Gerichtsverfahren gegen Google
Google-Bewertung löschen lassen: OLG Köln 15 W 104/25 – Bewertung entfernt, Google trägt nach Beschwerde die Kosten
Was passiert, wenn ein Landgericht einen Eilantrag gegen eine Google-Bewertung wegen fehlender Dringlichkeit zurückweist? Der Fall OLG Köln 15 W 104/25 zeigt, warum eine negative erste Entscheidung nicht zwingend das Ende des Verfahrens ist: Dein-Ruf legte sofortige Beschwerde ein, Google entfernte die Bewertung im laufenden OLG-Verfahren, schloss sich später der Erledigung an und übernahm die Kosten. Das OLG Köln legte Google daraufhin die Verfahrenskosten auf.
Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz
Fakten zum Verfahren
| Gericht | Oberlandesgericht Köln, 15. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 15 W 104/25 |
| Vorinstanz | Landgericht Köln, 28 O 278/25 |
| Gegnerin | Google Ireland Limited |
| Google-Vertretung | Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB |
| Betroffenes Unternehmen | Orthopädische Arztpraxis aus Nordrhein-Westfalen – öffentlich anonymisiert |
| Kenntnis von der Bewertung | 01.09.2025 |
| Außergerichtliche Beanstandung | 03.09.2025 per E-Mail; Google verwies am selben Tag auf den Online-Meldeweg |
| Eilantrag | Antrag datiert 17.09.2025; Beschwerdeschrift nennt 18.09.2025 als Einreichungstag |
| LG-Beschluss | 22.09.2025 – Antrag zurückgewiesen; Kosten zunächst beim Antragsteller; Streitwert 10.000 EUR |
| Sofortige Beschwerde | 01.10.2025 |
| Entfernung der Bewertung | 08.10.2025 im laufenden OLG-Verfahren |
| Erledigungserklärung | 16.10.2025 |
| Kostenübernahme Google | 15.01.2026 |
| OLG-Kostenbeschluss | 16.01.2026 – Verfahrenskosten bei Google |
| Fallbearbeitung | Rechtsanwalt Imanuel Schulz |
Der Verfahrensablauf – Schritt für Schritt
| Datum | Station | Was geschah? |
|---|---|---|
| 01.09.2025 | Kenntnis | Der Mandant nimmt Kenntnis von der Ein-Stern-Google-Bewertung. |
| 03.09.2025 | Beanstandung | Anwaltliche E-Mail an Google; tatsächlicher Patienten- beziehungsweise Geschäftskontakt wird bestritten. Google verweist am selben Tag auf seinen Online-Meldeweg. |
| 17./18.09.2025 | Eilantrag | Antrag datiert auf den 17.09.; die spätere Beschwerdeschrift nennt den 18.09. als Einreichungstag. |
| 19.09.2025 | LG-Hinweis | Das LG Köln äußert Dringlichkeitsbedenken wegen des Zeitablaufs nach Googles Ablehnung. |
| 22.09.2025 | LG-Beschluss | Eilantrag zurückgewiesen; Kosten zunächst beim Antragsteller. |
| 01.10.2025 | Sofortige Beschwerde | Dein-Ruf führt die Sache zum OLG Köln. |
| 08.10.2025 | Entfernung | Google entfernt die Bewertung im laufenden Beschwerdeverfahren. |
| 15.10.2025 | Google-Schriftsatz | Google verteidigt die LG-Entscheidung und teilt zugleich die Entfernung nach Kenntnis der Antragsschrift mit. |
| 16.10.2025 | Erledigung | Dein-Ruf erklärt das Verfahren für erledigt und verfolgt die Kostenfrage weiter. |
| 15.01.2026 | Kostenübernahme | Google schließt sich der Erledigung an und erklärt die Kostenübernahme. |
| 16.01.2026 | OLG-Beschluss | Das OLG Köln legt Google die Verfahrenskosten auf. |
Was ist tatsächlich passiert?
Der betroffene Mandant nahm am 01.09.2025 Kenntnis von einer Ein-Stern-Bewertung auf Google. Die Bewertung konnte nach der internen Prüfung keinem tatsächlichen Patienten- beziehungsweise Geschäftskontakt zugeordnet werden. Dein-Ruf beanstandete die Bewertung am 03.09.2025 anwaltlich per E-Mail bei Google und bestritt den zugrunde liegenden Kontakt.
Google antwortete noch am selben Tag, die Anfrage über die verwendete E-Mail-Adresse nicht bearbeiten zu können, und verwies auf den eigenen Online-Meldeweg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde wenige Tage später vorbereitet. Die Original-Antragsschrift trägt das Datum 17.09.2025; die spätere Beschwerdeschrift bezeichnet den 18.09.2025 als Einreichungstag. Diese kleine Datumsdifferenz wird bewusst nicht künstlich vereinheitlicht.
Warum lehnte das LG Köln den Eilantrag zunächst ab?
Das Landgericht Köln sah keinen Verfügungsgrund. Im Hinweis vom 19.09.2025 und im Zurückweisungsbeschluss vom 22.09.2025 stellte die 28. Zivilkammer auf den Zeitraum nach Googles Ablehnung ab. Die Kammer wertete die weiteren 15 Tage bis zur gerichtlichen Antragstellung als dringlichkeitsschädlich und sprach von einer vorwerfbaren Verschleppung.
Die Kosten wurden zunächst dem Antragsteller auferlegt. Bemerkenswert ist, dass das LG in seine Dringlichkeitsbewertung auch die Vielzahl der vom Prozessbevollmächtigten geführten Verfahren und den Einsatz wiederkehrender Textbausteine einbezog. Diese Erwägungen wurden mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Weil der spätere OLG-Beschluss keine Sachgründe enthält, wird auf dieser Fallseite jedoch nicht behauptet, das OLG Köln habe diese LG-Begründung materiell verworfen.
Die sofortige Beschwerde zum OLG Köln
Am 01.10.2025 legte Dein-Ruf sofortige Beschwerde ein. Beantragt wurden die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und der Erlass der einstweiligen Verfügung, hilfsweise die Zurückverweisung. Die Beschwerde wandte sich insbesondere gegen die Annahme, bereits ein Zeitraum von 15 Tagen nach Googles Ablehnung widerlege die Dringlichkeit.
Außerdem wurde erneut vorgetragen, dass die Nichtnutzung des Google-Webformulars nicht automatisch bedeutet, dass eine Beanstandung rechtlich wirkungslos oder ein späterer Eilantrag nicht dringlich ist. Diese Argumente sind als Parteivortrag dokumentiert. Sie dürfen nicht als Rechtssätze des OLG Köln in 15 W 104/25 ausgegeben werden, weil der abschließende OLG-Beschluss keine Sachbegründung enthält.
Google entfernt die Bewertung erst im laufenden OLG-Verfahren
Google verteidigte die landgerichtliche Entscheidung zunächst weiter. In einem Schriftsatz vom 15.10.2025 teilte Taylor Wessing jedoch zugleich mit, dass die Bewertung bereits am 08.10.2025 entfernt worden war. Nach Googles eigenem Vortrag geschah dies, nachdem Google im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von der gerichtlichen Antragsschrift erhalten hatte.
Erledigung und Kostenwende
Nach der Entfernung erklärte Dein-Ruf das Verfahren am 16.10.2025 für erledigt und beantragte, Google die Kosten aufzuerlegen. Die Kostenfrage wurde mit einem weiteren Schriftsatz vom 21.10.2025 ausführlich begründet.
Am 15.01.2026 änderte Google die prozessuale Position zum Verfahrensende: Taylor Wessing erklärte namens Google, sich aus prozessökonomischen Gründen der Erledigungserklärung anzuschließen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Einen Tag später setzte der 15. Zivilsenat diese Erklärung in die gerichtliche Kostenentscheidung um.
Was hat das OLG Köln wirklich entschieden?
Der Fall muss präzise beschrieben werden. Das OLG Köln hat in 15 W 104/25 weder die landgerichtliche Entscheidung in einem begründeten Sachbeschluss aufgehoben noch Google durch einen eigenen Sachtenor zur Löschung verurteilt. Die Bewertung war bereits entfernt. Google schloss sich der Erledigung an und übernahm die Kosten. Daraufhin legte das OLG Köln Google mit Beschluss vom 16.01.2026 die Verfahrenskosten auf.
Der belastbare Verfahrensausgang ist deshalb eine vollständige Kostenwende nach negativer erster Instanz und dokumentierte Rechtsmittelpraxis vor dem OLG Köln – nicht ein streitiges OLG-Sachurteil über die Bewertung oder über die Dringlichkeitsbegründung des Landgerichts.
Kosten und Kostenerstattung: die vier Stufen getrennt betrachtet
Kostenentscheidung, Kostenübernahme, Kostenfestsetzung und Zahlung sind vier eigenständige Schritte. Sie werden hier getrennt ausgewiesen, weil aus einer Kostenentscheidung noch nicht folgt, dass ein Betrag festgesetzt oder bereits erstattet wurde.
1. Kostenentscheidung
Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?
Das LG Köln legte die Kosten am 22.09.2025 zunächst dem Antragsteller auf. Mit Beschluss vom 16.01.2026 legte das OLG Köln Google die Verfahrenskosten auf. Der Beschluss folgt der Kostenübernahmeerklärung Googles und enthält keine eigene Sachbegründung zur Rechtmäßigkeit der Bewertung, zur Dringlichkeit oder zum Google-Meldeweg.
LG Köln, Beschluss vom 22.09.2025 – 28 O 278/25; OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2026 – 15 W 104/25.
2. Kostenübernahme
Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?
Taylor Wessing erklärte am 15.01.2026 namens Google, sich aus prozessökonomischen Gründen der Erledigungserklärung anzuschließen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Kostenübernahmeerklärung vom 15.01.2026.
3. Kostenfestsetzung
Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist in der geprüften Fallakte nicht ausgewiesen.
4. Zahlung
Ist die tatsächliche Zahlung belegt?
Eine tatsächliche Zahlung wird ohne separaten Zahlungsbeleg nicht behauptet.
LG Köln: Kosten zunächst beim Antragsteller. → Sofortige Beschwerde zum OLG Köln. → Entfernung der Bewertung im Beschwerdeverfahren, Erledigungserklärung. → Kostenübernahme Googles am 15.01.2026. → OLG-Beschluss vom 16.01.2026: Verfahrenskosten bei Google.
Warum ist dieser Fall für Betroffene interessant?
- Viele Betroffene gehen davon aus, dass nach einer Zurückweisung durch das Landgericht alles verloren sei. Das stimmt so nicht; ob ein Rechtsmittel sinnvoll ist, hängt vom konkreten Fall ab.
- 15 W 104/25 zeigt, dass sich der weitere Verfahrensverlauf nach einer negativen ersten Entscheidung deutlich verändern kann.
- Wird eine Google-Bewertung erst im laufenden Rechtsmittelverfahren entfernt, ist die Kostenfrage nicht automatisch erledigt.
- Die Erledigung muss prozessual richtig behandelt und die Kostenfrage ausdrücklich weiterverfolgt werden. Hier endete die zunächst gegen den Mandanten gerichtete Kostenlage später vollständig zulasten Googles.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Das OLG Köln hat Google in 15 W 104/25 nicht durch ein streitiges Sachurteil zur Löschung verurteilt.
- Das OLG hat die Dringlichkeitsbegründung des LG Köln nicht in einem begründeten Sachbeschluss aufgehoben.
- Die Beschwerdeargumente zur Dringlichkeit und zur Formularfrage sind Parteivortrag; sie wurden vom OLG in 15 W 104/25 nicht als Rechtssätze bestätigt.
- Die regionale Kölner Verfahrenserfahrung bedeutet keine automatische Bindung aller Kölner Gerichte.
Weitere OLG-Köln-Verfahren: Warum eine spätere Löschung nicht immer gleich wirkt
Die Kanzlei hat weitere Verfahren vor demselben 15. Zivilsenat geführt. Sie zeigen, dass die rechtliche Bedeutung einer späteren Löschung von den konkreten Umständen abhängt.
| Verfahren | Konstellation | Bedeutung |
|---|---|---|
| OLG Köln 15 W 60/25 / LG Köln 28 O 167/25 | Google entfernte die Bewertung während des Beschwerdeverfahrens nach eigener Prüfung. | Der Senat differenzierte bei der Dringlichkeit nach Grund und Umständen der Löschung. Eine spätere Kostenregulierung ist dokumentiert. |
| OLG Köln 15 W 46/26 / LG Bonn 9 O 55/25 | Google löschte erst nach Erlass und Zustellung einer einstweiligen Verfügung und verweigerte eine Abschlusserklärung. | Das OLG stellte klar, dass eine solche Löschung Dringlichkeit und Wiederholungsgefahr nicht automatisch beseitigt; die Beschwerde nach § 926 ZPO fiel dort zugunsten Googles aus. |
| OLG Köln 15 W 104/25 / LG Köln 28 O 278/25 | LG wies wegen Dringlichkeit zurück; im Beschwerdeverfahren wurde entfernt; Google schloss sich der Erledigung an und übernahm die Kosten. | Dokumentierte vollständige Kostenwende nach negativer Vorinstanz; kein streitiges OLG-Sachurteil. |
Anwalt erklärt
Warum verlangt Köln bei Beanstandung und Dringlichkeit besondere Sorgfalt?
Unsere dokumentierte Kölner Verfahrenspraxis zeigt, dass zwei Ebenen besonders sorgfältig vorbereitet werden müssen: der Inhalt der außergerichtlichen Beanstandung und der zeitliche Ablauf bis zum gerichtlichen Antrag.
In einem weiteren Verfahren vor dem LG Köln, 28 O 167/25 / OLG Köln 15 W 60/25, verlangte das Landgericht bei einer detaillierten Bewertung eine weitergehende Auseinandersetzung mit den einzelnen Angaben und hielt ein pauschales Bestreiten des Kontakts nicht für ausreichend. Im hier dargestellten Verfahren 28 O 278/25 stellte das LG dagegen besonders streng auf die Dringlichkeit ab und wertete bereits 15 Tage nach Googles Ablehnung als problematisch.
Daraus folgt keine pauschale Regel, dass jedes Gericht in Köln immer gleich entscheidet. Für die Praxis ist aber klar: Wer in einem Gerichtsbezirk mit dokumentiert strenger Prüfung vorgeht, sollte bereits außergerichtlich besonders detailliert und gleichzeitig zeitlich konsequent arbeiten.
Tipp vom Anwalt: In Köln lieber zu genau als zu knapp – und keine unnötige Zeit verlieren
Bei einer Google-Bewertung sollte die außergerichtliche Beanstandung von Anfang an so formuliert sein, dass sie auch vor einem streng prüfenden Gericht trägt. Gerade in unserer Kölner Verfahrenspraxis zeigt sich, dass ein Gericht bei einer inhaltlich detaillierten Bewertung auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Behauptungen verlangen kann. Ein bloßes „Kunde unbekannt“ oder „Bewertung falsch“ kann dann zu wenig sein.
Deshalb sollte vor dem Bestreiten eines Kunden-, Patienten- oder Geschäftskontakts sorgfältig geprüft und dokumentiert werden: Welche Kartei, Terminunterlagen, E-Mails, Buchungen oder sonstigen Daten wurden kontrolliert? Welche Tatsachenbehauptungen enthält die Bewertung? Welche Identifizierungsmerkmale fehlen? Welche konkreten Angaben werden bestritten? Und warum lässt sich der geschilderte Vorgang trotz interner Prüfung nicht zuordnen?
Genauso wichtig ist die Wahrheit und Widerspruchsfreiheit des Vortrags. Das OLG Saarbrücken hat im Urteil vom 09.09.2022 – 5 U 117/21 – entschieden, dass eine auf bewusst falschem Tatsachenvortrag beruhende Beanstandung keine Prüfpflicht des Hostproviders auslöst. Wer einen tatsächlichen Kontakt bestreitet, muss deshalb vorher sicher prüfen, ob dieses Bestreiten wirklich zutrifft.
Der Fall 15 W 104/25 zeigt zusätzlich die zweite Gefahr: Zeitverlust. Das LG Köln bewertete 15 Tage nach Googles Ablehnung bereits als dringlichkeitsschädlich. Ob diese Bewertung materiell richtig war, hat das OLG in seinem späteren Kostenbeschluss nicht entschieden. Für die Verfahrensstrategie ist die Botschaft trotzdem eindeutig: Wer einstweiligen Rechtsschutz erwägt, sollte nach Kenntnis und Google-Reaktion keine unnötigen Verzögerungen entstehen lassen.
Mein Rat: Gerichtsstand und Spruchkörper sollten schon bei der ersten Beanstandung mitgedacht werden. In einem Gerichtsbezirk mit erfahrungsgemäß strengeren Anforderungen sollte die Beanstandung vorsorglich detaillierter sein als das absolute Minimum. Gleichzeitig müssen Kenntnisdatum, Beanstandung, Google-Antwort und gerichtliche Antragstellung lückenlos dokumentiert und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. So wird die außergerichtliche Beanstandung zur tragfähigen Grundlage für ein mögliches Eilverfahren – statt erst im Prozess nachgebessert werden zu müssen.
Häufige Fragen zum Löschen von Google-Bewertungen im Fall OLG Köln 15 W 104/25
Hat das OLG Köln Google in 15 W 104/25 zur Löschung der Bewertung verurteilt?
Nein. Google entfernte die Bewertung bereits während des Beschwerdeverfahrens. Danach schloss sich Google der Erledigung an und übernahm die Kosten. Das OLG legte Google die Verfahrenskosten auf. Ein streitiges OLG-Löschungsurteil erging nicht.
Kann man nach einer Zurückweisung des Eilantrags durch das Landgericht noch gegen die Google-Bewertung vorgehen?
Je nach Verfahrensart kann ein Rechtsmittel möglich sein. Im Fall 15 W 104/25 legte Dein-Ruf sofortige Beschwerde ein. Ob ein Rechtsmittel im jeweiligen Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den Ablehnungsgründen, den Fristen, der Dringlichkeit und dem Kostenrisiko ab.
Wie schnell muss man bei einer Google-Bewertung im Eilverfahren handeln?
Es gibt keine pauschale Zahl, die jeden Fall entscheidet. Im konkreten Verfahren 28 O 278/25 bewertete das LG Köln einen Zeitraum von 15 Tagen nach Googles Ablehnung bereits als dringlichkeitsschädlich. Deshalb sollte bei erwogenem Eilrechtsschutz der gesamte Zeitablauf besonders eng geführt und dokumentiert werden.
Muss die Beanstandung in Köln besonders detailliert sein?
Nicht jedes Gericht oder jeder Spruchkörper entscheidet identisch. Unsere dokumentierten Kölner Verfahren zeigen aber eine teilweise strenge Prüfung. In 28 O 167/25 verlangte das LG bei einer sehr detaillierten Bewertung weitergehenden Vortrag zur Zuordnung und zu einzelnen Behauptungen. Deshalb sollte eine Beanstandung vorsorglich konkret, nachvollziehbar und vollständig sein.
Was passiert, wenn Google die Bewertung erst während des OLG-Verfahrens löscht?
Dann kann sich der ursprüngliche Löschungs- oder Unterlassungsantrag erledigen. Die Kostenfrage bleibt aber häufig offen. Im Fall 15 W 104/25 wurde die Erledigung erklärt, die Kostenfrage weiterverfolgt und Google übernahm schließlich die Kosten des Rechtsstreits.
Wer trug am Ende die Kosten im Verfahren OLG Köln 15 W 104/25?
Google erklärte am 15.01.2026 die Kostenübernahme. Mit Beschluss vom 16.01.2026 legte das OLG Köln Google die Verfahrenskosten auf.
Beweist die Kostenentscheidung, dass das OLG Köln die LG-Dringlichkeitsbegründung für falsch hielt?
Nein. Der OLG-Beschluss enthält keine entsprechende Sachbegründung. Die Kostenentscheidung folgte der Erledigung und der ausdrücklichen Kostenübernahme durch Google. Deshalb wird keine materielle Aufhebung oder Bestätigung bestimmter Beschwerdeargumente behauptet.
Weitere dokumentierte Verfahren
Transparenz
Das dargestellte Verfahren wurde von Rechtsanwalt Imanuel Schulz beziehungsweise der Kanzlei Dein-Ruf geführt. Mandanten-, Bewertenden- und sonstige nicht erforderliche personenbezogene Daten werden vor einer Veröffentlichung anonymisiert. Gericht, Aktenzeichen, Entscheidungsdaten, Google Ireland Limited und die anwaltliche Vertretung können zur Nachvollziehbarkeit sichtbar bleiben.
Das OLG Köln hat Google in 15 W 104/25 nicht durch ein streitiges Sachurteil zur Löschung verurteilt und die Dringlichkeitsbegründung des LG Köln nicht in einem begründeten Sachbeschluss aufgehoben. Der dokumentierte Ausgang ist die Entfernung im laufenden Beschwerdeverfahren, die anschließende Erledigung, Googles Kostenübernahme und die OLG-Kostenentscheidung. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Prognose für einen anderen Einzelfall.
Google-Bewertung prüfen lassen
Wir prüfen, ob Ihre konkrete Google-Bewertung rechtlich angreifbar ist, wie detailliert die außergerichtliche Beanstandung formuliert werden sollte und ob ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll erscheint. Dabei berücksichtigen wir auch Kenntnisdatum, Dringlichkeit, den möglichen Gerichtsstand und die regionale Rechtsprechung.
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