Gerichtsverfahren gegen Google Ireland Limited
Kammergericht Berlin 10 U 99/26: Google darf die Bewertung nicht weiter veröffentlichen
Ein Berliner Café wehrte sich gegen eine negative Google-Bewertung. Das Landgericht Berlin II wies den Eilantrag zunächst zurück. Dein-Ruf führte das Verfahren in die Berufung. Am 03.09.2026 änderte das Kammergericht die Entscheidung ab und untersagte Google die weitere Veröffentlichung in Deutschland. Im Termin ging es vor allem um eine Frage: Welchen Aussagewert hat ein konkreter Preis in der Bewertung für einen bestrittenen Kundenkontakt?
Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Kammergericht Berlin, 10. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 10 U 99/26 |
| Vorinstanz | LG Berlin II – 27 O 36/26 eV |
| Termin | 03.09.2026, mündliche Verhandlung und Verkündung |
| Gegnerin | Google Ireland Limited |
| Verfahrensart | Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren |
| Branche | Gastronomie / Café |
| Kernfrage | Wie konkret muss der fehlende Kundenkontakt gegenüber Google beanstandet werden? |
| Weitere Fragen | Konkrete Bewertungsdetails, Klarname, Rechtsmissbrauch, Gegenkommentar, deutsches und irisches Recht |
| Ergebnis | Berufung erfolgreich; Veröffentlichung in Deutschland untersagt |
| Kostenentscheidung | Google trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen |
| Entscheidungsgründe | In den vorliegenden Unterlagen nicht enthalten |
| Fallbearbeitung | Rechtsanwalt Imanuel Schulz |
Die Chronologie
| Datum | Station | Was geschah? |
|---|---|---|
| Vor der Beanstandung | Interne Prüfung | Das Café prüft vorhandene Unterlagen und befragt Mitarbeiter. Die bewertende Person lässt sich keinem Kunden, keiner Anfrage und keinem sonstigen bekannten Geschäftskontakt zuordnen. |
| Beanstandung | Rüge gegenüber Google | Kernrüge ist der fehlende zuordenbare Kundenkontakt. Ergänzend wird die Preisangabe der Bewertung als unzutreffend beziehungsweise überhöht eingeordnet. |
| Erste Instanz | LG Berlin II | Das Landgericht Berlin II weist den Eilantrag im Verfahren 27 O 36/26 eV zurück. |
| Berufung | Kammergericht Berlin | Dein-Ruf führt das Verfahren in die Berufung zum 10. Zivilsenat. |
| 03.09.2026 | Mündliche Verhandlung | Der Senat erörtert den Beanstandungsmaßstab bei bestrittenem Gäste- und Geschäftskontakt, den Aussagewert konkreter Bewertungsdetails, die Bedeutung eines vollständig wirkenden Profilnamens sowie Fragen zu Gegenkommentar, Herkunftslandprinzip und DSA. |
| 03.09.2026 | Verkündung | Das Kammergericht ändert das erstinstanzliche Urteil ab, untersagt Google die weitere Veröffentlichung der Bewertung in Deutschland und legt Google die Kosten beider Instanzen auf. |
Um diese Bewertung ging es
„Leider Chai ist nur aufgewärmte Milch für 5,5"
Originaltext der angegriffenen Google-Bewertung.
Auf den ersten Blick wirkt dieser kurze Text nicht wie eine typische problematische Bewertung. Gerade deshalb wurde im Verfahren entscheidend, welchen Aussagewert die konkrete Preisangabe für einen tatsächlichen Kundenkontakt hat.
Die nur wenige Worte lange Bewertung bezog sich auf einen Chai und nannte den Betrag „5,5". Das betroffene Café konnte die bewertende Person keinem Kunden, keiner Anfrage und keinem sonstigen bekannten Geschäftskontakt zuordnen. Vor der Beanstandung wurden vorhandene Unterlagen geprüft und Mitarbeiter befragt.
Besonders wichtig wurde später die Preisangabe. Auf der öffentlich einsehbaren Preistafel waren für einen Chai Latte Preise von 4,10 Euro beziehungsweise 4,90 Euro ausgewiesen. Google argumentierte im Gerichtsverfahren, dass ein Gesamtpreis von 5,50 Euro dennoch entstehen könne, wenn zu einem großen Chai Latte für 4,90 Euro eine aufpreispflichtige Milchalternative für 0,60 Euro hinzukomme.
Google verteidigte die Bewertung mit scheinbarem Spezialwissen
Googles Verteidigung setzte genau an diesem Punkt an. Der Preis von 5,50 Euro sollte dafür sprechen, dass der Bewertung eine echte Erfahrung zugrunde lag. Gleichzeitig griff Google die ursprüngliche Beanstandung an, weil dort die Preisangabe als unzutreffend beziehungsweise überhöht eingeordnet worden war.
Damit wurde aus einer scheinbar einfachen Frage – gab es einen echten Kundenkontakt? – zusätzlich ein Streit darüber, welche Produktkombinationen möglich waren, welche Milchvariante bestellt worden sein könnte und wie genau die ursprüngliche Beanstandung formuliert war.
Das ist der Kern des praktischen Mehrwerts dieses Verfahrens: Google prüft im späteren Prozess nicht nur die Bewertung. Google prüft auch die Beanstandung des Unternehmens und sucht dort nach Tatsachen, die sich angreifen lassen.
Plausibilität ist noch kein Beweis für einen Kundenkontakt
Der mögliche Gesamtpreis von 5,50 Euro konnte rechnerisch erklärt werden. Daraus folgt aber noch nicht, dass gerade die konkrete Bewerterin diese Kombination tatsächlich bestellt hat oder überhaupt im Café war.
Die Bewertung enthielt weder die Größe des Getränks noch eine bestimmte Milchalternative. Ebenso fehlten Datum, Uhrzeit, Zahlungsart, Bon, Bestellnummer, Beschreibung einer Bedienung, Begleitpersonen oder andere nicht öffentlich bekannte Einzelheiten, mit denen sich ein konkreter Besuch individualisieren ließe.
Der Senat ließ erkennen, dass diese Trennung entscheidend ist: Ein Detail kann einen Vorgang denkbar oder plausibel machen. Es ersetzt aber nicht die Prüfung, ob der behauptete Geschäftskontakt tatsächlich bestanden hat.
Google ergänzte Tatsachen, die in der Bewertung selbst nicht standen
Die Bewertung nannte einen Chai und den Betrag von 5,50 Euro. Für die von Google entwickelte Preisberechnung mussten dagegen weitere Tatsachen hinzugedacht werden: ein großes Getränk und eine aufpreispflichtige Milchalternative.
Diese zusätzlichen Angaben standen nicht im Bewertungstext. Sie wurden erst im Prozess aus der öffentlich sichtbaren Preistafel abgeleitet. Aus Sicht der Antragstellerseite war die Preisberechnung deshalb kein Nachweis des behaupteten Besuchs, sondern lediglich eine mögliche Erklärung.
Für Unternehmen ist das wichtig: Wenn Google später aus öffentlichen Informationen einen möglichen Sachverhalt konstruiert, muss geprüft werden, ob damit wirklich der konkrete Bewertungsvorgang belegt wird – oder nur gezeigt wird, dass irgendein entsprechender Vorgang denkbar wäre.
Der Beanstandungsmaßstab: Was muss ein Unternehmen gegenüber Google erklären?
Der 10. Zivilsenat beschäftigte sich ausführlich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bestrittenen Gäste- beziehungsweise Geschäftskontakt. Nach der im Termin erkennbaren Auffassung kann eine ernsthafte und konkrete Rüge, dass der behauptete Kontakt nicht zugeordnet werden kann, grundsätzlich ausreichen, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.
Eine weitergehende Begründung ist nicht allein deshalb erforderlich, weil die Bewertung konkrete Einzelheiten enthält. Anders kann es sein, wenn sich die Identität des Bewertenden für das Unternehmen ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt oder wenn die Beanstandung rechtsmissbräuchlich beziehungsweise bewusst falsch ist.
Warum der Maßstab auch für Cafés und Restaurants wichtig ist
Google versuchte, zwischen einem Hotel und einem Café zu unterscheiden. Ein Hotel verfügt typischerweise über Buchungsdaten, Namen, Rechnungen und Zahlungsunterlagen. Bei einem Café ist ein großer Teil der Kundschaft dagegen anonym: Gäste bestellen, bezahlen und verlassen den Betrieb, ohne ihren Namen anzugeben.
Der Senat erkannte diesen tatsächlichen Unterschied, ließ aber erkennen, dass daraus kein generell strengerer Beanstandungsmaßstab für Cafés oder Restaurants folgt. Gerade bei Laufkundschaft kann ein Unternehmen häufig nicht mehr feststellen als das Ergebnis einer sorgfältigen internen Prüfung: Die Person und der geschilderte Vorgang lassen sich nicht zuordnen.
Würde man in solchen Fällen einen positiven Beweis dafür verlangen, dass ein unbekannter Mensch niemals Kunde war, wäre effektiver Rechtsschutz für viele Gastronomiebetriebe kaum möglich.
Klarname bei Google: Ein vollständiger Name ist noch kein identifizierbarer Kunde
Auch der Profilname spielte im Verfahren eine wichtige Rolle. Google verwies darauf, dass die Bewertung unter einem vollständig wirkenden Namen veröffentlicht worden war.
Für ein Café beantwortet ein solcher Name aber noch nicht die entscheidenden Fragen: War diese Person tatsächlich Gast? Wann soll sie dort gewesen sein? Was wurde bestellt? Welcher Zahlungsvorgang gehört dazu?
Im konkreten Fall war bereits in der Beanstandung erklärt worden, dass auch der Name keinem konkreten Kunden- oder Geschäftskontakt zugeordnet werden konnte. Der Senat berücksichtigte diesen Punkt in seiner Erörterung.
Wo die Grenze liegt: Rechtsmissbrauch und bewusst falscher Vortrag
Der vom Bundesgerichtshof entwickelte Maßstab ist kein Freibrief dafür, jeden Kundenkontakt ungeprüft zu bestreiten. Wer den Bewerter tatsächlich kennt oder den Vorgang eindeutig zuordnen kann, darf gegenüber Google nicht das Gegenteil behaupten.
Besonders problematisch wäre etwa eine Konstellation, in der das Unternehmen bereits mit dem Bewerter über genau diesen Vorfall oder die Bewertung kommuniziert hat und später dennoch erklärt, die Person überhaupt nicht zu kennen.
Deshalb beginnt jede seriöse Beanstandung mit einer internen Sachverhaltsaufklärung. Erst danach kann entschieden werden, was tatsächlich sicher bestritten werden kann.
Der entscheidende Punkt: Eine fehlerhafte Beanstandung kann den späteren Prozess belasten
Die erste Beanstandung gegenüber Google ist kein unverbindlicher Versuch. Wenn Google nicht löscht, kann genau dieses Schreiben Monate später im Eilverfahren, in einer Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung Satz für Satz geprüft werden.
Ist eine zusätzliche Tatsachenbehauptung unnötig, ungenau oder falsch, kann Google sie später aufgreifen. Muss der Vortrag anschließend korrigiert oder erweitert werden, entsteht ein weiteres Risiko: Der neue Vortrag darf dem ursprünglichen Vortrag nicht widersprechen. Sonst kann aus einem eigentlich klaren Bewertungsfall ein Streit darüber werden, was das Unternehmen wann gegenüber Google behauptet hat.
Das kann sich nicht nur auf die materielle Frage der Löschung auswirken. Auch die Kosten des Gerichtsverfahrens können davon abhängen, ob Google bereits vorgerichtlich mit einem hinreichend klaren und tragfähigen Sachverhalt konfrontiert worden war.
Weitere Rechtsfragen aus der Verhandlung
Ein öffentlicher Gegenkommentar ersetzt keinen Unterlassungsanspruch. Google verwies auf die Möglichkeit, auf eine Bewertung öffentlich zu antworten. Der Senat ließ erkennen, dass eine solche Antwort dem gerichtlichen Begehren auf Unterlassung nicht gleichwertig ist. Die Bewertung bleibt sichtbar und kann weiterhin Einfluss auf potenzielle Kunden haben.
Deutsches Recht, Herkunftslandprinzip und irisches Recht. Google berief sich auf seinen Sitz in Irland und auf einen nach seiner Darstellung strengeren irischen Haftungsmaßstab. Der Senat ließ erkennen, dass ihm ein bloßer abstrakter Hinweis auf strengere Anforderungen nicht genügte. Für den konkreten Fall müsse nachvollziehbar sein, welche konkrete rechtliche Folge sich daraus gerade für die angegriffene Bewertung ergeben soll. Der Unterlassungsantrag war auf die Veröffentlichung in Deutschland beschränkt.
Der Digital Services Act spielte mit – war aber nicht der Schwerpunkt. Auch Art. 6 und Art. 16 DSA waren Gegenstand des Verfahrens. Der besondere praktische Wert von 10 U 99/26 liegt jedoch in der inhaltlichen Qualität der Beanstandung und der Frage, wie mit detaillierten Bewertungen und bestrittenen Kundenkontakten umzugehen ist.
Nicht möglichst viel vortragen – sondern das Richtige
Eine gute Beanstandung ist nicht die längste Beanstandung. Sie muss den rechtlich entscheidenden Sachverhalt klar, wahrheitsgemäß und widerspruchsfrei darstellen. Zusätzliche Behauptungen sollten nur aufgenommen werden, wenn sie sorgfältig geprüft wurden und im späteren Gerichtsverfahren genauso vertreten werden können.
Im vorliegenden Verfahren war die Kernrüge der fehlende zuordenbare Kundenkontakt. Die zusätzliche Preisargumentation sollte diese Rüge stützen. Gerade dieser Zusatz wurde später von Google intensiv angegriffen. Das zeigt, warum jede zusätzliche Tatsachenbehauptung einen echten Nutzen haben und tatsächlich belastbar sein sollte.
Beanstandung und eidesstattliche Versicherung zusammendenken
In einem Eilverfahren muss der Sachverhalt regelmäßig glaubhaft gemacht werden. Deshalb sollte bereits beim ersten Schreiben an Google gefragt werden, ob die darin enthaltenen Tatsachen später in derselben Form durch den Unternehmer oder Mitarbeiter glaubhaft gemacht werden können.
Die außergerichtliche Beanstandung und der spätere gerichtliche Vortrag dürfen nicht auseinanderlaufen. Genau darin liegt ein wesentlicher Teil der Gerichtssicherheit.
Auch die Wahl des richtigen Vorgehens ist eine taktische Frage. Ist die bewertende Person eindeutig bekannt und der konkrete Vorgang zuverlässig geklärt, kann ein direktes Vorgehen gegen den Verfasser sinnvoll sein. Ist dagegen unklar, wer hinter dem Profil steht oder ob überhaupt ein tatsächlicher Geschäftskontakt bestand, kann die Beanstandung gegenüber Google im Vordergrund stehen.
Kosten und Kostenerstattung: die vier Stufen getrennt betrachtet
Für die öffentliche Darstellung muss zwischen Kostenentscheidung, Kostenübernahme, Kostenfestsetzung und tatsächlicher Zahlung unterschieden werden. Die vier Stufen werden deshalb getrennt ausgewiesen und nie zusammengezogen.
1. Kostenentscheidung
Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Google die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt.
Kammergericht Berlin, Sitzungsprotokoll und Verkündung vom 03.09.2026 – 10 U 99/26.
2. Kostenübernahme
Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?
Eine gesonderte freiwillige Kostenübernahme ist in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert. Die Kostentragung folgt aus der gerichtlichen Kostenentscheidung.
3. Kostenfestsetzung
Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?
Eine konkrete Kostenfestsetzung liegt in den bereitgestellten Unterlagen noch nicht vor.
4. Zahlung
Ist die tatsächliche Zahlung belegt?
Eine Zahlung ist in den bereitgestellten Unterlagen noch nicht dokumentiert. Eine tatsächliche Zahlung wird deshalb nicht behauptet.
LG Berlin II: Eilantrag zurückgewiesen. → Berufung zum Kammergericht. → Ausführliche Erörterung des Beanstandungsmaßstabs. → Urteil abgeändert, Veröffentlichung in Deutschland untersagt. → Kosten beider Instanzen bei Google.
Was Unternehmen aus 10 U 99/26 lernen sollten
- Konkrete Details in einer Bewertung beweisen einen tatsächlichen Kundenkontakt nicht automatisch.
- Öffentlich zugängliche Informationen müssen von echtem erfahrungsgebundenem Wissen unterschieden werden.
- Ein vollständiger Profilname ist nicht automatisch mit einem konkreten Kundenkontakt verknüpft.
- Ein fehlender Kundenkontakt darf erst nach ernsthafter interner Prüfung bestritten werden.
- Unnötige Zusatzbehauptungen können später neue Angriffspunkte für Google schaffen.
- Die erste Beanstandung sollte bereits so formuliert sein, dass sie später im Eilverfahren konsistent weitergeführt und glaubhaft gemacht werden kann.
- Die Wahl zwischen einem Vorgehen gegen den Bewertenden und einer Beanstandung gegenüber Google ist eine taktische Einzelfallentscheidung.
- Der mögliche Gerichtsstand und die dortige Rechtsprechung sollten früh mitgedacht werden.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Aus der Entscheidung folgt kein genereller Freibrief, jeden Kundenkontakt pauschal zu bestreiten. Anders kann es liegen, wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt oder die Beanstandung rechtsmissbräuchlich beziehungsweise bewusst falsch ist.
- Der Senat hat keinen generell milderen Maßstab für Cafés und Restaurants aufgestellt. Er hat den tatsächlichen Unterschied zwischen Buchungsbetrieben und Laufkundschaft berücksichtigt, ohne daraus einen eigenen Beanstandungsmaßstab abzuleiten.
- Die Entscheidung ist kein Hauptsacheurteil. Sie erging im einstweiligen Verfügungsverfahren und ist auf die Veröffentlichung in Deutschland beschränkt.
- Der Digital Services Act war Gegenstand des Verfahrens, aber nicht sein Schwerpunkt. Die Frage des Google-Meldeformulars stand hier nicht im Vordergrund.
Was sollte vor einer Beanstandung geprüft werden?
Der Umfang der Sachverhaltsaufklärung hängt vom Geschäftsmodell ab. Einen sinnvollen Standardtext für alle Unternehmen gibt es nicht.
| Branche | Zu prüfende Unterlagen und Quellen |
|---|---|
| Hotel | Buchungen, Reservierungen, Rechnungen, Namen und Zahlungsunterlagen |
| Arztpraxis | Patientenkartei, Terminkalender, E-Mails und Buchungsplattformen – unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht |
| Onlineshop | Bestellungen, Kundenkonten, Rechnungen, Retouren und Zahlungsinformationen |
| Handwerksbetrieb | Angebote, Aufträge, Rechnungen, Einsatzorte und Mitarbeiterzuordnung |
| Restaurant oder Café | Reservierungen, E-Mails, gegebenenfalls Kartenzahlungen und Mitarbeiterbefragungen – zugleich mit Blick auf die häufig anonyme Laufkundschaft |
Anwalt erklärt
Warum ist öffentliches Wissen nicht dasselbe wie Erfahrungswissen?
Je leichter eine Information ohne tatsächlichen Besuch beschafft werden kann, desto geringer ist regelmäßig ihr Aussagewert für einen echten Kundenkontakt. Ein Preis aus einer öffentlich abrufbaren Speisekarte ist etwas anderes als ein nicht öffentliches Detail, das nur ein tatsächlicher Kunde kennen konnte.
Genau diese Unterscheidung muss bereits vor der ersten Beanstandung vorgenommen werden. Der mögliche Gesamtpreis von 5,50 Euro konnte rechnerisch erklärt werden. Daraus folgt aber noch nicht, dass gerade die konkrete Bewerterin diese Kombination tatsächlich bestellt hat oder überhaupt im Café war.
Warum sind Fehler in der ersten Beanstandung später schwer zu heilen?
Ein Fehler in der ersten Beanstandung lässt sich im Prozess nicht immer einfach durch einen neuen Satz reparieren. Die gerichtliche Prüfung fragt auch, welchen Sachverhalt Google vorgerichtlich kannte und ob der spätere Vortrag hierzu passt.
Je stärker der gerichtliche Vortrag von der ersten Beanstandung abweicht, desto eher entstehen Angriffspunkte wegen Unklarheit oder Widersprüchen. Genau deshalb muss die Beanstandung von Anfang an gerichtssicher sein.
Warum verändert Prozesserfahrung die außergerichtliche Arbeit?
Wer regelmäßig Verfahren gegen Google führt, kennt die Argumente, mit denen Google eine zunächst einfach wirkende Bewertung später verteidigt. Diese Erfahrung verändert die Beanstandung: Man erkennt früher, welche Details problematisch werden können, welche Tatsachen noch geklärt werden müssen und welche Formulierungen später unnötige Angriffspunkte schaffen.
Eine gute Beanstandung wird deshalb vom möglichen späteren Gerichtsverfahren her gedacht – mit dem Ziel, dieses Gerichtsverfahren möglichst zu vermeiden.
Tipp vom Anwalt: Die wichtigste Regel aus 10 U 99/26
Erst prüfen. Dann Strategie festlegen. Dann beanstanden. Versenden Sie eine Beanstandung nicht sofort, nur weil eine Bewertung offensichtlich falsch oder ärgerlich wirkt.
Zuerst müssen Bewertung, Profilname, öffentlich zugängliche Informationen und die eigenen Unterlagen geprüft werden. Danach wird entschieden, welche Tatsachen sicher bestritten werden können und ob das Vorgehen gegen Google, gegen den Bewertenden oder in einer anderen Form sinnvoll ist. Die erste Beanstandung kann später das wichtigste Dokument des gesamten Gerichtsverfahrens werden.
Tipp vom Anwalt: Vor dem Versand vier Fragen beantworten
Erstens: Was behauptet die Bewertung tatsächlich? Zweitens: Was davon kann intern überprüft werden? Drittens: Welche vermeintlichen Spezialinformationen sind öffentlich verfügbar oder rekonstruierbar? Viertens: Welche Aussage kann später unverändert vor Gericht vertreten und gegebenenfalls glaubhaft gemacht werden?
Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, sollte die Beanstandung versendet werden.
Tipp vom Anwalt: Einen Klarnamen immer ausdrücklich mitprüfen
Steht im Profil ein vollständiger Name, sollte vor der Beanstandung ausdrücklich geprüft werden, ob dieser Name in den vorhandenen Daten auftaucht und ob der geschilderte Vorgang zugeordnet werden kann.
Ist das nicht der Fall, sollte genau dieses Prüfungsergebnis klar und wahrheitsgemäß festgehalten werden. Ein bloßer Standardsatz kann unnötige Angriffspunkte eröffnen.
Tipp vom Anwalt: Keine voreiligen Absolutaussagen
Gerade bei konkreten Preisen, Produkten oder Abläufen ist sprachliche Genauigkeit wichtig. Zwischen den Aussagen „Diesen Preis gibt es nicht" und „Auf der veröffentlichten Preistafel ist für dieses Produkt kein Einzelpreis von 5,50 Euro ausgewiesen" kann im späteren Prozess ein erheblicher Unterschied liegen.
Dasselbe gilt für Aussagen wie „Dieser Vorgang hat nie stattgefunden". Belastbarer kann – je nach tatsächlichem Prüfungsergebnis – die Erklärung sein, dass weder die Person noch der behauptete Vorgang trotz Prüfung einem konkreten Geschäftskontakt zugeordnet werden konnten.
Häufige Fragen zu diesem Verfahren
Reicht es immer aus, gegenüber Google „kein Kundenkontakt" zu schreiben?
Nein. Die Rüge kann grundsätzlich Prüfpflichten auslösen, muss aber zum konkreten Sachverhalt passen. Ist der Bewertende erkennbar oder bestehen besondere Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Kontakt, kann weiterer Vortrag erforderlich sein.
Was ist bei einer Bewertung mit vielen konkreten Details zu tun?
Zuerst ist zu prüfen, welche Details tatsächlich erfahrungsgebunden sind und welche aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen können. Erst danach lässt sich bewerten, welchen Aussagewert die Details für einen echten Geschäftskontakt haben.
Macht ein vollständiger Google-Name die Bewertung automatisch glaubwürdig?
Nein. Ein vollständig wirkender Profilname sagt noch nichts darüber aus, ob das Unternehmen die Person oder einen konkreten Geschäftsvorgang tatsächlich zuordnen kann.
Warum sollte die erste Beanstandung besonders sorgfältig formuliert werden?
Weil Google sie in einem späteren Gerichtsverfahren Satz für Satz angreifen kann. Unnötige oder ungenaue Tatsachenbehauptungen können zusätzliche Streitpunkte, Widersprüche und Kostenrisiken schaffen.
Ersetzt ein öffentlicher Gegenkommentar den Unterlassungsanspruch?
Nach der im Termin erkennbaren Auffassung des Senats ist eine öffentliche Antwort dem gerichtlichen Begehren auf Unterlassung nicht gleichwertig. Die Bewertung bleibt sichtbar und kann weiterhin Einfluss auf potenzielle Kunden haben.
Wie hat das Kammergericht Berlin entschieden?
Das Kammergericht gab der Berufung statt, änderte das Urteil des Landgerichts Berlin II ab und untersagte Google die weitere Veröffentlichung der angegriffenen Bewertung in Deutschland. Google trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Ergebnis ist durch das Sitzungsprotokoll dokumentiert; ausführliche schriftliche Entscheidungsgründe sind in den vorliegenden Unterlagen nicht enthalten.
Weitere dokumentierte Verfahren
- Kammergericht Berlin 10 W 70/25 LG-Entscheidung aufgehoben – kein genereller Zwang zum Google-Meldeformular
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- LG Berlin II 2 O 135/26 eV Fahrlässiger Falschvortrag: Sind damit alle Beanstandungen unwirksam?
Transparenz
Die Fallbearbeitung erfolgte durch Rechtsanwalt Imanuel Schulz. Mandanten- und Bewertendendaten werden auf dieser Fallseite anonymisiert.
Grundlage sind das Sitzungsprotokoll und der Verhandlungsverlauf vom 03.09.2026. Schriftliche Entscheidungsgründe liegen in den vorliegenden Unterlagen nicht vor; einzelne wiedergegebene Erwägungen des Senats beruhen auf der mündlichen Erörterung.
Die dargestellten Verfahren dokumentieren Erfahrung und konkrete Verfahrensausgänge. Sie erlauben keine Prognose für einen anderen Einzelfall.
Google-Bewertung prüfen lassen
Wir prüfen nicht erst vor Gericht, ob eine Beanstandung trägt. Bewertungstext, Profilname, mögliche öffentliche Informationsquellen, interne Unterlagen, mögliche Einwände Googles und der spätere Gerichtsstand werden von Anfang an mitgedacht.
Ziel ist eine gerichtssichere Beanstandung, die eine gerichtliche Auseinandersetzung möglichst verhindert – und belastbar bleibt, falls Google trotzdem nicht löscht.