Gerichtsverfahren gegen Google Ireland Limited
LG Berlin II 2 O 135/26: Fahrlässiger Falschvortrag – sind damit alle Beanstandungen unwirksam?
Bei einer von elf gemeinsam gemeldeten Google-Bewertungen wurde versehentlich ein fehlender Geschäftskontakt behauptet, obwohl aus einer früheren Bearbeitung bereits Kontaktnachweise vorlagen. Google wollte daraus ableiten, dass die gesamte Sammelbeanstandung nach Art. 16 DSA nicht in gutem Glauben abgegeben und deshalb auch die eigenständige Beanstandung von „Flynn" unwirksam sei. Nach dem Terminsbericht folgte die Richterin diesem Schluss nicht.
Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz – Terminsbericht vom 09.09.2026
Der Fall auf einen Blick
| Gericht und Aktenzeichen | Landgericht Berlin II, 2. Zivilkammer – 2 O 135/26 eV |
|---|---|
| Beteiligte | Ein Berliner Hotelbetreiber gegen Google Ireland Limited |
| Gerichtlicher Antrag | Unterlassung der Veröffentlichung einer Google-Bewertung des Profils „Flynn" in Deutschland |
| Weitere Beanstandungen | Zehn zusätzlich gemeldete Rezensionen, ausdrücklich nicht Gegenstand des gerichtlichen Unterlassungsantrags |
| Termin | 09.09.2026, 11:00 Uhr – mündliche Verhandlung |
| Ausgang laut Terminsbericht | Übereinstimmende Erledigung und vollständige Kostenübernahme durch Google |
| Vorgeschlagener Streitwert | 10.000 Euro in der Antragsschrift; eine gesonderte gerichtliche Wertfestsetzung wird nicht behauptet |
| Fallbearbeitung | Rechtsanwalt Imanuel Schulz |
Der dokumentierte Ablauf
| Datum | Station | Was geschah? |
|---|---|---|
| 10.04.2026 | Kenntnis | Kenntnis von „Flynn" nach den Angaben des Hotelbetreibers. |
| 13.04.2026 | Sammelbeanstandung | Beanstandung von „Flynn" und zehn weiteren Rezensionen. Google verweist auf seine Onlineformulare. |
| 14.04.2026 | Glaubhaftmachung | Unterzeichnung der eidesstattlichen Versicherung zur Bewertung „Flynn". |
| 23.04.2026 | Eilantrag | Antrag auf einstweilige Verfügung; der gerichtliche Unterlassungsantrag betrifft ausschließlich „Flynn". |
| 05./06.05.2026 | Zustellung und Entfernung | Zustellung der Antragsschrift und am Folgetag Entfernung von „Flynn", jeweils nach Googles Darstellung. |
| 20./21.05.2026 | Erledigungserklärung | Google teilt die Entfernung in der Antragserwiderung mit; der Antragsteller erklärt das Verfahren für erledigt. |
| 04.06.2026 | Widerspruch | Google widerspricht der Erledigungserklärung und will weiterhin eine Abweisung erreichen. |
| 22.06.–31.08.2026 | Schriftsatzwechsel | Weitere Schriftsätze zum Kanzleiversehen, zur behaupteten „Sperrwirkung", zu Art. 16 DSA und zum Hamburger Vergleichsfall. |
| 01.09.2026 | Widerspruch aufgegriffen | Die Antragstellerseite greift das Verhältnis von tatsächlicher Entfernung und weiterem Abweisungsbegehren erneut auf. |
| 09.09.2026 | Mündliche Verhandlung | Nach dem Terminsbericht übereinstimmende Erledigung und vollständige Kostenübernahme durch Google. |
Die streitgegenständliche Bewertung im vollständigen Wortlaut
Die Rezension vergab einen von fünf Sternen. Ihr vollständiger Text einschließlich der zusätzlichen Einzelbewertungen lautete:
Sehr schlecht und sehr unhöflich und lässt nicht aussprechen
Zimmer: 1
Service: 1
Standort: 1Bewertungsscreenshot in der Antragsschrift vom 23.04.2026, S. 3 und 5.
Der kurze Beitrag enthielt keinen konkreten Buchungszeitraum, keine Reservierungsnummer und keinen näher bezeichneten Gesprächsvorgang. Das Hotel stellte nicht nur die schlechte Bewertung als solche infrage. Es bestritt, dass sich hinter dem Profil ein zuordenbarer Gast, eine Buchung oder ein sonstiger nachprüfbarer Kontakt verbarg, auf dem die geschilderte Erfahrung beruhte.
Der Begriff „Flynn" wird hier als veröffentlichter Profilname wiedergegeben. Daraus allein lässt sich nicht sicher ableiten, ob es sich tatsächlich um ein Pseudonym oder einen realen Namen handelt. Maßgeblich für die Beanstandung war die vorgetragene fehlende Zuordenbarkeit, nicht die bloße Verwendung eines kurzen Profilnamens.
Die konkrete Beanstandung: Was dem Portal mitgeteilt wurde
Am 13. April 2026 übermittelte die Kanzlei die Beanstandung an Google. Darin waren die einzelnen Rezensionen mit ihrem Wortlaut und ihren Fundstellen aufgeführt. Für „Flynn" wurde der fehlende Kontakt zusätzlich am konkreten Bewertungstext erläutert.
Nach dem in der Meldung wiedergegebenen Ergebnis der internen Prüfung ließen sich weder der Profilname noch der behauptete Vorgang zuordnen. Die Meldung benannte eine Prüfung der Gästekartei, des Buchungssystems und der E-Mails sowie eine Nachfrage bei den Mitarbeitern. Dabei sei weder ein passender Eintrag noch ein bekannter Vorfall gefunden worden, bei dem jemand unhöflich behandelt oder am Aussprechen gehindert worden sei.
Die Beanstandung beschränkte sich außerdem nicht auf einen tatsächlich abgeschlossenen Hotelaufenthalt: Sie erfasste Kunden, Buchungen und potenzielle Gäste. Für den Fall einer Bewertung aufgrund fremder Erlebnisse wurden sowohl die behauptete Erfahrung eines Dritten als auch deren Mitteilung an die bewertende Person bestritten.
Google verwies auf seine Onlineformulare und teilte mit, die E-Mail auf diesem Weg nicht bearbeiten zu können. Dieser Verweis war keine inhaltliche Feststellung, dass alle gemeldeten Bewertungen rechtmäßig seien.
Elf Meldungen, aber nur eine Bewertung im gerichtlichen Antrag
Die ursprüngliche Sammelmeldung enthielt elf Rezensionen: „Flynn" und zehn weitere Bewertungen. Auch die Antragsschrift erwähnte diese weiteren Beiträge. Sie bezeichnete sie jedoch ausdrücklich als nicht verfahrensgegenständlich. Der auf Unterlassung gerichtete Antrag erfasste allein „Flynn".
Unter den weiteren Rezensionen befanden sich zahlreiche ältere Beiträge, darunter ein als neun Jahre alt angezeigter Eintrag. Die zusätzliche Mitteilung sollte Google die Prüfung dieser anderen Beanstandungen ermöglichen, ohne dafür ebenfalls Eilrechtsschutz zu beantragen.
Google entfernte „Flynn" – widersprach aber der Erledigung
Nach Googles eigener Darstellung wurde die Antragsschrift am 5. Mai 2026 zugestellt. Bereits am 6. Mai 2026 entfernte Google die streitgegenständliche Bewertung. In der Antragserwiderung vom 20.05.2026 teilte Google mit, der Beitrag sei nicht mehr abrufbar. Das Unternehmen bezeichnete die Entfernung als vorsorglich und berief sich zugleich darauf, zügig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSA beziehungsweise zeitnah im Sinne des Art. 16 Abs. 6 DSA gehandelt zu haben.
Nach dieser Antragserwiderung erklärte der Antragsteller das Verfahren am 21. Mai 2026 für erledigt. Google widersprach mit Schriftsatz vom 4. Juni 2026. Es wollte weiterhin eine Abweisung erreichen, weil nach seiner Auffassung schon ursprünglich weder ein Unterlassungsanspruch noch ein Verfügungsgrund bestanden habe.
Der Streit drehte sich damit trotz der Entfernung weiter um die ursprüngliche Berechtigung des Vorgehens und um die Kosten.
Art. 16 DSA: Warum Google den Fehler auf die übrigen Beanstandungen übertragen wollte
Der zentrale Einwand betraf eine weitere Rezension, die bereits 2023 Gegenstand eines Beanstandungsverfahrens gewesen war. Damals hatte die bewertende Person eine Stellungnahme und Nachweise für einen tatsächlichen geschäftlichen Bezug übermittelt. Trotzdem wurde der fehlende Kontakt in der Sammelmeldung von 2026 erneut bestritten.
Google leitete daraus nicht nur einen Einwand gegen diese eine Zusatzmeldung ab. In der Antragserwiderung formulierte es, die „Sperrwirkung" falscher Behauptungen schlage auf die gesamte Beanstandung durch. Der Fehler bei einer anderen Rezension begründe Zweifel, ob auch im Fall „Flynn" tatsächlich ernsthafte Zweifel am Kontakt bestanden hätten.
Google stützte dies insbesondere auf Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und d DSA: Eine Meldung müsse hinreichend begründet sein und eine Erklärung enthalten, dass ihre Angaben nach Überzeugung der meldenden Person in gutem Glauben richtig und vollständig seien.
Daneben machte Google unter Hinweis auf Art. 6 sowie Art. 16 Abs. 3 DSA und Erwägungsgrund 53 geltend, dass die Meldung keine eindeutige Feststellung der Rechtswidrigkeit ohne eingehende rechtliche Prüfung ermögliche. Es vertrat außerdem die Auffassung, die frühere Rechtsprechung zur mittelbaren Störerhaftung sei durch den vollharmonisierenden DSA überholt.
In der schriftlichen Antragserwiderung bestritt Google zudem die besondere Eilbedürftigkeit, verwies auf einen unterbliebenen öffentlichen Gegenkommentar und beanstandete die Nichtnutzung des Onlineformulars. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses unterstellte Google schließlich, das Verfahren diene vorrangig Gebühreninteressen der Kanzlei. Das waren Vorwürfe der Antragsgegnerin, keine gerichtlichen Feststellungen.
Der fahrlässige Falschvortrag: Ein nachgewiesener Kontakt wurde erneut bestritten
Der Bearbeitungsfehler wurde von der Kanzlei nicht bestritten oder nachträglich als zulässig verteidigt. Bei der Vorbereitung war übersehen worden, dass zu einer der zusätzlich gemeldeten Rezensionen bereits eine ältere Beanstandungsakte mit einer Antwort der bewertenden Person existierte. Die erneute Behauptung, dieser Kontakt lasse sich nicht zuordnen, war deshalb unzutreffend.
Die alte Korrespondenz dokumentiert eine Antwort vom 12.09.2023, die Google am 14.09.2023 an die Kanzlei weiterleitete. Darin wurden eine Hotelbuchung, eine Abbuchung und ein Streit um die Erstattung bei gescheiterter Anreise geschildert. Der nachgewiesene geschäftliche Bezug darf nicht mit einem tatsächlich durchgeführten Hotelaufenthalt gleichgesetzt werden: Gerade die unterbliebene Anreise gehörte zu der damaligen Darstellung.
Im Schriftsatz vom 22.06.2026 erklärte die Kanzlei, die frühere Beanstandung sei bei der Vorbereitung nicht erkannt worden. Sie verwies auf unterschiedliche Verlinkungen und die teilweise kyrillische Wiedergabe des Namens. Diese Umstände wurden als Erklärung für das Versehen angeführt, nicht als Nachweis dafür, dass die erneut erhobene Kontakt-Rüge sachlich richtig gewesen wäre.
Nach dem Terminsbericht wurde dieser Fehler in der mündlichen Verhandlung nochmals offengelegt und anwaltlich zu Protokoll erklärt. Es ging somit nicht darum, eine unrichtige Beanstandung zu retten. Streitpunkt war, ob dieser unbeabsichtigte Fehler zusätzlich die eigenständige Beanstandung von „Flynn" entwertete.
Der Hamburger Vergleichsfall und seine Grenzen
Google berief sich auf den Beschluss des LG Hamburg vom 04.09.2024 – 324 O 357/24. Dort war ein fehlender Kundenkontakt behauptet worden, obwohl ein solcher Kontakt aus einem früheren Verfahren bekannt war. Das LG Hamburg sah darin in der dortigen Konstellation einen vorgeschobenen Einwand und ließ dies auch auf eine weitere gemeinsam beanstandete Bewertung durchschlagen.
Die Kanzlei beschaffte den vollständigen Beschluss und legte ihn am 19.08.2026 vor. Daraus ergab sich zugleich, dass das LG Hamburg nicht alle in jenem Verfahren behandelten Bewertungen gleich beurteilt hatte. Hinsichtlich mehrerer anderer Beiträge wurde dem Unterlassungsbegehren entsprochen. Der Beschluss belegte deshalb keine unterschiedslose Unwirksamkeit sämtlicher Beanstandungen in einem Verfahren.
Google erwiderte am 31.08.2026, die betroffenen Bewertungen seien dort gemeinsam im Rahmen einer späteren Antragserweiterung eingeführt und gesondert von den übrigen Rezensionen beanstandet worden. Für den Berliner Fall blieb damit die entscheidende Frage, ob die tatsächlich vorliegenden Umstände den Vorwurf eines nur vorgeschobenen Kontaktzweifels trugen.
Die mündliche Verhandlung am 9. September 2026
Der Termin fand um 11:00 Uhr vor dem LG Berlin II statt. Die nachfolgenden richterlichen Äußerungen sind sinngemäße Wiedergaben aus dem Terminsbericht, keine wörtlichen Zitate eines schriftlichen Protokolls.
Fahrlässiger Fehler statt vorsätzlicher Täuschung
Google hielt die gemeinsame Meldung älterer Rezensionen und die Beschränkung des Eilantrags auf „Flynn" für unredlich. Die Kanzlei erläuterte demgegenüber, dass Google die zusätzlichen Beanstandungen bereits außergerichtlich und sodann mit den Gerichtsunterlagen erhalten hatte.
Die versehentliche Wiederholung der unzutreffenden Kontakt-Rüge zu der früher bearbeiteten Rezension wurde erneut eingeräumt. Nach dem Bericht gab die Richterin zu erkennen, dass sie daraus im konkreten Fall keine Entwertung der Beanstandung von „Flynn" ableitete. Ausschlaggebend war nach der wiedergegebenen Erörterung, dass kein vorsätzlicher Falschvortrag, sondern ein Versehen vorlag.
Kritische Fragen zur behauptet freiwilligen Entfernung
Die Kanzlei verwies im Termin außerdem darauf, dass die beanstandeten Bewertungen inzwischen offline waren. Nach dem Bericht reagierte die Richterin kritisch auf die Kombination aus tatsächlicher Entfernung und gleichzeitigem Bestreiten jeder Prüfpflicht. Sie fragte sinngemäß, auf welcher Grundlage Google die Beiträge dann entfernt habe.
Diese Passage beschreibt die Erörterung des konkreten Prozessvortrags. Sie ist kein abstrakter gerichtlicher Ausspruch, dass Plattformen rechtlich niemals freiwillig moderieren oder Inhalte auf einer anderen zulässigen Grundlage entfernen dürften.
Am Ende: Erledigung und vollständige Kostenübernahme
Am Ende der mündlichen Verhandlung schloss sich Google der Erledigungserklärung an und erklärte die vollständige Übernahme der Verfahrenskosten. Die zuvor einseitige Erledigung wurde damit übereinstimmend. Der Hotelbetreiber musste den von Google gewünschten Streit über die Zurückweisung seines Begehrens nicht weiterführen.
Nach dem Terminsbericht waren zu diesem Zeitpunkt alle in der ursprünglichen Sammelmeldung enthaltenen Rezensionen offline. Das ist das praktische Ergebnis, das die Kanzlei berichtet. Es ist von der engeren Reichweite des gerichtlichen Antrags und der prozessualen Beendigung dieses einen Verfügungsverfahrens zu unterscheiden.
Kosten und Kostenerstattung: die vier Stufen getrennt betrachtet
Für die öffentliche Darstellung muss zwischen Kostenentscheidung, Kostenübernahme, Kostenfestsetzung und tatsächlicher Zahlung unterschieden werden. Die vier Stufen werden deshalb getrennt ausgewiesen und nie zusammengezogen.
Die in der Antragsschrift vorläufig genannten 10.000 Euro bezeichnen einen vorgeschlagenen Streitwert, keinen ausgezahlten Betrag.
1. Kostenentscheidung
Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?
Das Verfahren endete durch übereinstimmende Erledigung. Eine streitige Kostenentscheidung nach § 91a ZPO war deshalb nicht mehr erforderlich.
Terminsbericht vom 09.09.2026.
2. Kostenübernahme
Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?
Nach dem Terminsbericht übernahm Google sämtliche Kosten des gerichtlichen Verfahrens 2 O 135/26 eV. Berichtet wird eine vollständige Kostenübernahme, nicht lediglich eine anteilige Beteiligung.
Terminsbericht von Rechtsanwalt Imanuel Schulz vom 09.09.2026.
3. Kostenfestsetzung
Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?
Ein konkreter Kostenfestsetzungsbetrag wird hier nicht berichtet.
4. Zahlung
Ist die tatsächliche Zahlung belegt?
Ein bereits erfolgter Zahlungseingang wird hier nicht berichtet. Eine tatsächliche Zahlung wird deshalb nicht behauptet.
Sammelbeanstandung von elf Bewertungen. → Eilantrag nur zu „Flynn". → Google entfernt, widerspricht aber der Erledigung. → Streit über die Reichweite eines Kanzleiversehens. → Erledigung und vollständige Kostenübernahme durch Google.
Warum dieser Fall für Betroffene wichtig ist
- Ein Portal sollte eine Sammelmeldung nicht allein als unteilbaren Text behandeln. Der gemeinsame Versand beweist noch nicht, dass die Angaben zu sämtlichen Rezensionen falsch sind.
- Umgekehrt darf das Sammeln mehrerer Beiträge nicht dazu führen, bekannte Antworten oder Belege zu einer einzelnen Bewertung zu übergehen. Beide Seiten der Einzelfallprüfung gehören zusammen.
- Kenntnisverschaffung und Streitgegenstand sind nicht dasselbe. Dass eine weitere Rezension in einer Anlage erwähnt wird, macht sie noch nicht zum Gegenstand eines gerichtlichen Verbotsantrags.
- Wird ein eigener Fehler entdeckt, sollte er zügig offengelegt und berichtigt werden. Genau das geschah hier – und die Offenlegung war Grundlage der Unterscheidung zwischen fahrlässigem Versehen und vorsätzlicher Täuschung.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Das Gericht hat Google nicht zur Löschung von elf Bewertungen verurteilt. Der gerichtliche Antrag bezog sich ausschließlich auf „Flynn".
- Dass nach dem Terminsbericht am Ende alle gemeldeten Beiträge offline waren, ist ein praktischer Befund und kein gerichtlicher Löschungstenor über elf Bewertungen.
- Aus der Zustimmung zur Erledigung und der Kostenübernahme folgt kein förmliches Anerkenntnis sämtlicher Rechtsauffassungen oder Tatsachenbehauptungen durch Google.
- Der Verfahrensabschluss ist kein Nachweis einer vorsätzlichen Falschbewertung durch das Profil „Flynn".
- Es wurde nicht ausgesprochen, dass Plattformen niemals freiwillig moderieren dürften. Art. 7 DSA berücksichtigt freiwillige Untersuchungen und Maßnahmen ausdrücklich.
Anwalt erklärt
Warum entwertet ein fahrlässiger Fehler nicht automatisch jede andere Beanstandung?
Die Besonderheit des Verfahrens liegt in der Frage, wie weit ein Fehler bei einer einzelnen Beanstandung reichen kann. Die Kanzlei musste einen tatsächlichen eigenen Fehler erklären, ohne deshalb eine inhaltlich unabhängige weitere Beanstandung preiszugeben.
Entscheidend war nicht die Behauptung, Fehler spielten keine Rolle, sondern die konkrete Trennung zwischen der unzutreffenden Zusatzmeldung und dem geprüften Beitrag „Flynn". Zwischen beiden Bewertungen lagen mehrere Jahre, sie schilderten unterschiedliche Vorgänge, und in „Flynn" gab es keinen erkennbaren Bezug auf die andere Bewertung.
Warum sind außergerichtliches Prüfbegehren und gerichtlicher Eilrechtsschutz zu trennen?
Ein älterer Beitrag kann andere verfahrensrechtliche Fragen aufwerfen als eine gerade bekannt gewordene Rezension. Das Alter eines anderen Beitrags ersetzt aber keine Prüfung der Dringlichkeit des konkret gestellten Antrags.
Im vorliegenden Verfahren wurde gerade nicht versucht, für alle in der Meldung aufgeführten Bewertungen einen einheitlichen Eiltitel zu erhalten. Die zusätzliche Mitteilung sollte Google die Prüfung der anderen Beanstandungen ermöglichen, ohne dafür ebenfalls Eilrechtsschutz zu beantragen.
Was folgt aus dem Widerspruch zwischen Löschung und Prozessvortrag?
Google hatte die Entfernung im Mai noch als zügige beziehungsweise zeitnahe Reaktion nach den Art. 6 und 16 DSA beschrieben. Im Juli hieß es, die Entfernung sei „überobligatorisch" erfolgt, obwohl eine eindeutige Rechtswidrigkeit nicht feststellbar gewesen sei.
Die nachträgliche Bezeichnung als freiwillige oder überobligatorische Maßnahme beantwortet nicht, ob bereits zuvor eine Prüfpflicht entstanden und verletzt worden war. Nach dem Terminsbericht stellte auch die Richterin kritische Fragen zu dieser Argumentation.
Tipp vom Anwalt: Vor jeder neuen Meldung die frühere Bearbeitung prüfen
Vor einer erneuten Beanstandung sollten nicht nur Gästedaten, Bestellungen oder E-Mails durchsucht werden. Ebenso wichtig ist die frühere Bearbeitung derselben Rezension: Wurde sie bereits gemeldet? Liegt eine Antwort des Bewertenden vor? Wurden Belege übermittelt? Wurde der Beitrag geändert oder unter einer anderen Verlinkung wieder angezeigt?
Ein bereits nachgewiesener Kontakt darf nicht erneut als unbekannt bestritten werden. Das bedeutet nicht, dass danach jeder Inhalt einer solchen Bewertung unangreifbar wäre. Einwände gegen einzelne Behauptungen müssen dann aber am tatsächlichen Vorgang ansetzen und dürfen nicht auf der widerlegten Kontakt-Rüge beruhen.
Bei mehreren Rezensionen empfiehlt sich eine klare Zuordnung von Textfassung, Fundstelle, Erkenntnissen, vorgebrachter Rüge und bisheriger Reaktion. Wird ein Fehler entdeckt, sollte er zügig offengelegt und berichtigt werden. Die Bewertung der verbleibenden Beiträge muss nachvollziehbar eigenständig bleiben.
Häufige Fragen zu diesem Verfahren
Macht ein fahrlässiger Fehler bei einer Bewertung auch die übrigen Beanstandungen unwirksam?
Genau diesen Schluss wollte Google im Berliner Verfahren ziehen. Nach dem Terminsbericht folgte die Richterin ihm für die eigenständig beanstandete Bewertung „Flynn" nicht: Der eingeräumte fahrlässige Falschvortrag betraf eine andere, zusätzlich gemeldete Rezension. Das bedeutet weder, dass die fehlerhafte Zusatzmeldung richtig war, noch, dass Falschvortrag generell folgenlos bleibt.
Hat das Gericht Google zur Löschung von elf Bewertungen verurteilt?
Nein. Der gerichtliche Antrag bezog sich ausschließlich auf „Flynn". Zehn weitere Rezensionen wurden ebenfalls gemeldet, aber ausdrücklich nicht zum Gegenstand dieses Unterlassungsantrags gemacht. Dass nach dem Terminsbericht am Ende alle gemeldeten Beiträge offline waren, ist ein praktischer Befund und kein gerichtlicher Löschungstenor.
War der zugestandene Fehler nur eine doppelte Meldung?
Nein. Entscheidend war, dass bei der zusätzlichen Rezension erneut ein fehlender geschäftlicher Kontakt geltend gemacht wurde, obwohl aus der früheren Bearbeitung eine Antwort und Nachweise bekannt waren. Diesen inhaltlichen Fehler räumte die Kanzlei ein.
Hat Google damit sämtliche Argumente der Kanzlei anerkannt?
Berichtet sind die Zustimmung zur Erledigung und die vollständige Kostenübernahme. Daraus wird kein zusätzliches förmliches Anerkenntnis sämtlicher Rechtsauffassungen oder Tatsachenbehauptungen abgeleitet. Die mündlichen Hinweise der Richterin bleiben von einem schriftlich begründeten Sachurteil zu unterscheiden.
Beweist die Entfernung, dass die Bewertung bewusst erfunden war?
Eine solche Feststellung wird nicht berichtet. Ausgangspunkt war der bestrittene tatsächliche Kontakt und die daraus abgeleitete Prüfpflicht. Der Verfahrensabschluss ist kein Nachweis einer vorsätzlichen Falschbewertung durch das Profil „Flynn".
Welche Rolle spielte Art. 23 DSA?
Die Kanzlei verwies ergänzend auf Art. 23 Abs. 2 DSA und die dort geregelten Voraussetzungen einer zeitweisen Aussetzung der Bearbeitung bei häufig offensichtlich unbegründeten Meldungen nach vorheriger Warnung. Google stellte allerdings ausdrücklich klar, keine Sanktion nach Art. 23 DSA geltend zu machen, und berief sich stattdessen darauf, dass schon keine geeignete Meldung nach Art. 16 DSA vorliege.
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Grundlagen und Stand dieses Berichts
Stand: 09.09.2026. Ausgewertet wurden die Antragsschrift vom 23.04.2026, die ursprüngliche Beanstandung und die eidesstattliche Versicherung, Googles Schriftsätze vom 20.05., 04.06., 16.07. und 31.08.2026, die Stellungnahmen der Antragstellerseite vom 22.06., 10.08., 19.08. und 01.09.2026, die ältere Korrespondenz in Anlage AG 14 sowie der als Anlage AS 4 vorgelegte Hamburger Beschluss.
Die Darstellung der mündlichen Verhandlung, des zum Termin mitgeteilten Offline-Status und der abschließenden Prozesserklärungen beruht auf dem Terminsbericht von Rechtsanwalt Imanuel Schulz. Der Name des Mandanten, die konkrete Hotelbezeichnung und personenbezogene Angaben aus der älteren Zusatzbeanstandung werden nicht veröffentlicht.
Einzelfallbericht aus der gerichtlichen Praxis; keine Erfolgsgarantie für andere Bewertungen.
Google-Bewertung prüfen lassen
Wir prüfen die konkrete Rezension, den behaupteten Kontakt und die vorhandene Korrespondenz. Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Beanstandung sachlich zutrifft und welche außergerichtlichen oder gerichtlichen Schritte für den jeweiligen Fall in Betracht kommen.