Gerichtsverfahren gegen Google

Google-Bewertung löschen lassen: LG Stuttgart 11 O 163/25 / OLG Stuttgart 4 U 2/26 – nach OLG-Berufung trägt Google die Kosten

Was passiert, wenn Google eine konkret beanstandete negative Bewertung nicht über den gewählten Meldeweg prüft, nach Zustellung eines Eilantrags aber löscht und anschließend trotzdem bestreitet, dass der gerichtliche Antrag begründet war? Genau darum ging es in einem von Rechtsanwalt Imanuel Schulz geführten Verfahren vor dem LG Stuttgart und später dem OLG Stuttgart.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz – im OLG-Termin erschien für die Mandantschaft Rechtsanwältin Gwizdz

Der Fall auf einen Blick

StreitgegenstandNegative Google-Bewertung; ein tatsächlicher Geschäftskontakt wurde bestritten
GegnerinGoogle Ireland Limited
Außergerichtliche Beanstandung25.06.2025 per anwaltlicher E-Mail an die von Google veröffentlichte Kontaktadresse
Eilantrag27.06.2025 beim Landgericht Stuttgart
1. InstanzLG Stuttgart, 11. Zivilkammer, 11 O 163/25
Mündliche Verhandlung LG02.10.2025
Urteil LG04.12.2025
BerufungOLG Stuttgart, 4. Zivilsenat, 4 U 2/26
Mündliche Verhandlung OLG08.07.2026
Kostenbeschluss OLG10.07.2026
ErgebnisLG: Antrag bis zur Löschung zulässig und begründet; Google trägt die Kosten. OLG: nach Erledigungsanschluss und Kostenübernahme trägt Google die Kosten des Rechtsstreits.
FallbearbeitungRechtsanwalt Imanuel Schulz; im OLG-Termin erschien für die Mandantschaft Rechtsanwältin Gwizdz

Der Verfahrensablauf – Schritt für Schritt

DatumStationWas geschah?
22.06.2025KenntnisNach den Feststellungen des LG erlangte das Unternehmen Kenntnis von der Google-Bewertung.
25.06.2025BeanstandungAnwaltliche E-Mail an Google; Bewertung und URL konkret bezeichnet, Geschäftskontakt bestritten und Rechtswidrigkeit begründet.
25.06.2025Google-AntwortGoogle erklärt, die Anfrage über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeiten zu können, und verweist auf sein Online-Formular.
27.06.2025EilantragAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Stuttgart.
25.07.2025ZustellungDer Eilantrag wird Google zugestellt.
29.07.2025LöschungGoogle entfernt die streitige Bewertung nach Zustellung des gerichtlichen Antrags.
02.10.2025LG-VerhandlungMündliche Verhandlung vor der 11. Zivilkammer des LG Stuttgart.
04.12.2025LG-UrteilDas LG stellt die Erledigung fest: Der Eilantrag war bis zur Löschung zulässig und begründet. Google trägt die Kosten.
09.03.2026Google-BerufungGoogle greift das Urteil vollständig an und verlangt Abweisung sowie die Kosten beider Instanzen zulasten des Unternehmens.
27.03.2026BerufungserwiderungDein-Ruf verteidigt das LG-Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung.
08.07.2026OLG-VerhandlungAusführliche Erörterung vor dem 4. Zivilsenat; nach Unterbrechung erneute Erörterung. Google schließt sich der Erledigung an und erklärt die Kostenübernahme.
10.07.2026OLG-BeschlussDas OLG Stuttgart legt Google die Kosten des Rechtsstreits auf.

Worum ging es bei der Google-Bewertung?

Ein Zeitarbeitsunternehmen aus Baden-Württemberg wurde auf Google negativ bewertet. Die Bewertung konnte nach der internen Prüfung keinem tatsächlichen Geschäftskontakt zugeordnet werden. Die Identität des Bewertenden und weitere personenbezogene Angaben werden auf dieser Fallseite nicht wiedergegeben.

Bei einer solchen Konstellation ist rechtlich nicht nur der Wortlaut einzelner Wertungen wichtig. Eine Google-Bewertung über Leistungen eines Unternehmens setzt regelmäßig eine tatsächliche Erfahrung oder einen geschäftlichen Kontakt voraus. Wird ein solcher Kontakt ernsthaft bestritten, kann das Prüfpflichten des Bewertungsportals auslösen. Entscheidend ist dabei, dass die Beanstandung konkret, nachvollziehbar und später belegbar ist.

Die außergerichtliche Beanstandung: E-Mail statt Google-Formular

Am 25.06.2025 beanstandete Dein-Ruf die Bewertung anwaltlich per E-Mail an die von Google veröffentlichte Kontaktadresse. Die Meldung bezeichnete die konkrete Bewertung und das Profil, enthielt die URL, bestritt einen tatsächlichen Geschäftskontakt, begründete die behauptete Rechtswidrigkeit und enthielt die erforderlichen Angaben zur meldenden Person sowie eine Gutglaubenserklärung.

Google antwortete noch am selben Tag, die Anfrage über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeiten zu können, und verwies auf sein Online-Meldeformular. Damit stand bereits vor dem Gerichtsverfahren die zentrale Frage im Raum: Muss ein Betroffener ausschließlich den von Google vorgegebenen Meldeweg verwenden, obwohl seine anwaltliche Beanstandung Google inhaltlich vollständig erreicht hat?

Warum musste das LG trotz Löschung noch inhaltlich entscheiden?

Google hatte die Bewertung am 29.07.2025 entfernt. Das bedeutete aber nicht, dass das Verfahren automatisch beendet war. Die Antragstellerseite erklärte die Hauptsache für erledigt; Google widersprach dieser Erledigungserklärung.

Deshalb musste das LG Stuttgart nicht nur eine abstrakte Kostenprognose treffen. Es musste prüfen, ob der Eilantrag unmittelbar vor der Löschung tatsächlich zulässig und begründet gewesen war. Die 11. Zivilkammer bejahte dies und stellte mit Urteil vom 04.12.2025 fest, dass sich das Verfahren erst durch die spätere Löschung erledigt hatte. Google wurden die Kosten der ersten Instanz auferlegt.

Was entschied das LG Stuttgart zur E-Mail-Beanstandung?

Das LG Stuttgart stellte fest, dass die E-Mail vom 25.06.2025 Google tatsächliche Kenntnis von der beanstandeten Rechtsverletzung verschaffte. Nach den Urteilsgründen enthielt sie die für eine Meldung nach Art. 16 DSA wesentlichen Elemente: eine begründete Erläuterung, die konkrete URL, Angaben zur meldenden Person und eine Erklärung guten Glaubens.

Für die Praxis ist die Aussage nicht: „Jede E-Mail reicht.“ Entscheidend war gerade die konkrete Qualität dieser Meldung. Sie war so aufgebaut, dass Google erkennen konnte, welche Bewertung gemeint war, warum sie beanstandet wurde und welche Prüfung verlangt wurde.

Was sagte das LG zum damaligen Google-Meldeformular?

Im Verfahren war unstreitig, dass das damals von Google vorgelegte Meldeformular Texteingaben auf 1.000 Zeichen begrenzte und keinen Datei-Upload ermöglichte. Das LG Stuttgart hielt dieses damalige Formular deshalb nicht für geeignet, die Übermittlung hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen im Sinne von Art. 16 DSA zu erleichtern.

Das Gericht ging weiter davon aus, dass von einer meldenden Person nicht verlangt werden kann, sich eines Meldewegs zu bedienen, der die gesetzlichen Anforderungen selbst nicht erfüllt.

Musste das Unternehmen öffentlich auf die Bewertung antworten?

Google argumentierte, das Unternehmen hätte die negative Bewertung öffentlich kommentieren können. Das LG Stuttgart folgte diesem Einwand nicht. Ein Gegenkommentar lässt die beanstandete Bewertung weiterhin für jedermann sichtbar. Er beseitigt die behauptete Rechtsverletzung deshalb nicht. Die Nichtnutzung der Antwortfunktion nahm dem Eilantrag im konkreten Fall nicht die Dringlichkeit.

Weitere Punkte des LG-Urteils: Glaubhaftmachung und Spezialisierung

Google griff auch die eidesstattliche Versicherung an. Das LG hielt die Übermittlung der eigenhändig unterschriebenen Versicherung zusammen mit dem anwaltlichen Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach für ausreichend; eine zusätzliche Signatur der Versicherung war nach der Entscheidung nicht erforderlich.

Außerdem wandte Google ein, die Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren und der Einsatz standardisierter Schriftsatzbausteine seien rechtsmissbräuchlich. Auch dem folgte das Gericht nicht. Spezialisierung und rationelle Bearbeitung gleichgelagerter Verfahren sind danach nicht bereits deshalb missbräuchlich, solange der konkrete Einzelfall hinreichend individualisiert wird.

Google legt Berufung ein – und will das Stuttgarter Urteil vollständig kippen

Google akzeptierte das Urteil nicht. In der Berufungsbegründung vom 09.03.2026 beantragte Google, das Urteil des LG Stuttgart vollständig abzuändern, die Feststellung der Erledigung zurückzuweisen und dem Unternehmen die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Damit standen gerade die tragenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils erneut im Streit: Kenntnis durch E-Mail, Art. 16 DSA, Verfügungsanspruch, Dringlichkeit und die Einordnung spezialisierter Parallelverfahren. Dein-Ruf verteidigte das Urteil mit Berufungserwiderung vom 27.03.2026.

Was geschah vor dem OLG Stuttgart?

Am 08.07.2026 wurde die Berufung vor dem 4. Zivilsenat des OLG Stuttgart mündlich verhandelt. Das Protokoll dokumentiert eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Nach einer Unterbrechung wurde erneut erörtert. Anschließend schloss sich Google der Erledigungserklärung an und erklärte die Kostenübernahme.

Mit Beschluss vom 10.07.2026 – 4 U 2/26 – entschied das OLG, dass Google die Kosten des Rechtsstreits trägt. Der Berufungsstreitwert wurde nach der Erledigung auf 4.776 EUR festgesetzt.

Die dokumentierten Entscheidungen aus Stuttgart und Heilbronn sind eine regionale Orientierung und Argumentationsgrundlage. Sie bedeuten nicht, dass jedes Landgericht im OLG-Bezirk automatisch gleich entscheiden muss. Zuständigkeit, Inhalt der Beanstandung, Dringlichkeit und Sachverhalt bleiben in jedem einzelnen Verfahren gesondert zu prüfen.

Kosten und Kostenerstattung: die vier Stufen getrennt betrachtet

Kostenentscheidung, Kostenübernahme, Kostenfestsetzung und Zahlung sind vier eigenständige Schritte. Sie werden hier getrennt ausgewiesen, weil aus einer Kostenentscheidung noch nicht folgt, dass ein Betrag festgesetzt oder bereits erstattet wurde.

1. Kostenentscheidung

Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?

Das LG Stuttgart legte Google mit Urteil vom 04.12.2025 die Kosten der ersten Instanz auf. Nach der Berufung Googles legte das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 10.07.2026 Google die Kosten des Rechtsstreits auf. Der Berufungsstreitwert wurde nach der Erledigung auf 4.776 EUR festgesetzt.

LG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2025 – 11 O 163/25; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.07.2026 – 4 U 2/26.

2. Kostenübernahme

Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?

Google schloss sich in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Stuttgart am 08.07.2026 der Erledigung an und erklärte die Kostenübernahme.

Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2026 – 4 U 2/26.

3. Kostenfestsetzung

Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist in der geprüften Fallakte nicht ausgewiesen.

4. Zahlung

Ist die tatsächliche Zahlung belegt?

Eine tatsächliche Zahlung wird ohne separaten Zahlungsbeleg nicht behauptet.

LG Stuttgart: Google trägt die Kosten der ersten Instanz. → Berufung Googles mit dem Antrag, dem Unternehmen die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. → OLG-Verhandlung am 08.07.2026: Erledigungsanschluss und Kostenübernahme. → OLG-Beschluss vom 10.07.2026: Google trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Warum ist dieser Fall für Unternehmen mit negativen Google-Bewertungen wichtig?

  • Er zeigt, dass eine außergerichtliche Beanstandung nicht als bloße Formalität behandelt werden sollte. Im späteren Gerichtsverfahren wurde genau geprüft, welche Angaben die E-Mail enthielt und ob sie Google ausreichende Kenntnis verschafft hatte.
  • Er zeigt, dass die technische Ausgestaltung eines Meldewegs relevant sein kann. Das LG bewertete ausdrücklich das damalige Formular mit 1.000-Zeichen-Grenze und fehlender Upload-Möglichkeit.
  • Er zeigt, dass eine Löschung nach Zustellung des Eilantrags die vorherige Begründetheit des Antrags nicht rückwirkend beseitigt. Weil Google der Erledigung widersprach, musste das LG die ursprüngliche Rechtslage prüfen.
  • Er zeigt, dass Google ein für das Unternehmen positives Urteil vollständig mit Berufung angreifen kann. Die Rechtsmittelverteidigung muss daher von Beginn an mitgedacht werden.
  • Er zeigt außerdem, dass regionale Rechtsprechung wichtig ist: Im OLG-Bezirk Stuttgart liegen neben 11 O 163/25 weitere günstige Entscheidungen des LG Heilbronn aus vergleichbaren Konstellationen vor. Das ist eine Argumentationsgrundlage, aber keine automatische Bindung anderer Gerichte.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Das OLG Stuttgart hat in 4 U 2/26 kein Sachurteil zum Formularzwang erlassen.
  • Es wird nicht behauptet, das heutige Google-Formular sei pauschal rechtswidrig. Bewertet wurde ausschließlich das im Verfahren vorgelegte damalige Formular.
  • Aus den Stuttgarter und Heilbronner Entscheidungen folgt keine Bindungswirkung für den gesamten OLG-Bezirk.
  • Der Fall belegt nicht, dass jede E-Mail an Google als Beanstandung genügt. Ausschlaggebend war die konkrete inhaltliche Qualität der Meldung.

Regionale Praxis: OLG-Bezirk Stuttgart

Der OLG-Bezirk Stuttgart umfasst im württembergischen Landesteil unter anderem die Landgerichte Ellwangen, Hechingen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Tübingen und Ulm. Aus demselben OLG-Bezirk sind in den geprüften Unterlagen zusätzlich günstige Entscheidungen des LG Heilbronn dokumentiert.

VerfahrenBedeutung
LG Stuttgart 11 O 163/25Hauptfall: konkrete E-Mail ausreichend; damaliges Formular nicht Art.-16-konform; kein Gegenkommentarzwang; ursprünglicher Eilantrag begründet.
LG Heilbronn, Wo 8 O 133/25Vergleichbare günstige Entscheidung: kein exklusiver Zwang zum Art.-16-Plattformverfahren; konkrete E-Mail kann Prüfpflichten auslösen; interne Weiterleitung.
LG Heilbronn, Wo 8 O 161/25Weitere günstige Google-Entscheidung mit E-Mail-Beanstandung, Formularverweis, späterer Löschung und Feststellung der Erledigung.
OLG Stuttgart 4 U 2/26Kein schriftliches Formular-Sachurteil; aber ausführliche Berufungsverhandlung, danach Erledigungsanschluss und Kostenübernahme durch Google.

Anwalt erklärt

Warum ist dieser Punkt wichtig?

Dieser Fall ist mehr als eine reine Kostenentscheidung nach einer Löschung. Weil Google der Erledigung widersprach, prüfte das LG den ursprünglichen Eilantrag inhaltlich. Das Gericht bejahte ausdrücklich, dass der Antrag bis zur Löschung zulässig und begründet war. Damit liegt eine konkrete gerichtliche Aussage zur vorgerichtlichen E-Mail-Beanstandung, zu Art. 16 DSA, zur damaligen Formgestaltung und zur Dringlichkeit vor.

Warum genügte die E-Mail in diesem Fall?

Nicht weil sie eine E-Mail war, sondern weil sie inhaltlich präzise war: konkrete Bewertung und URL, nachvollziehbare rechtliche Beanstandung, bestrittene Tatsachengrundlage, Angaben zur meldenden Person und Gutglaubenserklärung. Genau deshalb sollte eine Beanstandung so verfasst werden, dass sie später auch vor Gericht als vollständige Kenntnisverschaffung verteidigt werden kann.

Warum ist die Löschung während des Verfahrens nicht das Ende der Kostenfrage?

Wenn Google erst nach Zustellung eines Eilantrags löscht, kann noch zu klären sein, ob der Antrag vorher zulässig und begründet war und wer die Kosten trägt. Je nach Prozesslage kann die Erledigungserklärung selbst zum Streitpunkt werden. Eine falsche prozessuale Reaktion kann die Kostenlage verschlechtern.

Tipp vom Anwalt: Die Beanstandung muss schon für einen möglichen Prozess gebaut sein

Wer eine Google-Bewertung löschen lassen will, sollte die erste außergerichtliche Beanstandung nicht als unverbindliche Vorstufe behandeln. Sie kann später die Grundlage eines Eilverfahrens oder einer Klage sein. In Stuttgart war entscheidend, dass die konkrete E-Mail bereits die Bewertung, URL, Begründung, Angaben zur meldenden Person und die Erklärung guten Glaubens enthielt.

Wird zunächst ungenau oder rechtlich unzureichend beanstandet und erst im Gerichtsverfahren entscheidend nachgebessert, kann Google die Bewertung zwar später entfernen; trotzdem kann ein erhebliches Kostenrisiko verbleiben. Deshalb müssen Sachverhalt, möglicher Geschäftskontakt, einzelne Tatsachenbehauptungen und der konkrete Löschungsgrund von Anfang an sauber geprüft und widerspruchsfrei vorgetragen werden.

Besonders gefährlich ist unzutreffender Tatsachenvortrag. Das OLG Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 09.09.2022 – 5 U 117/21 – für eine auf bewusst falschem Tatsachenvortrag beruhende Beanstandung angenommen, dass dadurch keine Prüfpflicht des Hostproviders ausgelöst wird. Wer einen Geschäftskontakt bestreitet, muss deshalb vorher sicher prüfen, ob diese Erklärung tatsächlich getragen werden kann.

Hinzu kommt der mögliche Gerichtsstand. Die Anforderungen an die Substantiierung werden in der Praxis nicht von jedem Gericht und jedem Spruchkörper identisch gehandhabt. Für Unternehmen im OLG-Bezirk Stuttgart liegen inzwischen mehrere günstige Entscheidungen aus Stuttgart und Heilbronn vor. Das stärkt die Argumentation in vergleichbaren Fällen. Trotzdem sollte die Beanstandung immer so detailliert formuliert werden, dass sie auch vor einem strengeren Spruchkörper trägt.

Mein Rat: Von der ersten Beanstandung an Bewertung, URL, Datum der Kenntnis, interne Prüfung, Google-Antworten, Fristen und spätere Änderungen vollständig sichern. Bei einem möglichen Eilverfahren können wenige Tage, eine unklare Formulierung oder ein Widerspruch im Vortrag später entscheidend sein.

Häufige Fragen zum Löschen von Google-Bewertungen im Fall LG Stuttgart / OLG Stuttgart

Muss eine Google-Bewertung zwingend über das Google-Meldeformular beanstandet werden?

Nach dem hier dokumentierten Urteil jedenfalls nicht über ein Formular, das die gesetzlichen Anforderungen selbst nicht erfüllt. Das LG Stuttgart hielt die konkrete anwaltliche E-Mail für ausreichend und das damals im Verfahren vorgelegte Formular mit 1.000-Zeichen-Limit ohne Upload-Funktion für unzureichend. Andere Fallgestaltungen und heutige Formularversionen müssen gesondert geprüft werden.

Reicht eine E-Mail an Google immer aus, um eine Bewertung löschen zu lassen?

Nein. Entscheidend sind Inhalt, Adressierung und Nachweisbarkeit. Im Verfahren 11 O 163/25 enthielt die E-Mail die konkrete Bewertung, URL, Begründung, Angaben zur meldenden Person und eine Gutglaubenserklärung. Genau diese konkrete Meldung hielt das LG für ausreichend.

Was passiert, wenn Google die Bewertung erst nach Zustellung des Eilantrags löscht?

Dann kann sich der ursprüngliche Unterlassungsantrag erledigen. Offen bleiben können aber insbesondere die Frage, ob der Antrag bis zur Löschung zulässig und begründet war, sowie die Kosten. In diesem Verfahren widersprach Google der Erledigung, sodass das LG die ursprüngliche Begründetheit ausdrücklich prüfen musste.

Muss ein Unternehmen öffentlich auf eine negative Google-Bewertung antworten, bevor es vor Gericht geht?

Im konkreten Stuttgarter Verfahren verneinte das LG, dass die unterlassene Gegenantwort die Dringlichkeit beseitigte. Ein öffentlicher Gegenkommentar lässt die Bewertung weiterhin sichtbar und beseitigt die behauptete Rechtsverletzung nicht.

Hat das OLG Stuttgart entschieden, dass es keinen Formularzwang gibt?

Nicht durch ein veröffentlichtes Sachurteil in diesem Verfahren. Die detaillierte Aussage zur E-Mail und zum damaligen Google-Formular stammt aus dem Urteil des LG Stuttgart. Das OLG verhandelte die Berufung ausführlich; anschließend schloss sich Google der Erledigung an und übernahm die Kosten.

Wer trug am Ende die Kosten des Verfahrens?

Das LG Stuttgart legte Google die Kosten der ersten Instanz auf. Google griff diese Entscheidung mit Berufung an und verlangte die Kosten beider Instanzen zulasten des Unternehmens. Nach der OLG-Verhandlung schloss sich Google der Erledigung an und erklärte die Kostenübernahme; das OLG Stuttgart legte Google mit Beschluss vom 10.07.2026 die Kosten des Rechtsstreits auf.

Gilt die Stuttgarter Entscheidung automatisch für alle Gerichte im OLG-Bezirk?

Nein. Die Entscheidung bindet andere Landgerichte nicht automatisch. Die dokumentierten Entscheidungen aus Stuttgart und Heilbronn bilden aber eine konkrete regionale Rechtsprechungs- und Argumentationsgrundlage für vergleichbare Fälle.

Weitere dokumentierte Verfahren

Transparenz

Das dargestellte Verfahren wurde von Rechtsanwalt Imanuel Schulz beziehungsweise der Kanzlei Dein-Ruf geführt. Im OLG-Termin erschien für die Mandantschaft Rechtsanwältin Gwizdz. Mandanten-, Bewerter- und sonstige nicht erforderliche personenbezogene Daten werden vor einer Veröffentlichung anonymisiert.

Das OLG Stuttgart hat in 4 U 2/26 kein eigenes Sachurteil zur Formularfrage veröffentlicht. Der inhaltliche Rechtssatz zur konkreten E-Mail-Beanstandung und zum damaligen Google-Meldeformular stammt aus dem Urteil des LG Stuttgart 11 O 163/25. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Prognose für einen anderen Einzelfall.

Google-Bewertung prüfen lassen

Wir prüfen, ob Ihre konkrete Google-Bewertung rechtlich angreifbar ist und welcher außergerichtliche oder gerichtliche Weg sinnvoll erscheint. Dabei berücksichtigen wir nicht nur den Bewertungstext, sondern auch die Dokumentation des Geschäftskontakts, die bisherige Beanstandung, Googles Reaktion, den möglichen Gerichtsstand und die Dringlichkeit.

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