Gerichtsverfahren gegen Google Ireland Limited
LG München I 25 O 491/25: Angeforderte Belege erst im Prozess vorgelegt – Google trägt die Kosten
Ein Unternehmen beanstandet eine Google-Bewertung, weil es den behaupteten Geschäftskontakt nicht zuordnen kann. Google sperrt den Beitrag zunächst, schaltet ihn nach einer Beschwerde der bewertenden Person aber in geänderter Fassung wieder frei. Die Belege, auf die Google seine Entscheidung stützt, erhält das Unternehmen trotz ausdrücklicher Anforderung zunächst nicht. Erst im Gerichtsverfahren werden sie übermittelt.
Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz
Fakten zum Verfahren
| Gericht | Landgericht München I, 25. Zivilkammer |
|---|---|
| Aktenzeichen | 25 O 491/25 |
| Entscheidung | Endurteil, verkündet am 31.07.2026 |
| Mündliche Verhandlung | 10.06.2026 |
| Gegnerin | Google Ireland Limited |
| Gegenstand | Wiederveröffentlichte Drei-Sterne-Bewertung über Hausmeister- und Reinigungsleistungen |
| Verfahrensart | Klageverfahren; zuletzt Feststellung der Erledigung |
| Ergebnis | Erledigung gerichtlich festgestellt; Google trägt die Kosten des Rechtsstreits |
| Streitwert | 10.000 Euro; kein zugesprochener Erstattungsbetrag |
| Fallbearbeitung | Rechtsanwalt Imanuel Schulz |
Der dokumentierte Ablauf
| Datum | Station | Was geschah? |
|---|---|---|
| 25.07.2024 | Beanstandung | Anwaltliche Beanstandung der ursprünglichen Bewertung; ein zuordenbarer tatsächlicher Geschäftskontakt wird bestritten. Auch eine Meldung über das Google-Formular ist dokumentiert. |
| 05.08.2024 | Entfernung | Google teilt die Entfernung der Bewertung mit. |
| 08.08.2024 | Reaktivierung | Nach einer Beschwerde und Belegvorlage der bewertenden Person reaktiviert Google die geänderte Bewertung und verweist auf eine zweite Prüfung. |
| 07.01.2025 | Nachweise angefordert | Anwaltliche Aufforderung: Bewertung entfernen oder die Stellungnahme beziehungsweise Nachweise zur Überprüfung vorlegen. Frist: drei Tage. |
| Im Klageverfahren | Belege erstmals übermittelt | Google legt die teilweise geschwärzten Anlagen B 8 und B 9 mit der Klageerwiderung vor. Anschließend ist der tatsächliche Geschäftskontakt unstreitig. |
| 10.06.2026 | Mündliche Verhandlung | Mündliche Verhandlung vor dem LG München I. |
| 31.07.2026 | Endurteil | Das LG stellt durch Endurteil die Erledigung fest. Google trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Die beanstandete Bewertung im vollständigen Wortlaut
Betroffen war ein Unternehmen, das Hausmeister- und Reinigungsdienstleistungen anbietet. Zunächst hatte die bewertende Person eine ausführliche Drei-Sterne-Rezension veröffentlicht. Nach der ersten Sperrung änderte sie den Begleittext. Gegenstand des späteren Sperrbegehrens war diese geänderte, am 08.08.2024 wiederveröffentlichte Fassung:
Update:
Meine ursprüngliche Rezension begründete meine 3-Sterne-Bewertung, wurde jedoch durch [Unternehmensname geschwärzt] als „Verleumdung" gemeldet. Bilder und E-Mail-Kommunikation, die meine Kritik belegen, kann ich vorlegen. Somit ist der Straftatbestand der Verleumdung aus meiner Sicht nicht erfüllt.
Nichtsdestotrotz bin ich mit der Dienstleistung von [Unternehmensname geschwärzt] insgesamt nur mäßig zufrieden. Mit dieser Rezension drücke ich lediglich meine persönliche Meinung und mein Empfinden aus.
Bewertungsscreenshot im Urteil, S. 3. Die Unternehmensbezeichnungen sind anonymisiert; der übrige Wortlaut ist vollständig und unverändert wiedergegeben.
Der neue Text kritisiert die Dienstleistung weiterhin, verlagert den Schwerpunkt aber auf die vorausgegangene Entfernung. Die bewertende Person erklärt, die frühere Rezension sei als „Verleumdung" gemeldet worden, und beruft sich auf Bilder sowie E-Mail-Kommunikation. Diese Darstellung ist Teil ihrer Bewertung. Sie ist weder eine strafrechtliche Feststellung des Gerichts noch ein von Google selbst eingeblendeter Warnhinweis.
Für den Rechtsstreit war nicht entscheidend, wie nachdrücklich die bewertende Person auf Belege verwies. Die zentrale Frage war, ob das Unternehmen diese Belege erhalten und den tatsächlichen Bezug der Bewertung zu seinen Leistungen überprüfen konnte.
Die erste Rüge vom 25.07.2024
Das Unternehmen beanstandete die ursprüngliche Bewertung über das von Google bereitgestellte Onlineformular und mit anwaltlicher E-Mail vom 25.07.2024. Es wandte insbesondere ein, dass es die bewertende Person keinem tatsächlichen Geschäftskontakt zuordnen könne. Die Rüge richtete sich damit gegen die tatsächliche Grundlage der Rezension, nicht lediglich gegen die ungünstige Sternezahl.
Meine Mandantschaft kann die Bewertung(en) nicht zuordnen bzw. nicht nachvollziehen. Sie muss daher zunächst bestreiten, dass der jeweilige Bewerter eine eigene Erfahrung mit unserer Mandantschaft gemacht hat.
Anwaltliche Beanstandung vom 25.07.2024, S. 1.
Auch der behauptete Reinigungsvorgang war inhaltlich nicht belanglos: Die ursprüngliche Rezension sprach unter anderem von unzureichender Treppenhausreinigung, schmutzigem Reinigungswasser und ausgefüllten Reinigungsnachweisen trotz behaupteter Mängel. Die Beanstandung machte geltend, dass daraus gleichwohl weder ein bestimmter Kunde noch der Zeitraum einer konkreten Kundenerfahrung sicher hervorgehe. Das war der Vortrag des Unternehmens; eine gerichtliche Feststellung, diese Reinigungsvorwürfe seien tatsächlich erfunden gewesen, ist damit nicht verbunden.
Google sperrt zunächst – und veröffentlicht die geänderte Bewertung erneut
Am 05.08.2024 teilte Google mit, die Bewertung entfernt zu haben. Die bewertende Person wandte sich anschließend im internen Beschwerdesystem gegen die Sperrung. Sie legte Google Bilder von Reinigungsnachweisen beziehungsweise Reinigungsleistungen sowie E-Mail-Korrespondenz mit dem Unternehmen über behauptete Reinigungsmängel vor. Zugleich änderte sie den Bewertungstext.
Am 08.08.2024 reaktivierte Google den Beitrag. In der Mitteilung an die anwaltliche Vertretung verwies Google auf eine zweite Prüfung und die zur Verfügung stehenden Informationen. Die Nachricht benannte damit Googles Prüfergebnis, eröffnete dem Unternehmen aber noch keine eigene Überprüfung anhand der später im Prozess vorgelegten Unterlagen.
Die entscheidende Nachfrage vom 07.01.2025
Die weitere anwaltliche Aufforderung nahm ausdrücklich auf die Reaktivierung Bezug. Das Unternehmen hielt daran fest, dass es den behaupteten Kontakt nicht nachvollziehen könne. Es beanstandete, bislang keine Stellungnahme und keine Nachweise erhalten zu haben. Verlangt wurde die erneute Entfernung der Bewertung, hilfsweise die Übermittlung von Unterlagen, die eine Überprüfung des Kontakts ermöglichten.
Hilfsweise fordere ich Sie auf, uns Nachweise des Verfassers zukommen zu lassen (die eine Individualisierung des Verfassers sicher ermöglichen).
Anwaltliche Aufforderung vom 07.01.2025, S. 1.
Die Nachricht setzte eine Frist von drei Tagen. Inhaltlich ging sie über ein bloßes Wiederholen der ersten Löschungsforderung hinaus: Das Unternehmen verlangte die Grundlage, auf der Google den zuvor gesperrten Beitrag wieder zugänglich gemacht hatte. Gerade diese konkrete Anforderung vom 07.01.2025 war nach der späteren Urteilsbegründung tragend.
Google übermittelte die maßgeblichen Unterlagen erst mit der Klageerwiderung. Bis dahin war dem Unternehmen die eigene Prüfung anhand dieser Belege nicht ermöglicht worden.
Was das LG München I entschieden hat
Ursprünglich verlangte das Unternehmen die Sperrung der Bewertung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nach Vorlage der Unterlagen hielt es an diesem Antrag nicht mehr fest, sondern erklärte den Rechtsstreit einseitig für erledigt. Google beantragte weiterhin Klageabweisung. Die Parteien waren sich damit über das prozessuale Ergebnis gerade nicht einig.
Das Gericht prüfte deshalb, ob die Klage bis zur Vorlage der Belege zulässig und begründet gewesen und erst durch diese Vorlage erledigt worden war. Es bejahte dies. Im Tenor heißt es:
Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
LG München I, Urteil vom 31.07.2026 – 25 O 491/25, S. 1.
Die tragenden Gründe
Auch eine ausführliche Bewertung kann wirksam beanstandet werden
Das LG knüpfte an den Beanstandungsmaßstab des Bundesgerichtshofs an. Danach genügt in einer Konstellation wie dieser grundsätzlich die Rüge, dass der Bewertung kein Geschäftskontakt zugrunde liege, um Prüfpflichten des Portals auszulösen. Das gilt nach der herangezogenen Rechtsprechung nicht nur für sehr knappe Bewertungen, sondern auch dann, wenn der Text Angaben enthält, die für eine tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung sprechen.
Der Grund: Solche Angaben müssen dem bewerteten Unternehmen nicht erlauben, den behaupteten Kontakt sicher festzustellen. Eine ausführliche Schilderung ersetzt die Zuordnung nicht automatisch. Anders liegt es, wenn sich die Identität der bewertenden Person für das Unternehmen ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Dann bedarf das Bestreiten einer näheren Begründung. Außerdem gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.
Diese Ausnahme sah die Kammer im konkreten Fall nicht als gegeben an. Herangezogen wurde BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, Rn. 37.
Googles eigene Prüfung ersetzte die Überprüfung durch das Unternehmen nicht
Der entscheidende Punkt lag nach der Wiederveröffentlichung. Google hatte inzwischen Belege von der bewertenden Person erhalten. Daraus folgte nach der Kammer aber nicht, dass das Unternehmen sich ohne weitere Informationen mit der Reaktivierung abfinden musste. Nach der ausdrücklichen Anforderung musste Google die Belege zur Verfügung stellen und eine Stellungnahme ermöglichen.
Weil Google die Unterlagen zunächst nicht übermittelte, verletzte es die nach Auffassung der Kammer jedenfalls durch die Nachfrage wieder aufgelebten Prüfpflichten. Für das weitere Verfahren war deshalb zunächst zugrunde zu legen, dass kein Geschäftskontakt bestand.
Datenschutz bedeutete hier nicht, dass sämtliche Belege zurückgehalten werden durften
Die Kammer berücksichtigte, dass die Weitergabe von Informationen aus einer Bewertung datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen kann. Sie leitete daraus aber nicht ab, dass Google die Bewertung öffentlich zugänglich halten und zugleich die Überprüfung ihres tatsächlichen Bezugs vollständig verhindern durfte. Unter Bezugnahme auf das OLG Hamburg erläuterte sie das Risiko desjenigen, der eine Äußerung verbreitet, deren Rechtmäßigkeit von einem überprüfbaren tatsächlichen Bezug abhängt.
Für den konkreten Fall formulierte das LG die Verpflichtung zur Übermittlung der angeforderten Belege zumindest in geschwärzter Form. Dass eine solche Prüfung trotz Schwärzungen möglich sein kann, zeigte gerade der weitere Verlauf: Die später vorgelegten Anlagen B 8 und B 9 waren teilweise geschwärzt. Das Unternehmen erklärte gleichwohl, die Unterlagen reichten aus, um von einem tatsächlichen Geschäftskontakt auszugehen.
Die späteren Belege änderten die Sach- und Rechtslage
Bis zur Vorlage ging das Gericht aufgrund der verletzten Prüfpflichten prozessual vom Fehlen eines Kontakts aus. Das ist von der Feststellung zu unterscheiden, eine Bewertung sei nachweislich erfunden. Mit der Klageerwiderung erhielt das Unternehmen die Unterlagen, die eine Überprüfung ermöglichten. Danach war der Geschäftskontakt unstreitig.
Mit der Vorlage erfüllte Google die zuvor verletzten Prüfpflichten. Der dadurch ermöglichte Erkenntnisgewinn war das erledigende Ereignis. Damit unterscheidet sich der Fall von Verfahren, in denen Google die Bewertung während des Prozesses entfernt und dies zur Erledigung führt.
Googles Einwände: rechtmäßige Meinungsäußerung und Digital Services Act
Google vertrat im Prozess die Auffassung, bereits die vorgerichtliche Meldung habe nicht hinreichend erläutert, weshalb die Bewertung rechtswidrig sei. Nach der Stellungnahme und den Belegen der bewertenden Person sei die Reaktivierung mit dem Digital Services Act vereinbar gewesen. Außerdem sei die Rezension eine zulässige Meinungsäußerung, sodass ein Unterlassungsanspruch nie bestanden habe.
Google machte ferner geltend, der DSA habe das vom Bundesgerichtshof entwickelte Stellungnahmeverfahren verdrängt. Das Landgericht folgte dieser rechtlichen Verteidigung für den vorliegenden Sperranspruch nicht. Es unterschied zwischen der Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters und gerichtlichen Anordnungen, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 und 4 DSA zog es die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung heran.
Der Fall betraf nach der Kammer weder eine strafrechtliche Verantwortlichkeit Googles noch einen Schadensersatzanspruch, sondern die Haftung als mittelbare Störerin wegen verletzter reaktiver Prüfpflichten.
Kosten und Kostenerstattung: Warum Google trotz nachgewiesenen Kontakts zahlt
Der nachträglich unstreitige Kontakt führte nicht dazu, dass das Unternehmen mit seinem zuletzt gestellten Antrag unterlag. Es begehrte gerade die Feststellung, dass der Rechtsstreit erst durch die späte Vorlage der Belege erledigt worden war. Mit diesem Antrag hatte es Erfolg.
Für die öffentliche Darstellung muss zwischen Kostenentscheidung, Kostenübernahme, Kostenfestsetzung und tatsächlicher Zahlung unterschieden werden. Die vier Stufen werden deshalb getrennt ausgewiesen und nie zusammengezogen.
1. Kostenentscheidung
Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?
Das LG München I legte Google die Kosten des Rechtsstreits auf. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.
LG München I, Urteil vom 31.07.2026 – 25 O 491/25, S. 1–2 und 9–10.
2. Kostenübernahme
Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?
Eine freiwillige Kostenübernahme ist nicht Grundlage des hier dargestellten Ergebnisses. Das Ergebnis beruht auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung.
3. Kostenfestsetzung
Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?
Ein konkreter Kostenfestsetzungsbetrag ist durch die hier angeführten Nachweise nicht belegt. Die 10.000 Euro sind der Wert des Streitgegenstands, nicht ein zugesprochener Zahlungsbetrag.
4. Zahlung
Ist die tatsächliche Zahlung belegt?
Eine bereits erfolgte Zahlung ist nicht belegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; auch diese Anordnung ersetzt keinen Zahlungsnachweis.
Kontakt bestritten. → Google sperrt. → Bewerterin beschwert sich, Google reaktiviert. → Belege trotz Anforderung zurückgehalten. → Vorlage erst mit der Klageerwiderung. → Erledigung festgestellt, Kosten bei Google.
Warum dieser Fall für Betroffene wichtig ist
- Auch eine ausführliche Bewertung kann wirksam beanstandet werden. Angaben, die für eine tatsächliche Inanspruchnahme sprechen, müssen dem Unternehmen nicht erlauben, den behaupteten Kontakt sicher festzustellen.
- Googles eigene Prüfung ersetzt die Überprüfung durch das Unternehmen nicht. Nach einer ausdrücklichen Anforderung musste Google die Belege zur Verfügung stellen und eine Stellungnahme ermöglichen.
- Datenschutz bedeutete hier nicht, dass sämtliche Belege zurückgehalten werden durften. Das LG formulierte die Verpflichtung zur Übermittlung zumindest in geschwärzter Form.
- Dass eine Prüfung trotz Schwärzungen möglich ist, zeigte der weitere Verlauf: Die später vorgelegten Anlagen waren teilweise geschwärzt und reichten dem Unternehmen dennoch aus.
- Nach einer Wiederveröffentlichung genügt keine bloße Wiederholung der Löschungsforderung. Tragend war die konkrete Anforderung der Grundlage, auf der Google reaktiviert hatte.
Was sich aus diesem Urteil nicht ableiten lässt
- Der Fall beweist keine erfundene Rezension. Am Ende war der Geschäftskontakt unstreitig.
- Umgekehrt hat das Urteil auch nicht jeden einzelnen Vorwurf aus der ursprünglichen Rezension als wahr bestätigt. Die Entscheidung behandelt die Kontaktprüfung, die verletzten Prüfpflichten und die Folgen der späteren Belegübermittlung.
- Das LG hat keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, dass sämtliche Bewerterunterlagen immer ungefragt oder ungeschwärzt weiterzuleiten wären.
- Es geht nicht um ein generelles Verbot von Drei-Sterne-Bewertungen oder zulässiger Kritik.
- Besprochen wird das erstinstanzliche Urteil vom 31.07.2026. Eine Rechtskraft, ein späterer Berufungsausgang oder eine bereits erfolgte Kostenzahlung sind mit dieser Falldarstellung nicht belegt.
Anwalt erklärt
Warum zählt nicht nur das Prüfergebnis, sondern die überprüfbare Grundlage?
Aus anwaltlicher Sicht liegt der Wert dieses Falls in der Verbindung zweier Schritte. Zuerst wird der tatsächliche Bezug der Bewertung beanstandet. Hat Google anschließend Belege eingeholt und den Beitrag wieder freigeschaltet, muss sich die weitere Reaktion auf diese neue Situation beziehen. Eine bloße Wiederholung der Löschungsforderung wäre nicht dieselbe konkrete Anforderung, die das LG hier als tragend ansah.
Deshalb ist die Unterscheidung wichtig: „Google hat Unterlagen gesehen" bedeutet noch nicht, dass das betroffene Unternehmen den behaupteten Kontakt selbst überprüfen konnte. Maßgeblich war hier die nicht erfüllte Aufforderung, diese Unterlagen zugänglich zu machen.
Was folgt, wenn die Belege dann doch vorliegen?
Sobald eine belastbare Überprüfung möglich ist und der Kontakt feststeht, muss dieser neue Stand berücksichtigt werden. Der Fall liefert keine Rechtfertigung dafür, einen inzwischen nachvollziehbaren Geschäftskontakt weiter pauschal zu bestreiten.
Dass die Klägerin nach Belegvorlage die Erledigung verfolgte, gehört daher ebenso zur Fallgeschichte wie die vorherige Beanstandung. Nach der Begründung der Kammer durfte die Kontakt-Rüge nur so lange aufrechterhalten werden, bis die bewertende Person so individualisiert war, dass der Kontakt überprüft werden konnte.
Tipp vom Anwalt: Nach einer Wiederveröffentlichung die Belege gezielt anfordern
Wird eine beanstandete Bewertung wieder freigeschaltet, sollte die Prüfung nicht bei Googles Mitteilung über eine erneute Bewertung des Falls enden. Sichern Sie die geänderte Rezension und die Reaktivierungsnachricht. Prüfen Sie, ob der geschilderte Kontakt inzwischen zugeordnet werden kann. Ist das weiterhin nicht möglich, sollte die weitere Beanstandung genau diese Lücke benennen und die zur Überprüfung erforderlichen Stellungnahmen beziehungsweise Nachweise ausdrücklich anfordern.
Die Anforderung sollte darauf zielen, den konkreten Vorgang überprüfen zu können – gegebenenfalls anhand sinnvoll geschwärzter Unterlagen. Werden solche Unterlagen vorgelegt, müssen sie ausgewertet und die bisherige Kontakt-Rüge daran gemessen werden. Ein dauerhaftes Bestreiten trotz hinreichender Zuordnung ist nicht die Lehre dieses Urteils.
Der praktische Nutzen liegt möglichst schon in einer außergerichtlichen Klärung: Entweder wird ein nicht belegter Bezug aufgeklärt und die Bewertung entsprechend behandelt, oder das Unternehmen erhält eine tragfähige Grundlage, um seine weitere rechtliche Position zu bestimmen.
Häufige Fragen zu diesem Münchner Verfahren
War die ausführliche Kritik allein schon ein ausreichender Kontaktnachweis?
Nein, nicht nach der Beurteilung dieses Falls. Die Kammer hielt die Kontakt-Rüge trotz der ausführlichen ursprünglichen Bewertung für ausreichend. Die Identität der bewertenden Person ergab sich für das Unternehmen nach ihrer Einschätzung nicht ohne Weiteres aus dem Text.
Musste Google die Unterlagen automatisch mit der Reaktivierung übersenden?
Diese Frage ließ das LG ausdrücklich offen. Entschieden wurde, dass Google die Belege nach der konkreten Anforderung vom 07.01.2025 zur eigenen Überprüfung des Unternehmens hätte zur Verfügung stellen müssen.
Warum konnte sich der Rechtsstreit durch Belege statt durch eine Löschung erledigen?
Weil die Unterlagen erstmals die eigene Überprüfung des Kontakts ermöglichten. Danach war der Kontakt unstreitig. Die Kammer sah darin die Erfüllung der zuvor verletzten Prüfpflichten und damit die Änderung der Sach- und Rechtslage, die den zuvor begründeten Sperranspruch erledigte.
Hat das Unternehmen 10.000 Euro zugesprochen bekommen?
Nein. Die 10.000 Euro sind der festgesetzte Streitwert. Google trägt nach dem Urteil die Kosten des Rechtsstreits. Ein konkreter Erstattungsbetrag und dessen Zahlung sind davon zu unterscheiden.
Durfte Google sich auf den Datenschutz berufen?
Die Kammer berücksichtigte, dass die Weitergabe von Informationen aus einer Bewertung datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen kann. Sie leitete daraus aber nicht ab, dass Google die Bewertung öffentlich zugänglich halten und zugleich die Überprüfung ihres tatsächlichen Bezugs vollständig verhindern durfte. Für den konkreten Fall formulierte sie die Verpflichtung zur Übermittlung der angeforderten Belege zumindest in geschwärzter Form.
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Quelle und Transparenz
Grundlage ist das Urteil des Landgerichts München I vom 31.07.2026, Aktenzeichen 25 O 491/25, nach mündlicher Verhandlung vom 10.06.2026. Für die konkrete Beanstandung wurden außerdem die anwaltlichen Nachrichten vom 25.07.2024 und 07.01.2025 sowie Googles Reaktivierungsmitteilung vom 08.08.2024 herangezogen.
Der veröffentlichte Bewertungstext stammt aus dem Screenshot auf Urteilsseite 3; die Unternehmensbezeichnungen sind anonymisiert.
Die Fallbearbeitung erfolgte durch Rechtsanwalt Imanuel Schulz. Die Entscheidung dokumentiert einen konkreten Verfahrensausgang. Sie ist keine Erfolgsgarantie für andere Bewertungen.
Wiederveröffentlichte Google-Bewertung prüfen lassen
Wir prüfen, ob die konkrete Bewertung rechtlich angreifbar ist, welche Angaben zum behaupteten Kontakt fehlen und welche Nachweise nach einer Wiederveröffentlichung angefordert werden sollten. Dabei berücksichtigen wir sowohl die außergerichtliche Klärung als auch mögliche gerichtliche Schritte und die Kostenfrage.