LG Berlin II · 2 O 35/26 · Urteil vom 05.10.2026

Selbstmeldung erfolgreich: Google scheitert mit Missbrauchseinwand

Ein Berliner Geschäftsinhaber ließ vier Google-Bewertungen anwaltlich beanstanden. Eine davon meldete er später zusätzlich selbst. Google entfernte sie noch am selben Tag und leitete aus diesem Erfolg einen Missbrauchsvorwurf gegen das anwaltliche Vorgehen ab. Das Landgericht Berlin II wies den Einwand zurück: Der Kläger verfolgte ein schutzwürdiges Löschungsinteresse und durfte dafür einen Rechtsanwalt einschalten. [1, S. 6, 12–13]

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Der Fall auf einen Blick

Gericht und AktenzeichenLandgericht Berlin II, Zivilkammer 2 · 2 O 35/26
EntscheidungHauptsacheurteil vom 05.10.2026
Betroffener BetriebEin Berliner Spätkauf
BewertungenVier konkrete Ein-Stern-Bewertungen
BesonderheitErfolgreiche zusätzliche Selbstmeldung einer Bewertung; Google erhebt Missbrauchseinwand
ErgebnisMissbrauchseinwand zurückgewiesen; Veröffentlichung der vier Bewertungen in Deutschland untersagt
KostenentscheidungGoogle trägt die Kosten des Rechtsstreits

Der Ablauf des Verfahrens

DatumWas geschah?
Anwaltliche BeanstandungVier Bewertungen werden beanstandet; der tatsächliche Kundenkontakt wird bestritten.
Eilverfahren und zusätzliche SelbstmeldungNach der anwaltlichen Beanstandung beantragt der Inhaber eine einstweilige Verfügung. Eine Bewertung meldet er später zusätzlich selbst; Google entfernt sie noch am selben Tag. Im Eilverfahren 2 O 350/25 eV ergeht ein Unterlassungstitel zu den vier Bewertungen.
HauptsacheverfahrenGoogle veranlasst die Erhebung der Klage und verteidigt sich unter anderem mit dem Missbrauchseinwand.
14.09.2026Mündliche Verhandlung vor dem LG Berlin II.
05.10.2026Hauptsacheurteil zu allen vier Bewertungen; Kosten des Rechtsstreits bei Google.

Eine zusätzliche Selbstmeldung führte zur Löschung

Der Inhaber konnte die vier negativen Bewertungen keinem tatsächlichen Kundenkontakt zuordnen. Er ließ sie anwaltlich beanstanden und bestritt die behaupteten Geschäftskontakte. Später meldete er eine dieser Bewertungen zusätzlich selbst bei Google. Diese eigene Meldung war erfolgreich: Die Bewertung wurde noch am selben Tag entfernt. [1, S. 6, 10–11]

Der Erfolg der eigenen Meldung wurde anschließend zu einem Streitpunkt des Verfahrens. Google wollte aus ihm ableiten, dass der Kläger sein Ziel ohne anwaltliche Unterstützung einfacher und kostengünstiger hätte erreichen können. [2, S. 9 Rn. 18, S. 28–29 Rn. 89–90]

Wie Google den Missbrauchseinwand begründete

Google stellte die Erforderlichkeit des anwaltlichen Vorgehens infrage. Die erfolgreiche Selbstmeldung sollte zeigen, dass ein schneller und günstigerer Weg zur Verfügung gestanden habe. Das Unternehmen verband dies mit dem Vorwurf vermeidbarer Kosten und sachfremder Interessen. Außerdem berief sich Google auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. Das waren Einwände der beklagten Plattform, keine vom Gericht festgestellten Motive unseres Mandanten. [2, S. 2, 20, 28–29]

Die Argumentation zielte damit auf die Berechtigung der Rechtsverfolgung. Der Mandant wollte die Entfernung konkreter negativer Bewertungen erreichen. Google hielt ihm entgegen, dass die eigene Meldung einer Bewertung bereits erfolgreich gewesen sei. Das Gericht musste beurteilen, ob dieser Umstand die anwaltliche Beanstandung im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich machte. [1, S. 12–13]

Das Gericht bestätigte das schutzwürdige Löschungsinteresse

Die Zivilkammer 2 verneinte Rechtsmissbrauch. Sie sah keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger sein Löschungsbegehren lediglich als Vorwand für unlautere oder sachfremde Ziele nutzte. Er wollte tatsächlich die negativen Bewertungen entfernen lassen. Damit bestand ein schutzwürdiges Eigeninteresse. [1, S. 12]

„Doch kann dem Kläger nicht das Recht abgesprochen werden, das Vorgehen gegen negative Bewertungen einem Rechtsanwalt zu überlassen.“

LG Berlin II, Urteil vom 05.10.2026, 2 O 35/26, S. 12.

Auch ein vermeintlich einfacherer und kostengünstigerer Weg nahm dem Kläger nach Auffassung der Kammer nicht das Recht, das Vorgehen einem Rechtsanwalt zu überlassen. Der spätere Erfolg seiner zusätzlichen Selbstmeldung änderte an dieser Bewertung nichts. Die fallbezogene Aussage ist klar: Die erfolgreiche eigene Meldung einer Rezension machte die anwaltliche Beanstandung hier nicht rechtsmissbräuchlich. [1, S. 12–13]

Die vier Bewertungen im vollständigen Wortlaut

Gegenstand des Urteils waren vier Bewertungen mit jeweils einem von fünf Sternen. Die folgenden Texte sind die im Urteil abgebildeten Originalbewertungen. Schreibweise und Satzzeichen sind beibehalten. [1, S. 2–5]

Bewertung 1 mit einem Stern

Sehr sehr unfreundlicher Laden. 10 sec Kühlschrank geöffnet und schon gemecker! Kann man anders rüberbringen. Den 50 Euro Schein, weil ein Bier; schräg angeschaut und böse vor sich hingemurbelt. Nicht zu empfehlen!

In der Kanzowstr. an der Ecke super freundlicher Späti. Einfach da gekauft ;)

Bewertung 2 mit einem Stern

Budengasung 88

5/5 sterne ★★★★★

Die Angabe „5/5 sterne“ gehört zum Bewertungstext. Die tatsächlich vergebene Bewertung betrug einen Stern. [1, S. 3, 10]

Bewertung 3 mit einem Stern

Unprofessionell und leider sehr unfreundlich, dass ich mir die Mühe gemacht habe einen Kommentar zu hinterlassen. Ich würde diesen Laden wegen dem Besitzer nie wieder unterstützen!

Stell dir vor du stehst vor der Kasse bestellst Zigaretten aber du versuchst dabei die Packung zu beschreiben weil du an den Namen nicht erinnerst dann guckt mich der Laden Besitzer in so eine Art dass mit Recht unangenehm wurde, als ich ihn dann zurück schaut habe ins Auge dann sagt er mir "warum guckst du so!"

Einfach kindisch, unprofessionell und unfreundlich von so einem "erwachsenen" Besitzer!

Bewertung 4 mit einem Stern

Sehr unfreundlich und wurde beleidigend, Frauenfeindlich( wenn mein Mann gesprochen hat war "Respekt" da, mir gegenüber nicht!) Rassistisch und weigerte sich mein Paket raus zu geben. Hält sich nich an Öffnungszeiten.

Die Beanstandung des fehlenden Kundenkontakts war ausreichend

Die Bewertungstexte enthalten unter anderem Schilderungen angeblicher Einkäufe und des Verhaltens des Inhabers. Unser Mandant konnte die Rezensionen keinem Kundenkontakt zuordnen und bestritt, dass die behaupteten Geschäftskontakte stattgefunden hatten. Google hielt diese Beanstandung für zu pauschal und generisch. Zudem argumentierte das Unternehmen, dass eine bewertungsfähige Erfahrung bei Google Maps nicht zwingend eine vertragliche Geschäftsbeziehung voraussetze. [1, S. 6, 10–11; 2, S. 18–19]

Das LG Berlin II hielt die Rüge im vorliegenden Fall für hinreichend konkret, um Prüfpflichten auszulösen. Google hätte die Beanstandung an die Verfasser weiterleiten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Bleibt eine Antwort innerhalb angemessener Frist aus, ist nach dem vom Gericht angewendeten Verfahren von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und die Bewertung zu entfernen. [1, S. 10–11]

Für die Entscheidung war außerdem die Prozesslage maßgeblich: Das unterbliebene Stellungnahmeverfahren war gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Auf dieser Grundlage legte die Kammer zugrunde, dass kein tatsächlicher Geschäftskontakt bestanden hatte. Das Urteil beruht insoweit auf dem Prozessstoff und der nicht erfüllten Prüfpflicht. [1, S. 11]

Der DSA beseitigte die angewendeten Prüfpflichten nicht

Google berief sich auf den Digital Services Act, kurz DSA. Die Plattform vertrat die Auffassung, das aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannte Stellungnahmeverfahren sei durch die neue europäische Regelung abgeschafft worden. In der Duplik stützte Google dies zusätzlich auf die Entstehungsgeschichte des DSA. [2, S. 19–20; 3, S. 5–7]

Die Kammer folgte dieser Auffassung nicht. Der DSA verdränge die nationalen Grundlagen des Unterlassungsanspruchs nicht. Auch die vom Gericht herangezogene Rechtsprechung zu den Prüfpflichten bei einem bestrittenen Geschäftskontakt sei durch das Inkrafttreten des DSA nicht überholt. Damit blieb Google im entschiedenen Fall zur Prüfung der konkreten Beanstandung verpflichtet. [1, S. 10–11]

Das Herkunftslandprinzip stand dem konkreten Verbot nicht entgegen

Google Ireland Limited berief sich außerdem auf seinen Sitz in Irland und das Herkunftslandprinzip des § 3 DDG. Nach seiner Argumentation durfte die Plattform in Deutschland keinen strengeren Anforderungen unterliegen als nach irischem Recht. Google legte ein Parteigutachten vor und machte geltend, dass das Bestreiten einer Geschäftsbeziehung nach irischem Recht nicht in gleicher Weise zur Haftung führe. [2, S. 25–28; 3, S. 4–5]

Nach Auffassung der Zivilkammer 2 erfasst das Herkunftslandprinzip gerichtliche Anordnungen zur Unterlassung bestimmter rechtswidriger Inhalte nicht in dieser Weise. Die Kammer stützte sich insbesondere auf Art. 6 Abs. 4 DSA und Erwägungsgrund 38. Deshalb musste sie nicht zusätzlich klären, ob Google auch nach irischem Recht haften würde. Das konkrete Veröffentlichungsverbot konnte nach ihrer Begründung auf deutsches Recht gestützt werden. [1, S. 9, 13–15]

Die Unterlassung galt auch für die bereits gelöschte Bewertung

Die vier Bewertungen waren bereits entfernt. Google bestritt die Unterlassungspflicht jedoch weiterhin und hatte nach dem Eilverfahren die Erhebung einer Hauptsacheklage veranlasst. [1, S. 6, 13; 2, S. 2, 10–11]

Das Gericht bejahte die Wiederholungsgefahr. Google hatte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die bloße Löschung genügte nach Auffassung der Kammer nicht, weil die Bewertungen wieder online gestellt werden könnten und Google die Verpflichtung weiterhin bestritt. Diese Begründung bezog das Gericht ausdrücklich auch auf die Bewertung ein, die nach der zusätzlichen Selbstmeldung entfernt worden war. [1, S. 13]

Quellen

  1. LG Berlin II, Urteil vom 05.10.2026, 2 O 35/26, beglaubigte Abschrift, 18 Seiten.
  2. Google Ireland Limited, Klageerwiderung vom 15.06.2026, insbesondere S. 9, 18–20 und 25–30. Googles Behauptungen und Rechtsauffassungen sind als Parteivortrag wiedergegeben.
  3. Google Ireland Limited, Duplik vom 31.08.2026, insbesondere S. 2–7.
  4. Klägerseite, Triplik vom 01.09.2026, insbesondere S. 2 zur Wiederholungsgefahr.

Kosten und Verfahrensstand

Das LG Berlin II untersagte Google Ireland Limited, die vier im Urteil bezeichneten Bewertungen innerhalb Deutschlands zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Google trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Ein Nachweis der Rechtskraft liegt zum Stand 7. Oktober 2026 nicht vor. [1, S. 1–5, 18]

1. Kostenentscheidung

Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?

Google trägt nach dem Urteil die Kosten des Rechtsstreits.

LG Berlin II, Urteil vom 05.10.2026 – 2 O 35/26, S. 1–5.

2. Kostenübernahme

Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?

Eine gesonderte Übernahmeerklärung ist in den ausgewerteten Unterlagen nicht belegt.

3. Kostenfestsetzung

Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?

Ein bezifferter Kostenfestsetzungsbeschluss liegt dieser Darstellung nicht zugrunde.

4. Zahlung

Ist die tatsächliche Zahlung belegt?

Eine Erstattung ist nicht durch einen zugeordneten Zahlungsbeleg belegt.

Anwaltliche Einordnung

Der Fall zeigt, wie eine erfolgreiche eigene Meldung später Teil der rechtlichen Auseinandersetzung werden kann. Google wollte den Erfolg gegen das anwaltliche Vorgehen verwenden. Das Gericht prüfte deshalb das tatsächliche Interesse des Betroffenen. Ausschlaggebend war, dass unser Mandant die negativen Bewertungen entfernen lassen wollte und dieses Ziel einem Rechtsanwalt anvertrauen durfte.

Für die anwaltliche Bearbeitung sind deshalb auch bereits unternommene eigene Schritte relevant. Eine Selbstmeldung, ihre Bearbeitung und eine anschließende Löschung gehören zum Sachverhalt. Ob danach noch ein Unterlassungsanspruch besteht, hängt von den weiteren Umständen ab. Hier bestritt Google den Anspruch weiterhin, sodass das Gericht auch hinsichtlich der gelöschten Bewertung eine Wiederholungsgefahr bejahte. [1, S. 12–13]

Tipp für Unternehmen mit eigenen Meldeversuchen

Bewahren Sie den vollständigen Bewertungstext, das Datum Ihrer eigenen Meldung, eine vorhandene Vorgangsnummer sowie Googles Reaktion und eine etwaige Löschungsbestätigung auf. Geben Sie diese Unterlagen bei der anwaltlichen Prüfung mit an. So lässt sich nachvollziehen, was bereits beanstandet wurde, wie Google reagiert hat und welche Ansprüche noch zu prüfen sind.

Häufige Fragen zu diesem Urteil

Macht eine erfolgreiche Selbstmeldung die anwaltliche Beanstandung missbräuchlich?

Im entschiedenen Fall nicht. Das LG Berlin II erkannte ein tatsächliches, schutzwürdiges Löschungsinteresse an. Dass eine zusätzliche eigene Meldung erfolgreich war, nahm dem Kläger nicht das Recht auf anwaltliche Unterstützung. [1, S. 12–13]

Warum berief sich Google gerade auf die eigene Meldung?

Google wollte damit belegen, dass der Kläger einfacher und kostengünstiger hätte vorgehen können. Hieraus leitete das Unternehmen Einwände gegen das anwaltliche Vorgehen und dessen Kosten ab. Den Missbrauchseinwand wies die Kammer zurück. [1, S. 12–13; 2, S. 28–29]

Hat das Gericht wiederholte Meldungen allgemein beurteilt?

Die Entscheidung betrifft die konkrete zusätzliche Selbstmeldung einer bereits anwaltlich beanstandeten Bewertung. Die Kammer verneinte den daraus hergeleiteten Missbrauchseinwand in diesem Verfahren. [1, S. 12–13]

Warum erging noch ein Urteil, obwohl die Bewertungen gelöscht waren?

Google bestritt die Unterlassungspflicht weiterhin und hatte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Nach Auffassung der Kammer war die Wiederholungsgefahr deshalb nicht ausgeräumt. [1, S. 13]

Welche Unterlagen sollte ich nach einer eigenen Meldung vorlegen?

Hilfreich sind der vollständige Bewertungstext, der zeitliche Ablauf, eine Vorgangsnummer sowie die Antworten und Entscheidungen von Google. Diese Unterlagen ermöglichen eine Prüfung des bisherigen Geschehens und des weiteren Vorgehens.

Weitere Verfahren und Hilfe bei Google Bewertungen

Transparenz

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz. Namen der Mandantschaft und der Bewertenden sowie Bewertungslinks werden im Bericht nicht genannt. Die vier Bewertungstexte sind vollständig wiedergegeben; die darin enthaltenen Vorwürfe sind Äußerungen der Bewertenden. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall; sie begründet keine Erfolgsgarantie für andere Bewertungen.

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