Gerichtsverfahren gegen Google Ireland Limited

OLG Rostock 2 U 12/25: Bestrittener Patientenkontakt – Google nimmt die Berufung zurück

Eine ausführliche Ein-Stern-Bewertung erhob erhebliche Vorwürfe zur Beratung vor einer Weisheitszahnoperation. Der Praxisinhaber konnte die bewertende Person keinem Patienten zuordnen und bestritt den tatsächlichen Kontakt. Das LG Neubrandenburg hielt diese Beanstandung für ausreichend, um Googles Prüfpflicht auszulösen – und die Praxis musste die Vorwürfe nicht zuerst öffentlich ausdiskutieren.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Fakten zum Verfahren

Erste InstanzLandgericht Neubrandenburg – 4 O 242/25; Urteil vom 29.10.2025
BerufungOberlandesgericht Rostock – 2 U 12/25; Berufung durch Google
GegnerinGoogle Ireland Limited
StreitgegenstandEine Ein-Stern-Bewertung einer Zahnarztpraxis auf Google Maps
Beanstandung27.05.2025; tatsächlicher Patientenkontakt bestritten
Landgerichtliches ErgebnisUrsprünglicher Eilantrag zulässig und begründet; Erledigung festgestellt; Kosten bei Google
BerufungsausgangGoogle nimmt die Berufung zurück und übernimmt die Kosten
Streitwert10.000 Euro
Kostenfestsetzung1.850,45 Euro zuzüglich Zinsen für die erste Instanz; Beschluss vom 04.11.2025
FallbearbeitungRechtsanwalt Imanuel Schulz

Der Verfahrensverlauf

DatumStationWas geschah?
23.05.2025KenntnisKenntnis von der Bewertung nach der Antragsschrift.
27.05.2025BeanstandungAnwaltliche Beanstandung des tatsächlichen Patientenkontakts. Google verweist auf sein Meldeformular.
28.05.2025EilantragAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Neubrandenburg.
19.06.2025Erledigung erklärtDie Antragstellerseite erklärt nach der Entfernung der Bewertung die Erledigung.
07.07.2025WiderspruchGoogle widerspricht der Erledigungserklärung.
08.10.2025Mündliche VerhandlungMündliche Verhandlung vor dem LG Neubrandenburg.
29.10.2025UrteilErledigung festgestellt; ursprünglicher Eilantrag zulässig und begründet; Kosten bei Google.
04.11.2025KostenfestsetzungKostenfestsetzung für die erste Instanz: 1.850,45 Euro zuzüglich Zinsen.
BerufungOLG RostockGoogle greift das Urteil unter dem Aktenzeichen 2 U 12/25 an. Am 30.01.2026 setzt das OLG eine Frist zur Berufungserwiderung.
30.04. / 21.05.2026BerufungserwiderungBerufungserwiderung und ergänzende Stellungnahme zur Verteidigung des landgerichtlichen Urteils.
AbschlussRücknahmeGoogle nimmt das Rechtsmittel zurück und übernimmt die Kosten.

Die angegriffene Ein-Stern-Bewertung im Wortlaut

Die Bewertung vergab einen von fünf Sternen und lautete:

Musste letztes Jahr eine dringende Weisheitszahn OP über mich ergehen lassen. Hatte sofort einen Termin zur OP (ohne Beratungs Gespräch) bekommen für alle vier Zähne auf einmal, obwohl ich erwähnt hatte das meine Weisheitszähne kritisch stehen. Keine ordentliche Beratung, noch weniger Interesse an Röntgenbildern. Zu dem war ich Angst-Patient. Wurde absolut keine Rücksicht darauf genommen. Zu dem sollte ich mit dem Bus 30km wieder zurückfahren. Mit offenen Wunden im Mund, blutungs Gefahr und mehr. (Habe kein Auto/ jemanden der hätte fahren können). Endergebnis war das ich nach Neubrandenburg in die Kieferchirurgie musste. Dort hatte ich ein Vorstellungsgespräch mit dem Oberarzt. Oberarzt selbst meinte das er die OP selbst durchführen wird weil die Zähne so kritisch stehen. Alles glatt verlaufen, bis auf etwas extra Blutung, weshalb ich noch eine Nacht zur Überwachung bleiben musste.
Fazit: Das einzige Interesse ist die OP. Der Rest? Egal.
Plus schlechte Beratung

Bewertungsscreenshot in der Antragsschrift vom 28.05.2025, S. 3.

Der Text schildert einen angeblichen Kontakt zur bewerteten Praxis und verbindet ihn mit Vorwürfen zur Beratung, zur Beachtung von Röntgenbildern, zum Umgang mit einem Angstpatienten und zur vorgesehenen Heimfahrt. Zugleich berichtet die Person von einer späteren Behandlung in einer anderen Einrichtung. Das sind die Behauptungen der bewertenden Person. Gegenstand des Verfahrens war nicht die medizinische Begutachtung einer nachgewiesenen Behandlung, sondern die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung nach der Beanstandung des Patientenkontakts.

Die konkrete Beanstandung: Kein zuordenbarer Patientenkontakt

Der Praxisinhaber erfuhr nach der Antragsschrift am 23. Mai 2025 von der Bewertung. Am 27. Mai 2025 wurde sie durch Rechtsanwalt Imanuel Schulz gegenüber Google beanstandet. Der entscheidende Einwand richtete sich gegen die tatsächliche Grundlage des gesamten Erfahrungsberichts: Die bewertende Person konnte keinem Patienten der Praxis zugeordnet werden; ein tatsächlicher Patientenkontakt wurde bestritten.

Damit ging es nicht lediglich um den Wunsch, eine schlechte Bewertung loszuwerden. Beanstandet wurde, dass der behauptete persönliche Bezug zur Praxis nicht feststellbar war. Nach dem im Urteil wiedergegebenen Vorbringen handelte es sich nicht um die Bewertung eines tatsächlichen Patienten. Google trat diesem Vorbringen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht entgegen.

Das Landgericht stellte ausdrücklich fest, dass die Beanstandung vom 27. Mai 2025 die erforderliche Kontaktrüge enthielt.

Der Beanstandungsmaßstab: Prüfpflicht ohne vorherigen Gegenbeweis

Das Landgericht legte einen klaren Maßstab zugrunde: Bei einem Bewertungsportal reicht die Rüge, einer Bewertung liege kein ausreichender tatsächlicher Kontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Portals auszulösen. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf das Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20.

„Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Kontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet."

LG Neubrandenburg, Urteil vom 29.10.2025 – 4 O 242/25, S. 6.

Der Grund liegt nach der landgerichtlichen Begründung darin, dass der Bewertete Angaben über die bewertende Person regelmäßig nicht selbst überprüfen und den behaupteten Kontakt deshalb nicht sicher feststellen kann. Die Plattform darf ihre Prüfung nicht davon abhängig machen, dass der Betroffene diese Informationslücke bereits vollständig geschlossen hat. Anderenfalls würde die Aufklärung gerade derjenigen Seite aufgebürdet, die keinen Zugang zu der hinter dem Nutzerprofil stehenden Person hat.

Viele Einzelheiten ersetzen keinen geklärten Patientenkontakt

Die Bewertung war kein kurzer, inhaltsleerer Eintrag. Sie nannte vier Weisheitszähne, Röntgenbilder, Angst vor dem Eingriff, eine Busfahrt über 30 Kilometer und eine spätere stationäre Überwachung. Solche Einzelheiten lassen einen Text anschaulich erscheinen. Sie beantworten aber nicht von selbst die Frage, ob die Person tatsächlich Kontakt mit genau der bewerteten Praxis hatte.

Der herangezogene BGH-Maßstab gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Bewertung Angaben enthält, die für einen Leistungskontakt sprechen. Eine nähere Begründung kann dagegen erforderlich sein, wenn die Identität der bewertenden Person für den Bewerteten ohne Weiteres aus dem Text hervorgeht; außerdem bleibt die Grenze des Rechtsmissbrauchs bestehen.

Im konkreten Fall hielt das Landgericht die Kontaktrüge trotz der ausführlichen Erfahrungsschilderung für ausreichend. Es verlangte nicht, dass die Praxis vor Beginn der Prüfung sämtliche medizinischen Vorwürfe einzeln entkräftete.

Was Google nach der Beanstandung aufklären musste

Das Landgericht behandelte Google nicht als Verfasserin der Bewertung. Es stellte auf Googles Verantwortung als Betreiberin der Bewertungsmöglichkeit ab: Eine Haftung als mittelbare Störerin kommt nach seiner Begründung in Betracht, wenn zumutbare Prüfpflichten verletzt werden. Im vorliegenden Fall bestand die Pflicht darin, den Sachverhalt nach der konkreten Kontaktrüge weiter aufzuklären.

Im Prüfverfahren steht damit zunächst die Grundlage der behaupteten Erfahrung im Vordergrund. Eine Stellungnahme der bewertenden Person kann klären, welcher Kontakt gemeint ist und wie er sich der Praxis zuordnen lässt. Erst dann lässt sich beurteilen, ob die Bewertung auf einer tatsächlichen Erfahrung beruht und wie mit den einzelnen Vorwürfen umzugehen ist.

Die entscheidende Feststellung des Landgerichts lautete, dass Google weitere Überprüfungsschritte nicht erbracht und seine Prüfpflicht deshalb nicht erfüllt hatte. Hinzu kam, dass Google dem Vorbringen zum fehlenden tatsächlichen Patientenkontakt nicht entgegengetreten war. Das Gericht bejahte den ursprünglichen Unterlassungsanspruch.

Die Praxis musste die Vorwürfe nicht öffentlich ausdiskutieren

Ein weiterer besonders praxisrelevanter Punkt betraf Googles Hinweis auf die öffentliche Antwortfunktion. Google argumentierte, die fehlende Nutzung eines Gegenkommentars stehe der Dringlichkeit des Eilantrags entgegen.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation im konkreten Fall nicht. Die Bewertung betraf einen angeblichen medizinischen Vorgang. Eine Gegendarstellung hätte deshalb schnell Fragen nach einem möglichen Patientenverhältnis, nach Gesprächen, Untersuchungen oder Behandlungsumständen aufgeworfen.

„Der Verfügungskläger wäre hinsichtlich einer Gegendarstellung aufgrund datenschutzrechtlicher Belange des (vermeintlichen) Patienten stark eingeschränkt gewesen. Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Nutzer zum Zwecke der Gegendarstellung war demnach gerade nicht möglich."

LG Neubrandenburg, Urteil vom 29.10.2025 – 4 O 242/25, S. 5.

Das ist keine pauschale Aussage, dass eine Arztpraxis niemals auf Bewertungen antworten dürfte. Die Entscheidung betrifft vielmehr den Einwand, die Praxis habe durch eine unterlassene öffentliche Gegenäußerung gezeigt, dass gerichtlicher Eilrechtsschutz nicht nötig sei.

Warum das Landgericht trotz Löschung ein Urteil erließ

Die Entfernung der Bewertung beendete den Streit nicht automatisch. Die Antragstellerseite erklärte zwar am 19. Juni 2025 die Erledigung, Google widersprach jedoch am 7. Juli 2025. Deshalb musste das Landgericht entscheiden, ob der ursprüngliche Eilantrag bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet gewesen war.

Das Gericht behandelte die einseitige Erledigungserklärung als zulässige Änderung des ursprünglichen Unterlassungsantrags in ein Feststellungsbegehren. Es bejahte sowohl die ursprüngliche Zulässigkeit als auch die Begründetheit. Die spätere Entfernung der Bewertung betrachtete es als erledigendes Ereignis.

Der Urteilstenor ist entsprechend einzuordnen: Es handelt sich nicht um eine erst am 29. Oktober 2025 ausgesprochene Löschungsanordnung für eine damals noch vorhandene Bewertung. Der gerichtliche Erfolg lag in der Feststellung, dass das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren berechtigt gewesen war, und in der Kostenentscheidung zugunsten des Praxisinhabers.

Weitere Entscheidungsgründe: Eilbedürftigkeit, Zuständigkeit und Meldeweg

Das Landgericht bejahte die Eilbedürftigkeit. Je länger die Bewertung öffentlich zugänglich blieb, desto mehr Nutzer konnten von den Vorwürfen Kenntnis erlangen. Das betraf sowohl die persönliche Reputation des Praxisinhabers als auch seine berufliche Tätigkeit.

Auch die Zuständigkeit des LG Neubrandenburg wurde geprüft. Das Gericht stellte nicht allein auf die weltweite Abrufbarkeit des Beitrags ab, sondern auf den konkreten Inlandsbezug: Die bewertete Praxis befand sich in Deutschland und richtete sich an Patienten aus ihrer Umgebung.

Daneben behandelte das Urteil den Meldeweg. Die Beanstandung war per E-Mail erfolgt, während Google auf sein Onlineformular verwiesen hatte. Das Landgericht leitete daraus weder einen Wegfall der Prüfpflicht noch einen Verlust der Dringlichkeit ab. Ob die Formularnutzung wegen einer möglichen Weitergabe an die Datenbank Lumen zumutbar war, musste es deshalb nicht entscheiden.

OLG Rostock: Google nimmt die Berufung zurück und übernimmt die Kosten

Google legte gegen das Urteil des LG Neubrandenburg Berufung ein. Das Verfahren wurde beim Oberlandesgericht Rostock unter dem Aktenzeichen 2 U 12/25 geführt. Die Antragstellerseite verteidigte das landgerichtliche Ergebnis im Berufungsverfahren. Anschließend nahm Google seine Berufung zurück und übernahm die Kosten.

Damit blieb das landgerichtliche Urteil bestehen. Der Praxisinhaber musste keine Abänderung dieses Urteils mehr abwehren. Die Kostenfrage fiel ebenfalls zu seinen Gunsten aus: Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Google die Kosten auferlegt; im Berufungsverfahren folgten die Rücknahme und die Kostenübernahme durch Google.

Nach § 516 Absatz 3 ZPO hat die Berufungsrücknahme den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese gesetzliche Folge ist von der konkreten Berechnung und Erstattung der Kosten zu trennen.

Kosten und Kostenerstattung: die vier Stufen getrennt betrachtet

Kostenentscheidung, Kostenübernahme, Kostenfestsetzung und tatsächliche Zahlung sind unterschiedliche Schritte und werden deshalb getrennt ausgewiesen.

Davon zu unterscheiden ist der auf 10.000 Euro festgesetzte Streitwert. Das Gericht berücksichtigte dabei insbesondere die starke Verbreitung der Google-Dienste und die damit verbundene Breitenwirkung der Bewertungen. Der Streitwert ist weder ein zugesprochener Schadensersatz noch der Betrag einer Kostenerstattung.

1. Kostenentscheidung

Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?

Google trägt nach dem Urteil vom 29.10.2025 die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits.

LG Neubrandenburg, Urteil vom 29.10.2025 – 4 O 242/25, S. 1–2 und 8.

2. Kostenübernahme

Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?

Für die Berufung hat Google das Rechtsmittel zurückgenommen und die Kosten übernommen. Damit liegt die Kostentragung für beide Instanzen bei Google. Nach § 516 Abs. 3 ZPO hat die Berufungsrücknahme den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Kostentragung zur Folge.

Berufungsrücknahme im Verfahren OLG Rostock – 2 U 12/25; § 516 Abs. 3 ZPO.

3. Kostenfestsetzung

Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?

Mit Beschluss vom 04.11.2025 setzte das LG Neubrandenburg die von Google an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 1.850,45 Euro fest. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2025. Der Betrag betrifft die erste Instanz und ist kein Gesamtbetrag einschließlich der Berufungskosten.

LG Neubrandenburg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.11.2025 – 4 O 242/25.

4. Zahlung

Ist die tatsächliche Zahlung belegt?

Eine bereits erfolgte Zahlung wird mit diesen Angaben nicht ausgesagt.

Patientenkontakt bestritten. → Google löscht während des Verfahrens, widerspricht aber der Erledigung. → LG stellt die Erledigung fest, Kosten bei Google. → Google legt Berufung ein. → Google nimmt die Berufung zurück und übernimmt die Kosten.

Warum dieser Fall für Betroffene wichtig ist

  • Die Praxis musste für die Auslösung von Googles Prüfpflicht nicht bereits das Ergebnis dieser Prüfung vorwegnehmen. Der Einwand richtete sich gegen den behaupteten Patientenkontakt – also gegen die Grundlage, auf der die gesamte negative Schilderung aufbaute.
  • Eine medizinische Bewertung kann Vorwürfe enthalten, zu denen sich eine Praxis ohne Bezugnahme auf vertrauliche Angaben kaum sachgerecht äußern kann. Dass eine Antwortfunktion vorhanden ist, bedeutet deshalb nicht, dass die Praxis diese vor einem Eilantrag nutzen muss.
  • Viele Einzelheiten in einer Bewertung ersetzen keinen geklärten Patientenkontakt. Die Detailfülle allein ersetzte die Prüfung durch Google nicht.
  • Die rechtliche Arbeit endet nicht mit der Löschung. Google entfernte die Bewertung, bestritt aber weiterhin die Berechtigung des ursprünglichen Eilantrags. Erst die gerichtliche Feststellung und die Beendigung der Berufung klärten diesen Streit.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Das OLG Rostock hat kein Urteil über die medizinischen Vorwürfe gefällt. Google nahm die Berufung zurück und übernahm die Kosten.
  • Es wurde nicht durch eine medizinische Beweisaufnahme festgestellt, welche einzelnen Behandlungsschritte tatsächlich stattgefunden hatten oder fachlich geboten gewesen wären.
  • Aus der Entscheidung folgt nicht, dass eine Arztpraxis niemals auf Bewertungen antworten dürfte. Es ging um den Einwand, die unterlassene öffentliche Gegenäußerung zeige, dass Eilrechtsschutz nicht nötig sei.
  • Aus der Detailfülle einer Bewertung folgt nicht, dass sie erfunden wäre. Entscheidend blieb die ungeklärte tatsächliche Grundlage nach der erhobenen Beanstandung.
  • Eine Prüfpflicht ist keine automatische Pflicht, jede beanstandete Bewertung sofort zu löschen. Die Kontaktrüge eröffnet die inhaltliche Prüfung.

Anwalt erklärt

Warum die tatsächliche Grundlage zuerst geprüft wird

Der Fall verdeutlicht den Unterschied zwischen dem Maßstab für die Beanstandung und der späteren Prüfung des Sachverhalts. Wer einen tatsächlich bekannten Behandlungsablauf anders beurteilt als sein Patient, führt einen anderen Streit als eine Praxis, die bereits den angeblichen Kontakt nicht zuordnen kann.

Hier knüpfte die gerichtliche Prüfung an die zweite Konstellation an. Für die Zahnarztpraxis bedeutete das: Sie musste nicht zunächst im Einzelnen beweisen, dass es kein unzureichendes Beratungsgespräch, keine Missachtung von Röntgenbildern und keine problematische Empfehlung zur Heimfahrt gegeben hatte.

Warum Plattformprüfung und öffentliche Diskussion zu trennen sind

Eine Gegendarstellung hätte schnell Fragen nach einem möglichen Patientenverhältnis, nach Gesprächen, Untersuchungen oder Behandlungsumständen aufgeworfen. Gerade solche Angaben lassen sich nicht wie ein gewöhnlicher geschäftlicher Streit öffentlich erörtern.

Das Landgericht hat dies anhand des konkreten Falls erklärt: Die Antwortfunktion war hier kein gleichwertiger Ersatz für die Aufklärung durch Google und den gerichtlichen Rechtsschutz.

Tipp vom Anwalt: Nicht über Patientenidentitäten spekulieren

Prüfen Sie bei einer medizinischen Bewertung zuerst, welcher Kontakt überhaupt behauptet wird: eine Behandlung, ein Beratungsgespräch, eine Terminvereinbarung oder ein anderer Vorgang. Gleichen Sie die vorhandenen Angaben sorgfältig ab. Ein unbekannter Profilname allein ist kein Grund, einen tatsächlich bekannten oder eindeutig zuordenbaren Kontakt zu bestreiten.

Lässt sich der behauptete Kontakt nicht zuordnen, sollte die Beanstandung genau diese tatsächliche Grundlage erfassen. Die Bewertung muss eindeutig bezeichnet und der Einwand wahrheitsgemäß formuliert werden. Mutmaßungen über die Identität der bewertenden Person oder vertrauliche Behandlungsangaben gehören nicht in einen öffentlichen Schlagabtausch.

Sichern Sie den vollständigen Bewertungstext, den Sterneumfang, den Link, das Kenntnisdatum und den Verlauf der Beanstandung. Verschwindet die Bewertung während eines Gerichtsverfahrens, sollten auch die Erledigung und die Kostenfrage rechtlich geklärt werden. Der Rostocker Fall zeigt, dass diese Fragen selbst nach einer Löschung noch Gegenstand einer Berufung sein können.

Häufige Fragen zu diesem Verfahren

Musste die Praxis jeden Vorwurf aus der Bewertung widerlegen?

Nein. Das LG Neubrandenburg hielt im konkreten Fall die Beanstandung des fehlenden tatsächlichen Patientenkontakts für ausreichend, um Googles Prüfpflicht auszulösen. Es verlangte keinen vorherigen Gegenbeweis zu jedem behaupteten Beratungs- oder Behandlungsschritt.

Warum genügte die ausführliche Schilderung nicht als Nachweis eines Kontakts?

Ein Text kann viele Einzelheiten enthalten, ohne dass die Praxis den behaupteten Kontakt sicher feststellen kann. Das Landgericht verlangte hier eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Google. Die Detailfülle allein ersetzte diese Prüfung nicht.

Musste die Praxis zunächst öffentlich auf die Bewertung antworten?

Das Landgericht verneinte dies für die hier geprüfte Dringlichkeitsfrage. Wegen der datenschutzrechtlichen Belange des vermeintlichen Patienten war eine sachgerechte öffentliche Gegendarstellung stark eingeschränkt. Der unterlassene Gegenkommentar stand dem Eilrechtsschutz nicht entgegen.

Hat das OLG Rostock ein Urteil über die medizinischen Vorwürfe gefällt?

Nein. Google nahm die Berufung zurück und übernahm die Kosten. Die inhaltliche gerichtliche Begründung stammt aus dem Urteil des LG Neubrandenburg. Eine medizinische Fehlerfeststellung oder eine zusätzliche schriftliche Bestätigung aller landgerichtlichen Gründe durch das OLG ist damit nicht verbunden.

Wer trägt die Kosten, und wofür stehen die 1.850,45 Euro?

Die Kosten liegen bei Google. Die 1.850,45 Euro zuzüglich Zinsen sind der für die erste Instanz festgesetzte Erstattungsbetrag. Sie bezeichnen weder den Streitwert noch die gesamten Kosten beider Instanzen und belegen für sich genommen keine bereits erfolgte Zahlung.

Scheiterte die Beanstandung daran, dass sie per E-Mail erfolgte?

Nein. Die Beanstandung war per E-Mail erfolgt, während Google auf sein Onlineformular verwiesen hatte. Das Landgericht leitete daraus weder einen Wegfall der Prüfpflicht noch einen Verlust der Dringlichkeit ab.

Weitere dokumentierte Verfahren

Transparenz

Die Fallbearbeitung erfolgte durch Rechtsanwalt Imanuel Schulz. Mandanten- und Bewertendendaten werden auf dieser Fallseite anonymisiert; der Bewertungstext ist wörtlich wiedergegeben.

Grundlage sind die Antragsschrift vom 28.05.2025, das Urteil des LG Neubrandenburg vom 29.10.2025 – 4 O 242/25, der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.11.2025 sowie der Verfahrensgang im Berufungsverfahren OLG Rostock – 2 U 12/25.

Die Darstellung betrifft einen Einzelfall; aus dem Ergebnis folgt keine Erfolgsgarantie für andere Bewertungen.

Google-Bewertung prüfen lassen

Wir prüfen, welcher tatsächliche Vorgang Ihrer Google-Bewertung zugrunde liegen soll, ob die Bewertung rechtlich angreifbar ist und wie eine passende Beanstandung formuliert werden kann. Dabei berücksichtigen wir insbesondere die Zuordnung des behaupteten Kontakts, die Grenzen öffentlicher Gegenäußerungen, den gerichtlichen Rechtsschutz und die Kostenfolgen.

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