Urteil vom 06.10.2026 · Einstweiliges Verfügungsverfahren
Google-Bewertung einer Arztpraxis: LG Berlin II weist Herkunftsland- und Missbrauchseinwand zurück
Kann Google die Prüfung einer konkret beanstandeten Bewertung mit dem Hinweis auf seinen Sitz in Irland ablehnen? Und handelt ein Praxisinhaber missbräuchlich, wenn zunächst ein Dienstleister das Google-Formular nutzt und anschließend ein Rechtsanwalt per E-Mail tätig wird? Das Landgericht Berlin II hat beide Einwände im hier entschiedenen Fall zurückgewiesen. [1]
Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz – Terminsvertretung: Rechtsanwältin Gwizdz
Der Fall auf einen Blick
| Gericht / Aktenzeichen | Landgericht Berlin II, Zivilkammer 7 · 7 O 337/26 eV |
|---|---|
| Entscheidung | Urteil, verkündet am 06.10.2026 |
| Verfahrensart | Einstweiliges Verfügungsverfahren nach mündlicher Verhandlung |
| Mündliche Verhandlung | 24.09.2026; beide Parteivertreter per Video zugeschaltet |
| Gegnerin | Google Ireland Limited |
| Gegenstand | Eine Ein-Stern-Bewertung über eine angebliche Abweisung eines ADHS-Patienten |
| Ergebnis | Veröffentlichung der konkreten Bewertung in Deutschland untersagt; Kosten bei Google |
| Stand und Reichweite | Eilentscheidung; tatsächliche Umsetzung und Rechtskraft sind nicht als gesonderte Tatsachen belegt |
Der dokumentierte Verfahrensablauf
| Datum | Was geschah? |
|---|---|
| 12.06.2026 | Kenntnis der Bewertung nach der eidesstattlich versicherten Angabe des Praxisinhabers. |
| 19.06.2026 | Formularmeldung durch einen externen Dienstleister; Google fragt nach der Berechtigung. |
| 29.06.2026 | Anwaltliche Beanstandung per E-Mail; fehlender Kontakt wird konkret erläutert und bestritten. |
| 30.06.2026 | Google verweist auf seine Formulare. Auf diesen Tag datiert auch die Antragsschrift. |
| 05.08.2026 | Google beantragt die Zurückweisung und trägt unter anderem zum Herkunftslandprinzip und Missbrauch vor. |
| 28.08.2026 | Stellungnahme der Antragstellerseite zu Beanstandung, Herkunftslandprinzip und früherer Formularmeldung. |
| 22.09.2026 | Weiterer Schriftsatz von Google; die Einwendungen werden aufrechterhalten. |
| 24.09.2026 | Mündliche Verhandlung per Video; Güteverhandlung scheitert. |
| 06.10.2026 | Verkündung des Unterlassungsurteils; Verfahrenskosten bei Google. |
Welche Bewertung war Gegenstand des Verfahrens?
Die Bewertung vergab einen von fünf Sternen. Der vollständige, im Urteil abgebildete Text lautet: [1, S. 2]
Als bereits diagnostizierter ADHS-Patient mit akutem Bedarf an medikamentöser Behandlung wurde ich mit der Aussage „ADHS machen wir nicht“ abgewiesen. Gleichzeitig wird über Doctolib eine ADHS-Diagnostik für Selbstzahler angeboten. Dieser Widerspruch hinterlässt bei mir den Eindruck, dass die Versorgung von diagnostizierten Patienten nicht die gleiche Priorität hat wie privat zu vergütende Leistungen. Gerade bei einer Erkrankung wie ADHS, bei der eine kontinuierliche Behandlung wichtig ist, empfand ich den Umgang als enttäuschend und wenig patientenorientiert.
Die Kritik erschöpfte sich damit nicht in der Information, dass die Praxis eine ADHS-Diagnostik für Selbstzahler anbietet. Sie verband einen behaupteten persönlichen Kontakt mit dem Vorwurf, privat vergütete Leistungen würden gegenüber der Versorgung bereits diagnostizierter Patienten bevorzugt. Das Gericht sah darin ein abwertendes Werturteil über die Professionalität und Patientenorientierung der Praxis, verstärkt durch die schlechteste Sternebewertung. [1, S. 5–6]
Die konkrete Beanstandung: Person und Vorgang waren nicht zuzuordnen
Der Praxisinhaber hatte nach den vom Gericht zugrunde gelegten Angaben am 12. Juni 2026 von der Bewertung erfahren. Am 19. Juni ließ er sie zunächst durch einen externen Dienstleister über das Google-Formular melden. Google fragte noch am selben Tag nach dessen Berechtigung. Diese Rückfrage blieb unbeantwortet. Am 29. Juni folgte eine eigenständige anwaltliche E-Mail unter Anzeige der Vertretung. [1, S. 3; 2]
Diese E-Mail enthielt die konkrete Bewertung und ihre Fundstelle. Die Kanzlei erklärte, dass der verwendete Name beziehungsweise das Pseudonym keinem Patienten und keiner Anfrage zugeordnet werden könne. Sie beschrieb die Prüfung der vorhandenen Patientendaten, einschließlich Patientenkartei, Terminkalender und E-Mails, sowie eine erfolglose interne Nachfrage bei den Mitarbeitern. Auch der behauptete Vorgang sei nicht bekannt; insbesondere fehlten ein Datum, eine Uhrzeit oder andere Umstände, die eine Zuordnung ermöglichten. Ein tatsächlicher Kontakt wurde ausdrücklich bestritten. Dies sind die in der Meldung dokumentierten Angaben der Mandantschaft. [2]
Google antwortete am 30. Juni mit dem Verweis auf die ausschließliche Nutzung seiner Online-Meldeformulare. Nach den Feststellungen des Gerichts leitete Google kein entsprechendes Prüfverfahren ein und holte keine Stellungnahme der bewertenden Person ein. Die Bewertung blieb abrufbar. [1, S. 3, 8–9; 3]
Was Google im Verfahren einwandte – und was wir erwiderten
In der Antragserwiderung vom 5. August 2026 hielt Google die Kontaktbeanstandung für zu unbestimmt. Das Portal berief sich auf das Herkunftslandprinzip und behauptete, die deutschen Prüfmaßstäbe gingen über die nach irischem Recht geltenden Anforderungen hinaus. Außerdem warf Google der Kanzlei ein koordiniertes, auf hohe Kosten gerichtetes Vorgehen vor. Aus der früheren Formularmeldung und der nicht beantworteten Rückfrage leitete Google Zweifel an der Redlichkeit und an der Dringlichkeit ab. [4, insbesondere Rn. 39–73]
Unsere Stellungnahme vom 28. August trennte diese Fragen: Die Bewertung lasse die Identität des Verfassers nicht ohne Weiteres erkennen; die konkrete Kontaktbeanstandung müsse deshalb ein Prüfverfahren auslösen. Der DSA erhalte in Art. 6 Abs. 4 die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen im Einzelfall. Ein freiwillig begonnener Meldeweg dürfe weder den späteren Kommunikationsweg noch den Zugang zum Gericht festlegen. [5, S. 1–3, 16–24]
Zum Vorwurf einer verdeckten Formularmeldung erklärten wir, dass die anwaltliche Beauftragung erst am 29. Juni erfolgt sei. Die frühere Meldung sei weder durch die Kanzlei abgegeben noch von ihr veranlasst worden; dies wurde anwaltlich versichert. Google hielt in seinem weiteren Schriftsatz vom 22. September an den Einwänden fest. [5, S. 24–30; 6]
Die mündliche Verhandlung am 24. September 2026
Das Sitzungsprotokoll hält fest, dass Rechtsanwältin Gwizdz für den Praxisinhaber und Rechtsanwalt Schulz sowie Rechtsanwalt Kühn für Google jeweils in Ton und Bild zugeschaltet waren. Die Sache wurde um 10:10 Uhr aufgerufen. Nach der gescheiterten Güteverhandlung stellten beide Seiten ihre Anträge und erörterten mit dem Gericht die Sach- und Rechtslage. Die Videokonferenz endete um 11:00 Uhr. Anschließend setzte das Gericht die Verkündung auf den 6. Oktober an. [7]
Einzelne Wortbeiträge oder vorläufige Rechtsansichten sind in diesem Protokoll nicht im Detail wiedergegeben. Die nachfolgenden Aussagen zur Begründung stammen deshalb aus dem schriftlichen Urteil. [1; 7]
Warum das Landgericht die Veröffentlichung untersagte
1. Die Kontaktbeanstandung löste Googles Prüfpflicht aus
Die Kammer knüpfte an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an: Grundsätzlich genügt die Rüge, dass einer Bewertung kein tatsächlicher Kontakt zugrunde liegt. Eine nähere Auseinandersetzung ist nach dem vom Gericht herangezogenen Maßstab insbesondere dann erforderlich, wenn die Bewertung die Identität des Verfassers ohne Weiteres erkennen lässt. Dass ein Text einen scheinbar konkreten Ablauf schildert, schließt die Prüfpflicht dagegen nicht schon aus. [1, S. 6–7]
Hier sah das Gericht den fehlenden zuordenbaren Kontakt durch die eidesstattliche Versicherung als hinreichend glaubhaft gemacht an. Google hatte demgegenüber keinen tatsächlichen Kontakt substantiiert vorgetragen und insbesondere keine eingeholte Stellungnahme des Verfassers dargelegt. Die Kammer ging deshalb für die Entscheidung davon aus, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kunden- beziehungsweise Patientenkontakt zugrunde lag. [1, S. 8–9]
2. Das Herkunftslandprinzip verhinderte die konkrete Anordnung nicht
Google argumentierte, sein Sitz in Irland begrenze die Anwendung strengerer deutscher Anforderungen. Das Gericht unterschied zunächst zwischen dem anwendbaren Recht und dem Herkunftslandprinzip: Letzteres sei keine Kollisionsregel, die schlicht irisches Recht an die Stelle deutschen Rechts setze, sondern ein materiell-rechtliches Beschränkungsverbot. [1, S. 5]
Für die konkrete Unterlassungsanordnung stellte die Kammer auf Art. 6 Abs. 4 DSA ab. Die Vorschrift lässt gerichtliche Maßnahmen nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats zum Abstellen oder Verhindern einer Zuwiderhandlung unberührt. Das Gericht hielt die hier verlangte, reaktive Prüfung eines bestimmten Beitrags und die gerichtliche Einzelfallanordnung für zulässig. Ob die Veröffentlichung nach irischen Maßstäben zulässig wäre, ließ es ausdrücklich offen. [1, S. 7–8; 8]
Damit erklärte das LG Berlin II das Herkunftslandprinzip nicht allgemein für bedeutungslos. Es verneinte dessen Sperrwirkung für diesen konkreten Unterlassungsanspruch. Die zusätzlich erörterte Frage, ob der Persönlichkeitsschutz über die Ausnahme für personenbezogene Daten erfasst wird, musste die Kammer nicht abschließend entscheiden. [1, S. 7–8]
3. Viele gleichartige Verfahren belegen noch keinen Missbrauch
Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung. Dass ein im Persönlichkeitsrecht tätiger Anwalt für mehrere Betroffene gegen einen bedeutenden Plattformanbieter vorgeht, lasse für sich genommen nicht auf eine koordinierte Schädigungsabsicht schließen. Der von Google erhobene Vorwurf trug deshalb im konkreten Fall nicht. [1, S. 9]
Auch der Wechsel vom externen Dienstleister zum Rechtsanwalt begründete keinen Missbrauch. Aus Googles Pflicht, ein Meldeformular bereitzustellen, folge keine allgemeine Pflicht des Betroffenen, dieses Formular zu benutzen oder einen einmal begonnenen Formularvorgang vollständig zu durchlaufen. Die anwaltliche E-Mail räumte nach Auffassung des Gerichts zudem Zweifel an der Berechtigung zur Meldung aus; Google konnte beide Meldungen ohnehin derselben Bewertung zuordnen. [1, S. 9–10]
Einen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht wegen der nicht erwähnten früheren Meldung verneinte die Kammer ebenfalls. Maßgeblich war für sie, dass jedenfalls die spätere E-Mail die Prüfpflicht auslöste. Daraus folgt kein allgemeiner Freibrief, vorgerichtliche Korrespondenz gegenüber einem Gericht wegzulassen; die Begründung betrifft die Relevanz dieses früheren Vorgangs in diesem Verfahren. [1, S. 10]
4. „Kunde“ statt „Patient“ machte die Rüge nicht unwirksam
Google beanstandete auch die Verwendung des Wortes „Kunde“ für den bewertenden Nutzer. Dies überzeugte das Gericht nicht: Für die Rüge eines fehlenden tatsächlichen Kontakts könne es nicht darauf ankommen, ob die bewertende Person als Kunde, Patient oder etwa bei einem Restaurant als Gast bezeichnet werde. Auch aus der ärztlichen Schweigepflicht ergab sich für die Kammer kein abweichender Bearbeitungsmaßstab. [1, S. 9]
5. Kein Verlust der Dringlichkeit durch den Wechsel des Meldewegs
Das Gericht bejahte den Verfügungsgrund. Die Antragstellung lag nach seiner Beurteilung innerhalb der regelmäßig herangezogenen Monatsfrist ab Kenntnis. Auch das Zuwarten von zehn Tagen nach der Formularmeldung und die anschließende Einschaltung eines Rechtsanwalts ließen die Dringlichkeit hier nicht entfallen. Eine Pflicht, das Formularverfahren zunächst auszuschöpfen, würde nach der Begründung die freie Wahl des Meldewegs unterlaufen. [1, S. 10–11]
6. Ein Gegenkommentar ersetzt die Entfernung nicht gleichwertig
Der Praxisinhaber musste die beanstandete Bewertung nach Ansicht der Kammer auch nicht zunächst öffentlich kommentieren. Ein Gegenkommentar lasse die rechtswidrige Bewertung sichtbar und überlasse es den Lesern, welcher Darstellung sie glaubten. Er könne außerdem den Eindruck begünstigen, der behauptete Kontakt habe tatsächlich stattgefunden. Die Kammer hielt diese Möglichkeit deshalb nicht für vergleichbar effektiv wie die Entfernung. [1, S. 11–12]
7. Glaubhaftmachung und Wiederholungsgefahr
Den Formeinwand gegen die elektronische Einreichung der eidesstattlichen Versicherung wies das Gericht zurück. Die Versicherung war Anlage zu einer qualifiziert elektronisch signierten Antragsbegründung; nach der gerichtlichen Beurteilung benötigte die Anlage in dieser Konstellation keine eigene qualifizierte elektronische Signatur. Außerdem nahm die Kammer die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung an. [1, S. 8, 12]
Quellen und Transparenz
Die Chronologie unterscheidet das Datum der Antragsschrift vom Eingang bei Gericht. Sie beruht auf Urteil, Originalkorrespondenz, Schriftsätzen und Sitzungsprotokoll. [1–7]
- LG Berlin II, Urteil vom 06.10.2026 – 7 O 337/26 eV, beglaubigte Abschrift; insbesondere Tenor und Bewertung S. 1–2, Tatbestand S. 3–4, Gründe S. 5–12 sowie Verkündungsvermerk.
- Anwaltliche Beanstandungs-E-Mail vom 29.06.2026, 16:02 Uhr; konkrete Bewertung, Fundstelle und Angaben zur fehlenden Zuordnung.
- Antwort von Google vom 30.06.2026 zur Meldung.
- Antragserwiderung von Google vom 05.08.2026, insbesondere Rn. 39–79. Googles Behauptungen und Rechtsauffassungen sind als Parteivortrag wiedergegeben.
- Stellungnahme der Antragstellerseite vom 28.08.2026, insbesondere S. 1–3 und 16–30.
- Weiterer Schriftsatz von Google vom 22.09.2026, S. 1–4.
- LG Berlin II, Sitzungsprotokoll vom 24.09.2026 – 7 O 337/26 eV, S. 1–2.
- Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act), Art. 6 Abs. 4. Die Norm dient der rechtlichen Einordnung; die Tatsachen dieses Falls stammen aus den Verfahrensunterlagen. Digital Services Act – amtlicher Volltext
Kosten und Verfahrensstand
Das Urteil enthält die Androhung von Ordnungsmitteln für einen Verstoß gegen das Veröffentlichungsverbot. Das genannte Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro ist keine dem Praxisinhaber zugesprochene Entschädigung und kein bereits verhängtes Ordnungsgeld. Ein gerichtlich festgesetzter Streitwert wird in diesem Bericht mangels entsprechender Festsetzung in den ausgewerteten Nachweisen nicht angegeben. [1, S. 1–2, 12]
Stand dieser Darstellung ist der Tag der Verkündung, 6. Oktober 2026. Besprochen wird ein Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine bereits erfolgte Entfernung, Rechtskraft, spätere Rechtsmittelentscheidung oder tatsächliche Kostenzahlung wird nicht behauptet.
1. Kostenentscheidung
Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?
Google trägt nach Ziffer 2 des Urteils die Kosten dieses Verfahrens.
LG Berlin II, Urteil vom 06.10.2026 – 7 O 337/26 eV.
2. Kostenübernahme
Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?
Eine gesonderte Übernahmeerklärung ist in den ausgewerteten Unterlagen nicht belegt.
3. Kostenfestsetzung
Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?
Ein bezifferter Kostenfestsetzungsbeschluss liegt dieser Darstellung nicht zugrunde.
4. Zahlung
Ist die tatsächliche Zahlung belegt?
Eine Erstattung ist nicht durch einen zugeordneten Zahlungsbeleg belegt.
Anwalt erklärt: Was an diesem Fall praktisch wichtig ist
Der Fall betrifft eine konkrete Bewertung und einen nachvollziehbar bestrittenen Kontakt. Google wandte sich nicht nur gegen die inhaltliche Begründung, sondern stellte auch den gewählten Meldeweg, die frühere Tätigkeit eines Dienstleisters und die anwaltliche Verfahrensführung in Frage. Das Urteil zeigt, weshalb diese Ebenen sauber getrennt werden müssen: Ein früherer erfolgloser Löschversuch beantwortet weder die Frage nach dem tatsächlichen Kontakt noch die Frage, ob eine spätere anwaltliche Beanstandung Prüfpflichten auslöst.
Ebenso wenig belegt die Entscheidung, dass jede negative Arztbewertung unzulässig wäre oder der Verfasser bewusst gelogen hätte. Entscheidend waren die im Verfahren glaubhaft gemachte fehlende Zuordnung und Googles unterbliebene Prüfung. Der Hinweis auf eine öffentlich angebotene Selbstzahlerleistung ersetzte nach der gerichtlichen Beurteilung nicht den fehlenden Nachweis eines tatsächlichen Kontakts. [1, S. 5–9]
Tipp vom Anwalt: Den gesamten Meldeverlauf sichern
Wenn bereits ein Dienstleister tätig war, sollten Sie der anschließend beauftragten Kanzlei den vollständigen Formularvorgang, Rückfragen, Antworten und Vorgangsnummern zur Verfügung stellen. Halten Sie außerdem fest, seit wann Ihnen die Bewertung bekannt ist und welche Prüfung der Person und des behaupteten Vorgangs möglich war. So lassen sich Kontaktbeanstandung, Vertretungsberechtigung und Dringlichkeit von Anfang an konkret belegen.
Das ist eine praktische Empfehlung aus dem Fall. Das Urteil verlangt keine allgemeine Ausschöpfung des Google-Formulars und bestätigt auch keine bestimmte Löschdienstleistung. Bei einer Arztpraxis sollten personenbezogene Angaben aus der internen Prüfung insbesondere nicht ungeprüft in einer öffentlichen Antwort erscheinen.
Häufige Fragen zu diesem Urteil
Muss nach einer Formularmeldung immer derselbe Meldeweg weitergenutzt werden?
Nach diesem Urteil nicht. Das Gericht ließ die eigenständige anwaltliche E-Mail gelten und machte den gerichtlichen Rechtsschutz nicht davon abhängig, dass der vorherige Formularvorgang vollständig abgeschlossen wurde. [1, S. 9–11]
Hat das Gericht festgestellt, dass irisches Recht keine Rolle spielen kann?
Nein. Die Kammer hielt die konkrete Unterlassungsanordnung unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 DSA für zulässig. Ob die Bewertung nach irischem Recht zulässig wäre, ließ sie offen. [1, S. 7–8]
Ist die Bewertung mit dem Urteil nachweislich gelöscht?
Das Urteil untersagt ihre Veröffentlichung in Deutschland. Ob Google das Verbot bereits umgesetzt hat, ist eine davon getrennte Tatsachenfrage. Eine aktuelle Löschbestätigung liegt diesem Bericht nicht zugrunde.
Weitere dokumentierte Verfahren
- LG Berlin II 7 O 339/26 eV Konkrete Beanstandung genügt – Google darf die Flyerbewertung nicht weiter veröffentlichen
- Kammergericht Berlin 10 W 70/25 LG-Entscheidung aufgehoben – kein genereller Zwang zum Google-Meldeformular
- OLG München 18 U 1989/26 Pre e Patientenkontakt und Empfangsvorwürfe bestritten – Google übernimmt die Kosten
Transparenz
Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz. Namen und Kontaktdaten der Mandantschaft sowie der Nutzername werden im Bericht nicht genannt. Der Bewertungstext ist vollständig wiedergegeben. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall; sie begründet keine Erfolgsgarantie für andere Bewertungen.
Google-Bewertung prüfen lassen
Wir prüfen die konkrete Bewertung, Ihre bisherige Beanstandung und die Antwort von Google. Liegt bereits ein erfolgloser Löschversuch vor, beziehen wir dessen Verlauf in die Prüfung der weiteren Schritte ein.