Gerichtsverfahren gegen Google Ireland Limited
Google-Bewertung löschen lassen: LG Hannover 13 O 162/25 – E-Mail-Beanstandung ausreichend, Google trägt die Kosten
Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Landgericht Hannover, 13. Zivilkammer |
|---|---|
| Aktenzeichen | 13 O 162/25 |
| Gegnerin | Google Ireland Limited |
| Verfahren | Einstweiliges Verfügungsverfahren; Erledigungsfeststellung nach Löschung |
| Mündliche Verhandlung | 06.03.2026 |
| Entscheidungsnachweis | Urteil 13 O 162/25; beglaubigte Abschrift vom 01.09.2026 |
| Ergebnis | Hauptsache erledigt; ursprünglicher Eilantrag zulässig und begründet; Google trägt die Kosten |
| Fallbearbeitung | Rechtsanwalt Imanuel Schulz |
Der Ablauf auf einen Blick
| Datum | Was geschah? |
|---|---|
| 23.07.2025 | Erstmalige Kenntnis von der streitgegenständlichen Google-Rezension. |
| 05.08.2025 | Anwaltliche E-Mail-Beanstandung an Google; fehlender Patienten- beziehungsweise Geschäftskontakt wird konkret gerügt. |
| 05.08.2025 | Google verweist auf einen anderen Meldeweg beziehungsweise das eigene Entfernungssystem. |
| 13.08.2025 | Eilantrag beim LG Hannover. |
| 25.08.2025 | Zustellung des Eilantrags an Google; Google entfernt die Bewertung am selben Tag. |
| 08.10.2025 | Erledigungserklärung der Antragstellerseite. |
| 23.10.2025 | Google widerspricht der Erledigung. |
| 06.03.2026 | Mündliche Verhandlung vor der 13. Zivilkammer. |
| 01.09.2026 | Beglaubigung der vorliegenden Abschrift; das Urteil stellt die Erledigung fest und legt Google die Kosten auf. |
Worum ging es in diesem Verfahren?
Google löschte die beanstandete Bewertung erst nach Zustellung des gerichtlichen Eilantrags. Weil Google anschließend der Erledigung widersprach, musste das Landgericht Hannover prüfen, ob der Antrag bereits vor der Löschung zulässig und begründet gewesen war. Die 13. Zivilkammer bejahte dies und legte Google die Kosten auf.
Eine Arztpraxis beziehungsweise ein medizinisches Unternehmen aus Hannover wurde bei Google negativ bewertet. Die bewertende Person ließ sich keinem konkreten Patienten- oder Geschäftskontakt zuordnen. Nach interner Prüfung der vorhandenen Daten und Rücksprache wurde der behauptete Kontakt anwaltlich bestritten.
Am 05.08.2025 wurde Google per E-Mail konkret auf die Bewertung hingewiesen. Die Beanstandung erläuterte die fehlende Zuordenbarkeit, benannte die betroffene Rezension und verlangte eine Überprüfung. Google verwies noch am selben Tag auf einen anderen Meldeweg beziehungsweise sein Entfernungssystem. Die Bewertung blieb zunächst online.
Am 13.08.2025 wurde deshalb beim Landgericht Hannover einstweiliger Rechtsschutz beantragt. Der Antrag wurde Google am 25.08.2025 zugestellt. Noch am selben Tag entfernte Google die beanstandete Bewertung.
Die Kammer prüfte die Rechtslage vor der Löschung
Der Fall ist mehr als eine bloße Kostenentscheidung. Google widersprach der Erledigungserklärung. Deshalb musste das Landgericht inhaltlich prüfen, ob der Eilantrag vor der späteren Löschung der Bewertung zulässig und begründet gewesen war. Genau das bejahte die Kammer ausdrücklich:
„Mithin war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ursprünglich zulässig und begründet.“
Damit steht nicht nur fest, dass Google später löschte. Das Gericht beurteilte auch die rechtliche Ausgangslage vor der Löschung zugunsten der Antragstellerseite.
Kein Zwang, ausschließlich Googles Art.-16-Meldeverfahren zu benutzen
Ein zentraler Punkt war die Frage, ob eine Beanstandung nur dann rechtlich zählt, wenn sie über das von Google bereitgestellte Verfahren nach Art. 16 DSA eingereicht wird. Das LG Hannover verneinte einen solchen Zwang im konkreten Fall:
„Zunächst war die Verfügungsklägerin für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen, ein von der Antragsgegnerin nach Art. 16 Abs. 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen.“
Die Kammer nahm ausdrücklich Bezug auf den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 25.08.2025 – 10 W 70/25. Entscheidend war nicht allein der technische Übermittlungsweg, sondern ob die Mitteilung so präzise und begründet war, dass Google die beanstandete Bewertung erkennen und prüfen konnte.
Warum die konkrete E-Mail ausreichte
Das Gericht sah die anwaltliche Beanstandung nicht als pauschale Behauptung an. Die Meldung erläuterte, dass die bewertende Person keinem Patienten- oder Geschäftskontakt zugeordnet werden konnte, dass die vorhandenen Daten geprüft worden waren und dass auch eine interne Rücksprache keine Zuordnung ergeben hatte.
- Die betroffene Google-Bewertung und das Unternehmensprofil waren hinreichend bestimmbar.
- Der behauptete Patienten- beziehungsweise Geschäftskontakt wurde konkret bestritten.
- Die interne Prüfung der vorhandenen Unterlagen wurde nachvollziehbar erläutert.
- Google wurde zur Prüfung und zur Einholung einer Stellungnahme der bewertenden Person aufgefordert.
Das LG Hannover sah darin eine hinreichend konkrete Beanstandung, die Googles reaktive Prüfpflicht auslöste. Das bedeutet nicht, dass jede beliebige E-Mail genügt. Entscheidend bleibt die Qualität des konkreten Vortrags.
Auch die Dringlichkeit wurde bejaht
Zwischen der glaubhaft gemachten Kenntnis von der Bewertung und dem Eilantrag lag weniger als ein Monat. Das LG Hannover bejahte deshalb den Verfügungsgrund. Auch der Umstand, dass die Praxis öffentlich auf die Bewertung hätte antworten können, änderte daran nach Auffassung der Kammer nichts. Ein Gegenkommentar entfernt die Rezension nicht und hat daher nicht dieselbe Wirkung wie die Löschung.
Die spätere Entfernung der Bewertung nach Zustellung des Eilantrags machte den ursprünglichen Antrag ebenfalls nicht rückwirkend unbegründet. Sie war vielmehr das Ereignis, durch das sich das ursprüngliche Löschungsbegehren im Prozess erledigte.
Zusammenhang mit OLG Celle 5 U 198/25
Die 13. Zivilkammer des LG Hannover hatte in einem früheren, eigenständigen Verfahren 13 O 109/25 einen Eilantrag gegen Google noch abgewiesen. Dein-Ruf führte diese Sache in die Berufung zum OLG Celle. Der 5. Zivilsenat stellte dort klar, dass ein von Google bereitgestellter interner Meldeweg den staatlichen Eilrechtsschutz nicht grundsätzlich ausschließt. Der konkrete Berufungsfall hatte allerdings ein eigenes Dringlichkeitsproblem.
13 O 162/25 ist kein Fortsetzungsverfahren dieses älteren Falls und wurde von einer anderen Einzelrichterin entschieden. Die spätere Entscheidung darf deshalb nicht als vom OLG Celle erzwungene Kehrtwende dargestellt werden. Dokumentierbar ist jedoch eine deutlich veränderte Begründungslinie derselben 13. Zivilkammer.
Kosten und Kostenerstattung: die vier Stufen getrennt betrachtet
Kostenentscheidung, Kostenübernahme, Kostenfestsetzung und Zahlung sind vier eigenständige Schritte. Sie werden hier getrennt ausgewiesen, weil aus einer Kostenentscheidung noch nicht folgt, dass ein Betrag festgesetzt oder bereits erstattet wurde.
1. Kostenentscheidung
Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?
Das LG Hannover stellte die Erledigung der Hauptsache fest und legte Google die Kosten des Verfahrens auf.
LG Hannover, 13 O 162/25; beglaubigte Abschrift vom 01.09.2026, mündliche Verhandlung vom 06.03.2026.
2. Kostenübernahme
Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?
Eine Kostenübernahmeerklärung Googles ist für dieses Verfahren nicht dokumentiert. Google widersprach im Gegenteil der Erledigungserklärung; die Kostentragung beruht auf der gerichtlichen Entscheidung.
3. Kostenfestsetzung
Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist in der geprüften Fallakte nicht ausgewiesen.
4. Zahlung
Ist die tatsächliche Zahlung belegt?
Eine tatsächliche Zahlung wird ohne separaten Zahlungsbeleg nicht behauptet.
Warum das Urteil für Betroffene besonders interessant ist
- Der Fall ist mehr als eine bloße Kostenentscheidung. Weil Google der Erledigungserklärung widersprach, musste das Landgericht inhaltlich prüfen, ob der Eilantrag vor der späteren Löschung zulässig und begründet gewesen war.
- Genau das bejahte die Kammer ausdrücklich. Damit steht nicht nur fest, dass Google später löschte; das Gericht beurteilte auch die rechtliche Ausgangslage vor der Löschung zugunsten der Antragstellerseite.
- Die Kammer verneinte im konkreten Fall einen Zwang, ausschließlich das von Google nach Art. 16 DSA eingerichtete Verfahren zu nutzen.
- Die Dringlichkeit wurde bejaht: Zwischen der glaubhaft gemachten Kenntnis und dem Eilantrag lag weniger als ein Monat, und ein möglicher öffentlicher Gegenkommentar änderte daran nichts.
- Eine Löschung nach Zustellung des Eilantrags macht den ursprünglichen Antrag nicht rückwirkend unbegründet – sie ist das Ereignis, durch das sich das Löschungsbegehren im Prozess erledigt.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Es wird nicht von einem „Urteil vom 01.09.2026“ gesprochen, solange kein weiterer Primärbeleg ein Verkündungsdatum nachweist.
- Es wird nicht behauptet, das OLG Celle habe das frühere Verfahren 13 O 109/25 materiell aufgehoben oder das spätere Urteil 13 O 162/25 verursacht.
- Aus der Entscheidung folgt nicht, dass jede formlose E-Mail an Google in jedem Fall als Beanstandung genügt.
- Es liegt keine persönliche Kehrtwende desselben Richters vor: 13 O 109/25 und 13 O 162/25 wurden von unterschiedlichen Einzelrichtern derselben 13. Zivilkammer entschieden.
Anwalt erklärt
Warum ist die Erledigungsfeststellung hier so wichtig?
Löscht Google eine Bewertung während eines laufenden Gerichtsverfahrens, ist damit nicht automatisch geklärt, wer die Kosten trägt und ob der Antrag ursprünglich berechtigt war. Widerspricht Google der Erledigung, muss das Gericht prüfen, wie die Rechtslage unmittelbar vor der Löschung war.
Genau deshalb ist 13 O 162/25 für die Praxis besonders aussagekräftig: Das LG Hannover bejahte ausdrücklich die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags.
Tipp vom Anwalt: Die außergerichtliche Beanstandung muss bereits prozessfest sein
Bei einem späteren Gerichtsverfahren kommt es entscheidend darauf an, was Google schon außergerichtlich mitgeteilt wurde. Die Beanstandung sollte deshalb nicht als unverbindliche Vorstufe behandelt werden. Sie kann später zum Ausgangspunkt des gesamten gerichtlichen Verfahrens werden.
Wer einen fehlenden Kunden-, Patienten- oder Geschäftskontakt rügt, sollte vor der Beanstandung sorgfältig prüfen, ob diese Aussage tatsächlich sicher getroffen werden kann. Der Vortrag muss wahr, widerspruchsfrei und so konkret sein, dass sich später nachvollziehen lässt, welche Unterlagen geprüft wurden und weshalb eine Zuordnung nicht möglich war. Bewusst falscher Tatsachenvortrag kann nach der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (5 U 117/21) sogar dazu führen, dass keine Prüfpflicht des Portalbetreibers ausgelöst wird.
Ebenso wichtig ist die Kostenfrage: Wird außergerichtlich zu wenig oder rechtlich unzureichend vorgetragen und muss erst im Gerichtsverfahren entscheidend nachgebessert werden, kann Google die Bewertung zwar noch entfernen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Google dann auch die Kosten tragen muss. Deshalb sollte die erste Beanstandung bereits so formuliert sein, dass sie im Ernstfall als belastbare Grundlage eines Eilverfahrens dienen kann.
Tipp vom Anwalt: Den möglichen Gerichtsbezirk von Anfang an mitdenken
Die Anforderungen an die Substantiierung einer Beanstandung werden in der gerichtlichen Praxis nicht von jedem Gericht und jedem Spruchkörper identisch gehandhabt. Deshalb sollte schon vor der ersten Meldung geprüft werden, welches Gericht später zuständig sein könnte und welche Anforderungen dort erfahrungsgemäß an den Vortrag gestellt werden.
Der Hannover/Celle-Komplex zeigt, wie wichtig das ist: Selbst innerhalb derselben 13. Zivilkammer des LG Hannover ist in kurzer zeitlicher Folge eine deutlich veränderte Begründungslinie dokumentiert. Das spätere Verfahren 13 O 162/25 ist zwar ein eigenständiger Fall mit einer anderen Einzelrichterin; es zeigt aber, dass genaue Kenntnis der regionalen Rechtsprechung die Vorbereitung des Vortrags wesentlich beeinflussen kann.
Häufige Fragen zu LG Hannover 13 O 162/25
Hat das LG Hannover Google zur Löschung verurteilt?
Die Bewertung war bereits am Tag der Zustellung des Eilantrags entfernt worden. Weil Google der späteren Erledigung widersprach, stellte das LG fest, dass der ursprüngliche Eilantrag zulässig und begründet gewesen war, und legte Google die Kosten auf.
Muss eine Google-Bewertung zwingend über das Google-Meldeformular beanstandet werden?
Im konkreten Verfahren verneinte das LG Hannover einen Zwang, ausschließlich Googles Art.-16-Verfahren zu nutzen. Die konkrete anwaltliche E-Mail hielt die Kammer für ausreichend. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede formlose E-Mail in jedem Fall genügt.
Reicht die Behauptung „kein Geschäftskontakt“ immer aus?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend sind der konkrete Bewertungstext, die Identifizierbarkeit der bewertenden Person und der Inhalt der Beanstandung. Im Hannover-Fall wurden die interne Prüfung und die fehlende Zuordenbarkeit nachvollziehbar erläutert.
Was passiert, wenn Google erst nach Zustellung des Eilantrags löscht?
Dann kann sich der Löschungsantrag erledigen. Trotzdem können die ursprüngliche Berechtigung des Antrags, die Kosten und weitere Unterlassungsfragen noch gerichtlich zu klären sein.
Ist das Urteil vom 01.09.2026?
So sollte die Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Abschrift nicht bezeichnet werden. Sicher dokumentiert sind die mündliche Verhandlung vom 06.03.2026 und die beglaubigte Abschrift vom 01.09.2026; ein gesondertes Verkündungsdatum ist in der vorliegenden Fassung nicht ausgewiesen.
Hat derselbe Richter seine frühere Auffassung geändert?
Nein. 13 O 109/25 und 13 O 162/25 wurden von unterschiedlichen Einzelrichtern derselben 13. Zivilkammer entschieden. Öffentlich lässt sich eine deutlich veränderte Begründungslinie der Kammer beschreiben, aber keine persönliche Kehrtwende desselben Richters.
Weitere dokumentierte Verfahren
Transparenz
Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz. Sichtbar bleiben können insbesondere Gericht, Kammer, Aktenzeichen, Google Ireland Limited und die anwaltliche Vertretung. Mandantenname, Adresse, Identität der bewertenden Person und direkte Bewertungslinks werden vor einer Veröffentlichung anonymisiert beziehungsweise neutralisiert.
Die dargestellten Verfahren dokumentieren Erfahrung und konkrete Verfahrensausgänge. Sie erlauben keine Prognose für einen anderen Einzelfall.
Google-Bewertung prüfen lassen
Wir prüfen, ob die konkrete Google-Bewertung rechtlich angreifbar ist und welcher außergerichtliche oder gerichtliche Weg sinnvoll erscheint. Dabei wird von Anfang an berücksichtigt, wie eine Beanstandung formuliert und dokumentiert sein muss, falls später gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich wird.
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