Gerichtsverfahren gegen Google Ireland Limited

Google-Bewertung löschen lassen: OLG München 18 U 3728/25 Pre e – nach LG-Niederlage übernimmt Google die Kosten

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz – im OLG-Termin waren Rechtsanwalt Schulz und Rechtsanwalt Schultze zugeschaltet

Fakten zum Verfahren

GerichtOberlandesgericht München, 18. Zivilsenat
Aktenzeichen18 U 3728/25 Pre e
OLG-Verhandlung19.05.2026
VorinstanzLandgericht München I – 25 O 10059/25
LG-Verhandlung22.10.2025
LG-Urteil07.11.2025
GegnerinGoogle Ireland Limited
StreitgegenstandDrei Google-Maps-Bewertungen
Berufungsstreitwert25.000 EUR
ErgebnisErledigung; Google übernimmt die Kosten; OLG legt Google die Kosten auf
FallbearbeitungRechtsanwalt Imanuel Schulz; im OLG-Termin waren Rechtsanwalt Schulz und Rechtsanwalt Schultze zugeschaltet

Die Chronologie

DatumStationWas geschah?
22.07.2025BeanstandungAnwaltliche E-Mail-Beanstandung der drei Bewertungen; Google verweist auf sein Online-Meldeformular.
Nach Kenntnis des EilantragsBewertungen offlineGoogle nimmt die drei Bewertungen offline.
22.10.2025LG-VerhandlungGoogle erläutert die Entfernung und verweist auf ein Art.-16-DSA-Verfahren sowie eine mögliche Wiedereinstellung bei Einspruch nach Art. 20 Abs. 4 DSA.
22.10.2025Erledigung erklärtDie Antragstellerseite erklärt einseitig die Erledigung und beantragt Kosten zulasten Googles.
07.11.2025LG-UrteilFeststellungsantrag abgewiesen; Kosten bei der Antragstellerin.
BerufungOLG MünchenDie negative LG-Entscheidung wird in die Berufung getragen.
19.05.2026OLG-VerhandlungAusführliche Erörterung von 13:34 bis 15:10 Uhr mit Unterbrechungen und Vergleichsgesprächen.
19.05.2026Zentraler HinweisGoogle stellt unstreitig, dass aufgrund seiner Erklärung ohne Einspruch nach Art. 20 Abs. 4 DSA tatsächlich keine Wiederholungsgefahr mehr bestand; der Senat sieht dadurch Eilbedürftigkeit und Verfügungsgrund als voraussichtlich entfallen an.
19.05.2026Erledigung und KostenGoogle schließt sich der Erledigung an und erklärt die Kostenübernahme; das OLG entscheidet, dass Google die Kosten des Rechtsstreits trägt.

Worum ging es?

Das LG München I hatte den Eilantrag abgewiesen und der Antragstellerin die Kosten auferlegt. Dein-Ruf führte den Fall in die Berufung. Nach einer ausführlichen mündlichen Verhandlung vor dem 18. Zivilsenat schloss sich Google der Erledigung an und erklärte die Kostenübernahme.

Gegenstand waren drei Google-Maps-Bewertungen. Die Bewertungen wurden am 22.07.2025 anwaltlich per E-Mail gegenüber Google beanstandet. Google erklärte noch am selben Tag, die Anfrage über diesen Meldeweg nicht bearbeiten zu können, und verwies auf das eigene Online-Meldeformular. Dieses Formular wurde von der Antragstellerseite nicht genutzt.

Nachdem Google Kenntnis vom gerichtlichen Eilantrag erhalten hatte, nahm Google die Bewertungen offline. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG München I erklärte Google, die Entfernung sei Folge eines Art.-16-DSA-Verfahrens. Eine Wiedereinstellung werde nur erfolgen, falls ein Einspruch nach Art. 20 Abs. 4 DSA eingelegt werde.

Die Antragstellerseite erklärte daraufhin die Erledigung und beantragte eine Kostenentscheidung zulasten Googles. Das LG München I folgte dem nicht, wies den Feststellungsantrag mit Urteil vom 07.11.2025 ab und legte die Kosten der Antragstellerin auf. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt.

Warum das LG München I zunächst gegen die Antragstellerin entschied

Das LG München I wies den Feststellungsantrag mit Urteil vom 07.11.2025 ab und legte die Kosten der Antragstellerin auf. Tragend war nach der verifizierten Fallakte das Fehlen eines Verfügungsgrundes.

Die Bewertungen waren zwar bereits offline. Die Parteien stritten aber darüber, welche rechtliche Wirkung Googles damalige Erklärung auf die Wiederholungsgefahr und die Eilbedürftigkeit hatte. Gerade diese Frage wurde später im Berufungstermin vor dem OLG München ausführlich behandelt.

Was in der OLG-Verhandlung am 19.05.2026 tatsächlich geschah

Das Originalprotokoll dokumentiert eine substanzielle Berufungsverhandlung. Die Sitzung begann um 13:34 Uhr und endete um 15:10 Uhr. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien erörtert; hinzu kamen zwei Unterbrechungen und Vergleichsgespräche.

Im Mittelpunkt stand am Ende nicht mehr die Frage, ob die Bewertungen erneut gelöscht werden mussten, sondern ob trotz der Entfernung noch Wiederholungsgefahr und Eilbedürftigkeit bestanden.

  • Die Antragstellerseite erklärte, seit Googles Erklärung, die Bewertungen ohne einen Einspruch nach Art. 20 Abs. 4 DSA nicht wieder zu veröffentlichen, habe tatsächlich keine Wiederholungsgefahr mehr bestanden.
  • Google stellte dies – unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Rechtsauffassung – unstreitig.
  • Der Vorsitzende wies darauf hin, dass sich der Rechtsstreit dadurch aus Sicht des Senats erledigt haben dürfte.
  • Nach der vorläufigen Einschätzung des Senats dürften damit Eilbedürftigkeit und Verfügungsgrund entfallen sein.

Diese Einordnung ist eng zu verstehen: Das OLG entschied nicht materiell über die Rechtmäßigkeit der Bewertungen. Es ordnete im Termin die prozessuale Wirkung der Google-Erklärung auf Wiederholungsgefahr, Eilbedürftigkeit und Verfügungsgrund ein.

Die Kostenwende nach der Berufung

Nach dem gerichtlichen Hinweis schloss sich Google der Erledigungserklärung an und erklärte die Kostenübernahme. Nach Beratung beschloss der 18. Zivilsenat, dass die Verfügungsbeklagte – Google Ireland Limited – die Kosten des Rechtsstreits trägt.

Die präzise Formulierung lautet daher: Google übernahm im Berufungsverfahren die Kosten, und das OLG München legte Google die Kosten des Rechtsstreits auf. Ob und in welcher konkreten Höhe anschließend bereits gezahlt wurde, wird erst mit zusätzlichen Kostenunterlagen belastbar.

Kosten und Kostenerstattung: die vier Stufen getrennt betrachtet

Für die öffentliche Darstellung muss zwischen Kostenentscheidung, Kostenübernahme, Kostenfestsetzung und tatsächlicher Zahlung unterschieden werden. Die vier Stufen werden deshalb getrennt ausgewiesen und nie zusammengezogen.

1. Kostenentscheidung

Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?

Das LG München I legte die Kosten am 07.11.2025 zunächst der Antragstellerin auf. Nach Beratung beschloss der 18. Zivilsenat des OLG München am 19.05.2026, dass die Verfügungsbeklagte – Google Ireland Limited – die Kosten des Rechtsstreits trägt.

LG München I, Urteil vom 07.11.2025 – 25 O 10059/25; OLG München, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2026 – 18 U 3728/25 Pre e.

2. Kostenübernahme

Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?

Google schloss sich am 19.05.2026 der Erledigungserklärung an und erklärte die Kostenübernahme.

OLG München, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2026 – 18 U 3728/25 Pre e.

3. Kostenfestsetzung

Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?

In der verifizierten Fallkarte ist kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Primärquelle ausgewiesen.

4. Zahlung

Ist die tatsächliche Zahlung belegt?

Ein Zahlungsbeleg ist in der verifizierten Fallkarte nicht ausgewiesen. Eine tatsächliche Zahlung wird ohne separaten Zahlungsbeleg nicht behauptet.

LG München I: Kosten bei der Antragstellerin. → Berufung. → Ausführliche OLG-Verhandlung. → Google schließt sich der Erledigung an und übernimmt die Kosten. → OLG: Kosten des Rechtsstreits trägt Google.

Warum dieser Fall für Betroffene wichtig ist

  • Ein Bewertungsverfahren kann sich nach der Löschung inhaltlich verändern. Sobald die konkrete Bewertung offline ist, treten Fragen wie Wiederholungsgefahr, Erledigung, Verfügungsgrund und Kosten in den Vordergrund.
  • Gerade die prozessuale Behandlung nach der Löschung kann für Mandanten entscheidend sein. Wird zu früh oder falsch erledigt, können Kostenfolgen entstehen.
  • Wird die Kostenfrage konsequent weiterverfolgt, kann sich ein zunächst negativer Kostenausgang im Rechtsmittelverfahren noch vollständig ändern.
  • Löschungsmitteilungen und sonstige Erklärungen Googles sollten vollständig gesichert werden – im Münchner Fall wurde genau eine solche Erklärung zum Dreh- und Angelpunkt der OLG-Verhandlung.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Das OLG München hat Google nicht durch streitiges Endurteil zur Löschung der Bewertungen verurteilt.
  • Das OLG hat nicht materiell entschieden, dass die Bewertungen rechtswidrig waren.
  • Die Wirkung der Google-Erklärung nach Art. 20 Abs. 4 DSA war eine konkrete Besonderheit dieses Verfahrens.
  • Nicht jede Löschung beseitigt automatisch Wiederholungsgefahr oder Eilbedürftigkeit.
  • Die vollständige Kostenwende bedeutet nicht, dass bereits ein konkreter Erstattungsbetrag nachweislich bezahlt wurde.

Anwalt erklärt

Warum kann die Wiederholungsgefahr nach einer Löschung entscheidend sein?

Eine bloße Entfernung eines Inhalts beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht in jeder Konstellation automatisch. Im Verfahren 18 U 3728/25 Pre e war entscheidend, dass die Parteien im OLG-Termin zusätzlich unstreitig stellten, welche Wirkung Googles konkrete Erklärung nach Art. 20 Abs. 4 DSA hatte.

Das unterscheidet diesen Fall von Verfahren, in denen Google lediglich löscht, aber keine hinreichend belastbare Erklärung zur künftigen Veröffentlichungslage abgibt. Deshalb darf die Münchner Konstellation nicht pauschal auf jede Google-Löschung übertragen werden.

Tipp vom Anwalt: Die erste Beanstandung muss bereits prozessfest sein

Wer eine Google-Bewertung löschen lassen will, sollte schon die erste Beanstandung so formulieren, dass sie später vor Gericht Bestand haben kann: präzise, wahrheitsgemäß, widerspruchsfrei und auf den tatsächlich überprüften Sachverhalt zugeschnitten.

Vor einem Bestreiten von Kunden-, Patienten- oder Geschäftskontakten muss intern sorgfältig geprüft werden, ob diese Aussage sicher getroffen werden kann. Spätere Widersprüche, Korrekturen oder erst im Prozess nachgeschobene entscheidende Tatsachen können den eigenen Vortrag schwächen und zusätzliche Kostenrisiken auslösen.

Besonders gefährlich ist bewusst falscher Tatsachenvortrag. Das OLG Saarbrücken hat für einen Fall bewusst falscher Bestreitung eines Behandlungsverhältnisses entschieden, dass eine darauf beruhende Beanstandung keine Prüfpflichten des Hostproviders auslöste (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2022 – 5 U 117/21).

Tipp vom Anwalt: Nach der Löschung nicht nur auf das Ergebnis schauen

Ist die Google-Bewertung verschwunden, muss geprüft werden, warum sie entfernt wurde, ob eine Wiedereinstellung noch möglich ist, welche Erklärungen Google abgegeben hat und ob Wiederholungsgefahr fortbesteht. Diese Punkte können darüber entscheiden, ob das Verfahren erledigt ist und wer am Ende die Kosten trägt.

Im Münchner Verfahren wurde gerade die Erklärung nach Art. 20 Abs. 4 DSA zum Dreh- und Angelpunkt der OLG-Verhandlung. Deshalb sollten Löschungsmitteilungen und sonstige Erklärungen Googles vollständig gesichert und nicht nur als technische Bestätigung abgelegt werden.

Tipp vom Anwalt: Kosten nach einer negativen ersten Instanz weiterprüfen

Eine negative Kostenentscheidung des Landgerichts ist nicht automatisch das Ende. Ob ein Rechtsmittel sinnvoll ist, hängt von Erfolgsaussichten, Streitwert, Dringlichkeit und zusätzlichem Kostenrisiko ab.

18 U 3728/25 Pre e zeigt aber, dass eine Berufung nach negativem LG-Ausgang zu einer vollständigen Kostenwende führen kann. Entscheidend ist eine saubere Verfahrensstrategie: Erledigung, Kostenantrag und die rechtliche Wirkung der nachträglichen Google-Erklärungen müssen aufeinander abgestimmt werden.

Tipp vom Anwalt: Den möglichen Gerichtsstand schon bei der Beanstandung mitdenken

Die Anforderungen an Substantiierung, Dringlichkeit und Erledigung werden in der gerichtlichen Praxis nicht überall völlig identisch behandelt. Deshalb sollte bereits bei der ersten Beanstandung mitgedacht werden, welches Gericht später möglicherweise mit dem Fall befasst sein könnte.

Gerade die beiden dokumentierten Verfahren vor dem 18. Zivilsenat des OLG München zeigen, dass sich die rechtliche Beurteilung in der Berufungsinstanz deutlich vom Ausgang der ersten Instanz unterscheiden kann. Daraus folgt keine Garantie für künftige Fälle, wohl aber eine wichtige Orientierung für die Verfahrensplanung.

Häufige Fragen zu Google-Bewertungen, Erledigung und Kostenerstattung

Hat das OLG München Google zur Löschung der drei Bewertungen verurteilt?

Nein. Die Bewertungen waren bereits offline. Das Verfahren endete nach ausführlicher OLG-Erörterung durch Erledigung und Kostenregelung.

Warum war die Google-Erklärung nach Art. 20 Abs. 4 DSA wichtig?

Die Parteien stellten im OLG-Termin unstreitig, dass aufgrund dieser konkreten Erklärung tatsächlich keine Wiederholungsgefahr mehr bestand. Der Senat sah deshalb Eilbedürftigkeit und Verfügungsgrund als voraussichtlich entfallen an.

Wer trug am Ende die Kosten?

Nach dem LG-Urteil zunächst die Antragstellerin. Im Berufungsverfahren erklärte Google die Kostenübernahme, und das OLG legte Google die Kosten des Rechtsstreits auf.

Ist eine tatsächliche Kostenerstattung bereits nachgewiesen?

Die Fallkarte belegt Kostenübernahme und gerichtliche Kostentragung. Ein separater Kostenfestsetzungs- oder Zahlungsbeleg ist dort nicht ausgewiesen; eine bereits erfolgte Zahlung wird deshalb nicht behauptet.

Beseitigt jede Löschung einer Google-Bewertung die Wiederholungsgefahr?

Nein. Das hängt von den konkreten Umständen ab. Im Münchner Fall war zusätzlich die konkrete Google-Erklärung zur künftigen Nichtveröffentlichung ohne Einspruch maßgeblich.

Kann sich eine Berufung nach einem negativen LG-Urteil lohnen?

Das muss im Einzelfall anhand der Rechtsfragen, Dringlichkeit und des Kostenrisikos geprüft werden. Hier endete die Berufung nach ausführlicher OLG-Verhandlung mit vollständiger Kostenwende.

Weitere dokumentierte Verfahren

Transparenz

Die Fallbearbeitung erfolgte durch Rechtsanwalt Imanuel Schulz. Im OLG-Termin waren Rechtsanwalt Schulz und Rechtsanwalt Schultze zugeschaltet. Mandanten- und Bewertendendaten werden auf dieser Fallseite anonymisiert.

Die dargestellten Verfahren dokumentieren Erfahrung und konkrete Verfahrensausgänge. Sie erlauben keine Prognose für einen anderen Einzelfall.

Google-Bewertung prüfen lassen

Wir prüfen, ob die konkrete Google-Bewertung rechtlich angreifbar ist und welcher außergerichtliche oder gerichtliche Weg sinnvoll erscheint. Dabei berücksichtigen wir auch Dringlichkeit, möglichen Gerichtsstand, Erledigungsfragen, Rechtsmittel und die mögliche Kostenerstattung.

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