Gerichtsverfahren gegen Google Ireland Limited

Gerichtsverfahren gegen Google vor Landgerichten und Oberlandesgerichten

Erfahrung, die sich überprüfen lässt.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung über eine Google-Bewertung beginnt mit dem konkreten Fall: Welche Erfahrung wird behauptet, was wurde beanstandet und wie hat Google darauf reagiert? Hier dokumentieren wir Verfahren der Kanzlei Dein-Ruf vor Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Kammergericht. Die Berichte erklären die Beanstandung, die Argumente beider Seiten, die gerichtliche Behandlung und den belegten Kostenstand. Bei jedem Fall steht, ob ein Urteil, ein Beschluss, ein Abschluss durch Erledigung oder bisher nur ein Verhandlungstermin vorliegt.

Bundesweite Gerichtsverfahren gegen Google-Bewertungen

  • Landgericht
  • Oberlandesgericht / Kammergericht

46 Landgerichte und 9 Oberlandesgerichte beziehungsweise das Kammergericht Berlin. Die dunkel hervorgehobenen Orte sind anklickbar und führen zu einem dort geführten Verfahren gegen Google Ireland Limited. Die vollständige Liste der dokumentierten Verfahren steht darunter.

Die Karte zeigt Gerichtsorte, an denen von Dein-Ruf geführte Verfahren gegen Google Ireland Limited mit dokumentierten Sach-, Kosten- oder Verfahrensentscheidungen vorliegen.

Stand 02.09.2026 · 46 Landgerichte · 9 Oberlandesgerichte/Kammergericht

Die Karte ersetzt nicht die Fallkarten; sie zeigt die bundesweite Breite, die Einzelfallseiten liefern die überprüfbaren Details.

Wenn Google eine rechtlich angreifbare Bewertung trotz einer begründeten Beanstandung nicht entfernt, kann ein gerichtliches Verfahren gegen Google Ireland Limited erforderlich werden. Rechtsanwalt Imanuel Schulz und die Kanzlei Dein-Ruf führen solche Verfahren vor Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Kammergericht Berlin.

Dein-Ruf ist eine bundesweite Spezialkanzlei im Äußerungsrecht mit über 1.000 Gerichtsverfahren gegen Google seit 2025 und über 50.000 gelöschten Bewertungen seit 2018. Die Prüfung einer Bewertung ist kostenlos, die außergerichtliche Beanstandung erfolgt zum Festpreis 159 € netto (189,21 € inkl. USt.).

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Die dargestellten Verfahren wurden von Rechtsanwalt Imanuel Schulz bearbeitet beziehungsweise unter seiner Fallbearbeitung geführt. Bei einzelnen mündlichen Terminen waren zusätzlich weitere Rechtsanwälte beteiligt; diese Terminwahrnehmung wird auf den jeweiligen Fallseiten gesondert ausgewiesen.

Ausgewählte Verfahren gegen Google

Die Kurzfassungen bleiben bewusst verständlich. Jeder Fall verlinkt auf eine eigene Seite mit vollständiger Chronologie, gerichtlicher Entscheidung, Kostenlage, „Anwalt erklärt“, individuellem „Tipp vom Anwalt“ und anonymisierten Originalunterlagen.

Neue Verfahren

Verfahren vor Oberlandesgerichten und dem Kammergericht

Eine Berufung oder Beschwerde kann den Ausgang eines Bewertungsverfahrens verändern. Entscheidend ist, welches Ergebnis tatsächlich erreicht wurde: eine Sachentscheidung, eine erneute Prüfung durch die Vorinstanz oder eine Erledigung mit Kostenregelung. Die folgenden Fälle zeigen den dokumentierten Verlauf und die Reichweite des jeweiligen Ergebnisses.

Kammergericht Berlin · 10 U 99/26 · 03.09.2026

Urteil

Nach LG-Niederlage: Kammergericht untersagt Google die Bewertung – Kosten beider Instanzen bei Google

Das LG Berlin II hatte den Eilantrag zunächst zurückgewiesen. Dein-Ruf führte die Sache in die Berufung. Das Kammergericht änderte das Urteil ab und untersagte Google, die angegriffene Bewertung in Deutschland weiter zu veröffentlichen. Im Verfahren spielte unter anderem die Frage eine Rolle, welchen Aussagewert konkrete, aber öffentlich rekonstruierbare Bewertungsdetails für einen tatsächlichen Kundenkontakt haben.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Google trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Eine Kostenfestsetzung oder tatsächliche Zahlung wird ohne gesonderten Primärbeleg nicht behauptet.

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Brandenburgisches Oberlandesgericht · 1 W 21/26 · 01.09.2026

Beschluss

LG teilte die Kosten – OLG ändert vollständig: Google trägt beide Instanzen

Google entfernte die Bewertung einen Tag nach Zustellung des Eilantrags. Das LG Potsdam hob die Kosten zunächst gegeneinander auf. Auf sofortige Beschwerde änderte das Brandenburgische OLG die Kostenentscheidung vollständig.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Google trägt die Kosten des Ausgangs- und Beschwerdeverfahrens. Ein nachfolgender Kostenfestsetzungsbeschluss oder Zahlungsbeleg war am 02.09.2026 noch nicht als Primärbeleg verifiziert.

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OLG Stuttgart · 4 U 2/26 · 08./10.07.2026

Erledigung/Kostenbeschluss

LG hielt den ursprünglichen Eilantrag für begründet – Google trägt nach OLG-Verhandlung die Kosten

Das LG Stuttgart stellte fest, dass der Eilantrag bis zur Löschung zulässig und begründet war. Es hielt die konkrete anwaltliche E-Mail für ausreichend. Google legte Berufung ein. Nach ausführlicher OLG-Erörterung schloss Google sich der Erledigung an; das OLG legte Google die Kosten auf.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Google trägt die Kosten. Ein gesonderter Zahlungsbeleg wird auf der zentralen Seite nicht behauptet.

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OLG München · 18 U 3728/25 Pre e · 19.05.2026

Erledigung/Kostenbeschluss

Nach LG-Niederlage: ausführliche Berufungsverhandlung und vollständige Kostenwende

Das LG München I hatte den Eilantrag zurückgewiesen und die Kosten der Antragstellerin auferlegt. Nach einer ausführlichen OLG-Verhandlung zur Wirkung einer Google-Erklärung auf Wiederholungsgefahr und Eilbedürftigkeit schloss Google sich der Erledigung an und erklärte die Kostenübernahme.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Das OLG legte Google die Kosten des Rechtsstreits auf. Ein Kostenfestsetzungs- oder Zahlungsbeleg ist in der verifizierten Fallkarte nicht ausgewiesen.

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OLG München · 18 U 3348/25 Pre e · 24.02.2026

Erledigung/Kostenbeschluss

Nach negativem LG-Urteil: OLG-Verhandlung und Kostenwende

Das LG Augsburg hatte den Eilantrag zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten auferlegt. Dein-Ruf führte Berufung. In der öffentlichen OLG-Verhandlung gab der 18. Zivilsenat vorläufige Hinweise zur Art.-16-DSA-/Formularfrage und zur Dringlichkeit. Google schloss sich der Erledigung an und übernahm die Kosten.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Google übernahm die Kosten; ein Kostenfestsetzungsantrag für beide Instanzen und ein späterer Kostenfestsetzungsbeschluss sind dokumentiert. Eine konkrete Zahlung wird ohne separaten Zahlungsbeleg nicht behauptet.

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OLG Köln · 15 W 104/25 · 16.01.2026

Erledigung/Kostenbeschluss

Beschwerde nach LG-Zurückweisung – Google entfernt die Bewertung und trägt die Kosten

Das LG Köln hatte den Eilantrag wegen vermeintlich fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen und die Kosten zunächst dem Mandanten auferlegt. Dein-Ruf legte sofortige Beschwerde ein. Während des OLG-Verfahrens entfernte Google die Bewertung, schloss sich der Erledigung an und erklärte die Kostenübernahme.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Das OLG Köln legte Google die Verfahrenskosten auf. Die Kostenübernahme ist primär belegt; eine konkrete Zahlung für 15 W 104/25 wird auf dieser Seite nicht behauptet.

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OLG Celle · 5 U 198/25 · 01.12.2025

Hinweisbeschluss vom 01.12.2025

Berufung nach LG-Niederlage – Kosten beider Instanzen festgesetzt und bezahlt

Nach einer negativen Entscheidung des LG Hannover führte Dein-Ruf die Sache zum OLG Celle. Der Senat stellte klar, dass Googles interner Meldeweg den staatlichen Eilrechtsschutz nicht grundsätzlich verdrängt. Der konkrete Fall hatte allerdings ein eigenes Dringlichkeitsproblem.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Google übernahm später die Kosten beider Instanzen. Kostenfestsetzung und tatsächliche Zahlung sind dokumentiert – der stärkste vollständig belegte Kostenerstattungsfall dieser Übersicht.

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OLG Rostock · 2 U 12/25 · LG-Urteil vom 29.10.2025

Berufungsrücknahme – erstinstanzliches Urteil rechtskräftig

Patientenkontakt bestritten – Google nimmt die Berufung zurück und übernimmt die Kosten

Der Inhaber einer Zahnarztpraxis konnte die bewertende Person keinem Patienten zuordnen und bestritt den tatsächlichen Kontakt. Das LG Neubrandenburg hielt diese Beanstandung für ausreichend, um Googles Prüfpflicht auszulösen, und stellte die Erledigung fest. Google legte Berufung zum OLG Rostock ein, nahm sie anschließend zurück und übernahm die Kosten.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Google trägt die Kosten beider Instanzen. Für die erste Instanz liegt ein Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.11.2025 über 1.850,45 Euro zuzüglich Zinsen vor. Eine bereits erfolgte Zahlung wird damit nicht behauptet.

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Kammergericht Berlin · 10 W 70/25 · 25.08.2025

Beschluss

LG-Entscheidung aufgehoben – kein genereller Zwang zum Google-Meldeformular

Das LG Berlin II hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Das Kammergericht hob die Entscheidung auf und stellte klar, dass Art. 16 DSA keinen generellen Zwang begründet, ausschließlich das Plattformverfahren zu nutzen. Sechs weitere Beschlüsse des 10. Zivilsenats vom 26. und 27.08.2025 dokumentieren dieselbe Linie.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Im Verfahren 10 W 70/25 selbst erging keine abschließende Kostenentscheidung. Deshalb wird aus diesem Beschluss keine Kostenerstattung durch Google abgeleitet.

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OLG Frankfurt am Main · 16 W 22/25 · 05.06.2025

Beschluss

LG-Ablehnung aufgehoben – später Unterlassungsverfügung gegen Google

Das LG Wiesbaden lehnte den Eilantrag zunächst ab. Auf sofortige Beschwerde hob das OLG Frankfurt die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Nach der Zurückverweisung erließ das zuständige LG Wiesbaden die Unterlassungsverfügung gegen Google.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Google wurden die Kosten einschließlich des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine tatsächliche Zahlung ist in der verifizierten Fallakte nicht als eigener Primärbeleg dokumentiert.

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Verfahren vor Landgerichten

LG Berlin II · 7 O 337/26 eV · 06.10.2026

Urteil

Google scheitert mit Herkunftsland- und Missbrauchseinwand

Eine Berliner Arztpraxis konnte eine Ein-Stern-Bewertung über die angebliche Abweisung eines ADHS-Patienten keinem tatsächlichen Kontakt zuordnen.

Die Bewertung lautete:

Als bereits diagnostizierter ADHS-Patient mit akutem Bedarf an medikamentöser Behandlung wurde ich mit der Aussage „ADHS machen wir nicht“ abgewiesen. Gleichzeitig wird über Doctolib eine ADHS-Diagnostik für Selbstzahler angeboten. Dieser Widerspruch hinterlässt bei mir den Eindruck, dass die Versorgung von diagnostizierten Patienten nicht die gleiche Priorität hat wie privat zu vergütende Leistungen. Gerade bei einer Erkrankung wie ADHS, bei der eine kontinuierliche Behandlung wichtig ist, empfand ich den Umgang als enttäuschend und wenig patientenorientiert.

Zunächst hatte ein externer Dienstleister das Google-Formular genutzt. Nach einer unbeantworteten Rückfrage meldete die Kanzlei die Bewertung eigenständig per E-Mail. Google berief sich im Verfahren auf irische Anforderungen, angeblichen Rechtsmissbrauch und fehlende Dringlichkeit.

Das LG Berlin II wies diese Einwände zurück. Art. 6 Abs. 4 DSA ließ nach seiner Beurteilung die gerichtliche Einzelfallanordnung zu. Der Wechsel zum Rechtsanwalt und zu einer E-Mail-Meldung war hier weder missbräuchlich noch dringlichkeitsschädlich. Weil Google die erforderliche Prüfung nicht durchgeführt hatte, untersagte das Gericht die Veröffentlichung der konkreten Bewertung in Deutschland.

Verfahrensstand: Urteil im Eilverfahren; tatsächliche Löschung und Rechtskraft sind nicht gesondert nachgewiesen.

Tipp vom Anwalt: Sichern Sie auch frühere Meldungen eines Löschdienstleisters und sämtliche Rückfragen. So kann eine spätere anwaltliche Beanstandung den gesamten Verlauf berücksichtigen.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Google trägt die Verfahrenskosten. Eine Kostenfestsetzung oder tatsächliche Zahlung ist in den ausgewerteten Unterlagen nicht belegt.

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LG Berlin II · 2 O 35/26 · 05.10.2026

Urteil

Erfolgreiche Selbstmeldung und zurückgewiesener Missbrauchseinwand

Eine von vier anwaltlich beanstandeten Google-Bewertungen meldete unser Mandant später zusätzlich selbst. Google entfernte sie noch am selben Tag und leitete aus dem Erfolg einen Missbrauchseinwand gegen das anwaltliche Vorgehen ab. Das LG Berlin II wies den Einwand zurück. Ein tatsächliches Löschungsinteresse bestand; der Mandant durfte das Vorgehen einem Rechtsanwalt überlassen. Das Gericht untersagte die Veröffentlichung der vier konkreten Bewertungen in Deutschland. Auch die bereits nach der Selbstmeldung gelöschte Bewertung blieb vom Unterlassungstitel erfasst.

Die vier Bewertungen im vollständigen Wortlaut (Schreibweise und Satzzeichen beibehalten):

Bewertung 1 mit einem Stern:
Sehr sehr unfreundlicher Laden. 10 sec Kühlschrank geöffnet und schon gemecker! Kann man anders rüberbringen. Den 50 Euro Schein, weil ein Bier; schräg angeschaut und böse vor sich hingemurbelt. Nicht zu empfehlen!
In der Kanzowstr. an der Ecke super freundlicher Späti. Einfach da gekauft ;)

Bewertung 2 mit einem Stern:
Budengasung 88
5/5 sterne ★★★★★
Die Angabe „5/5 sterne“ gehört zum Bewertungstext. Die tatsächlich vergebene Bewertung betrug einen Stern.

Bewertung 3 mit einem Stern:
Unprofessionell und leider sehr unfreundlich, dass ich mir die Mühe gemacht habe einen Kommentar zu hinterlassen. Ich würde diesen Laden wegen dem Besitzer nie wieder unterstützen!
Stell dir vor du stehst vor der Kasse bestellst Zigaretten aber du versuchst dabei die Packung zu beschreiben weil du an den Namen nicht erinnerst dann guckt mich der Laden Besitzer in so eine Art dass mit Recht unangenehm wurde, als ich ihn dann zurück schaut habe ins Auge dann sagt er mir "warum guckst du so!"
Einfach kindisch, unprofessionell und unfreundlich von so einem "erwachsenen" Besitzer!

Bewertung 4 mit einem Stern:
Sehr unfreundlich und wurde beleidigend, Frauenfeindlich( wenn mein Mann gesprochen hat war "Respekt" da, mir gegenüber nicht!) Rassistisch und weigerte sich mein Paket raus zu geben. Hält sich nich an Öffnungszeiten.

Die Beanstandung: Der Inhaber eines Berliner Spätkaufs konnte die Rezensionen keinem tatsächlichen Kundenkontakt zuordnen und bestritt die behaupteten Geschäftskontakte. Das Gericht hielt die Rüge für ausreichend, um Googles Prüfpflichten auszulösen. Das unterbliebene Stellungnahmeverfahren wurde im Prozess als zugestanden behandelt.

Googles Argument und die Antwort des Gerichts: Google argumentierte, der erfolgreiche eigene Meldeversuch zeige einen einfacheren und kostengünstigeren Weg. Das anwaltliche Vorgehen sei deshalb missbräuchlich. Nach Auffassung der Kammer wollte der Kläger jedoch tatsächlich die negativen Bewertungen entfernen lassen und verfolgte damit ein schutzwürdiges Ziel: „Doch kann dem Kläger nicht das Recht abgesprochen werden, das Vorgehen gegen negative Bewertungen einem Rechtsanwalt zu überlassen.“ (LG Berlin II, Urteil vom 05.10.2026, 2 O 35/26, S. 12)

Weitere Rechtsfragen: Die Kammer hielt an den Prüfpflichten bei bestrittenem Geschäftskontakt auch unter dem DSA fest. Das Herkunftslandprinzip stand nach ihrer Auffassung dem Verbot der konkreten Inhalte nicht entgegen. Die Löschung beseitigte die Wiederholungsgefahr hier nicht, weil Google die Verpflichtung weiter bestritt und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab.

Verfahrensstand: Hauptsacheurteil vom 05.10.2026. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; ein Nachweis der Rechtskraft liegt nicht vor.

Tipp vom Anwalt: Legen Sie bei einer anwaltlichen Prüfung auch eigene Meldeversuche und die Reaktionen von Google vor. Der vollständige Ablauf hilft, mögliche Einwände der Plattform einzuordnen und die verbleibenden Ansprüche zu prüfen.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Google Ireland Limited trägt die Kosten des Rechtsstreits. Eine Kostenfestsetzung oder tatsächliche Zahlung ist in den ausgewerteten Unterlagen nicht belegt.

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LG München I · 26 O 1391/26 · Verhandlung vom 24.09.2026

Verhandlung – Entscheidung ausstehend

Profilfoto beim Bewerter: Richter relativiert die Aussagekraft

Beweist ein Profilfoto, wer hinter einer Bewertung steht? In der Verhandlung über eine Google-Bewertung erklärte der Vorsitzende sinngemäß, dass jemand auch ein Konto mit einem Foto von ihm, dem Richter, anlegen könne, ohne dass er selbst der Nutzer sei.

Die beanstandete Ein-Stern-Bewertung:

Extrem unfreundliche Bedienung. Respektlos und überhaupt nicht hilfsbereit. Am besten vermeiden.

Der Juwelier konnte die Bewertung nach seinem Vortrag trotz Name und Bild keinem Kontakt zuordnen. Das Gericht hatte hierzu zunächst ergänzenden Vortrag verlangt. Im Termin nahm der Vorsitzende die geschilderten Nachforschungen auf. Weitere konkrete Ermittlungen wegen des Fotos verlangte er nicht; der anwesende Geschäftsführer wurde nicht zur Sache befragt.

Die Bewertung war bereits entfernt. Google hatte jedoch keine Abschlusserklärung abgegeben und eine Hauptsacheentscheidung verlangt. Der Vorsitzende erörterte deshalb auch die Kenntnis durch gerichtliche Zustellung und eine mögliche fortbestehende Wiederholungsgefahr.

Verfahrensstand: Noch kein Hauptsacheurteil. Verkündung einer Entscheidung am 22.10.2026 um 11:00 Uhr. Über die Kosten der Hauptsache ist noch nicht entschieden.

Tipp vom Anwalt: Ein Profilfoto ersetzt keine verlässliche Zuordnung. Erklären Sie konkret, weshalb sich Name, Bild und behaupteter Vorgang nicht zuordnen lassen, und dokumentieren Sie Ihre Prüfungen.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Über die Kosten der Hauptsache ist noch nicht entschieden. Der Streitwert von 10.000 Euro ist keine zugesprochene Zahlung.

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LG Berlin II · 2 O 135/26 eV · 09.09.2026

Erledigung/Kostenbeschluss

Fahrlässiger Falschvortrag: Sind damit alle Beanstandungen unwirksam?

Bei einer von elf gemeinsam gemeldeten Bewertungen war versehentlich ein Kontakt bestritten worden, obwohl aus einer früheren Bearbeitung Nachweise vorlagen. Google wollte deshalb die gesamte Sammelbeanstandung nach Art. 16 DSA als nicht gutgläubig behandeln. Nach dem Terminsbericht folgte die Richterin diesem Schluss nicht: Der eingeräumte fahrlässige Falschvortrag zu einer anderen Rezension entwertete im konkreten Fall nicht die Beanstandung der streitgegenständlichen Bewertung.

Die streitgegenständliche Ein-Stern-Bewertung von „Flynn“ lautete vollständig:

Sehr schlecht und sehr unhöflich und lässt nicht aussprechen
Zimmer: 1
Service: 1
Standort: 1

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Nach dem Terminsbericht schloss sich Google am Ende der mündlichen Verhandlung der Erledigungserklärung an und übernahm die gesamten Verfahrenskosten. Ein Kostenfestsetzungsbetrag oder eine Zahlung wird nicht berichtet.

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LG Berlin II · 7 O 339/26 eV · 03.09.2026

Beschluss

Konkrete Beanstandung genügt – Google darf die Flyerbewertung nicht weiter veröffentlichen

Eine Ein-Stern-Bewertung behauptete unerwünschten Flyereinwurf trotz „Bitte keine Werbung“-Aufklebern. Das LG Berlin II hatte zunächst Zweifel, weil kein Kauf behauptet wurde. Nach ergänzendem Vortrag beider Seiten hielt es die Beanstandung des fehlenden tatsächlichen Kontakts für hinreichend konkret. Weil Google seine Prüfpflicht nicht erfüllt hatte, untersagte die Kammer die weitere Veröffentlichung der Bewertung in Deutschland.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Google trägt die Kosten des Verfahrens. Für den erledigten Antragsteil ist eine Kostenübernahme dokumentiert. Der Verfahrenswert von 12.000 Euro betrifft ursprünglich zwei Bewertungen. Eine Kostenfestsetzung oder tatsächliche Zahlung wird ohne gesonderten Nachweis nicht behauptet.

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LG München I · 25 O 491/25 · 31.07.2026

Urteil

Google legt angeforderte Belege erst im Prozess vor – und trägt die Kosten

Eine Drei-Sterne-Bewertung wurde nach ihrer Sperrung wieder freigeschaltet. Das Unternehmen bestritt einen zuordenbaren Geschäftskontakt und verlangte am 07.01.2025 die Stellungnahme und Nachweise der bewertenden Person. Google legte die Unterlagen erst mit der Klageerwiderung vor. Erst dadurch konnte das Unternehmen den Kontakt überprüfen; er wurde anschließend unstreitig. Das LG München I sah darin das erledigende Ereignis.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Das LG München I legte Google die Kosten des Rechtsstreits auf. Ein Kostenfestsetzungsbetrag oder eine bereits erfolgte Zahlung ist nicht belegt. Die 10.000 Euro sind der Streitwert, kein zugesprochener Erstattungsbetrag.

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Landgericht Hannover · 13 O 162/25 · mV 06.03.2026 / beglaubigte Abschrift 01.09.2026

Urteil

Konkrete E-Mail ausreichend – ursprünglicher Eilantrag begründet – Kosten bei Google

Google entfernte die Bewertung nach Zustellung des Eilantrags, widersprach aber der Erledigung. Das LG Hannover prüfte deshalb, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war, und bejahte dies. Die Kammer hielt die konkrete anwaltliche E-Mail für ausreichend.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Das Gericht legte Google die Kosten auf. Eine bereits vollzogene Zahlung wird ohne gesonderten Primärbeleg nicht behauptet.

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Verfahren gegen weitere Bewertungsportale

Nicht jedes Bewertungsverfahren richtet sich gegen Google. Der folgende Fall betrifft eine andere Bewertungsplattform. Weil die Entscheidung mit allgemeinen Prüfpflichten von Hostprovidern und den Vorgaben des Digital Services Act begründet ist, ist sie auch für vergleichbare Kontaktbeanstandungen bei Google relevant.

OLG Frankfurt am Main · 16 W 40/26 · 31.08.2026

Kontakt intern bestätigt? Das Unternehmen muss die Nachweise selbst prüfen können

Ein Unternehmen konnte die Bewertung keinem Geschäftskontakt zuordnen. Die Portalbetreiberin entfernte sie zunächst, stellte sie nach einer internen Prüfung aber wieder ein – ohne die Informationen aus der Stellungnahme und den Nachweisen zugänglich zu machen. Das genügte dem OLG Frankfurt nicht: Das Unternehmen musste den Kontakt anhand überprüfbarer, gegebenenfalls hinreichend anonymisierter Informationen selbst prüfen können. Die entscheidenden Unterlagen kamen erst mit der Klageerwiderung.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Kosten / Kostenerstattung: Die Portalbetreiberin trägt die Kosten der ersten Instanz sowie die Kosten ihres erfolglosen Beschwerdeverfahrens. Eine Kostenfestsetzung oder tatsächliche Zahlung wird hier nicht behauptet.

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Was unsere anonymisierte Verfahrensliste zeigt

Unser kanzleiinternes Gerichtsregister umfasst mit Stand 08.09.2026 insgesamt 1.308 einzelne Gerichtsverfahren im Bewertungsrecht. Die gerichtliche Tätigkeit ist bereits seit 2018 dokumentiert.

Von den 1.308 erfassten Verfahren sind 1.290 gerichtliche Eilverfahren und 18 Klageverfahren.

Die anonymisierte Verfahrensliste zeigt außerdem die zeitliche Struktur des Registerbestands nach Aktenjahr. Auf die Aktenjahre 2019 bis 2024 entfallen zusammen 23 Verfahren, auf das Aktenjahr 2025 750 Verfahren und auf das Aktenjahr 2026 535 Verfahren.

Der Schwerpunkt liegt eindeutig bei Google: 1.265 der 1.308 Registereinträge betreffen Google als Bewertungsportal. Bei 1.264 Registereinträgen ist Google als Prozessgegner kategorisiert. Daneben sind unter anderem Verfahren zu Trustpilot, Tripadvisor, Jameda, Kununu und Facebook dokumentiert.

Die öffentlich bereitgestellte Excel-Datei enthält für jedes gezählte Verfahren eine eigene anonymisierte Zeile. Mandantennamen, interne Kanzleiaktenzeichen und sonstige vertrauliche Mandatsinformationen sind nicht enthalten.

Hinweis: Das in der Liste ausgewiesene Aktenjahr ist nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Einreichungsjahr gleichzusetzen. Eine monatsgenaue Statistik veröffentlichen wir deshalb erst, wenn die jeweiligen Einreichungsdaten vollständig zugeordnet und geprüft sind.

1.308 Gerichtsverfahren
1.290 gerichtliche Eilverfahren
18 Klageverfahren
1.265 Registereinträge mit Google als Bewertungsportal
Struktur des Registerbestands nach Aktenjahr
Aktenjahr / ZeitraumRegistereinträgedavon Eilverfahren / Klagen
2019–2024 zusammen236 Eilverfahren / 17 Klagen
2025750749 Eilverfahren / 1 Klage
2026535535 Eilverfahren / 0 Klagen

Anonymisierte Verfahrensliste mit 1.308 Einträgen herunterladen (Excel) 

Wie wir zählen

Jedes einzelne gerichtliche Verfahren wird einmal gezählt. Mehrere angegriffene Bewertungen innerhalb desselben gerichtlichen Verfahrens sowie Kostenfestsetzungsanträge, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Zahlungsunterlagen oder sonstige Folgeunterlagen werden nicht als zusätzliche Gerichtsverfahren gezählt.

Die angegebene Zahl bezeichnet damit Gerichtsverfahren und nicht die Anzahl einzelner Bewertungen, Schriftsätze oder Kostenunterlagen.

Mehr als 1.000 Google-Eilverfahren seit Januar 2025 – Taylor Wessing nennt die Größenordnung selbst

Einen zusätzlichen externen Nachweis für den außergewöhnlich hohen Umfang der gerichtlichen Eilverfahren liefern die Prozessbevollmächtigten von Google selbst.

Taylor Wessing nahm als Prozessbevollmächtigte von Google Ireland Limited in einem Schriftsatz vom 12. Juni 2026 im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 26 O 4315/26, zum Umfang der von Rechtsanwalt Imanuel Schulz geführten Verfahren Stellung.

Auf Seite 39, Randnummer 121, heißt es, Rechtsanwalt Imanuel Schulz habe seit Januar 2025 „über 1.000 einstweilige Verfügungsverfahren“ initiiert.

Die Größenordnung von mehr als 1.000 gerichtlichen Eilverfahren seit Januar 2025 wird damit nicht ausschließlich von unserer Kanzlei angegeben, sondern auch von den Prozessbevollmächtigten Googles selbst in einem bei Gericht eingereichten Schriftsatz genannt.

Einordnung

Bei dieser Aussage handelt es sich um Parteivortrag der Prozessbevollmächtigten von Google und nicht um eine gerichtliche Feststellung. Die Aussage betrifft die Zahl der Verfahren und enthält keine Aussage über deren jeweiligen Ausgang oder eine Erfolgsquote.

Auszug aus dem Schriftsatz von Taylor Wessing vom 12.06.2026, Seite 39, Randnummer 121, mit der Angabe über 1.000 einstweiliger Verfügungsverfahren seit Januar 2025
Taylor Wessing, Schriftsatz vom 12.06.2026, LG München I, Az. 26 O 4315/26, S. 39, Rn. 121

Geschwärzte Originalfundstelle als PDF ansehen 

Wie Gerichte unsere Beanstandungen beurteilt haben

Unsere Prozesserfahrung beginnt bereits bei der ersten außergerichtlichen Beanstandung. In verschiedenen von uns geführten Verfahren mussten Gerichte konkret beurteilen, ob die vorgerichtliche Beanstandung einer Google-Bewertung ausreichend war, um Prüfpflichten von Google auszulösen.

Diese gerichtlichen Erfahrungen berücksichtigen wir bereits bei der außergerichtlichen Bearbeitung.

Fall 1 – LG Hannover, Az. 13 O 162/25

Das Landgericht Hannover befasste sich im konkreten Verfahren mit der bereits vorgerichtlich übermittelten anwaltlichen Beanstandung und deren Eignung, Prüfpflichten von Google auszulösen.

Verfahren ansehen 

Fall 2 – LG Stuttgart, Az. 11 O 163/25

Das Landgericht Stuttgart setzte sich mit der vorgerichtlichen anwaltlichen Beanstandung und der Frage auseinander, auf welchem Weg Google wirksam über eine beanstandete Bewertung in Kenntnis gesetzt werden kann.

Verfahren ansehen 

Fall 3 – Kammergericht Berlin, Az. 10 W 70/25

Das Kammergericht befasste sich mit der Frage, ob Betroffene generell verpflichtet sind, ausschließlich das von Google bereitgestellte Meldeverfahren zu verwenden. Die Entscheidung ist für die Gestaltung anwaltlicher Beanstandungen und die Wahl des Meldewegs von besonderer Bedeutung.

Verfahren ansehen 

Nachweis dokumentierter Bewertungslöschungen

Stand 31. August 2026: mindestens 54.725 dokumentierte, durch Portalmitteilungen bestätigte Bewertungslöschungen. Davon entfallen 50.695 auf Google, 3.518 auf Trustpilot, 5 auf kununu und 507 auf weitere Portale. Erfasst ist der Zeitraum Januar 2019 bis August 2026.

Auf diese Statistik stützt sich unsere Angabe „50.000+ gelöschte Bewertungen“. Die Auswertung ist eine kanzleieigene Dokumentation, keine unabhängige Zertifizierung.

54.725 bestätigte Entfernungen insgesamt
50.695 Google
3.518 Trustpilot
507 weitere Portale

Zählweise

Gezählt wird jede einzelne, eindeutig als entfernt bestätigte Bewertung, nicht die Zahl der E-Mails oder Verfahren. Sammelmitteilungen werden positionsweise ausgewertet. Mehrfachbestätigungen derselben Bewertung werden nach Ticket-, Text- und Identitätsabgleich nur einmal gezählt. Ablehnungen, Eingangsbestätigungen, laufende Prüfungen und lediglich angekündigte Löschungen bleiben unberücksichtigt; offene und unklare Positionen erhöhen die Summe nicht.

Was die Zahl aussagt und was nicht

  • Die Zahl ist ein historischer Mindeststand (Bruttozählung). Spätere Wiederveröffentlichungen sind nicht abgezogen.
  • Enthalten sind auch Entfernungsentscheidungen, die ausdrücklich auf Deutschland begrenzt sind. Aus der Zahl folgt keine Aussage, dass Bewertungen dauerhaft oder weltweit gelöscht sind, und keine Erfolgsquote.
  • Die Werte von Januar bis September 2019 entsprechen dem dokumentierten Arbeitsstand und wurden im aktuellen Versionslauf nicht erneut anhand sämtlicher Originalmitteilungen geprüft.
  • Weitere Portale wurden vor Oktober 2021 nicht systematisch in die Gesamtsumme einbezogen. In den Tabellen ist das mit „–“ gekennzeichnet.
  • Die Originalmitteilungen enthalten vertrauliche Daten und werden nicht veröffentlicht. Die Dateien unten sind aggregierte Auswertungen ohne Mandanten-, Bewerter-, Profil-, Ticket-, E-Mail- oder Aktenangaben.
  • Die Prüfsummen in den Dateien belegen nur, dass eine Datei unverändert ist, nicht die Richtigkeit der Originalbelege.

Bestätigte Entfernungen nach Jahr und Portal

Bestätigte Bewertungslöschungen nach Jahr und Portal, Januar 2019 bis August 2026
JahrGoogleTrustpilotkununuWeitere PortaleGesamt
20191.65923––1.682
20204.95946––5.005
20217.2619680218.250
20228.3504212838.856
20238.9398073819.830
202410.694649013111.474
20256.14926701436.559
2026 (bis August)2.6843370483.069
Gesamt50.6953.518550754.725
Monatsübersicht Januar 2019 bis August 2026 anzeigen
Bestätigte Bewertungslöschungen pro Monat
MonatGoogleTrustpilotkununuWeitere PortaleGesamtKumuliert
Januar 201910––11
Februar 2019150––1516
März 2019240––2440
April 2019640––64104
Mai 2019810––81185
Juni 201911115––126311
Juli 20192111––212523
August 20191131––114637
September 20192030––203840
Oktober 20193050––3051.145
November 20193153––3181.463
Dezember 20192163––2191.682
Januar 20202153––2181.900
Februar 20202280––2282.128
März 20202191––2202.348
April 20202781––2792.627
Mai 20201750––1752.802
Juni 20202790––2793.081
Juli 20202170––2173.298
August 20201642––1663.464
September 20208422––8444.308
Oktober 20205734––5774.885
November 202067527––7025.587
Dezember 20201.0946––1.1006.687
Januar 20214816––4877.174
Februar 202182046––8668.040
März 20211.00250––1.0529.092
April 2021805295––1.10010.192
Mai 2021671124––79510.987
Juni 2021631191––82211.809
Juli 202143952––49112.300
August 202148837––52512.825
September 202157833––61113.436
Oktober 2021484450953813.974
November 2021404140942714.401
Dezember 2021458750353614.937
Januar 2022471190449415.431
Februar 20225502101358416.015
März 20226522411068716.702
April 2022642540470017.402
Mai 2022766390480918.211
Juni 20228681601089419.105
Juli 2022882230591020.015
August 2022722391676820.783
September 2022501460955621.339
Oktober 20227228801582522.164
November 20221.05931021.09223.256
Dezember 2022515210153723.793
Januar 20235701883676724.560
Februar 202352080753525.095
März 20238173702387725.972
April 2023538290957626.548
Mai 20231.21554061.27527.823
Juni 2023855260388428.707
Juli 2023813600587829.585
August 2023820530587830.463
September 202361450162031.083
Oktober 20237231280285331.936
November 20234942030870532.641
Dezember 2023960160698233.623
Januar 2024664170668734.310
Februar 20248261501285335.163
März 20246071703365735.820
April 2024674690174436.564
Mai 20241.0162760211.31337.877
Juni 2024947440699738.874
Juli 20249041101292739.801
August 2024550300458440.385
September 202496633041.00341.388
Oktober 20241.04633081.08742.475
November 20246995702277843.253
Dezember 20241.79547021.84445.097
Januar 2025854120887445.971
Februar 2025314860440446.375
März 2025454200748146.856
April 2025394270042147.277
Mai 20256391801767447.951
Juni 202539230740248.353
Juli 20257242501576449.117
August 20256273904671249.829
September 2025412002143350.262
Oktober 2025815120683351.095
November 202541880142751.522
Dezember 20251061701113451.656
Januar 2026414110342852.084
Februar 2026201200522652.310
März 20263055402838752.697
April 202626550727752.974
Mai 2026154100216653.140
Juni 20264641330159853.738
Juli 2026317280034554.083
August 2026564760264254.725

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Stand der Daten: 31. August 2026, veröffentlicht am 22. September 2026. Bei jeder Aktualisierung erscheinen die Dateien unter einem neuen, datierten Namen.

Kosten und Kostenerstattung in diesen Google-Verfahren

Bei Google-Bewertungsverfahren ist die Löschung häufig nur ein Teil des wirtschaftlichen Ergebnisses. Ebenso wichtig ist, wer die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten trägt und ob die Erstattung später tatsächlich festgesetzt und bezahlt wird.

Vier unterschiedliche Stufen

  1. Kostenentscheidung: Das Gericht legt einer Partei die Kosten auf.
  2. Kostenübernahme: Eine Partei erklärt ausdrücklich, die Kosten zu tragen.
  3. Kostenfestsetzung: Ein Kostenfestsetzungsbeschluss bestimmt den erstattungsfähigen Betrag.
  4. Zahlung: Erst ein Zahlungsbeleg dokumentiert, dass der Betrag tatsächlich erstattet wurde.
Kostenstatus der dargestellten Verfahren gegen Google Ireland Limited
VerfahrenKosten bei Google?Festsetzung belegt?Zahlung belegt?
LG Berlin II 7 O 337/26 eVJanicht belegtnicht belegt
LG München I 26 O 1391/26offenoffenoffen
LG Berlin II 2 O 35/26Janicht belegtnicht belegt
OLG Frankfurt 16 W 22/25Janicht belegtnicht belegt
KG Berlin 10 W 70/25keine Kostenentscheidungnicht belegtnicht belegt
KG Berlin 10 U 99/26Janicht belegtnicht belegt
OLG Stuttgart 4 U 2/26Janicht belegtnicht belegt
OLG München 18 U 3348/25JaJanicht belegt
OLG München 18 U 3728/25Janicht belegtnicht belegt
OLG Celle 5 U 198/25JaJaJa
LG Hannover 13 O 162/25Janicht belegtnicht belegt
OLG Brandenburg 1 W 21/26Janicht belegtnicht belegt
OLG Köln 15 W 104/25Janicht belegtnicht belegt
LG Berlin II 7 O 339/26 eVJanicht belegtnicht belegt
LG Berlin II 2 O 135/26 eVJanicht belegtnicht belegt
LG München I 25 O 491/25Janicht belegtnicht belegt
OLG Rostock 2 U 12/25JaJanicht belegt

Kostenentscheidung, Kostenübernahme, Kostenfestsetzung und Zahlung werden getrennt ausgewiesen. Eine tatsächliche Zahlung durch Google wird auf dieser Seite nur dort ausgewiesen, wo sie als Primärbeleg dokumentiert ist.

Was diese Verfahren für Betroffene zeigen

  • Eine ablehnende Entscheidung des Landgerichts ist nicht in jedem Fall das Ende. Je nach Verfahrensart können Beschwerde oder Berufung in Betracht kommen.
  • Entfernt Google eine Bewertung erst während des Gerichtsverfahrens, kann das Löschungsziel erreicht sein, während Erledigung, Wiederholungsgefahr und Kosten noch geklärt werden müssen.
  • Kostenentscheidungen können sich im Rechtsmittelverfahren vollständig verändern. Frankfurt, Celle, Köln, Brandenburg und die beiden Münchner Verfahren dokumentieren unterschiedliche Formen einer solchen Kostenwende.
  • Eine Kostentragungsentscheidung ist nicht automatisch mit einer bereits erfolgten Zahlung gleichzusetzen. Für belastbare Aussagen zur Kostenerstattung müssen Kostenfestsetzung und Zahlung getrennt dokumentiert werden.
  • Gerichtlicher Erfolg kann unterschiedlich aussehen: Aufhebung einer LG-Entscheidung, Unterlassungsverfügung, Feststellung der ursprünglichen Begründetheit, späterer Erledigungsanschluss oder eine Kostenentscheidung nach Löschung.

Tipp vom Anwalt: Die Strategie beginnt vor der ersten Nachricht an Google

Tipp vom Anwalt

Wer eine Google-Bewertung löschen lassen will, sollte nicht erst beim Eilantrag strategisch arbeiten. Die erste Beanstandung muss bereits präzise, wahrheitsgemäß und widerspruchsfrei sein. Dokumentieren Sie Kenntnisdatum, Bewertung, URL, interne Prüfung, Beanstandung, Google-Antwort, Fristen, Antragstellung, Zustellung, Löschung und jede spätere Kostenentscheidung.

Vor einem Bestreiten eines Kunden-, Patienten- oder Geschäftskontakts muss intern sorgfältig geprüft werden, ob diese Aussage tatsächlich sicher getroffen werden kann. Spätere Widersprüche oder erst im Prozess nachgeschobene entscheidende Tatsachen können die eigene Position schwächen und zusätzliche Kostenrisiken auslösen.

Auch der mögliche Gerichtsstand sollte früh mitgedacht werden. Die Anforderungen an Substantiierung, Dringlichkeit und prozessuale Behandlung einer späteren Löschung werden in der gerichtlichen Praxis nicht überall identisch gehandhabt. Das bedeutet nicht, dass ein bestimmtes Gericht frei gewählt werden kann; Zuständigkeit und Sachverhalt müssen in jedem Einzelfall geprüft werden.

Besonders gefährlich ist bewusst falscher Tatsachenvortrag. Das OLG Saarbrücken hat für einen Fall bewusst falscher Bestreitung eines Behandlungsverhältnisses entschieden, dass eine darauf beruhende Beanstandung keine Prüfpflichten des Hostproviders auslöste (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2022 – 5 U 117/21).

Häufige Fragen zu Google-Bewertungen, Gerichtsverfahren und Kosten

Kann eine rechtswidrige Google-Bewertung gerichtlich gelöscht werden?

Ja. Abhängig vom konkreten Sachverhalt kann ein Eilverfahren oder eine Klage gegen Google Ireland Limited in Betracht kommen. Eine bloß negative, aber rechtmäßige Meinungsäußerung genügt dafür nicht.

Was kann ich tun, wenn das Landgericht meinen Antrag auf Löschung einer Google-Bewertung zurückweist?

Je nach Verfahrensart kann ein Rechtsmittel möglich sein. OLG Frankfurt 16 W 22/25 und KG Berlin 10 W 70/25 dokumentieren aufgehobene LG-Entscheidungen; andere Fälle zeigen spätere Kostenwenden nach Berufung oder Beschwerde.

Muss ich für die Löschung einer Google-Bewertung zwingend das Google-Meldeformular verwenden?

Nach KG Berlin 10 W 70/25 besteht aus Art. 16 DSA kein genereller Zwang, ausschließlich das Plattformverfahren zu benutzen. Auch eine andere Mitteilung kann geeignet sein, wenn sie hinreichend präzise und begründet ist.

Was passiert, wenn Google die Bewertung erst während des Gerichtsverfahrens löscht?

Dann kann sich der eigentliche Löschungsantrag erledigen. Offen bleiben können aber insbesondere Wiederholungsgefahr, Erledigung und die Kosten des Verfahrens.

Wer trägt die Anwalts- und Gerichtskosten bei einem Verfahren gegen Google?

Das hängt vom konkreten Ausgang und der gerichtlichen Kostenentscheidung ab. Mehrere der hier dargestellten Verfahren endeten mit Kosten bei Google; im OLG-Celle-Fall sind auch Kostenfestsetzung und tatsächliche Zahlung beider Instanzen dokumentiert.

Bedeutet „Google trägt die Kosten“, dass Google bereits bezahlt hat?

Nein. Kostentragung, Kostenfestsetzung und Zahlung sind unterschiedliche Schritte. Erst ein Zahlungsbeleg erlaubt die Aussage, dass der festgesetzte Betrag tatsächlich erstattet wurde.

Welche Erfahrung dokumentiert Dein-Ruf mit OLG-Verfahren gegen Google-Bewertungen?

Die veröffentlichten Fälle dokumentieren unter anderem Verfahren vor den OLG Frankfurt, München, Stuttgart, Celle, Köln und Brandenburg sowie vor dem Kammergericht Berlin. Die Ergebnisarten werden jeweils getrennt dargestellt und nicht pauschal als „Siege“ bezeichnet.

Transparenz

Die dargestellten Verfahren wurden von Rechtsanwalt Imanuel Schulz beziehungsweise unter seiner Fallbearbeitung geführt. Mandanten-, Bewerter- und sonstige nicht erforderliche personenbezogene Daten werden vor der Veröffentlichung anonymisiert.

Soweit möglich, werden die zugrunde liegenden Entscheidungen auf den jeweiligen Fallseiten als anonymisierte Originale bereitgestellt.

Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall.

Google-Bewertung prüfen lassen

Wir prüfen, ob die konkrete Bewertung rechtlich angreifbar ist und welcher außergerichtliche oder gerichtliche Weg sinnvoll erscheint. Dabei berücksichtigen wir auch Dringlichkeit, möglichen Gerichtsstand, Rechtsmittel und die Frage, wie eine spätere Kostenerstattung abgesichert werden kann.

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