Gerichtsverfahren gegen Google Ireland Limited
Google-Bewertung wegen Werbeflyern: LG Berlin II bejaht Googles Prüfpflicht
Eine Ein-Stern-Bewertung warf einem Pizza-Lieferdienst vor, ungefragt Werbung in Briefkästen mit einem „Bitte keine Werbung"-Aufkleber einzuwerfen. Das Landgericht Berlin II hatte zunächst Zweifel, weil die Bewertung gerade keinen Kauf, sondern einen Werbekontakt behauptete. Nach ergänzendem Vortrag beider Seiten änderte die Kammer ihre Einschätzung und untersagte Google die weitere Veröffentlichung in Deutschland.
Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz
Fakten zum Verfahren
| Gericht | Landgericht Berlin II, Zivilkammer 7 |
|---|---|
| Aktenzeichen / Entscheidung | 7 O 339/26 eV · Beschluss vom 03.09.2026 |
| Vorheriger Hinweis | 14.07.2026 – zunächst Zweifel am Antrag zur Flyerbewertung |
| Gegnerin | Google Ireland Limited |
| Verfahrensart | Einstweiliges Verfügungsverfahren |
| Streitgegenstand | Ursprünglich zwei negative Bewertungen; nach Teilerledigung Entscheidung über die verbliebene Flyerbewertung |
| Ergebnis | Untersagung der Veröffentlichung in Deutschland; Kosten bei Google |
| Verfahrenswert | 12.000 Euro für das ursprünglich zwei Bewertungen betreffende Verfahren |
| Fallbearbeitung | Rechtsanwalt Imanuel Schulz |
Der Verfahrensablauf
| Datum | Station | Was geschah? |
|---|---|---|
| 18.06.2026 | Kenntnis | Kenntnis von der Bewertung nach der eidesstattlich versicherten Angabe der Antragstellerin. |
| 30.06.2026 | Beanstandung | Beanstandung gegenüber Google per E-Mail. Die Bewertung kann nicht zugeordnet werden, ein tatsächlicher Geschäftskontakt wird in Abrede gestellt. |
| 06.07.2026 | Glaubhaftmachung | Eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung des Vorbringens. |
| 14.07.2026 | Gerichtlicher Hinweis | Zweifel, ob das bisherige Vorbringen die beanstandete Werbung hinreichend erfasst. Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Werktagen. |
| Weiterer Verlauf | Ergänzender Vortrag | Ergänzender Vortrag beider Seiten. Ein Teil des ursprünglichen Verfahrens wird übereinstimmend für erledigt erklärt. |
| 03.09.2026 | Einstweilige Verfügung | Unterlassungsverfügung zur verbliebenen Flyerbewertung. Google trägt die Verfahrenskosten. |
Welche Bewertung wurde beanstandet?
Die hier besprochene Bewertung vergab einen von fünf Sternen. Der Bewertungstext lautete wörtlich:
Call a Pizza wirft ungefragt Werbung in Briefkästen, mit "Bitte keine Werbung"-Stickern. Einfach dreist
Bewertungsscreenshot im Beschluss vom 03.09.2026, S. 2. Wortlaut und Zeichensetzung wurden aus dem Screenshot übernommen.
Der konkrete Vorwurf betraf damit weder eine Bestellung noch die Qualität einer Lieferung. Behauptet wurde ein Werbeeinwurf trotz eines entgegenstehenden Aufklebers. Die abschließende Wertung „Einfach dreist" bezog sich auf diesen behaupteten Vorgang.
Die konkrete Beanstandung gegenüber Google
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die Bewertung am 30.06.2026 per E-Mail gegenüber Google beanstandet. Die Antragstellerin teilte mit, dass ihr eine Zuordnung der Bewertung nicht möglich sei und sie deshalb davon ausgehe, dass kein tatsächlicher Geschäftskontakt zugrunde liege. Das entsprechende Vorbringen wurde durch eine eidesstattliche Versicherung vom 06.07.2026 glaubhaft gemacht.
Das Gericht bewertete diese Rüge im Beschluss ausdrücklich als hinreichend konkret, um eine Prüfpflicht von Google auszulösen. Google war dieser Pflicht nach den Feststellungen der Kammer jedoch nicht nachgekommen.
Zunächst Zweifel: Reicht das Bestreiten eines Kundenkontakts?
Im gerichtlichen Hinweis vom 14.07.2026 sah die Kammer zunächst ein Problem: Die bewertende Person behaupte selbst keinen Kundenkontakt, sondern unerwünschte Werbung im Briefkasten trotz eines „Bitte keine Werbung"-Aufklebers. Die Antragstellerin müsse gegebenenfalls glaubhaft machen, dass diese Behauptung für den relevanten Zeitraum falsch sei. Dafür reiche der bisherige Vortrag nach der damaligen Einschätzung nicht aus.
Die Kammer gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Werktagen beziehungsweise zur Mitteilung, ob der Antrag insoweit zurückgenommen werde. Es handelte sich um einen vorläufigen gerichtlichen Hinweis, nicht um eine bereits erfolgte Zurückweisung des Antrags.
Warum das Gericht seine Einschätzung änderte
Im Beschluss setzte sich die Kammer mit dem ergänzenden Vortrag beider Seiten auseinander und rückte ausdrücklich von ihrem vorherigen Hinweis ab:
„Die Kammer hält nach erneuter Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrages der Antragstellerin und der Antragsgegnerin hierzu nicht mehr an dem Hinweis vom 14.07.2026 fest."
LG Berlin II, Beschluss vom 03.09.2026 – 7 O 339/26 eV, S. 4.
Entscheidend war die Unterscheidung zwischen einem klassischen Kundenkontakt und einem sonstigen tatsächlichen Kontakt im Vorfeld eines möglichen Vertrags. Die Kammer übertrug die Prüfgrundsätze für Bewertungsportale auch auf einen behaupteten Kontakt durch Werbemaßnahmen. Sie stellte dabei auf die fehlende Möglichkeit des bewerteten Unternehmens ab, die bewertende Person zu individualisieren und den Sachverhalt selbst aufzuklären.
Nach der Begründung des Gerichts greift diese Überlegung erst recht, wenn das Unternehmen bei einem behaupteten Werbekontakt noch weniger Möglichkeiten zur Identifizierung hat als bei einem geschäftlichen Kontakt. Das Portal bleibt deshalb zur weiteren Aufklärung verpflichtet.
Herangezogen wurden dabei insbesondere BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, und OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24.
Was Google hätte prüfen müssen – und was untersagt wurde
Das Gericht beschreibt das Prüfverfahren so: Liegt eine hinreichend konkrete Beanstandung vor, muss das Portal sie an die für den Inhalt verantwortliche Person zur Stellungnahme weiterleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist nach den herangezogenen Grundsätzen von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen.
Im konkreten Fall hatte Google seine Prüfpflicht nach den Feststellungen des LG Berlin II nicht erfüllt. Deshalb ging die Kammer davon aus, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt zugrunde lag. Sie bejahte einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und untersagte Google, die konkrete Bewertung in Deutschland zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.
Weitere Verfahrensfragen: Dringlichkeit und Meldeweg
Die Kammer bejahte die Dringlichkeit. Sie ließ diese auch nicht daran scheitern, dass das Google-Onlineformular nicht genutzt worden war, und verwies insoweit auf den Beschluss des Kammergerichts vom 25.08.2025 – 10 W 70/25. Die einstweilige Verfügung erging wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung; Google war zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
Kosten und Kostenerstattung: die vier Stufen getrennt betrachtet
Für die öffentliche Darstellung muss zwischen Kostenentscheidung, Kostenübernahme, Kostenfestsetzung und tatsächlicher Zahlung unterschieden werden. Die vier Stufen werden deshalb getrennt ausgewiesen und nie zusammengezogen.
Die 12.000 Euro sind der festgesetzte Verfahrenswert, nicht ein an die Antragstellerin zugesprochener Erstattungs- oder Schadensersatzbetrag. Aus dem Beschluss wird auch kein gesonderter Verfahrenswert nur für die Flyerbewertung abgeleitet.
1. Kostenentscheidung
Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?
Das Landgericht Berlin II legte Google die Kosten des Verfahrens auf.
LG Berlin II, Beschluss vom 03.09.2026 – 7 O 339/26 eV, S. 3 und 7.
2. Kostenübernahme
Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?
Für den übereinstimmend erledigten Antragsteil hatte Google nach den Entscheidungsgründen die Kostenübernahme erklärt.
LG Berlin II, Beschluss vom 03.09.2026 – 7 O 339/26 eV, S. 3.
3. Kostenfestsetzung
Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?
Ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss ist in den ausgewerteten Unterlagen nicht enthalten.
4. Zahlung
Ist die tatsächliche Zahlung belegt?
Ein Zahlungsbeleg ist in den ausgewerteten Unterlagen nicht enthalten. Eine Zahlung wird daher nicht behauptet.
Beanstandung am 30.06.2026. → Kritischer gerichtlicher Hinweis am 14.07.2026. → Ergänzender Vortrag beider Seiten. → Kammer rückt vom Hinweis ab. → Unterlassungsverfügung, Kosten bei Google.
Warum dieser Fall für Betroffene wichtig ist
- Die Prüfpflicht des Portals ist nicht von vornherein ausgeschlossen, nur weil die Bewertung keinen Kauf, sondern einen sonstigen tatsächlichen Kontakt behauptet.
- Die Kammer stellte auf die fehlende Möglichkeit des bewerteten Unternehmens ab, die bewertende Person zu individualisieren und den Sachverhalt selbst aufzuklären. Bei einem behaupteten Werbekontakt bestehen davon noch weniger Möglichkeiten als bei einem geschäftlichen Kontakt.
- Ein kritischer gerichtlicher Hinweis ist nicht das Ende des Verfahrens. Nach weiterem Vortrag beider Seiten nahm dieselbe Kammer eine andere rechtliche Bewertung vor.
- Die Dringlichkeit scheiterte nicht daran, dass das Google-Onlineformular nicht genutzt worden war. Die Kammer verwies insoweit auf den Beschluss des Kammergerichts vom 25.08.2025 – 10 W 70/25.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Aus der Entscheidung folgt nicht, dass eine Bewertung nur von einem Käufer stammen darf. Die Kammer behandelt ausdrücklich einen behaupteten Kontakt durch Werbung im Vorfeld eines möglichen Vertragsverhältnisses.
- Es ist nicht festgestellt, dass die Bewertung absichtlich erfunden war. Das Gericht ging wegen der nicht erfüllten Prüfpflicht davon aus, dass kein tatsächlicher Kontakt zugrunde lag.
- Das LG Berlin II hat den Eilantrag nicht zuvor abgewiesen. Dokumentiert ist ein zunächst kritischer Hinweis vom 14.07.2026, von dem die Kammer später abrückte.
- Die 12.000 Euro sind kein Betrag, den Google an die Antragstellerin zu erstatten hätte. Es handelt sich um den festgesetzten Verfahrenswert.
Anwalt erklärt
Warum muss die Beanstandung zum behaupteten Kontakt passen?
Der Fall zeigt, weshalb die erste Beanstandung nicht losgelöst vom Bewertungstext formuliert werden sollte. Wer unerwünschte Werbung im Briefkasten behauptet, schildert etwas anderes als eine Bestellung oder einen Ladenbesuch. Dass ein Unternehmen keine passende Bestellung findet, beantwortet für sich genommen noch nicht die Frage nach dem behaupteten Werbekontakt.
Aus anwaltlicher Sicht ist deshalb zuerst zu klären, welcher tatsächliche Vorgang Grundlage der Bewertung sein soll, welche Angaben eine Zuordnung ermöglichen und was das Unternehmen nach seiner internen Prüfung wahrheitsgemäß bestreiten kann.
Wie wichtig ist die Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis?
Hier war der Hinweis nicht das Ende des Verfahrens. Nach weiterem Vortrag beider Seiten nahm dieselbe Kammer eine andere rechtliche Bewertung vor. Eine zwischenzeitliche Niederlage mit anschließender Berufung oder Beschwerde lag in diesem Verfahrensabschnitt gerade nicht vor.
Ein kritischer Hinweis benennt, welche Frage das Gericht noch nicht beantwortet sieht. Genau darauf sollte der ergänzende Vortrag zugeschnitten sein – innerhalb der gesetzten Frist und ohne Widerspruch zum bisherigen Vorbringen.
Tipp vom Anwalt: Erst den Vorgang prüfen, dann konkret beanstanden
Bei einer Bewertung über angeblich unerwünschte Werbung sollte sich die interne Prüfung nicht auf Bestell- oder Kundendaten beschränken. Als praktische Prüfungsschritte kommen auch die eigenen Werbemaßnahmen, eingesetzte Verteildienste, Verteilgebiete und der in Betracht kommende Zeitraum in Betracht.
In der Beanstandung sollte nachvollziehbar werden, welcher behauptete Kontakt nicht zugeordnet werden kann und welche überprüfbaren Angaben zum Vorgang fehlen. Tatsachen, die sich nicht sicher ausschließen lassen, dürfen nicht als sicher widerlegt dargestellt werden. Eine fremde Vorlage sollte deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.
Das Ziel ist eine möglichst außergerichtliche Klärung: Die Erfahrung aus gerichtlichen Verfahren soll bereits die erste Beanstandung verbessern. Muss der Fall dennoch vor Gericht, sollte von Anfang an dokumentiert sein, was behauptet, intern geprüft und gegenüber Google konkret beanstandet wurde.
Häufige Fragen zu diesem Fall
Darf eine Bewertung nur von einem Käufer stammen?
Eine solche Aussage lässt sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten. Die Kammer behandelt ausdrücklich einen behaupteten Kontakt durch Werbung im Vorfeld eines möglichen Vertragsverhältnisses. Entscheidend war hier, dass Google einer hinreichend konkreten Beanstandung dieses tatsächlichen Bezugs nicht entsprechend nachgegangen war.
Hatte das LG Berlin II den Eilantrag zunächst abgewiesen?
Nein. Dokumentiert ist ein zunächst kritischer Hinweis vom 14.07.2026. Mit Beschluss vom 03.09.2026 rückte die Kammer davon ab und erließ die einstweilige Verfügung zur verbliebenen Bewertung.
Ist damit bewiesen, dass die Bewertung absichtlich erfunden war?
Nein. Das Gericht ging wegen der nicht erfüllten Prüfpflicht davon aus, dass kein tatsächlicher Kontakt zugrunde lag. Eine bewusst erfundene Bewertung ist damit nicht als eigenständige Tatsache festgestellt.
Scheiterte die Dringlichkeit an der Nichtnutzung des Google-Formulars?
Nein. Die Kammer bejahte die Dringlichkeit und ließ sie nicht daran scheitern, dass das Google-Onlineformular nicht genutzt worden war. Sie verwies insoweit auf den Beschluss des Kammergerichts vom 25.08.2025 – 10 W 70/25.
Muss Google 12.000 Euro erstatten?
Nein. Die 12.000 Euro sind der festgesetzte Verfahrenswert für das ursprünglich zwei Bewertungen betreffende Verfahren. Ein Erstattungsbetrag ist damit nicht zugesprochen.
Weitere dokumentierte Verfahren
- Landgericht Hannover 13 O 162/25 Konkrete E-Mail ausreichend – ursprünglicher Eilantrag begründet – Kosten bei Google
- Kammergericht Berlin 10 U 99/26 Nach LG-Niederlage: Kammergericht untersagt Google die Bewertung – Kosten beider Instanzen bei Google
- Kammergericht Berlin 10 W 70/25 LG-Entscheidung aufgehoben – kein genereller Zwang zum Google-Meldeformular
Transparenz und Verfahrensstand
Die Fallbearbeitung erfolgte durch Rechtsanwalt Imanuel Schulz. Besprochen wird eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege, kein Urteil nach mündlicher Verhandlung.
Namen der Antragstellerin und der bewertenden Person sowie der konkrete Unternehmensstandort werden im Seitentext nicht genannt; der Bewertungstext ist wörtlich wiedergegeben.
Das Verfahren zeigt einen konkreten gerichtlichen Ausgang. Daraus folgt keine Erfolgsgarantie für andere Bewertungen.
Google-Bewertung prüfen lassen
Wir prüfen, welcher tatsächliche Vorgang Ihrer Google-Bewertung zugrunde liegen soll und ob die konkrete Bewertung rechtlich angreifbar ist. Dabei berücksichtigen wir die erforderliche Sachverhaltsaufklärung, die passende Beanstandung und die Möglichkeiten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung.