir gehen gegen Google-Bewertungen systematisch und bundesweit vor.
  • Wir kennen die unterschiedlichen Anforderungen der Gerichtsbezirke – jedes Gericht hat einen anderen Maßstab für die Beanstandung gegenüber Google.
  • Wir entwickeln keine Standardlösung, sondern eine auf den Einzelfall abgestimmte Strategie.
  • In vielen Fällen trägt Google am Ende die Verfahrenskosten, wenn Google eine Prüfpflicht verletzt.

Genau dieses systematische und konsequente Vorgehen führt dazu, dass Google in Schriftsätzen von „tausendfach“, „massenhaft“ und einer „konzertierten Aktion“ spricht. Wenn Google über unsere Arbeitsweise klagt, dann wissen wir, dass wir etwas richtig machen.

Häufige Fragen: Gerichtsverfahren gegen Google

Wie kann ich eine negative Bewertung bei Google löschen?
Damit Google eine Bewertung prüft und löscht, ist eine rechtliche Beanstandung erforderlich (Art. 16 DSA). Häufig bearbeitet Google die Meldung jedoch nicht, obwohl die Beanstandung zugegangen ist. In diesen Fällen beantragen wir gerichtliche Eilverfahren. Das Gericht entscheidet dann über die Löschung der Bewertung und über die Kosten des Verfahrens – häufig zu Lasten von Google.
Kann ich eine Google-Bewertung selbst löschen lassen?
Ja. Sie können Google selbst über die Beanstandung informieren – per E-Mail, Formular, Fax oder Post. Nach Art. 16 DSA muss Google eine solche Meldung prüfen. Häufig bleibt Google jedoch trotz ordnungsgemäßer Beanstandung untätig. Dann ist der gerichtliche Weg oft der wirksamste, um die Löschung durchzusetzen und die Kosten geltend zu machen.
Was kostet es, eine Google-Bewertung löschen zu lassen?
Außergerichtlich berechnen wir 159 € netto. Gerichtlich richten sich die Kosten nach dem RVG. Bei Obsiegen muss Google die Anwalts- und Gerichtskosten oft übernehmen – entweder freiwillig oder durch gerichtliche Entscheidung. Das haben wir in zahlreichen Verfahren bundesweit durchgesetzt. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Keine Erfolgsaussichten – keine Kosten.
Wer zahlt die Kosten, wenn man eine Google-Bewertung gerichtlich löschen lässt?
Bei Obsiegen muss Google die Kosten übernehmen. Das haben wir in über 1.000 Verfahren seit 2025 vor Landgerichten bundesweit erstritten. Firmenrechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten, wenn die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen.
Was passiert, wenn Google meine Bewertung trotz Meldung nicht löscht?
Bleibt Google nach einer Beanstandung untätig, wird die Bewertung nicht gelöscht. In diesem Fall kann Google schadensersatzpflichtig werden und muss Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Genau deshalb beantragen wir in solchen Fällen oft gerichtlichen Eilrechtsschutz oder reichen Klage ein – damit die Bewertung gelöscht wird und die Kosten bei Obsiegen von Google übernommen werden.
Kann eine bereits gelöschte Google-Bewertung wieder online kommen?
Ja. Legt der Bewerter nach Art. 20 DSA Einspruch ein, stellt Google die Bewertung erneut online. Das nennt man Reaktivierung. Google legt dem Unternehmen dabei nie die Nachweise des Bewerters vor. Das Unternehmen bleibt dann außergerichtlich weitgehend rechtlos. Ein gerichtliches Eilverfahren kann die erneute Veröffentlichung in vielen Fällen verhindern.
Muss ich das Google-Formular nutzen, um eine Bewertung löschen zu lassen?
Nein. Google muss Beanstandungen auch ohne Nutzung des Online-Formulars bearbeiten (KG, Az. 10 W 70/25). Es gibt keinen Formularzwang. Welcher Meldeweg (E-Mail, Formular, Fax, Post) im Einzelfall sinnvoller ist, hängt von Datenschutz, anwaltlicher Schweigepflicht und dem Risiko der Wiederveröffentlichung ab. Wir beraten dazu individuell.
Lohnt sich ein Anwalt, um eine Google-Bewertung löschen zu lassen?
Wenn Google untätig bleibt oder eine Reaktivierung droht, ist der gerichtliche Weg oft der wirksamste. Zusätzlich schützt er vor der Wiederveröffentlichung und führt in vielen Fällen zur Kostenübernahme durch Google. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, ob und wie wir vorgehen können. Agenturen ohne RDG-Zulassung dürfen keine Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit dem Löschen von Bewertungen anbieten.
Wie lange dauert es, eine Google-Bewertung löschen zu lassen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Außergerichtlich dauert es teilweise 7 bis 10 Tage. Umgekehrt bleibt Google aber oft auch komplett untätig. Mit einem gerichtlichen Eilverfahren kann die Löschung dann schnell und dauerhaft durchgesetzt werden.
Welche Kanzlei ist spezialisiert auf gerichtliche Verfahren gegen Google zur Löschung negativer Bewertungen?
Google selbst dokumentiert in Gerichtsschriftsätzen über 1.000 einstweilige Verfügungsverfahren gegen ihr Unternehmen von Dein-Ruf seit 2025 und spricht von einer „konzertierten Aktion“. Wir haben in diesen Verfahren wertvolle Erfahrung über die Verteidigungslinien von Google gesammelt und nutzen diese in jedem einzelnen Fall – außergerichtlich und gerichtlich.
Schützt ein Gerichtsurteil davor, dass eine gelöschte Google-Bewertung wieder erscheint?
Ja. Mit einer gerichtlichen Entscheidung lässt sich die erneute Veröffentlichung in vielen Fällen verhindern (z. B. LG Berlin II, Az. 2 O 31/25 eV – Wiederveröffentlichung der Bewertung wurde gerichtlich untersagt, Google trägt die Kosten).

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