Gerichtsverfahren gegen Google
OLG Frankfurt 16 W 22/25: Ablehnung aufgehoben – Google-Bewertung danach gerichtlich untersagt
Erst abgelehnt. Sofort beschwert. Vom OLG aufgehoben. Nach Zurückverweisung erließ das LG Wiesbaden die Unterlassungsverfügung gegen Google.
Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 16 W 22/25 |
| Entscheidung OLG | 05.06.2025 |
| Erste Instanz | LG Wiesbaden, 5 O 63/25 – Eilantrag zunächst abgelehnt |
| Nach Zurückverweisung | LG Wiesbaden, 9 O 130/25 – Unterlassungsverfügung vom 07.07.2025 |
| Gegnerin | Google Ireland Limited |
| Verfahrensart | Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung |
| Ergebnis | OLG-Aufhebung und Zurückverweisung; danach Unterlassungsverfügung gegen Google; Kosten einschließlich Beschwerdeverfahren bei Google |
| Umsetzung | Google bestätigte am 10.07.2025 die Entfernung des beanstandeten Inhalts |
| Fallbearbeitung | Rechtsanwalt Imanuel Schulz |
Der Verfahrensablauf – Schritt für Schritt
| Datum | Station | Was geschah? |
|---|---|---|
| 28.02.2025 | Kenntnis | Nach den späteren Feststellungen erlangte das Unternehmen Kenntnis von der negativen Google-Bewertung. |
| 04.03.2025 | Beanstandung | Anwaltliche E-Mail an Googles veröffentlichte Kontaktadresse; Geschäftskontakt bestritten; Prüfung und Löschung verlangt. |
| 05.03.2025 | Google-Antwort | Automatisierte Antwort mit Verweis auf einen anderen elektronischen Meldeweg. |
| Ende März 2025 | LG Wiesbaden 5 O 63/25 | Der Eilantrag wurde abgelehnt; die Kosten lagen zunächst bei der Antragstellerin. |
| 28.03.2025 | Sofortige Beschwerde | Rechtsanwalt Imanuel Schulz griff die Ablehnung an und beantragte die Aufhebung der Entscheidung. |
| 05.06.2025 | OLG Frankfurt 16 W 22/25 | Das OLG hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an die zuständige 9. Zivilkammer des LG Wiesbaden zurück. |
| 27.06.2025 | Anhörung Google | Googles Prozessbevollmächtigte erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
| 07.07.2025 | LG Wiesbaden 9 O 130/25 | Die zuständige Kammer erließ die Unterlassungsverfügung gegen Google und legte Google auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. |
| 10.07.2025 | Entfernung bestätigt | Google teilte selbst mit, dass der beanstandete Inhalt entfernt worden sei. |
Worum ging es bei der Google-Bewertung?
Die Antragstellerin betrieb ein Unternehmen im Bereich Handel und Reparatur von Reisemobilen in Wiesbaden. Gegenstand des Verfahrens war eine negative Google-Bewertung, in der unter anderem Preis und Zeitaufwand einer Werkstattleistung kritisiert wurden. Das Unternehmen konnte den Bewertenden keinem tatsächlichen Geschäftskontakt zuordnen.
Bei solchen Bewertungen ist für die rechtliche Prüfung nicht nur wichtig, ob einzelne Sätze als Meinung formuliert sind. Wer eine gewerbliche Leistung bewertet, vermittelt regelmäßig zugleich den tatsächlichen Eindruck, diese Leistung selbst in Anspruch genommen oder jedenfalls einen entsprechenden Geschäftskontakt gehabt zu haben. Wird gerade dieser Kontakt ernsthaft bestritten, kann Google zu einer Prüfung des Vorgangs verpflichtet sein.
Die anwaltliche Beanstandung wurde am 04.03.2025 an die von Google veröffentlichte Kontaktadresse gesendet. Sie bestritt den Geschäftskontakt und verlangte die Prüfung und Entfernung der Bewertung. Am Folgetag antwortete Google automatisiert, das Anliegen könne über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeitet werden, und verwies auf einen anderen elektronischen Meldeweg.
Warum hat das Landgericht den Antrag zunächst abgelehnt?
Die erste Entscheidung des LG Wiesbaden war für das Unternehmen vollständig negativ: Der Eilantrag wurde zurückgewiesen und die Kosten wurden zunächst der Antragstellerin auferlegt.
Der zunächst entscheidende Spruchkörper behandelte die Bewertung im Schwerpunkt als geschützte Meinungsäußerung. Die Rüge, der Bewertende könne keinem Kunden- oder Geschäftskontakt zugeordnet werden, wurde als nicht ausreichend angesehen. Außerdem wurde in Frage gestellt, ob eine Verletzung von Prüfpflichten unmittelbar zu einem Unterlassungsanspruch gegen Google führen könne.
Diese Punkte waren für die sofortige Beschwerde wichtig. Die negative Entscheidung wurde nicht lediglich wegen ihres Ergebnisses angegriffen, sondern wegen konkreter rechtlicher und verfahrensrechtlicher Fehler.
Was hat das OLG Frankfurt am Main entschieden?
Das OLG Frankfurt hob die Entscheidung des LG Wiesbaden mit Beschluss vom 05.06.2025 auf. Der formale Hauptgrund war ein schwerer Verfahrensfehler: Nach Auffassung des OLG hatte nicht der gesetzlich zuständige Spruchkörper entschieden. Für Veröffentlichungsstreitigkeiten im Internet war nach dem Geschäftsverteilungsplan des LG Wiesbaden die 9. Zivilkammer zuständig.
Der 16. Zivilsenat beließ es jedoch nicht bei diesem formalen Punkt. Er setzte sich zusätzlich ausführlich mit den materiellrechtlichen Fragen des Bewertungsfalls auseinander und gab der zuständigen Kammer Leitlinien für die weitere Prüfung.
1. Eine Google-Bewertung kann eine Tatsachenbehauptung über einen Geschäftskontakt enthalten
Auch eine wertend formulierte Bewertung wie „zu teuer“ oder „schlecht“ steht regelmäßig auf einer tatsächlichen Grundlage: Der Bewertende vermittelt den Eindruck, eine eigene Erfahrung mit dem Unternehmen gemacht zu haben. Besteht dieser Geschäftskontakt nicht, kann die tatsächliche Basis der Bewertung falsch sein. Deshalb genügt es nicht immer, den Bewertungstext lediglich als Meinung einzuordnen.
2. Die Rüge „kein Geschäftskontakt“ war nicht einfach „ins Blaue hinein“
Das OLG beanstandete die Annahme der ersten Instanz, die Rüge eines fehlenden Geschäftskontakts sei ohne ausreichende Grundlage erhoben worden. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellte der Senat klar, dass die ernsthafte Rüge eines fehlenden Kunden- oder Geschäftskontakts grundsätzlich geeignet sein kann, Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Im konkreten Verfahren lag zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung vor.
3. Die E-Mail an Googles veröffentlichte Kontaktadresse war rechtlich relevant
Besonders praxisrelevant war die Frage, ob die Beanstandung Google überhaupt wirksam erreicht hatte. Die E-Mail war an eine von Google selbst im Impressum veröffentlichte Kontaktadresse gesendet worden.
Nach Auffassung des OLG war die Beanstandung dort zugegangen. Der automatische Hinweis, für das Anliegen solle ein anderer elektronischer Meldeweg genutzt werden, beseitigte diesen Zugang nicht. Google musste die konkrete Beanstandung intern an die zuständige Stelle weiterreichen. Die interne Organisation einer Plattform durfte in diesem Fall nicht zulasten des Betroffenen gehen.
4. Eine zu kurz gesetzte Frist macht die Beanstandung nicht automatisch wertlos
Das OLG ließ offen, ob die in der Beanstandung gesetzte Frist von vier Tagen angemessen war. Entscheidend war für den Senat: Auch eine zu kurze Frist setzt jedenfalls eine angemessene Prüfungsfrist in Gang. Als der gerichtliche Antrag etwa drei Wochen nach der Beanstandung einging, war eine angemessene Prüfungsfrist nach Auffassung des Senats eindeutig abgelaufen.
5. Das OLG bejahte die Eilbedürftigkeit dem Grunde nach
Der Senat sah die fortdauernde Veröffentlichung einer als rechtswidrig angenommenen Bewertung grundsätzlich als eilbedürftig an, weil sich die Rechtsverletzung mit jedem weiteren Tag fortsetzt. Weil Google bis dahin jedoch noch nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligt worden war, hielt das OLG eine Anhörung für erforderlich und verwies die Sache an die zuständige Kammer zurück.
Was geschah nach der Zurückverweisung?
Nach der OLG-Entscheidung wurde das Verfahren vor der zuständigen 9. Zivilkammer des LG Wiesbaden fortgesetzt. Googles Prozessbevollmächtigte erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach den Gründen der späteren Entscheidung ging innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Am 07.07.2025 erließ das LG Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 9 O 130/25 die beantragte Unterlassungsverfügung. Google wurde untersagt, die konkret bezeichnete Bewertung in Deutschland weiter zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Zugleich wurden Google die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des vorausgegangenen Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Am 10.07.2025 bestätigte Google über eine eigene Entfernungsmitteilung, dass der beanstandete Inhalt entfernt worden war. Eine weitere Nachricht desselben Tages nahm ausdrücklich Bezug auf das Verfahren vor dem LG Wiesbaden zum Aktenzeichen 9 O 130/25. Damit ist auch die tatsächliche Umsetzung der gerichtlichen Verfügung dokumentiert.
Kosten und Kostenerstattung: die vier Stufen getrennt betrachtet
Kostenentscheidung, Kostenübernahme, Kostenfestsetzung und Zahlung sind vier eigenständige Schritte. Sie werden hier getrennt ausgewiesen, weil aus einer Kostenentscheidung noch nicht folgt, dass ein Betrag festgesetzt oder bereits erstattet wurde.
1. Kostenentscheidung
Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?
Das LG Wiesbaden legte Google am 07.07.2025 die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des vorausgegangenen Beschwerdeverfahrens auf. In der ersten LG-Entscheidung hatten die Kosten zunächst bei der Antragstellerin gelegen.
LG Wiesbaden, Unterlassungsverfügung vom 07.07.2025 – 9 O 130/25.
2. Kostenübernahme
Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?
Eine gesonderte Kostenübernahmeerklärung Googles ist in der geprüften Fallakte nicht ausgewiesen. Die Kostentragung beruht hier auf der gerichtlichen Entscheidung, nicht auf einer Erklärung Googles.
3. Kostenfestsetzung
Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist in der geprüften Fallakte nicht als eigener Nachweis ausgewiesen.
4. Zahlung
Ist die tatsächliche Zahlung belegt?
Eine tatsächliche Zahlung wird ohne separaten Zahlungsbeleg nicht behauptet.
LG Wiesbaden 5 O 63/25: Kosten zunächst bei der Antragstellerin. → Sofortige Beschwerde. → OLG Frankfurt hebt auf und verweist zurück. → LG Wiesbaden 9 O 130/25: Google trägt die Kosten einschließlich Beschwerdeverfahren.
Warum ist dieser Fall für Unternehmen mit negativen Google-Bewertungen wichtig?
- Eine negative erstinstanzliche Entscheidung muss nicht zwingend das Ende des Verfahrens sein. Entscheidend ist, ob die Begründung rechtlich und verfahrensrechtlich trägt und ein Rechtsmittel sinnvoll ist.
- Eine Bewertung kann nicht allein deshalb unangreifbar sein, weil sie wertend formuliert ist. Entscheidend kann sein, ob die behauptete tatsächliche Erfahrung – etwa ein Geschäftskontakt – überhaupt stattgefunden hat.
- Eine konkrete Beanstandung muss so dokumentiert werden, dass später nachvollziehbar ist, wann, wohin und mit welchem Inhalt Google informiert wurde.
- Die Kostenfrage kann sich im Verlauf vollständig drehen: Hier lagen die Kosten nach der ersten LG-Entscheidung zunächst bei der Antragstellerin; nach der weiteren Verfahrenskette wurden Google auch die Beschwerdekosten auferlegt.
- Gerichtsverfahren gegen Google erfordern eine saubere Trennung der Instanzen: OLG-Aufhebung, spätere LG-Unterlassungsverfügung und tatsächliche Entfernung sind verschiedene Schritte und sollten auch so dargestellt werden.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Das OLG Frankfurt hat Google in 16 W 22/25 nicht selbst zur Löschung verurteilt. Die Unterlassungsverfügung erließ erst die zuständige 9. Zivilkammer des LG Wiesbaden nach der Zurückverweisung.
- Der Beschluss enthält keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach das Google-Meldeformular nach Art. 16 DSA nie benutzt werden müsse. Die generelle Webformularfrage ließ der Senat ausdrücklich offen.
- Es wird nicht behauptet, die Unterlassungsverfügung sei rechtskräftig; ein entsprechender Nachweis liegt nicht vor.
- Es wird nicht behauptet, Google habe die Kosten bereits bezahlt. Belegt ist die gerichtliche Kostentragung, nicht ein separater Zahlungsnachweis.
Anwalt erklärt
Was bedeutet „aufgehoben und zurückverwiesen“?
Das OLG beseitigte die erste negative Entscheidung, sprach aber nicht selbst die Unterlassungsverfügung aus. Es stellte einen Verfahrensfehler fest und gab die Sache an die zuständige Spezialkammer zurück. Zugleich erläuterte der Senat ausführlich, warum der geltend gemachte Anspruch rechtlich schlüssig sein konnte.
Warum kann eine Meinungsäußerung trotzdem angreifbar sein?
Ein Werturteil wie „zu teuer“ ist eine Meinung. Es setzt bei einer Unternehmensbewertung aber regelmäßig voraus, dass der Bewertende tatsächlich eine Erfahrung mit dem Unternehmen gemacht hat. Fehlt diese tatsächliche Grundlage, kann auch eine wertend formulierte Rezension rechtswidrig sein.
Was bedeutet der „Zugang“ einer Beanstandungs-E-Mail?
Entscheidend ist nicht, ob die Nachricht sofort beim intern zuständigen Google-Team landet. Im Frankfurter Fall war die verwendete E-Mail-Adresse von Google selbst als Kontaktadresse veröffentlicht. Das OLG wertete die Beanstandung deshalb als zugegangen und sah Google in der Pflicht, intern für die Weiterleitung zu sorgen.
Tipp vom Anwalt: Die erste Beanstandung entscheidet oft über das spätere Verfahren
Bei einem gerichtlichen Vorgehen gegen eine Google-Bewertung werden die entscheidenden Weichen häufig schon vor dem Gerichtsverfahren gestellt. Die außergerichtliche Beanstandung sollte deshalb von Anfang an rechtssicher, präzise, wahrheitsgemäß und widerspruchsfrei formuliert sein.
Es genügt nicht, eine Bewertung pauschal als „falsch“ zu bezeichnen. Vor der Beanstandung sollte geklärt werden, ob der Bewertende tatsächlich keinem Kunden-, Patienten- oder Geschäftskontakt zugeordnet werden kann, welche internen Unterlagen geprüft wurden, welche konkreten Tatsachenbehauptungen bestritten werden und welche Angaben zur Identifizierung des behaupteten Vorgangs fehlen. Zugleich sollten Bewertung, URL, Versandweg, Empfängeradresse, Versandzeit, Googles Antwort und alle gesetzten Fristen vollständig gesichert werden.
Warum das so wichtig ist: Wird erst im späteren Gerichtsverfahren entscheidend nachgetragen oder der außergerichtliche Vortrag korrigiert, kann Google die Bewertung zwar unter Umständen noch entfernen – die Kostenfrage kann aber trotzdem problematisch bleiben. Ein Verfahren sollte daher vom ersten Schreiben an so vorbereitet werden, dass der Vortrag auch vor dem später zuständigen Gericht trägt.
Auch die mögliche gerichtliche Zuständigkeit sollte bereits bei der Beanstandung mitgedacht werden. Die Anforderungen an die Substantiierung werden in der Praxis nicht von jedem Gericht und jedem Spruchkörper völlig identisch gehandhabt. Wer mit einem strengeren Maßstab rechnen muss, sollte die Beanstandung vorsorglich so detailliert formulieren, dass sie auch dort Bestand haben kann. Im OLG-Bezirk Frankfurt bietet 16 W 22/25 nun eine konkrete obergerichtliche Argumentationsgrundlage insbesondere für den Zugang einer Beanstandung an Googles veröffentlichter Kontaktadresse und die interne Weiterleitungspflicht.
Besonders gefährlich ist widersprüchlicher oder sogar bewusst falscher Tatsachenvortrag. Das OLG Saarbrücken hat in einem anderen Bewertungsportal-Fall entschieden, dass eine Beanstandung, die auf bewusst falschem Tatsachenvortrag beruhte – dort wurde ein tatsächlich bestehendes Behandlungsverhältnis wahrheitswidrig geleugnet –, keine Prüfpflichten des Hostproviders auslöste (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2022 – 5 U 117/21, GRUR 2023, 91).
Mein Rat: Erst den Sachverhalt sauber aufklären, dann beanstanden. Wer ein mögliches Gerichtsverfahren mitdenkt, vermeidet Widersprüche, unnötige Kostenrisiken und spätere Reparaturversuche.
Häufige Fragen zum Verfahren OLG Frankfurt 16 W 22/25
Hat das OLG Frankfurt Google direkt zur Löschung der Bewertung verurteilt?
Nein. Das OLG hob die negative Entscheidung des LG Wiesbaden auf und verwies die Sache an die zuständige Kammer zurück. Die Unterlassungsverfügung gegen Google erließ anschließend das LG Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 9 O 130/25.
Warum wurde die erste Entscheidung des LG Wiesbaden aufgehoben?
Der formale Hauptgrund war, dass nach Auffassung des OLG nicht der gesetzlich zuständige Spruchkörper entschieden hatte. Zusätzlich setzte sich der Senat ausführlich mit der materiellen Rechtslage auseinander und gab Hinweise zugunsten der Antragstellerin.
Reicht bei einer Google-Bewertung die Rüge „kein Geschäftskontakt“ immer aus?
Nicht automatisch in jeder denkbaren Konstellation. Nach der vom OLG Frankfurt herangezogenen BGH-Rechtsprechung kann die ernsthafte Rüge eines fehlenden Geschäftskontakts grundsätzlich Prüfpflichten auslösen. Besonderheiten können etwa bestehen, wenn sich die Identität des Bewertenden aus der Bewertung ohne Weiteres ergibt oder der eigene Vortrag widersprüchlich ist.
Muss eine Beanstandung einer Google-Bewertung besonders detailliert formuliert werden?
Sie sollte jedenfalls so konkret, wahrheitsgemäß und nachvollziehbar sein, dass Google die beanstandete Bewertung und den behaupteten Rechtsverstoß prüfen kann. Wie viel Detail im Einzelfall erforderlich ist, hängt auch vom Inhalt der Bewertung und der späteren Prozesslage ab. Für eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung sollte die Beanstandung von Anfang an belastbar formuliert und vollständig dokumentiert werden.
Darf Google eine Beanstandung einfach auf ein anderes Formular verweisen?
Der Frankfurter Beschluss beantwortet nicht abstrakt die Rechtmäßigkeit aller Google-Formulare. Für den konkreten Fall entschied das OLG aber, dass der Zugang der E-Mail an Googles veröffentlichter Kontaktadresse durch den automatischen Verweis auf einen anderen elektronischen Meldeweg nicht beseitigt wurde. Google musste intern weiterleiten.
Was kann man tun, wenn ein Landgericht den Eilantrag gegen eine Google-Bewertung zurückweist?
Je nach Verfahrensart und Begründung kann ein Rechtsmittel in Betracht kommen. Im Verfahren 16 W 22/25 wurde die negative Entscheidung mit sofortiger Beschwerde angegriffen und vom OLG aufgehoben. Ob ein Rechtsmittel in einem anderen Fall sinnvoll ist, muss anhand der konkreten Entscheidung und der Dringlichkeit geprüft werden.
Hat Google die Bewertung nach dem Verfahren entfernt?
Ja. Google bestätigte am 10.07.2025 selbst, dass der beanstandete Inhalt entfernt worden war.
Hat Google auch die Verfahrenskosten getragen?
Das LG Wiesbaden legte Google die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Für diese konkrete Akte liegt in der geprüften Unterlage jedoch kein separater Zahlungsbeleg vor; deshalb wird nicht behauptet, dass der Betrag bereits bezahlt wurde.
Ist die Unterlassungsverfügung rechtskräftig?
In der geprüften Fallakte wurde kein gesonderter Nachweis zur Rechtskraft beziehungsweise dazu gefunden, ob später noch Widerspruch eingelegt wurde. Deshalb wird hier keine Rechtskraft behauptet.
Spielt der Gerichtsbezirk bei der Beanstandung einer Google-Bewertung eine Rolle?
Die rechtlichen Grundsätze sind bundesweit zu beachten, die praktische Handhabung und die Anforderungen an den Vortrag können aber je nach Gericht und Spruchkörper unterschiedlich ausfallen. Deshalb sollte bereits vor der ersten Beanstandung geprüft werden, welches Gericht in einem späteren Verfahren voraussichtlich zuständig sein könnte und wie belastbar der Vortrag dafür vorbereitet werden muss.
Weitere dokumentierte Verfahren
Transparenz
Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz. Die dargestellten Verfahrensdaten beruhen auf den geprüften Gerichts- und Verfahrensunterlagen dieses Mandats.
Mandantenname, Bewertendenidentität, Review-URL und sonstige nicht erforderliche personenbezogene Daten werden in der öffentlichen Fassung anonymisiert. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Prognose für einen anderen Einzelfall.
Google-Bewertung prüfen lassen
Sie sind von einer negativen Google-Bewertung betroffen und möchten wissen, ob eine außergerichtliche Beanstandung oder ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll ist? Wir prüfen die konkrete Bewertung, den möglichen Geschäftskontakt, die bisherige Kommunikation mit Google und die für ein weiteres Vorgehen relevante Verfahrenslage.
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