Google-Bewertungen löschen in Berlin

Die Berliner Spezialkanzlei für Löschungen von rechtswidrigen Bewertungen

„Überlassen Sie Ihren Ruf nicht Google, sondern uns als Experten“
Imanuel Schulz
Rechtsanwalt für Reputationsrecht
030 29681118
  • Spezialkanzlei im Äußerungsrecht seit 2018
  • 40.000+ negative Bewertungen gelöscht
  • Hunderte gerichtliche Verfahren vor dem Landgericht Berlin II seit 2025
  • Keine Erfolgsaussichten – keine Kosten
Erfahrung aus gerichtlichen Verfahren gegen diese Portale
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Expertise von Anwalt

Wer in Berlin eine negative Google-Bewertung löschen lassen will, braucht eine an den von Berliner Gerichten entwickelten Maßstab angepasste Beanstandung – und bei Untätigkeit von Google den Weg vor das Landgericht Berlin II. Zwei Wege, ein Ziel: die rechtswidrige Äußerung löschen.

Rechtsanwalt Imanuel Schulz, Spezialkanzlei im Äußerungsrecht
Imanuel Schulz Rechtsanwalt für Reputationsrecht

Gegen die Plattform

Beanstandung nach dem Berliner Maßstab. Bei Untätigkeit von Google ein gerichtliches Verfahren einleiten. Erfahrung aus hunderten gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Berlin II seit 2025.

Gegen den Verfasser

Direkte Abmahnung wegen rechtswidriger Äußerungen – Unterlassungserklärung erwirken, wenn erforderlich gerichtlich.

Die Bewertung ist gelöscht – wir stellen sicher, dass die Bewertung auch gelöscht bleibt.

Warum Berlin anders ist als andere Gerichtsbezirke

Jeder Gerichtsbezirk hat seine Eigenheiten bei Verfahren gegen Google. Das Verfahren beginnt aber schon außergerichtlich mit der Beanstandung. In Berlin gilt das besonders – bei der Beanstandung, bei der Untätigkeit von Google und beim Schutz vor einer erneuten Veröffentlichung. Was in einem anderen Gerichtsbezirk genügt, reicht in Berlin nicht immer. Die Berliner Praxis ist an entscheidenden Stellen strenger – und zugleich vorteilhafter, wenn richtig vorgegangen wird.

Strenger Maßstab: So muss eine Bewertung in Berlin beanstandet werden

In Berlin reicht es nicht, den Kundenkontakt lediglich pauschal zu bestreiten. Die Beanstandung der Bewertung muss inhaltlich und detailliert auf die Bewertung eingehen. Das gilt besonders, wenn die Bewertung

  • einen Klarnamen enthält,
  • Fotos zeigt,
  • konkrete Details zu angeblichem Besuch, Service oder Ablauf nennt,
  • gar kein Kundenkontakt vom Bewerter behauptet wird,
  • dritte Personen für jemanden anderen bewerten,
  • eine Folgebewertung ist und/oder der Bewerter immer wieder neu bewertet oder
  • das Unternehmen bereits auf die Bewertung geantwortet hat.

Wer nur allgemein „kein Kundenkontakt“ einwendet, riskiert, dass die Beanstandung in Berlin nicht greift. Deshalb gehört die Aufbereitung der Meldung in anwaltliche Hand und nicht zu einer Agentur, die keine Rechtsdienstleistung erbringen darf.

Vorteil 1: Kostenfolge bei Untätigkeit von Google

Wir melden die Bewertung mit dem Ziel der Löschung außergerichtlich – so, dass die Beanstandung dem Berliner Maßstab standhält. Wird ausreichend beanstandet und bleibt Google untätig, trägt Google die Kosten des gerichtlichen Verfahrens oft selbst. Solche Verfahren führen wir regelmäßig vor dem Landgericht Berlin II und dem Kammergericht Berlin.

Vorteil 2: Schutz vor Reaktivierung der Google-Bewertungen

Nur weil eine Bewertung gelöscht wurde, bedeutet das nicht, dass sie gelöscht bleibt. Der Bewerter kann Widerspruch gegen die Löschung einlegen – dann stellt Google die Bewertung wieder online (Reaktivierung) und legt keine Nachweise vor. Das Unternehmen wird rechtlos gestellt. Das ist rechtswidrig.

Die Berliner Rechtsprechung schützt vor der Wiederveröffentlichung: Google darf die Bewertung nicht einfach wieder online stellen, ohne zuvor die Nachweise zur Stellungnahme vorzulegen (Ping-Pong-Verfahren). Verfahren mit genau dieser Frage führen wir vor dem Landgericht Berlin II.

Ohne gerichtlichen SchutzMit gerichtlichem Schutz (Berlin)
Google reaktiviert BewertungenGoogle darf die Bewertung nicht ohne Stellungnahmeverfahren wiederveröffentlichen
Google legt keine Nachweise vorDie Anwälte von Google legen uns die „Nachweise“ vor
Außergerichtlich gibt es keine Möglichkeit, gegen die Reaktivierung vorzugehen – Google reagiert nichtReaktivierung lässt sich kontrollieren; wir können gegen die Wiederveröffentlichung vorgehen und Stellung nehmen

Verfahren aus unserer Praxis (Auszug)

1.000+ Google-Gerichtsverfahren seit 2025 – oft zahlt Google. Aus diesen Verfahren stammen die folgenden Aktenzeichen in Berlin:

Az.GerichtGegenstand
2 O 268/25 eVLG Berlin IILöschung einer Google-Bewertung; Kostenentscheidung
2 O 31/25 eVLG Berlin IIWiederveröffentlichung einer bereits gelöschten Bewertung
7 O 91/26 eVLG Berlin IIErledigung nach Löschung
10 W 70/25KammergerichtBeanstandung ohne Formularzwang (Ausgang: 27 O 249/25 eV)

Die Aktenzeichen benennen den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Jeder Fall wird einzeln beurteilt; aus früheren Verfahren lässt sich kein bestimmter Ausgang für Ihren Fall ableiten.

So gehen wir vor

  1. Prüfung Ihrer Bewertung und der Erfolgsaussichten – am Berliner Maßstab
  2. Außergerichtliche Meldung, die wenn erforderlich inhaltlich auf die Bewertung eingeht (nicht nur pauschal)
  3. Bei Untätigkeit: Eilverfahren oder Klage vor dem Landgericht Berlin II
  4. Durchsetzung der Löschung und der Kostenfolge zu Lasten von Google
  5. Absicherung gegen erneutes Online-Stellen der Bewertung durch Google
  6. Bei Bedarf: direkte Abmahnung des Verfassers – Unterlassungserklärung erwirken

Wann das für Ihr Unternehmen beim Löschen von Bewertungen besonders relevant ist:

  • Für alle Unternehmen in Berlin
  • Bei ausführlichen Negativbewertungen mit Namen, Fotos oder konkreten Details
  • Bewertungen, die schon einmal gelöscht waren und wieder erschienen sind
  • Bei Bewertern, die immer wieder neu bewerten oder bei einem Shitstorm
  • Fälle, in denen auch der Verfasser abgemahnt werden soll
  • Mandanten, die Kostenerstattung und echten Verfahrensschutz wollen

Videos über das Löschen von Bewertungen

Rechtsanwalt Schulz im Video

Rufschädigung und Online-Bewertungen – worauf es ankommt

Robert Habeck und SO DONE GmbH abgemahnt. Zu mächtig gibt’s bei uns nicht.

Bewertung kostenlos prüfen lassen

Senden Sie uns den Link oder Screenshot der Bewertung. Wir prüfen, ob der Berliner Weg in Ihrem Fall greift – kostenlos und unverbindlich.

  • Antwort in der Regel am selben Werktag
  • Keine Erfolgsaussichten – keine Kosten
  • Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung möglich

Kostenlose Anfrage & Auftrag

Detaillierte Bewertungsanalyse vom Anwalt. +49 800 80 000 89
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Beim Absenden, übermitteln Sie Daten an Dein-Ruf.de. Die Informationspflichten zum Datenschutz, insbesondere zur Rechtsgrundlage, finden Sie unter diesem Link.

FAQ: Google-Bewertung löschen in Berlin

Kann ich eine negative Google-Bewertung löschen lassen?
Ja. Rechtswidrige Google-Bewertungen oder solche ohne echten Kundenkontakt können gelöscht werden. Als Spezialkanzlei Dein-Ruf haben wir bereits Hunderte Verfahren vor dem Landgericht Berlin II geführt. Bei Untätigkeit von Google ist der gerichtliche Weg oft der wirksamste nächste Schritt.
Was kostet es wirklich, eine Google-Bewertung löschen zu lassen?
Außergerichtlich berechnen wir als Kanzlei Dein-Ruf 159 € netto. Bei einem gerichtlichen Verfahren richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Obsiegen wir, muss Google die Anwalts- und Gerichtskosten regelmäßig übernehmen – insbesondere dann, wenn Google vorher untätig war und das gerichtliche Verfahren dadurch veranlasst hat. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Sie erfahren vorher genau, welche Kosten entstehen können.
Wie lange dauert es, bis eine Google-Bewertung gelöscht ist?
Außergerichtlich oft nur wenige Tage, wenn Google auf eine fundierte Beanstandung reagiert. Bei einem gerichtlichen Eilverfahren vor dem Landgericht Berlin II dauert es in der Regel Tage bis wenige Wochen – im Wesentlichen die Postlaufzeit vom Gericht an Google und weiter an die Anwälte von Google. Danach wird die Bewertung meistens sofort gelöscht. Bei einer normalen Klage kann es dagegen Monate oder auch über ein Jahr dauern. Als Spezialkanzlei Dein-Ruf sagen wir Ihnen von Anfang an ehrlich, welcher Weg in Ihrem Fall realistisch ist. Eine kostenlose Ersteinschätzung gibt Ihnen schnell Klarheit.
Kann ich eine negative Google-Bewertung selbst löschen lassen?
Ja, grundsätzlich können Sie eine Google-Bewertung selbst melden – über das Drei-Punkte-Menü, per E-Mail, über die Google-Formulare oder direkt in der Google-Unternehmensprofil-Verwaltung. Die entscheidende Frage ist jedoch, ob die Bewertung richtig und rechtlich fundiert beanstandet wurde und ob Google darauf tatsächlich reagiert. Viele Selbstversuche scheitern, weil die Begründung nicht ausreicht oder Google nicht handelt. Als Spezialkanzlei Dein-Ruf prüfen wir jede Bewertung individuell und können bei Bedarf den gerichtlichen Weg vor dem Landgericht Berlin II gehen. Eine kostenlose Ersteinschätzung zeigt Ihnen, ob und wie eine Löschung möglich ist.
Was passiert, wenn Google meine Löschanfrage für eine negative Google-Bewertung ablehnt?
Dann bleibt die Bewertung vorerst online. In vielen Fällen ist der nächste sinnvolle Schritt ein gerichtliches Verfahren. Als Kanzlei Dein-Ruf führen wir Verfahren nicht nur vor dem Landgericht Berlin II, sondern bundesweit vor zahlreichen Landgerichten und Oberlandesgerichten. Oft trägt Google anschließend die Kosten, weil es vorher untätig geblieben ist. Wir prüfen kostenlos, ob in Ihrem Fall der gerichtliche Weg Aussicht auf Erfolg hat.
Reicht es, einfach zu schreiben, dass der Bewerter nie Kunde war, um eine Google-Bewertung löschen zu lassen?
In bestimmten Fällen nicht. Generell sollte man immer so individuell wie möglich beanstanden, um auf Nummer sicher zu gehen. Das gilt besonders, wenn in der Bewertung Klarnamen, Fotos, konkrete Daten oder detaillierte Angaben enthalten sind. Auch bei mehreren Bewertungen muss jede einzeln und fundiert beanstandet werden. Als Spezialkanzlei Dein-Ruf formulieren wir die Beanstandung so, dass sie den Anforderungen der Gerichte möglichst gut standhält. Eine kostenlose Ersteinschätzung zeigt Ihnen, wie stark Ihre Bewertung angreifbar ist.
Kann man auch anonyme Google-Bewertungen löschen lassen?
Ja. Auch anonyme Bewertungen können rechtswidrig sein – zum Beispiel bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder fehlendem Kundenkontakt. Als Spezialkanzlei Dein-Ruf prüfen wir jede Bewertung individuell, unabhängig davon, ob sie mit Klarnamen oder anonym abgegeben wurde. Eine kostenlose Ersteinschätzung zeigt Ihnen, ob eine Löschung möglich ist.
Warum ist das Löschen von Google-Bewertungen in Berlin anders als in anderen Städten?
Weil das Landgericht Berlin II eigene und relativ strenge Maßstäbe anlegt. Die Anforderungen an eine Beanstandung sind hier oft höher als an manchen anderen Gerichten. Als Spezialkanzlei Dein-Ruf führen wir regelmäßig Verfahren genau vor dem Landgericht Berlin II und dem Kammergericht Berlin. Dadurch kennen wir die lokalen Besonderheiten und können die Beanstandung und das Verfahren entsprechend ausrichten.
Wer zahlt die Kosten, wenn man eine Google-Bewertung gerichtlich löschen lässt?
In vielen Fällen Google selbst. Wird die Bewertung ausreichend beanstandet und bleibt Google untätig, trägt Google die Kosten des gerichtlichen Verfahrens oft. Das zeigen u. a. unsere Verfahren vor dem LG Berlin II (Az. 2 O 268/25 eV, 2 O 31/25 eV, 7 O 91/26 eV). Eine Garantie für den Einzelfall können wir natürlich nicht geben.
Was passiert, wenn Google eine bereits gelöschte Google-Bewertung wieder online stellt?
Ohne gerichtlichen Schutz kann Google eine Bewertung nach interner Prüfung jederzeit wieder freischalten. Mit einem gerichtlichen Titel vom Landgericht Berlin II muss Google dagegen nachvollziehbar vorgehen und Nachweise vorlegen (u. a. LG Berlin II, Az. 2 O 31/25 eV). Wir von Dein-Ruf sichern genau diesen Schutz ab.
Kann eine gelöschte Google-Bewertung trotz Anwalt wieder online kommen?
Ja, das kann passieren – vor allem wenn kein gerichtlicher Schutz vorliegt. Ohne einen gerichtlichen Titel kann Google eine Bewertung nach interner Prüfung wieder freischalten. Mit einem gerichtlichen Titel (zum Beispiel vom Landgericht Berlin II) muss Google dagegen ein Stellungnahmeverfahren durchführen und Nachweise vorlegen, bevor es die Bewertung wieder online stellen darf. Als Kanzlei Dein-Ruf sichern wir genau diesen Schutz für unsere Mandanten ab.
Können Sie den Verfasser einer negativen Google-Bewertung auch abmahnen?
Ja. Neben der Löschung bei Google mahnen wir als Kanzlei Dein-Ruf die Verfasser rechtswidriger Äußerungen direkt ab und fordern eine Unterlassungserklärung. So verhindern wir, dass dieselbe Person erneut negative Bewertungen schreibt.
Muss ich den Verfasser der negativen Bewertung selbst abmahnen oder macht das die Kanzlei?
Das können wir als Kanzlei Dein-Ruf für Sie übernehmen. Neben der Löschung der Google-Bewertung mahnen wir den Verfasser rechtswidriger Äußerungen direkt ab und fordern eine Unterlassungserklärung. So verhindern wir, dass dieselbe Person erneut negative Bewertungen schreibt. Sie müssen das nicht selbst machen.
Warum sollte ich für das Löschen einer Google-Bewertung eine Kanzlei und keine Agentur nehmen?
Weil die Meldung und Löschung von rechtswidrigen Bewertungen eine komplizierte juristische Materie ist. Nur Rechtsanwälte oder Unternehmen mit RDG-Zulassung dürfen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten für Unternehmen prüfen. Gemäß Art. 23 des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) droht Google zudem mit Sanktionen, wenn wiederholt unbegründete Meldungen eingereicht werden. Dies kann zur Sperrung der Meldeberechtigung für bis zu 6 Monate führen. Daher muss jede Bewertung individuell rechtlich geprüft werden. Eine rechtliche Prüfung darf durch eine Agentur ohne RDG-Zulassung aber nicht erfolgen. Die Gerichte verbieten aktuell die Tätigkeit von Agenturen, die Rechtsdienstleistungen anbieten (ohne RDG-Zulassung), zum Schutz der Unternehmen (u. a. LG Hamburg 312 O 232/22, LG Hamburg 405 HKO 19/22, LG Hamburg 315 O 10/22, OLG Hamburg 5 U 176/20). Als zugelassene Rechtsanwaltskanzlei Dein-Ruf dürfen und können wir diese Prüfung durchführen und bei Bedarf gerichtlich vorgehen.
Ist es riskant, eine Agentur ohne RDG-Zulassung mit der Löschung von Google-Bewertungen zu beauftragen?
Ja, weil es bei der Löschung von Google-Bewertungen oft einer individuellen und rechtlich fundierten Beanstandung bedarf – gerade in Berlin. Gemäß Art. 23 des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) droht Google mit Sanktionen, wenn wiederholt unbegründete Meldungen eingereicht werden. Dies kann zur Sperrung der Meldeberechtigung für bis zu 6 Monate führen und seriöse zukünftige Löschanträge erschweren. Deshalb muss jede Bewertung individuell rechtlich geprüft werden. Eine rechtliche Prüfung darf durch eine Agentur ohne RDG-Zulassung aber nicht erfolgen. Die Gerichte haben die Tätigkeit solcher Agenturen mehrfach untersagt (LG Hamburg 312 O 232/22 vom 28.11.2022, LG Hamburg 405 HKO 19/22 vom 12.12.2022, LG Hamburg 315 O 10/22 vom 09.03.2022). Auch in Berlin sind Agenturen ohne RDG-Zulassung tätig. Als zugelassene Rechtsanwaltskanzlei Dein-Ruf führen wir die Prüfung selbst durch und minimieren dieses Risiko für Sie.
Woran erkennt man eine Anwaltskanzlei, die Google-Bewertungen legal löschen darf?
Am Impressum. Eine echte Rechtsanwaltskanzlei oder Anwalts-GmbH erkennt man an der Nennung eines zugelassenen Rechtsanwalts und an der Überprüfbarkeit im offiziellen Bundesweiten Anwaltsregister: https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak. Fehlt diese Angabe, handelt es sich in der Regel nicht um eine zugelassene Rechtsanwaltskanzlei. Als zugelassene Rechtsanwaltskanzlei Dein-Ruf erfüllen wir diese Voraussetzungen und können die Prüfung und Löschung legal durchführen.
Warum sollte ich Dein-Ruf wählen, um eine Google-Bewertung löschen zu lassen?
Weil wir eine Spezialkanzlei im Äußerungsrecht sind und seit 2018 ausschließlich in diesem Bereich arbeiten. Wir haben über 40.000 Google-Bewertungen gelöscht und führen regelmäßig Verfahren vor dem Landgericht Berlin II und dem Kammergericht Berlin. Genau diese lokale Erfahrung macht den Unterschied.

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Nächster Schritt

Senden Sie uns den Link oder Screenshot der Bewertung. Wir prüfen, ob der Berliner Weg in Ihrem Fall greift – und ob außergerichtlich, gerichtlich oder auch gegen den Verfasser vorzugehen ist. Keine Erfolgsaussichten – keine Kosten.

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