Gerichtsverfahren gegen Google Ireland Limited

Google-Bewertung löschen lassen: Kammergericht Berlin 10 W 70/25 hebt LG-Entscheidung zum Meldeformular auf

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Der Fall auf einen Blick

GerichtKammergericht Berlin, 10. Zivilsenat
Aktenzeichen10 W 70/25
EntscheidungBeschluss vom 25.08.2025; Berichtigung vom 27.08.2025 (§ 319 ZPO)
VorinstanzLG Berlin II, 27 O 249/25 eV, Beschluss vom 12.08.2025
GegnerinGoogle Ireland Limited
VerfahrensartSofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung
ErgebnisLG-Beschluss aufgehoben und Sache zurückverwiesen; kein Löschungstenor und keine Kostenentscheidung im KG-Beschluss
FallbearbeitungRechtsanwalt Imanuel Schulz

So verlief das Verfahren

DatumStationWas geschah?
12.08.2025LG Berlin II · 27 O 249/25 eVDer Eilantrag wird zurückgewiesen. Die 27. Zivilkammer stellt auf den von Google angebotenen Meldeweg nach Art. 16 DSA ab.
August 2025Sofortige BeschwerdeRechtsanwalt Imanuel Schulz greift die ablehnende Entscheidung für die Antragstellerseite mit der sofortigen Beschwerde an.
Bezug 22.08. / gefertigt 25.08.2025Vorab-Hinweis des 10. ZivilsenatsDer Vorsitzende teilt der Kanzlei mit, dass die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen werde. In dem Schreiben wird bereits deutlich gemacht, dass aus Art. 16 DSA kein exklusiver Formularzwang folgt.
25.08.2025Kammergericht Berlin · 10 W 70/25Der 10. Zivilsenat hebt den Beschluss des LG Berlin II auf und verweist die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung zurück.
27.08.2025BerichtigungDer Beschluss wird nach § 319 ZPO berichtigt. Die Kernaussage bleibt: Die Antragstellerin war für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen, ausschließlich das von Google eingerichtete Art.-16-Verfahren zu nutzen.

Worum ging es bei der Google-Bewertung?

Was passiert, wenn Google eine negative Bewertung nicht entfernt und das Landgericht meint, nur das Google-Meldeformular könne eine rechtlich wirksame Beanstandung auslösen? Genau diese Frage stand im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Kammergericht Berlin. Die Entscheidung ist für Unternehmen wichtig, die eine Google-Bewertung löschen lassen möchten und ihre Beanstandung nicht ausschließlich über das von Google bereitgestellte Online-Verfahren eingereicht haben.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren gegen Google Ireland Limited wegen einer negativen Google-Bewertung. Die Beanstandung war nicht ausschließlich über das von Google eingerichtete Meldeverfahren nach Art. 16 DSA erfolgt. Das LG Berlin II wies den Antrag am 12.08.2025 zurück und legte die Kosten zunächst der Antragstellerseite auf.

Die damalige Begründung der 27. Zivilkammer ging sehr weit: Nach dieser Linie sollten abweichende Formen der Kenntnisverschaffung – darunter selbst eine E-Mail oder ein anwaltlicher Schriftsatz – grundsätzlich nicht genügen. Maßgeblich sollte allein das von Google bereitgestellte Meldeverfahren sein.

Bemerkenswert ist, dass bereits innerhalb des LG Berlin II eine andere rechtliche Auffassung existierte. Die 27. Zivilkammer setzte sich selbst mit einer Entscheidung der 2. Zivilkammer vom 16.07.2025 (2 O 268/25 eV) auseinander. Der spätere Beschluss des Kammergerichts zeigt damit auch, wie unterschiedlich dieselbe Rechtsfrage bereits innerhalb eines Gerichts beurteilt werden konnte.

Was hatte das Landgericht entschieden?

Das LG Berlin II behandelte den Meldeweg als entscheidende Hürde. Nach seiner damaligen Linie sollte eine Kenntnisverschaffung außerhalb des von Google eingerichteten Art.-16-DSA-Meldeverfahrens grundsätzlich ungeeignet sein. Selbst anwaltlicher Schriftsatz oder E-Mail sollten danach nicht ausreichen, um Google rechtlich relevant auf die behauptete Rechtsverletzung hinzuweisen.

Was hat das Kammergericht Berlin tatsächlich entschieden?

Das Kammergericht korrigierte diesen rechtlichen Ausgangspunkt. Art. 16 DSA verpflichtet Online-Plattformen dazu, ein Melde- und Abhilfeverfahren bereitzustellen. Daraus folgt nach dem Beschluss 10 W 70/25 aber kein Zwang des Nutzers, ausschließlich dieses Verfahren zu verwenden.

Der Senat bezeichnete außerdem die Annahme als unzutreffend, eine E-Mail oder ein anwaltlicher Schriftsatz seien generell ungeeignet, Google Kenntnis von einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beanstandung so präzise und begründet ist, dass Google den beanstandeten Inhalt und den behaupteten Rechtsverstoß erkennen und prüfen kann.

Abgrenzung: spätere Berliner Kostenentscheidungen sind ein anderes Thema

Ab Januar 2026 sind weitere Entscheidungen der 27. Zivilkammer des LG Berlin II dokumentiert, in denen nach einer zwischenzeitlichen Löschung die Kostenfrage anders behandelt wurde. Beispielsweise vertrat die Kammer in 27 O 406/25 eV die Auffassung, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch müsse gegebenenfalls in einem gesonderten Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Diese spätere Kostenlinie gehört nicht zum Inhalt des KG-Beschlusses 10 W 70/25.

Deshalb wird auf dieser Seite ausdrücklich nicht behauptet, das Kammergericht habe mit 10 W 70/25 auch spätere Kostenentscheidungen der 27. Zivilkammer aufgehoben oder korrigiert.

Weitere Berufungsverfahren vor dem 10. Zivilsenat

Neben der 10-W-Beschwerdeserie sind weitere Berufungsverfahren vor dem 10. Zivilsenat dokumentiert, unter anderem 10 U 123/25, 10 U 124/25, 10 U 125/25, 10 U 126/25, 10 U 3/26, 10 U 4/26, 10 U 5/26, 10 U 11/26 und 10 U 12/26. Für diese Verfahren liegt in der derzeitigen Arbeitsgrundlage nicht für jedes Aktenzeichen ein vollständig geprüfter öffentlicher Endtenor vor. Sie werden hier deshalb nicht als weitere abgeschlossene Verfahren mit gesichertem Ergebnis dargestellt.

Kosten und Kostenerstattung: die vier Stufen getrennt betrachtet

Kostenentscheidung, Kostenübernahme, Kostenfestsetzung und Zahlung sind vier eigenständige Schritte. In diesem Verfahren ist keine dieser Stufen zulasten Googles abgeschlossen worden – deshalb wird hier aus dem Beschluss 10 W 70/25 auch keine Kostenerstattung durch Google abgeleitet.

1. Kostenentscheidung

Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?

Der Beschluss des Kammergerichts vom 25.08.2025 enthält keine Kostenentscheidung. Das LG Berlin II hatte die Kosten am 12.08.2025 zunächst der Antragstellerseite auferlegt; diese Entscheidung wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25; LG Berlin II, Beschluss vom 12.08.2025 – 27 O 249/25 eV.

2. Kostenübernahme

Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?

Nicht dokumentiert.

3. Kostenfestsetzung

Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?

Nicht dokumentiert.

4. Zahlung

Ist die tatsächliche Zahlung belegt?

Eine tatsächliche Zahlung wird ohne separaten Zahlungsbeleg nicht behauptet.

Warum ist der Beschluss für Unternehmen wichtig, die eine Google-Bewertung löschen lassen möchten?

  • Eine Beanstandung ist nicht allein deshalb rechtlich bedeutungslos, weil sie nicht über das von Google bevorzugte Online-Formular eingereicht wurde.
  • Der alternative Meldeweg ist aber kein Freibrief: Eine E-Mail oder ein anwaltliches Schreiben muss die konkrete Bewertung eindeutig erfassen und den behaupteten Rechtsverstoß nachvollziehbar darlegen.
  • Eine negative erstinstanzliche Entscheidung kann überprüfbar sein. Im Berliner Fall führte die sofortige Beschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung.
  • Der Fall zeigt zugleich, dass Spruchkörper dieselbe Frage unterschiedlich beurteilen können. Deshalb sollte die außergerichtliche Beanstandung bereits auf ein mögliches späteres Gerichtsverfahren vorbereitet sein.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Das Kammergericht hat in 10 W 70/25 keinen Löschungs- oder Unterlassungstenor gegen Google ausgesprochen.
  • Der Beschluss enthält keine Kostenentscheidung. Aus 10 W 70/25 folgt deshalb keine Kostentragung oder Kostenerstattung durch Google.
  • Es wird nicht behauptet, das Kammergericht habe mit 10 W 70/25 auch spätere Kostenentscheidungen der 27. Zivilkammer des LG Berlin II aufgehoben oder korrigiert.
  • Der Beschluss sagt nicht, dass jede beliebige E-Mail an Google als Beanstandung genügt.
  • Die dokumentierten Berufungsverfahren des 10. Zivilsenats werden nicht als weitere abgeschlossene Verfahren mit gesichertem Ergebnis dargestellt, solange kein geprüfter öffentlicher Endtenor vorliegt.

Nicht nur ein Beschluss: sechs weitere Verfahren bestätigen die Berliner Linie

Die Bedeutung der Berliner Rechtsprechung beruht nicht allein auf 10 W 70/25. In den unmittelbar folgenden Tagen ergingen sechs weitere Beschlüsse des 10. Zivilsenats in Beschwerden gegen Entscheidungen der 27. Zivilkammer des LG Berlin II. Auch dort wurde der rechtliche Ausgangspunkt zum Art.-16-DSA-Meldeweg bestätigt.

KG-Az.DatumVorinstanzBedeutung
10 W 72/2526.08.2025LG Berlin II · 27 O 241/25 eV · 11.08.2025Aufhebung, kein genereller Formularzwang, Zurückverweisung
10 W 73/2526.08.2025LG Berlin II · 27 O 229/25 eV · 11.08.2025Gleicher DSA-Ausgangspunkt; Aufhebung und Zurückverweisung
10 W 74/2526.08.2025LG Berlin II · 27 O 263/25 eV · 11.08.2025Parallelbeschluss; Streitwert mindestens 10.000 EUR; Bezug auf KG 10 W 54/25
10 W 75/2526.08.2025LG Berlin II · 27 O 221/25 eV · 11.08.2025Gleicher DSA-Tenor; Berichtigung am 27.08.2025
10 W 76/2526.08.2025LG Berlin II · 27 O 215/25 eV · 14.08.2025Gleicher DSA-Tenor; Streitwert mindestens 7.500 EUR
10 W 80/2527.08.2025LG Berlin II · 27 O 261/25 eV · 11.08.2025Streitwert mindestens 5.000,01 EUR; DSA-Hinweis vorsorglich für erneute Befassung

Anwalt erklärt

Was bedeutet „kein genereller Formularzwang“?

Es bedeutet nicht, dass jede beliebige E-Mail automatisch genügt. Der Beschluss trennt zwei Fragen: Erstens darf Google nicht verlangen, dass ausschließlich ein bestimmter technischer Meldeweg benutzt wird. Zweitens muss die konkrete Beanstandung trotzdem so ausgestaltet sein, dass Google erkennen kann, welche Bewertung gemeint ist und warum sie aus Sicht des Betroffenen rechtswidrig ist.

Was bedeutet „aufgehoben und zurückverwiesen“?

Das Kammergericht hat die ablehnende Entscheidung des Landgerichts beseitigt, die Sache aber nicht selbst mit einem Löschungstenor beendet. Das LG Berlin II musste sich erneut mit dem Verfahren befassen und dabei die rechtlichen Vorgaben des Kammergerichts berücksichtigen.

Warum ist die Serie von sieben KG-Beschlüssen relevant?

Weil sie zeigt, dass die Aussage nicht nur in einem isolierten Einzelbeschluss auftauchte. Innerhalb weniger Tage bestätigte derselbe 10. Zivilsenat den rechtlichen Ausgangspunkt in mehreren Beschwerdeverfahren gegen Google Ireland Limited. Die einzelnen Verfahren bleiben rechtlich eigenständig; gemeinsam dokumentieren sie aber eine wiederholte obergerichtliche Befassung mit derselben Frage.

Tipp vom Anwalt: Die Beanstandung muss schon vor dem Gerichtsverfahren prozessfest sein

Der Berliner Beschluss zeigt zwei Dinge gleichzeitig: Das Google-Formular ist nicht der einzige denkbare Meldeweg – aber die Qualität der Beanstandung bleibt entscheidend.

Wer eine Google-Bewertung löschen lassen möchte, sollte die außergerichtliche Beanstandung deshalb nicht als unverbindliche Vorstufe behandeln. Sie kann später zur Grundlage eines Eilverfahrens oder einer Klage werden. Bewertung, Profil, konkrete Tatsachenbehauptungen, fehlender Kunden- oder Geschäftskontakt und vorhandene Unterlagen sollten von Anfang an widerspruchsfrei und nachvollziehbar aufgearbeitet werden.

Das ist auch eine Kostenfrage. Wird erst im Gerichtsverfahren entscheidend nachgebessert oder neuer Sachvortrag nachgeschoben, kann die Bewertung zwar später noch entfernt werden; die Kostenfolge muss deshalb aber nicht automatisch günstig sein. Der außergerichtliche Vortrag sollte daher möglichst bereits so belastbar sein, dass er in einem späteren gerichtlichen Verfahren weiterverwendet werden kann.

Außerdem sollte der mögliche Gerichtsstand von Anfang an mitgedacht werden. Die Berliner Akten zeigen besonders anschaulich, dass sogar verschiedene Kammern desselben Landgerichts rechtliche Anforderungen unterschiedlich beurteilen können. Je strenger der zu erwartende Prüfungsmaßstab eines zuständigen Spruchkörpers ist, desto sorgfältiger und detaillierter muss die Beanstandung vorbereitet werden.

Eine weitere Grenze zeigt das OLG Saarbrücken (Urteil vom 09.09.2022 – 5 U 117/21): War die Beanstandung auf bewusst falschen Tatsachenvortrag gestützt – dort auf die wahrheitswidrige Leugnung eines Behandlungsverhältnisses –, löste sie nach der Entscheidung keine Prüfpflichten des Hostproviders aus. Wer einen Kunden-, Patienten- oder Geschäftskontakt bestreitet, muss deshalb vorher sicher prüfen, ob dieser Vortrag tatsächlich stimmt.

Mein Rat: Bei Fällen, die notfalls gerichtlich gegen Google weitergeführt werden sollen, sollten Beanstandung, Beweisführung, Zeitablauf und möglicher Gerichtsstand von Anfang an zusammen gedacht werden. Fehler in der ersten Meldung lassen sich später nicht immer ohne zusätzliches Kosten- und Prozessrisiko korrigieren.

Häufige Fragen zum Löschen von Google-Bewertungen nach KG Berlin 10 W 70/25

Muss ich zwingend das Google-Meldeformular benutzen, bevor ich eine Google-Bewertung gerichtlich löschen lassen kann?

Nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin 10 W 70/25 begründet Art. 16 DSA keinen generellen Zwang, ausschließlich das von Google eingerichtete Verfahren zu benutzen. Auch eine E-Mail oder ein anwaltlicher Schriftsatz kann geeignet sein. Entscheidend bleibt aber, dass die Mitteilung hinreichend präzise und begründet ist.

Hat das Kammergericht Google in 10 W 70/25 zur Löschung der Bewertung verurteilt?

Nein. Das Kammergericht hob die ablehnende Entscheidung des LG Berlin II auf und verwies die Sache zurück. Es erließ selbst keinen Löschungs- oder Unterlassungstenor gegen Google.

Warum war die Entscheidung des LG Berlin II problematisch?

Die 27. Zivilkammer ging damals davon aus, dass andere Formen der Kenntnisverschaffung als das Google-Meldeverfahren grundsätzlich nicht genügen sollten. Das Kammergericht hielt diesen rechtlichen Ausgangspunkt für unzutreffend.

Reicht nach dem Kammergericht jede E-Mail an Google aus?

Nein. Der Beschluss sagt gerade nicht, dass jede beliebige Nachricht genügt. Die Beanstandung muss so konkret sein, dass Google die betroffene Bewertung und den behaupteten Rechtsverstoß erkennen und prüfen kann.

Warum sollte die Beanstandung schon außergerichtlich besonders sorgfältig formuliert werden?

Weil genau dieser Vortrag später im Gerichtsverfahren eine zentrale Rolle spielen kann. Unpräziser, unvollständiger oder widersprüchlicher Vortrag kann die Rechtsposition und die Kostenlage verschlechtern. Bewusst falscher Tatsachenvortrag kann nach der Rechtsprechung sogar dazu führen, dass keine Prüfpflicht des Portalbetreibers ausgelöst wird.

Was zeigen die sechs Parallelbeschlüsse 10 W 72/25 bis 10 W 80/25?

Sie dokumentieren, dass sich der 10. Zivilsenat in mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Beschwerdeverfahren mit derselben DSA-Frage befasst und den rechtlichen Ausgangspunkt wiederholt hat. Die einzelnen Fälle bleiben jedoch eigenständige Verfahren.

Spielt es eine Rolle, welches Gericht später zuständig sein könnte?

Ja. Die Anforderungen an Vortrag und Beanstandung können in der Praxis je nach Gericht und Spruchkörper unterschiedlich streng gehandhabt werden. Deshalb sollte der mögliche Gerichtsstand bereits bei der außergerichtlichen Vorbereitung berücksichtigt werden.

Weitere dokumentierte Verfahren

Transparenz

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz. Gericht, Aktenzeichen, Datum, Verfahrensart, Google Ireland Limited und die anwaltliche Vertretung können zur Nachvollziehbarkeit sichtbar bleiben; Mandanten- und Bewertendendaten werden vor einer Veröffentlichung anonymisiert.

Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall.

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