Gerichtsverfahren gegen Bewertungsportale
OLG Frankfurt am Main 16 W 40/26: „Wir haben den Kontakt geprüft" reicht nicht
Ein Unternehmen kann eine negative Bewertung keinem Geschäftskontakt zuordnen. Das Portal antwortet, der Bewerter habe Nachweise eingereicht und die Erfahrung sei bestätigt – die Unterlagen bekommt das Unternehmen aber nicht. Das OLG Frankfurt am Main ließ das nicht genügen: Die Möglichkeit zur eigenen Überprüfung darf dem Betroffenen nicht dadurch genommen werden, dass der Portalbetreiber sie für sich vornimmt.
Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz
Der Fall auf einen Blick
| Gericht und Entscheidung | OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat; Beschluss vom 31.08.2026 – 16 W 40/26 |
|---|---|
| Vorinstanz | LG Frankfurt am Main – 2-03 O 53/26; Kostenbeschluss vom 29.07.2026 |
| Streitpunkt | Wiederveröffentlichung einer Bewertung ohne Informationen, mit denen das Unternehmen den behaupteten Kontakt selbst prüfen konnte |
| Ergebnis | Beschwerde der Portalbetreiberin zurückgewiesen; sie trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens |
| Art des Abschlusses | Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung; kein abschließender Löschungstenor des OLG |
| Wert des Beschwerdeverfahrens | bis zu 5.000 EUR |
| Rechtsbeschwerde | nicht zugelassen |
| Fallbearbeitung | Rechtsanwalt Imanuel Schulz für das bewertete Unternehmen |
Der dokumentierte Ablauf
| Datum | Station | Was geschah? |
|---|---|---|
| 17.07.2025 | Veröffentlichung | Die beanstandete Ein-Stern-Bewertung erscheint unter einem Pseudonym auf dem Unternehmensprofil. |
| 21.07.2025 | Beanstandung | Zunächst Meldung über das Portalverfahren, anschließend anwaltliche Beanstandung. Das Unternehmen erklärt, die Rezension nicht zuordnen zu können, und bestreitet deshalb eine eigene geschäftliche Erfahrung der bewertenden Person. |
| Anschließend | Erst entfernt, dann wieder online | Die Portalbetreiberin kontaktiert die Verfasserin und entfernt die Bewertung zunächst. Später wird sie in gleicher Form wieder veröffentlicht. |
| 11.08.2025 | Übermittlung abgelehnt | Das Portal lehnt die Übermittlung weitergehender Informationen ab. |
| 14.08.2025 | Interne Bestätigung | Das Portal teilt mit, es lägen Nachweise für einen tatsächlichen Kontakt vor, und beruft sich für die Nichtübermittlung auf den Schutz der Privatsphäre der Bewertenden. |
| Mit der Klageerwiderung | Unterlagen erstmals im Prozess | Die maßgebliche Dokumentation wird erstmals an die Klägerseite übermittelt. Sie belegt eine tatsächliche Erfahrung der bewertenden Person. |
| Danach | Erledigung | Beide Parteien erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. |
| 29.07.2026 | Kostenbeschluss LG | Das LG Frankfurt am Main legt der Portalbetreiberin die Kosten auf. |
| 18.08.2026 | Nichtabhilfe | Das Landgericht hilft der sofortigen Beschwerde nicht ab. |
| 31.08.2026 | OLG-Beschluss | Das OLG Frankfurt weist die sofortige Beschwerde zurück; auch die Beschwerdekosten trägt die Portalbetreiberin. |
| 08.09.2026 | Presse | LTO und die offizielle Pressemitteilung des OLG berichten über die Entscheidung. |
Welche Erfahrung behauptete die Bewertung?
Die Rezension erschien am 17. Juli 2025 unter einem Pseudonym. Betroffen war ein bundesweit tätiges Unternehmen, das Fahrzeuge vermietet und verkauft. Die Bewertung warnte vor dem Unternehmen und verwies auf einen Strafantrag sowie einen eingeschalteten Anwalt. Einen konkreten Vorgang, aus dem sich Art und Zusammenhang des geschäftlichen Kontakts hätten erschließen lassen, nannte sie nach der Würdigung des Senats nicht.
Die beanstandete Ein-Stern-Bewertung lautete:
KEINE EMPFEHLUNG!!!!!ACHTUNG
Achtung ich warne vor diesem UnternehmenStrafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet!
Das Unternehmen konnte weder die Person hinter dem Pseudonym noch den beschriebenen Inhalt einem tatsächlichen Geschäftskontakt zuordnen. Der Fall betraf damit nicht bloß die Frage, ob eine scharf formulierte Kritik unangenehm ist. Zunächst musste geklärt werden, auf welcher eigenen Erfahrung die Bewertung überhaupt beruhte.
Die konkrete Beanstandung: fehlenden Geschäftskontakt prüfen lassen
Die Bewertung wurde zunächst über das Meldeverfahren des Portals und anschließend durch die anwaltliche E-Mail vom 21. Juli 2025 beanstandet. Nach den Feststellungen im Beschluss enthielt das Schreiben die konkrete Bewertung. Es erklärte, dass das Unternehmen die Rezension nicht zuordnen und nicht nachvollziehen könne. Daher müsse es zunächst bestreiten, dass die bewertende Person eine eigene geschäftliche Erfahrung mit dem Unternehmen gemacht habe.
Die Portalbetreiberin hielt dies später für zu pauschal. Sie verlangte weitergehende Angaben dazu, weshalb eine Kundenbeziehung oder ein sonstiger Geschäftskontakt ausgeschlossen sei und welche erfolglosen Nachforschungen unternommen worden seien. Das OLG hielt die tatsächlich erhobene Rüge dagegen für ausreichend, um Prüfpflichten auszulösen.
Der Senat stellte besonders auf zwei Umstände ab: Die Bewertung war nicht unter einem Klarnamen veröffentlicht worden, und auch ihr Inhalt ließ keine Rückschlüsse auf das Bestehen oder die Art eines Kontakts zu. In dieser Konstellation verlangte er die von der Portalbetreiberin geforderten zusätzlichen Darlegungen nicht.
Erst entfernt, dann wieder veröffentlicht – ohne prüfbare Unterlagen
Die Portalbetreiberin blieb nicht vollständig untätig. Sie kontaktierte die Verfasserin und entfernte die Bewertung zunächst. Später teilte sie mit, dass Nachweise für einen tatsächlichen Kontakt vorlägen. Die Rezension wurde in gleicher Form wieder auf dem Unternehmensprofil veröffentlicht.
Mit E-Mail vom 14. August 2025 berief sich das Portal auf den Schutz der Privatsphäre der Bewertenden: Die erhaltenen Nachweise würden deshalb nicht mit dem bewerteten Unternehmen geteilt. Schon eine Nachricht vom 11. August 2025 hatte die Übermittlung weitergehender Informationen abgelehnt.
Genau hier lag das Problem: Die Portalbetreiberin konnte die Dokumente sehen und bewerten; das betroffene Unternehmen sollte dagegen allein dem Ergebnis dieser internen Prüfung vertrauen. Es erhielt keine Informationen aus der Stellungnahme, anhand derer es den angeblichen Kontakt selbst hätte zuordnen oder überprüfen können.
Der Senat beurteilte dieses Vorgehen als unzureichend. Die Prüfung eines Beitrags war nicht schon dadurch ordnungsgemäß abgeschlossen, dass intern Unterlagen vorlagen. Entscheidend war auch, welche überprüfbaren Informationen dem Unternehmen zugänglich gemacht wurden.
Was das OLG Frankfurt zur eigenen Überprüfung sagt
Die zentrale Passage des Beschlusses lautet:
„Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht."
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2026 – 16 W 40/26, S. 13.
Damit geht es um mehr als eine formale Benachrichtigung. Das Unternehmen muss eine sachliche Möglichkeit erhalten, auf den Vortrag des Bewertenden zu reagieren. Ohne die Informationen, die dem Portal als Nachweis vorgelegt wurden, kann es weder eine passende eigene Akte finden noch erklären, weshalb die Unterlagen den behaupteten Kontakt möglicherweise nicht belegen.
Der Senat ließ die Darlegungs- und Beweisfragen deshalb nicht einfach zulasten des Unternehmens ungelöst. Zwar müsse die Klägerin ihre Behauptung eines fehlenden Geschäftskontakts darlegen und beweisen. Bei einer Bewertung wie dieser könne sie das aber erst, nachdem sie die entsprechenden Informationen vom Portal erhalten habe.
Datenschutz und Nachweise: kein Entweder-oder
Der Beschluss verlangt nicht pauschal die Offenlegung aller personenbezogenen Daten oder die ungeschwärzte Weitergabe jeder Unterlage. Das OLG nennt ausdrücklich die Möglichkeit, die Stellungnahme beziehungsweise ihre Informationen hinreichend zu anonymisieren. Entscheidend bleibt, dass eine eigene Überprüfung möglich ist.
Je nach Bewertung können beispielsweise Angaben zum Zeitraum, zur betroffenen Leistung oder zum Ablauf eines Vorgangs helfen. Welche Daten erforderlich und rechtlich weitergebbar sind, ist für den konkreten Fall zu bestimmen. Maßgeblich ist, ob die Informationen für eine sachliche Stellungnahme des Unternehmens ausreichen.
Der Schutz der bewertenden Person und die Verteidigungsmöglichkeiten des Unternehmens müssen zusammen betrachtet werden. Eine Schwärzung darf notwendige persönliche Daten schützen. Sie darf die Übermittlung aber nicht auf die inhaltsleere Versicherung reduzieren, irgendjemand habe dem Portal einen Nachweis gezeigt.
Warum diese Entscheidung für Google und andere Bewertungsportale wichtig ist
Die Nachweisfrage ist keine Besonderheit einer bestimmten Marke. Der Senat begründet seine Entscheidung mit allgemeinen Prüfpflichten von Hostprovidern, dem Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und den Vorgaben des DSA. Er knüpft damit an die Funktion des Portalbetreibers und an die konkrete Informationslage an, nicht an einen bestimmten Produktnamen.
Daraus folgt die Bedeutung für vergleichbare Beanstandungen bei Google, Trustpilot und anderen Bewertungsportalen: Wird ein tatsächlicher Kontakt nachvollziehbar bestritten und stützt das Portal eine Beibehaltung oder Wiederveröffentlichung auf eine Stellungnahme und Belege, darf die eigene Prüfung des betroffenen Unternehmens nicht durch eine bloße interne Bestätigung ersetzt werden.
Für Unternehmen bleibt die praktische Frage auf allen diesen Plattformen dieselbe: Können wir den behaupteten Kontakt anhand der erhaltenen Angaben selbst überprüfen – oder sollen wir lediglich dem Portal glauben?
Warum die Portalbetreiberin trotz später belegten Kontakts die Kosten trägt
Im Gerichtsverfahren wurden die zuvor zurückgehaltenen Unterlagen mit der Klageerwiderung übermittelt. Diese Dokumentation belegte, dass die Verfasserin tatsächlich eine Erfahrung mit dem Unternehmen gemacht hatte. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Damit war noch zu entscheiden, wer die Kosten tragen musste. Maßgeblich war im Rahmen von § 91a ZPO der bisherige Sach- und Streitstand. Das OLG bestätigte die Beurteilung des Landgerichts: Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet. Die Portalbetreiberin hatte die durch die konkrete Beanstandung ausgelösten Pflichten nicht in angemessener Zeit erfüllt.
Die spätere Vorlage war deshalb kein Beleg dafür, dass das Vorgehen des Unternehmens von Anfang an unberechtigt gewesen sei. Sie machte vielmehr die bis dahin fehlende eigene Prüfung erstmals möglich. Der Senat stellte ausdrücklich auf diese zeitliche Abfolge ab.
LTO berichtet über das Verfahren
LTO berichtete am 8. September 2026 über den Beschluss und stellte die Pflicht zur Zugänglichmachung von Beweisen für die Kundenbeziehung in den Mittelpunkt. Der Artikel betrifft das von unserer Kanzlei für das bewertete Unternehmen geführte Verfahren. Daneben veröffentlichte das OLG Frankfurt am Main eine eigene Pressemitteilung.
Kosten und Kostenerstattung: die vier Stufen getrennt betrachtet
Für die öffentliche Darstellung muss zwischen Kostenentscheidung, Kostenübernahme, Kostenfestsetzung und tatsächlicher Zahlung unterschieden werden. Die vier Stufen werden deshalb getrennt ausgewiesen und nie zusammengezogen.
1. Kostenentscheidung
Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?
Das LG Frankfurt am Main legte der Portalbetreiberin am 29.07.2026 die Kosten auf. Das OLG Frankfurt am Main wies die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde am 31.08.2026 zurück; die Portalbetreiberin trägt zusätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
LG Frankfurt am Main, Kostenbeschluss vom 29.07.2026 – 2-03 O 53/26; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2026 – 16 W 40/26, S. 2 und 14.
2. Kostenübernahme
Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?
Eine freiwillige Kostenübernahme ist hier nicht dokumentiert. Die Kostenlast beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung.
3. Kostenfestsetzung
Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss wird in dieser Fallbesprechung nicht zugrunde gelegt. Die im Beschluss genannten bis zu 5.000 Euro sind der Wert des Beschwerdeverfahrens, kein festgesetzter Erstattungsbetrag.
4. Zahlung
Ist die tatsächliche Zahlung belegt?
Ein Zahlungsnachweis liegt dieser Fallbesprechung nicht zugrunde. Eine tatsächliche Zahlung wird deshalb nicht behauptet.
Bewertung beanstandet. → Entfernt und wieder veröffentlicht. → Nachweise zurückgehalten. → Unterlagen erst mit der Klageerwiderung. → Erledigung. → Kosten beim Portal, in beiden Instanzen.
Warum dieser Fall für Betroffene wichtig ist
- Eine interne Bestätigung des Portals ersetzt keine nachvollziehbare Tatsachengrundlage. Wer nur erfährt, die Überprüfung sei positiv ausgefallen, steht der Einschätzung des Portals ohne eigene Kontrollmöglichkeit gegenüber.
- Der Senat löste die Darlegungsfrage nicht zulasten des Unternehmens auf: Es muss den fehlenden Geschäftskontakt zwar darlegen und beweisen, kann das bei einer Bewertung wie dieser aber erst, nachdem es die entsprechenden Informationen vom Portal erhalten hat.
- Datenschutz und Verteidigungsmöglichkeit stehen nicht im Entweder-oder. Das OLG nennt ausdrücklich die Möglichkeit, die Stellungnahme hinreichend zu anonymisieren.
- Die Begründung arbeitet mit allgemeinen Prüfpflichten von Hostprovidern und den Vorgaben des DSA. Sie ist deshalb auch für vergleichbare Kontaktbeanstandungen bei Google, Trustpilot und anderen Bewertungsportalen relevant.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Das OLG Frankfurt hat kein Löschungsurteil über die Zulässigkeit jeder einzelnen Aussage der Bewertung gesprochen. Entschieden wurde über die Kosten nach übereinstimmender Erledigung.
- Es wurde nicht festgestellt, dass die Bewertung erfunden war. Die im Prozess übermittelten Dokumente belegten das Gegenteil.
- Der Beschluss verpflichtet Portale nicht pauschal zur Offenlegung aller personenbezogenen Daten oder zur ungeschwärzten Weitergabe jeder Unterlage.
- Aus dem Beschluss folgt keine allgemeine Pflicht, jede Rezension schon vor ihrer Veröffentlichung zu kontrollieren. Art. 8 DSA sieht gerade keine allgemeine Überwachungspflicht vor.
- Bekannte Kontakte dürfen nicht wahrheitswidrig bestritten werden. Die Entscheidung betrifft die Aufklärung eines für das Unternehmen zunächst nicht zuordenbaren Kontakts.
Anwalt erklärt
Warum genügte die Antwort „Kontakt verifiziert" nicht?
Ein betroffener Betrieb kennt in dieser Situation nur die Bewertung. Das Portal kennt zusätzlich die Antwort und die Unterlagen des Verfassers. Solange es diese Informationsgrundlage zurückhält, kann das Unternehmen nicht sachgerecht reagieren. Genau darin liegt die praktische Bedeutung dieses Verfahrens.
Die rechtliche Prüfung sollte deshalb nicht bei der Frage stehen bleiben, ob das Portal überhaupt geantwortet hat. Entscheidend ist, ob die Antwort die Beanstandung tatsächlich bearbeitet und eine eigene Überprüfung ermöglicht. Ein standardisierter Hinweis auf eine erfolgreiche interne Prüfung kann diese Aufgabe nicht ersetzen.
Der Frankfurter Fall zeigt zugleich, weshalb nach Vorlage der Informationen erneut ergebnisoffen geprüft werden muss. Bestätigt sich ein tatsächlicher Kontakt, muss das berücksichtigt werden. Das Prüfverfahren soll keine berechtigte Kritik verschwinden lassen, sondern klären, ob die angegriffene Bewertung auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage steht.
Welche Rolle spielt der Digital Services Act?
Der Senat hält die Rechtsprechung zur Haftung eines Portalbetreibers als mittelbarem Störer mit Art. 6 DSA für vereinbar und verweist auf die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen nach Art. 6 Abs. 4 DSA. Die Prüfpflicht entsteht als Reaktion auf eine hinreichend konkrete Beanstandung, nicht als allgemeine Vorabkontrolle.
Für die Nachweisübermittlung zieht das OLG zusätzlich Art. 20 Abs. 1 DSA entsprechend heran. Wird eine zunächst entfernte Bewertung wieder eingestellt, muss das betroffene Unternehmen den neuen Stand sinnvoll angreifen können. Ohne Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Stellungnahme könnte es nur immer wieder dieselbe Aussage wiederholen: Der Kontakt sei nicht zuordenbar.
Tipp vom Anwalt: Nicht nur das Prüfergebnis, sondern die Grundlage anfordern
Sichern Sie die vollständige Bewertung und die gesamte bisherige Korrespondenz. Klären Sie zunächst, welcher konkrete Kontakt behauptet wird und ob sich die Angaben im Unternehmen zuordnen lassen. Ein tatsächlich bekannter Vorgang darf nicht als unbekannt oder ausgeschlossen dargestellt werden.
Bestätigt das Portal anschließend einen Kontakt, ohne verwertbare Informationen zu übermitteln, sollte eine weitere Beanstandung genau dort ansetzen: Welche Stellungnahme wurde eingeholt? Auf welche Informationen oder Belege stützt sich die Bestätigung? In welcher datenschutzgerechten Form können diese zugänglich gemacht werden, damit das Unternehmen sie prüfen kann?
Eine solche Anfrage sollte nicht unterschiedslos sämtliche persönlichen Daten verlangen. Sie sollte die Informationen anfordern, die zur Überprüfung des konkret bestrittenen Vorgangs erforderlich sind. Nach ihrem Eingang ist eine sachbezogene Stellungnahme möglich – oder, wie in diesem Fall, die Anerkennung, dass ein tatsächlicher Kontakt belegt wurde.
Häufige Fragen zu dieser Entscheidung
Gilt die Nachweisfrage nur für ein bestimmtes Bewertungsportal?
Nein. Die Begründung arbeitet mit allgemeinen Prüfpflichten und gesetzlichen Vorgaben für Vermittlungs- und Hostingdienste. Deshalb ist sie für vergleichbare Kontaktbeanstandungen auch auf anderen Bewertungsportalen relevant. Die konkrete Pflicht setzt aber eine entsprechende Fallkonstellation voraus.
Muss das Portal immer den vollständigen Namen und alle Originalunterlagen herausgeben?
Das lässt sich aus dem Beschluss nicht ableiten. Der Senat lässt eine hinreichende Anonymisierung ausdrücklich zu. Die übermittelten Informationen müssen jedoch eine tatsächliche eigene Überprüfung ermöglichen.
War die Bewertung erfunden?
Eine erfundene Erfahrung ist hier gerade nicht festgestellt worden. Die im Prozess übermittelten Dokumente belegten eine tatsächliche Erfahrung. Der Kostenstreit betraf die zuvor nicht rechtzeitig erfüllten Prüf- und Verhaltenspflichten der Portalbetreiberin.
Warum war die nachträgliche Vorlage nicht ausreichend, um die Kosten abzuwenden?
Weil die ursprüngliche Berechtigung der Klage nach dem davor bestehenden Sach- und Streitstand zu beurteilen war. Die eigene Überprüfungsmöglichkeit durfte dem Unternehmen nicht bis zur Klageerwiderung vorenthalten werden.
Ist die Entscheidung anfechtbar?
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Auch die offizielle Pressemitteilung des OLG bezeichnet die Entscheidung als nicht anfechtbar. Diese Aussage bleibt auf die hier behandelte Kostenentscheidung bezogen.
Anonymisierte Originalentscheidung
Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung abrufbar.
- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2026 – 16 W 40/26 – anonymisierte Fassung Anonymisierte Fassung öffnen (PDF)
Weitere dokumentierte Verfahren
Transparenz
Die Fallbearbeitung erfolgte durch Rechtsanwalt Imanuel Schulz für das bewertete Unternehmen. Mandanten- und Bewertendendaten werden auf dieser Fallseite anonymisiert.
Primärquelle ist der Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 31.08.2026 – 16 W 40/26; Vorinstanz LG Frankfurt am Main – 2-03 O 53/26. Ausgewertet wird die Begründung zu Beanstandung, Nachweisübermittlung und Kosten.
Die dargestellten Verfahren dokumentieren Erfahrung und konkrete Verfahrensausgänge. Sie erlauben keine Prognose für einen anderen Einzelfall.
Ihre Bewertung wurde intern „bestätigt" – aber die Nachweise fehlen?
Wir prüfen den Bewertungstext, Ihre bisherige Beanstandung und die Antwort des Portals. Auf dieser Grundlage beurteilen wir, ob die Prüfpflichten erfüllt sind, welche Informationen fehlen und welches weitere Vorgehen sinnvoll ist. Das gilt bei vergleichbaren Fällen auf Google, Trustpilot und anderen Bewertungsportalen.
Der dargestellte Verfahrensausgang ist keine Erfolgsgarantie für andere Fälle.