Gerichtsverfahren gegen Google Ireland Limited

Google-Bewertung löschen lassen: OLG Brandenburg 1 W 21/26 – Google trägt nach der Löschung die Kosten beider Instanzen

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Fakten zum Verfahren

GerichtBrandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat
Aktenzeichen1 W 21/26
Entscheidung01.09.2026
VorinstanzLandgericht Potsdam, 2. Zivilkammer – 2 O 90/26
LG-Entscheidung03.06.2026
GegnerinGoogle Ireland Limited
VerfahrensartEinstweilige Verfügung → Erledigung → Kostenentscheidung nach § 91a ZPO → sofortige Beschwerde
Zustellung der Antragsschrift01.04.2026
Löschung durch Google02.04.2026
ErgebnisGoogle trägt die Kosten des LG-Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens
FallbearbeitungRechtsanwalt Imanuel Schulz

Die Chronologie: von der Beanstandung zur vollständigen Kostenwende

DatumStationWas geschah?
28.02.2026KenntnisDie betroffene Partei erlangt nach der Antragsschrift erstmals Kenntnis von der Bewertung.
12.03.2026BeanstandungAnwaltliche E-Mail an Google; der geschäftliche Kontakt und der behauptete Vorgang werden konkret bestritten.
12.03.2026Google-AntwortGoogle lehnt die Bearbeitung über diese E-Mail-Adresse ab und verweist auf das Online-Formular.
23.03.2026EilantragAntrag auf einstweilige Verfügung beim LG Potsdam.
01.04.2026ZustellungDie Antragsschrift wird Google zugestellt.
02.04.2026LöschungGoogle entfernt die Bewertung einen Tag nach Zustellung.
29.04.2026Google verteidigt weiterGoogle beantragt trotz der bereits erfolgten Löschung weiterhin die Zurückweisung und begründet dies umfangreich.
03.06.2026LG PotsdamDie Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
05.06.2026Sofortige BeschwerdeDie Kostenentscheidung wird angegriffen.
01.09.2026OLG BrandenburgDie LG-Kostenentscheidung wird abgeändert: Google trägt die Kosten des Ausgangs- und des Beschwerdeverfahrens.

Worum ging es in diesem Verfahren?

Google löschte die beanstandete Bewertung einen Tag nach Zustellung des Eilantrags. Das LG Potsdam teilte die Kosten zunächst. Auf sofortige Beschwerde änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht die Entscheidung vollständig.

Ausgangspunkt war eine negative Google-Bewertung unter einem Pseudonym. Das betroffene Unternehmen konnte den behaupteten geschäftlichen Kontakt nicht zuordnen und ließ die Bewertung anwaltlich beanstanden. Google verwies zunächst auf sein Online-Meldeverfahren. Daraufhin wurde beim Landgericht Potsdam einstweiliger Rechtsschutz beantragt.

Die Antragsschrift wurde Google am 01.04.2026 zugestellt. Bereits am 02.04.2026 – also einen Tag später – entfernte Google die Bewertung. Damit war das unmittelbare Löschungsziel erreicht. Offen blieb jedoch die Frage, wer die bis dahin entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten tragen musste.

Gerade diese Kostenfrage entwickelte sich zum Kern des Verfahrens: Das Landgericht Potsdam hob die Kosten zunächst gegeneinander auf. Gegen diese Entscheidung wurde sofortige Beschwerde eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht änderte die Kostenentscheidung vollständig und legte Google die Kosten beider Instanzen auf.

Was das Landgericht Potsdam entschieden hatte

Nachdem Google die Bewertung entfernt hatte, ging es vor dem Landgericht nicht mehr um einen Löschungstenor, sondern um die Kosten des erledigten Eilverfahrens. Das LG Potsdam hob die Kosten am 03.06.2026 gegeneinander auf.

Wirtschaftlich bedeutete das: Die betroffene Partei erhielt trotz der bereits erfolgten Löschung keine vollständige Kostenerstattung. Das Landgericht wollte im Kostenverfahren insbesondere zwei Rechtsfragen nicht abschließend klären: den Streit um den Google-Meldeweg nach Art. 16 DSA und die Bedeutung einer möglichen öffentlichen Gegenantwort auf die Bewertung.

Warum die sofortige Beschwerde wichtig war

Gegen die hälftige Kostenlösung wurde am 05.06.2026 sofortige Beschwerde eingelegt. Für die Einordnung ist entscheidend: Das OLG musste die großen Streitfragen zum Formularweg oder zum Gegenkommentar am Ende nicht abschließend entscheiden.

Der 1. Zivilsenat stellte vielmehr auf eine besonders konkrete Abfolge ab: Zustellung am 01.04.2026, Löschung am 02.04.2026 und anschließend weitere aktive Verteidigung durch Google. Nach Vertretungsanzeige und Akteneinsicht beantragte Google mit einem umfangreichen Schriftsatz vom 29.04.2026 trotz der bereits erfolgten Löschung weiterhin die Zurückweisung.

Was das OLG Brandenburg tatsächlich entschieden hat

Mit Beschluss vom 01.09.2026 – 1 W 21/26 – änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht die Kostenentscheidung des LG Potsdam ab. Google Ireland Limited wurden die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht und die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Nach der Begründung des Senats hatte Google die streitgegenständliche Forderung durch die Löschung am Tag nach Zustellung erfüllt. Kostenrechtlich war anschließend entscheidend, dass Google den erfüllten Anspruch nicht prozessual anerkannte, sondern sich weiter gegen den Antrag verteidigte.

Das OLG behandelte Google deshalb nicht wie einen Gegner, der einen Anspruch sofort anerkennt und sich dadurch unter bestimmten Voraussetzungen auf den Rechtsgedanken des § 93 ZPO berufen kann. Stattdessen wurde die Kostentragung nach § 91a ZPO Google auferlegt.

Die rechtlich präzise Aussage lautet daher: Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat Google die Kosten beider Instanzen auferlegt. Die konkrete Kostenerstattung und Zahlung sind davon zu unterscheiden und werden erst mit den weiteren Kostenunterlagen belastbar nachgewiesen.

Die Brandenburg-Entscheidung beantwortet vor allem die Kostenfrage nach einer Löschung während des Gerichtsverfahrens. Für andere Teilfragen sind die weiterführenden Verfahren am Ende dieser Seite einschlägig.

Kosten und Kostenerstattung: die vier Stufen getrennt betrachtet

Für Betroffene ist die Unterscheidung zwischen Kostentragung und tatsächlicher Kostenerstattung wichtig. Der OLG-Beschluss regelt zunächst, wer die Verfahrenskosten rechtlich tragen muss. Welche konkreten anwaltlichen und gerichtlichen Beträge erstattungsfähig sind, wird regelmäßig erst im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt.

1. Kostenentscheidung

Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?

Das LG Potsdam hob die Kosten am 03.06.2026 zunächst gegeneinander auf. Mit Beschluss vom 01.09.2026 änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht diese Entscheidung ab und legte Google Ireland Limited die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht und die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.09.2026 – 1 W 21/26; Landgericht Potsdam, Beschluss vom 03.06.2026 – 2 O 90/26.

2. Kostenübernahme

Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?

Eine Kostenübernahmeerklärung Googles ist für dieses Verfahren nicht dokumentiert. Google verteidigte sich nach der Löschung im Gegenteil weiter gegen den Antrag; die Kostentragung beruht auf der gerichtlichen Entscheidung nach § 91a ZPO.

3. Kostenfestsetzung

Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?

Stand 02.09.2026 liegt in der verifizierten Akte kein nachfolgender Kostenfestsetzungsbeschluss vor.

4. Zahlung

Ist die tatsächliche Zahlung belegt?

Stand 02.09.2026 liegt kein Zahlungsbeleg vor. Eine tatsächliche Zahlung wird ohne separaten Zahlungsbeleg nicht behauptet.

LG Potsdam: Kosten gegeneinander aufgehoben. → Sofortige Beschwerde. → OLG Brandenburg: Google trägt die Kosten des Ausgangsverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Warum dieser Fall für Betroffene besonders interessant ist

  • Viele Betroffene gehen davon aus, dass ein Verfahren automatisch beendet ist, sobald Google die beanstandete Bewertung löscht. Für das eigentliche Löschungsziel ist das oft richtig – für die Kosten aber nicht.
  • Gerade wenn die Löschung erst nach Zustellung eines gerichtlichen Antrags erfolgt, kann entscheidend werden, ob Google damit den geltend gemachten Anspruch erfüllt hat und wie Google sich anschließend prozessual verhält.
  • Eine ungünstige Kostenentscheidung der ersten Instanz muss nicht zwingend das letzte Wort sein. Hier wurde die hälftige Kostenlösung des LG Potsdam auf sofortige Beschwerde vollständig geändert.
  • Für die Kostenstrategie zählt nicht nur die Löschung selbst, sondern auch das Prozessverhalten nach der Löschung.

Was die Entscheidung nicht bedeutet

  • Das OLG Brandenburg hat Google nicht zur Löschung verurteilt; die Bewertung war bereits entfernt.
  • Das OLG hat nicht entschieden, dass jede E-Mail an Google immer als Beanstandung genügt.
  • Das OLG hat keinen eigenen allgemeinen Rechtssatz zum Formularzwang nach Art. 16 DSA aufgestellt.
  • Das OLG hat nicht entschieden, dass Google in Brandenburg in jedem Bewertungsverfahren die Kosten tragen muss.
  • Es ist noch nicht belegt, dass ein konkret festgesetzter Erstattungsbetrag bereits bezahlt wurde.

Anwalt erklärt

Warum kann eine Löschung nach Zustellung kostenrechtlich so wichtig sein?

Die zeitliche Reihenfolge war hier außergewöhnlich klar dokumentiert: Am 01.04.2026 wurde der Antrag zugestellt, am 02.04.2026 löschte Google. Das OLG wertete diese Löschung als Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung.

Danach kam es nicht nur darauf an, dass die Bewertung weg war. Entscheidend war auch, dass Google sich anschließend weiterhin aktiv gegen den Antrag verteidigte. Für die Kostenstrategie muss deshalb nicht nur die Löschung selbst, sondern auch das Verhalten nach der Löschung dokumentiert werden.

Tipp vom Anwalt: Nach der Löschung nicht vorschnell auf die Kosten verzichten

Löscht Google eine Bewertung erst nach Zustellung des Eilantrags, sollte das Verfahren nicht reflexartig zurückgenommen werden. Das Löschungsziel kann erreicht sein, während die Kostenfrage noch offen ist. Zustellungsdatum, Löschdatum und das weitere Prozessverhalten von Google sollten deshalb genau dokumentiert werden.

Im Verfahren 1 W 21/26 löschte Google am Tag nach Zustellung, beantragte danach aber trotzdem die Zurückweisung. Das war für die spätere OLG-Kostenentscheidung wesentlich. Aus der hälftigen Kostenentscheidung des LG Potsdam wurde nach sofortiger Beschwerde eine vollständige Kostentragung durch Google.

Mein Rat: Wird nach einer Löschung nur noch über Kosten gestritten, muss ebenso sorgfältig gearbeitet werden wie beim eigentlichen Löschungsantrag. Zu prüfen sind insbesondere Erfüllungszeitpunkt, Prozessverhalten nach Erfüllung, § 91a ZPO, ein mögliches sofortiges Anerkenntnis und die Beschwerdemöglichkeit gegen die Kostenentscheidung.

Tipp vom Anwalt: Die Beanstandung muss schon vor dem Gerichtsverfahren belastbar sein

Auch in einem Kostenfall beginnt die Strategie nicht erst vor Gericht. Die außergerichtliche Beanstandung sollte von Anfang an rechtlich sauber, präzise und widerspruchsfrei sein. Wer einen fehlenden Kunden-, Patienten- oder Geschäftskontakt bestreitet, sollte vorher sorgfältig prüfen, welche Unterlagen kontrolliert wurden und welche Aussage tatsächlich sicher abgegeben werden kann.

Spätere Widersprüche oder erst im Gerichtsverfahren nachgeschobene entscheidende Tatsachen können die eigene Position schwächen und zusätzliche Kostenrisiken auslösen. Die außergerichtliche Beanstandung sollte deshalb so aufgebaut sein, dass sie im Fall eines Eilverfahrens als belastbare Grundlage weiterverwendet werden kann.

Tipp vom Anwalt: Auch den möglichen Gerichtsbezirk früh mitdenken

Die Anforderungen an Vortrag, Dringlichkeit und Kostenfragen werden in der gerichtlichen Praxis nicht überall vollkommen identisch gehandhabt. Deshalb sollte bereits bei der ersten Beanstandung mitgedacht werden, welches Gericht später möglicherweise befasst sein könnte.

Für den Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gibt es mit 1 W 21/26 nun eine konkrete obergerichtliche Orientierung für die spezielle Kostenkonstellation: Google löscht nach Zustellung und verteidigt sich anschließend trotzdem weiter. Zum OLG-Bezirk gehören die Landgerichte Potsdam, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Neuruppin. Daraus folgt weder ein automatischer Gerichtsstand noch eine Erfolgsgarantie; für vergleichbare Kostenfälle ist die Entscheidung aber eine wichtige Orientierung.

Häufige Fragen zum Löschen von Google-Bewertungen und zur Kostenerstattung

Hat das OLG Brandenburg Google zur Löschung der Google-Bewertung verurteilt?

Nein. Google hatte die Bewertung bereits am 02.04.2026 gelöscht. Der Beschluss vom 01.09.2026 betrifft die Kosten des erledigten Verfahrens.

Warum musste Google nach dem OLG-Beschluss die Kosten beider Instanzen tragen?

Das OLG stellte darauf ab, dass Google die streitgegenständliche Forderung durch die Löschung am Tag nach Zustellung erfüllt hatte und sich danach dennoch weiter gegen den Antrag verteidigte.

Bedeutet die Kostenentscheidung automatisch, dass Google bereits alle Anwaltskosten erstattet hat?

Nein. Der Beschluss regelt die Kostentragung. Die konkreten erstattungsfähigen Beträge werden regelmäßig in einem Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt. Ein nachfolgender Kostenfestsetzungs- oder Zahlungsbeleg ist in der aktuell verifizierten Akte noch nicht dokumentiert.

Kann sich eine Beschwerde gegen eine ungünstige Kostenentscheidung lohnen?

Das hängt vom Einzelfall, dem Streitwert, den Erfolgsaussichten und dem zusätzlichen Kostenrisiko ab. In 1 W 21/26 wurde die hälftige Kostenentscheidung des LG Potsdam durch die sofortige Beschwerde vollständig geändert.

Muss die Beanstandung einer Google-Bewertung zwingend über das Google-Formular erfolgen?

Das hat das OLG Brandenburg in 1 W 21/26 nicht entschieden. Für diese Frage sind andere Entscheidungen einschlägig, insbesondere KG Berlin 10 W 70/25 und die Frankfurter Rechtsprechung zur E-Mail-Kommunikation.

Was sollte nach einer Löschung während des Gerichtsverfahrens dokumentiert werden?

Insbesondere Zustellung des gerichtlichen Antrags, Löschdatum, Google-Mitteilung zur Entfernung, Erledigungserklärungen, weitere Schriftsätze und die Kostenanträge. Diese Chronologie kann für die spätere Kostenentscheidung entscheidend sein.

Weiterführende Verfahren

Transparenz

Die hier dargestellte Angelegenheit wurde von Rechtsanwalt Imanuel Schulz bearbeitet. Mandanten- und Bewertendendaten werden auf dieser Fallseite anonymisiert. Gericht, Aktenzeichen, Datum, Google Ireland Limited und die anwaltliche Vertretung können als Verfahrensdaten sichtbar bleiben.

Die dargestellten Verfahren dokumentieren Erfahrung und konkrete Verfahrensausgänge. Sie erlauben keine Prognose für einen anderen Einzelfall.

Google-Bewertung prüfen lassen

Wir prüfen, ob die konkrete Bewertung rechtlich angreifbar ist und welcher außergerichtliche oder gerichtliche Weg sinnvoll erscheint. Dabei werden auch Dringlichkeit, möglicher Gerichtsstand und das Kostenrisiko des gewählten Vorgehens berücksichtigt.

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