Gerichtsverfahren gegen Google Ireland Limited

Google-Bewertung mit Profilfoto: Richter relativiert die Aussagekraft

Ein Name und ein Profilfoto – muss ein Unternehmen damit schon wissen, wer es bewertet hat? In einem Verfahren um die Ein-Stern-Bewertung eines Münchner Juweliers griff der Vorsitzende des Landgerichts München I genau diese Frage auf. Er erläuterte, dass jemand auch ein Nutzerkonto mit einem Foto von ihm, dem Richter, anlegen könne, ohne dass er selbst hinter diesem Konto stehe.

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz

Fakten zum Verfahren

GerichtLandgericht München I
Aktenzeichen26 O 1391/26
VerfahrensartHauptsacheklage im Anschluss an ein einstweiliges Verfügungsverfahren
Vorangegangenes EilverfahrenLG München I – 26 O 9027/25, einstweilige Verfügung vom 08.08.2025
Mündliche Verhandlung24.09.2026
GegnerinGoogle Ireland Limited, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Tepper, Taylor Wessing
Streitwert10.000 Euro (keine zugesprochene Zahlung)
StandNoch kein Hauptsacheurteil. Verkündung einer Entscheidung am 22.10.2026 um 11:00 Uhr, Saal 1
FallbearbeitungRechtsanwalt Imanuel Schulz
TerminswahrnehmungRechtsanwälte Imanuel Schulz und Florian Schultze

Der dokumentierte Ablauf

DatumStationWas geschah?
30.06.2025BeanstandungDie Bewertung wird per E-Mail an Googles Supportadresse beanstandet. Google verweist auf sein Meldeformular; dieses wird anschließend nicht genutzt.
01.08.2025EntfernungNach Angaben von Googles Vertreter wird die Bewertung einen Tag nach Zustellung des Verfügungsantrags entfernt.
08.08.2025Einstweilige VerfügungDas LG München I erlässt im Verfahren 26 O 9027/25 eine einstweilige Verfügung.
DanachKeine AbschlusserklärungGoogle gibt keine Abschlusserklärung ab und verlangt eine Entscheidung in der Hauptsache.
05.02.2026KlageDie Klägerin erhebt die Hauptsacheklage.
09.07.2026Gerichtlicher HinweisDas Gericht erläutert die Ladung des Geschäftsführers und weist darauf hin, dass Name und Foto weitere Aufklärungsmöglichkeiten über die Kundenkartei hinaus möglich erscheinen lassen.
16.09.2026Ergänzender VortragDie Klägerin erläutert ihre Überprüfungen und nimmt ausdrücklich zum Anzeigebild Stellung.
24.09.2026Mündliche VerhandlungDer Vorsitzende relativiert die Aussagekraft des Profilfotos. Eine gütliche Einigung kommt nicht zustande.
22.10.2026Angekündigte EntscheidungVerkündung einer Entscheidung um 11:00 Uhr in Saal 1. Ein Urteil liegt noch nicht vor.

Die beanstandete Ein-Stern-Bewertung

Extrem unfreundliche Bedienung. Respektlos und überhaupt nicht hilfsbereit. Am besten vermeiden.

Die Bewertung erschien unter einem vollständigen Anzeigenamen und mit einem kleinen Profilbild. Der Text nannte keinen bestimmten Beratungstermin, kein Produkt und keinen näher beschriebenen Geschäftsvorgang. Der Juwelier bestritt, dass der Beitrag auf einer tatsächlichen eigenen Erfahrung mit seinem Unternehmen beruhe.

Der Ausgangspunkt: Beanstandung, Eilverfahren und Hauptsache

Der Vorsitzende Dr. Zeller fasste zu Beginn den bisherigen Verlauf zusammen. Die Klägerin betreibe ein Juweliergeschäft mit einem Schwerpunkt auf Ehe- und Verlobungsringen und unterhalte ein Unternehmensprofil bei Google Maps. Die Bewertung sei bereits am 30. Juni 2025 per E-Mail an Googles Supportadresse beanstandet worden. Google habe auf sein Meldeformular verwiesen; dieses sei anschließend nicht genutzt worden.

Am 8. August 2025 erließ das LG München I im vorausgegangenen Verfahren 26 O 9027/25 eine einstweilige Verfügung. Die Bewertung war zum Zeitpunkt der nun verhandelten Hauptsache offline. Googles Vertreter erklärte im Termin, sie sei bereits am 1. August 2025, einen Tag nach Zustellung des Verfügungsantrags, entfernt worden.

Google gab jedoch keine Abschlusserklärung ab und verlangte eine Entscheidung in der Hauptsache. Die Klägerin erhob daraufhin die Klage, über die am 24. September 2026 unter dem Aktenzeichen 26 O 1391/26 verhandelt wurde.

Warum das Profilfoto überhaupt zum Thema wurde

Mit Schreiben vom 9. Juli 2026 hatte das Gericht erläutert, weshalb der Geschäftsführer geladen worden war: zum einen für die Güteverhandlung, zum anderen zur Aufklärung und Erläuterung des Sachverhalts. Name und Foto ließen nach der damaligen Einschätzung weitere Aufklärungsmöglichkeiten über die Kundenkartei hinaus möglich erscheinen.

„Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Person, welche die streitgegenständliche Bewertung veröffentlicht hat, sowohl einen Namen als auch ein Foto mit veröffentlicht hat, so dass über eine reine Kundenkartei-Abfrage hinaus auch weitere Maßnahmen zur Aufklärung möglich erscheinen.“

Das Gericht hatte damit noch nicht festgestellt, dass das Bild eine Zuordnung tatsächlich ermöglichte. Es hatte auf eine mögliche zusätzliche Informationsquelle hingewiesen und ergänzenden Vortrag erwartet.

Die Klägerseite erläuterte daraufhin ihre Überprüfungen. Dazu gehörten die Kundenkartei, die E-Mail-Postfächer einschließlich der Korrespondenz zu Onlinebestellungen und ein Kalenderabgleich für die Woche der Benachrichtigung über die neue Bewertung. Nach ihrem Vortrag ergab sich weiterhin kein zuordenbarer Kontakt. Im Schriftsatz vom 16. September 2026 nahm sie auch zum Bild ausdrücklich Stellung:

„Ebenso wenig ermöglicht das vom Bewertenden verwendete Anzeigebild eine Zuordnung.“

Dabei beschränkte die Klägerin ihr Bestreiten nicht auf einen abgeschlossenen Kauf. Sie bestritt ausdrücklich auch einen Beratungs-, Besuchs-, Telefon- oder sonstigen bewertungsrelevanten Kontakt.

Die mündliche Erörterung zum Foto: Der Richter nennt selbst das Gegenbeispiel

Der Vorsitzende erinnerte im Termin an seinen früheren Hinweis auf das Bild. Zugleich machte er deutlich, dass das Profilfoto nicht zwangsläufig die Person zeige, die das Konto tatsächlich verwendet. Als Beispiel führte er sinngemäß an, ein Konto könne auch mit einem Foto von ihm selbst angelegt werden, ohne dass er der Nutzer sei.

Die abgebildete Person und der tatsächliche Kontonutzer müssen danach nicht identisch sein. Genau diese mögliche Abweichung sprach der Vorsitzende selbst an. Er erklärte nicht, das Bild im konkreten Fall sei nachweislich fremd verwendet worden; er beschrieb eine grundsätzlich mögliche Konstellation.

Anschließend nahm er den ergänzenden Vortrag der Klägerin auf: Sie habe weitere Recherchen durchgeführt, die vorhandenen Informationen geprüft und könne weiterhin keinen Kontakt zuordnen. Im weiteren Verlauf benannte die Kammer keine bestimmte noch ausstehende Nachforschung aufgrund des Fotos.

Der Geschäftsführer war anwesend und wurde zu Beginn als Teilnehmer festgestellt. Eine anschließende Befragung zu Name, Profilbild, Kontakt oder Recherchemaßnahmen erfolgte nicht. Die Sache wurde zwischen dem Gericht und den Prozessbevollmächtigten erörtert.

Eine allgemeine Entscheidung gegen jede Nachforschungspflicht ist damit noch nicht getroffen. Der konkrete Verhandlungsbefund lautet: Der Vorsitzende relativierte die Aussagekraft des Fotos, nahm die geschilderten Nachforschungen auf und verlangte im Termin keine weitere konkrete bildbezogene Ermittlung.

Welcher Kontakt für eine Bewertung ausreichen kann

Der Vorsitzende erläuterte ausdrücklich, dass ein bewertungsrelevanter Kontakt keinen Kaufvertrag voraussetze. Es genüge eine tatsächliche Grundlage, aufgrund derer die bewertende Person das Auftreten des Unternehmens beurteilen könne.

Als Beispiel nannte er einen Besuch im Geschäft: Eine Person könnte hineingehen, die Mitarbeitenden als unfreundlich empfinden und deshalb wieder gehen. Auch ohne Kauf wäre dies nach seiner Erläuterung grundsätzlich eine ausreichende eigene Erfahrung.

Anschließend stellte der Vorsitzende die unterschiedlichen tatsächlichen Positionen gegenüber. Die Klägerin trage vor, auch einen solchen Kontakt nicht zuordnen zu können; Google bestreite dies. Der fehlende Kontakt wurde nicht als unstreitig behandelt.

Google hielt der Beanstandung außerdem entgegen, dass das vorgesehene Meldesystem nicht eingehalten und eine offenkundige Rechtswidrigkeit nicht dargelegt worden sei. Hinzu kam der Einwand, dass die Bewertung nach irischem Recht nicht angreifbar sei.

Formularzwang oder Kenntnis auf anderem Weg?

Der Vorsitzende erklärte, die Kammer habe die Fragen nach einem Formularzwang, einer ausreichenden E-Mail-Beanstandung und der Zumutbarkeit des Formulars bereits in zahlreichen Verfahren erörtert. Er griff auch Googles Argument auf, dass die Klägerin früher das Formular verwendet habe.

Letztlich führe dies jedoch zur Ausgangsfrage zurück: Bestehe überhaupt ein Formularzwang, oder könne Google die erforderliche Kenntnis auch auf anderem Weg erlangen? Zu der von ihm wahrgenommenen obergerichtlichen Linie sagte der Vorsitzende:

„Da meine ich, hatte sich unser OLG durch die Blume schon mal so wie viele andere OLGs in Deutschland geäußert, nämlich nein, eigentlich nicht.“

Zugleich hielt er eine spätere Klärung durch den Bundesgerichtshof für möglich beziehungsweise erforderlich. Seine Äußerung im Termin war ein rechtlicher Hinweis, keine bereits verkündete abschließende Entscheidung über den Meldeweg.

Spätestens die gerichtliche Zustellung: Die weitere Überlegung des Vorsitzenden

Der Vorsitzende entwickelte eine zusätzliche, ausdrücklich hypothetische Überlegung. Selbst wenn man grundsätzlich eine Pflicht zur Nutzung des vorgesehenen Meldesystems annehmen würde, habe Google inzwischen gerichtliche Schriftsätze erhalten. Im Eilverfahren habe es Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; außerdem sei die Hauptsacheklage zugestellt worden.

„Jetzt stellt sich die Frage, ob nicht jedenfalls eine Klageschrift und eine gerichtliche Zustellung ein Formularerfordernis toppt.“

Er fragte, ob Google nicht spätestens dadurch die notwendige Kenntnis erhalten habe. Möglicherweise sei das Verfahren deshalb gar nicht geeignet, die von Google gewünschte Grundsatzentscheidung zum Formularzwang herbeizuführen: Für den konkreten Anspruch könne es auf diese frühere Streitfrage nicht mehr entscheidend ankommen.

Rechtsanwalt Tepper verwies darauf, dass Google die Bewertung unmittelbar nach Zustellung des Verfügungsantrags entfernt habe. Der Vorsitzende fragte daraufhin:

„Wäre da nicht ein sofortiges Anerkenntnis der richtige prozessuale Weg gewesen?“

Google hielt dem entgegen, die Klägerin verlange eine unbegrenzte Unterlassungsverpflichtung ungeachtet möglicher Pflichten zur Wiedereinstellung nach dem DSA. Die Beklagte teile die vom Gericht angesprochene Folgerung deshalb nicht.

Der Vorsitzende stellte die Frage nach einem Anerkenntnis; er ordnete ein solches nicht an und traf damit noch keine Kostenentscheidung.

Abschlusserklärung und Wiederholungsgefahr

Der Vorsitzende verband die Kenntnisfrage mit dem weiteren Verhalten Googles. Die Beklagte habe keine Abschlusserklärung abgegeben, sondern eine Hauptsacheentscheidung verlangt. Vor diesem Hintergrund erklärte er:

„[…] dann sehen wir grundsätzlich auch die Frage einer Wiederholungsgefahr im Raum stehen.“

Die bloße Entfernung behandelte er damit nicht als selbstverständlichen Abschluss des Konflikts. Er stellte zur Diskussion, wie die Entfernung einerseits und die fehlende verbindliche Absicherung andererseits zusammenpassen.

Google verwies auf eine uneinheitliche Rechtsprechung zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Die Klägerseite widersprach und unterschied zwischen Eilverfahren und Hauptsacheverfahren: Die unterschiedlichen Ansichten beträfen nach ihrer Auffassung vor allem den Eilrechtsschutz; in der Hauptsache reiche die bloße Deaktivierung nicht aus. Sie verwies außerdem auf das Holiday-Check-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2022. Diese Aussagen wurden als Positionen der Parteien erörtert.

Warum wird trotz Entfernung weitergestritten?

Der Vorsitzende äußerte Unbehagen darüber, dass das praktische Anliegen der Klägerin bereits erreicht sei: Die Bewertung sei offline. Er fragte, ob das früher verwendete Formular möglicherweise einen schnelleren und einfacheren Weg eröffnet hätte. Die rechtliche Notwendigkeit des tatsächlich gewählten Weges ließ er dabei dahingestellt.

Anschließend richtete er die praktische Frage auch an Google: Soll die Bewertung wieder online gestellt werden oder nicht? Falls Google sie nicht wieder veröffentlichen wolle, stelle sich die Frage, weshalb die Klägerin nach der bereits erreichten Entfernung weiter durch die Instanzen gehen müsse.

Der Vorsitzende versuchte deshalb, eine einvernehmliche Regelung anzustoßen. Die Klägerseite erklärte ihre grundsätzliche Einigungsbereitschaft und verwies auf frühere Verfahren, die nach obergerichtlichen Hinweisen durch Vergleich oder Rücknahme beendet worden seien. Google erklärte dagegen sein Interesse an einer ausdrücklichen ober- oder höchstrichterlichen Klärung auch im Hauptsacheverfahren.

Googles Einwand zum Herkunftslandprinzip

Am Ende unterschied Rechtsanwalt Tepper für Google zwischen der Formularfrage und dem Herkunftslandeinwand. Selbst bei einer für Google günstigen Entscheidung über die Formularnutzung würde die Bewertung nach seiner Erklärung nicht wieder eingestellt. Folgte das Gericht dagegen dem Herkunftslandeinwand, wäre der Inhalt nach Googles Rechtsauffassung nicht rechtswidrig.

Google verwies hierfür auf seinen schriftsätzlichen Vortrag und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2022. Nach der Darstellung der Beklagten gehe Art. 14 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie dem Herkunftslandprinzip nicht als speziellere Vorschrift vor. Auch die Erwägungsgründe führten nach Googles Auffassung zu keinem anderen Ergebnis. Bestimmte BGH-Verfahren seien wegen eines anderen Sitzstaats der dortigen Beklagten nicht vergleichbar.

Der Vorsitzende vertiefte diese Schlussargumentation nicht nochmals. Er erklärte, die Themen seien ausgeschrieben und ausdiskutiert. Eine ausdrückliche abschließende Aussage zur Anwendbarkeit irischen Rechts erfolgte in diesem Zusammenhang nicht.

Ergebnis des Termins und weiterer Verlauf

Eine gütliche Einigung kam nicht zustande. Die Klägervertreter stellten die Anträge aus der Klageschrift vom 5. Februar 2026; Google beantragte Klageabweisung. Zum Abschluss wurden die Anträge wiederholt.

Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. Dabei handelt es sich nicht um eine zugesprochene Zahlung. Über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die Kosten der Hauptsache wurde im Termin noch nicht entschieden.

Die Verkündung einer Entscheidung ist für Donnerstag, den 22. Oktober 2026, um 11:00 Uhr in Saal 1 vorgesehen. Der Verhandlungsbericht schildert die bisherigen Erörterungen; er nimmt das angekündigte Urteil nicht vorweg.

Kosten und Kostenerstattung in diesem Verfahren

Über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die Kosten der Hauptsache wurde im Termin noch nicht entschieden. Der Streitwert von 10.000 Euro ist keine zugesprochene Zahlung.

1. Kostenentscheidung

Wem hat das Gericht die Kosten auferlegt?

In der Hauptsache 26 O 1391/26 ist noch keine Kostenentscheidung ergangen. Die Verkündung einer Entscheidung ist für den 22.10.2026 angekündigt.

2. Kostenübernahme

Hat Google die Kosten ausdrücklich übernommen?

Eine Kostenübernahme Googles für die Hauptsache liegt nicht vor. Google gab keine Abschlusserklärung ab und verlangte eine Hauptsacheentscheidung.

3. Kostenfestsetzung

Ist ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt worden?

Für die Hauptsache ist kein Kostenfestsetzungsbetrag ausgewiesen. Ein solcher setzt eine Kostengrundentscheidung voraus, die noch aussteht.

4. Zahlung

Ist die tatsächliche Zahlung belegt?

Für die Hauptsache ist keine Zahlung belegt und kann es zum jetzigen Stand auch nicht sein.

Tipp vom Anwalt: Foto und tatsächlichen Verfasser auseinanderhalten

Ein Profilbild ist nicht automatisch ein Nachweis dafür, wer die Bewertung tatsächlich abgegeben hat. Lassen sich Name, Bild und geschilderter Vorgang nicht zuordnen, sollte die Beanstandung diese konkrete Informationslage nachvollziehbar erklären. Dokumentieren Sie, welche vorhandenen Unterlagen und Angaben geprüft wurden.

Beschränken Sie die Prüfung nicht allein auf abgeschlossene Käufe, wenn der Text auch einen Besuch, eine Beratung oder ein Telefonat betreffen kann. Im vorliegenden Fall wurde gerade auch ein solcher bewertungsrelevanter Kontakt bestritten. Eine nur vermutete Identifizierung anhand eines Bildes sollte nicht als gesicherte Zuordnung dargestellt werden.

Weitere dokumentierte Verfahren

Transparenz

Fallbearbeitung: Rechtsanwalt Imanuel Schulz. Terminswahrnehmung: Rechtsanwälte Imanuel Schulz und Florian Schultze. Google Ireland Limited wurde durch Rechtsanwalt Alexander Tepper, Taylor Wessing, vertreten. Der Geschäftsführer und die Prozessbevollmächtigten nahmen per Bild- und Tonübertragung teil.

LG München I · 26 O 1391/26 · Verhandlung vom 24.09.2026. Vorangegangenes Eilverfahren: 26 O 9027/25. Der Verhandlungsbericht schildert die bisherigen Erörterungen; er nimmt das angekündigte Urteil nicht vorweg.

Google-Bewertung prüfen lassen

Wir prüfen die konkrete Bewertung, die bisherige Beanstandung und die Einwände des Portals. Dabei unterscheiden wir zwischen einer erreichbaren Entfernung, der rechtlichen Absicherung gegen eine erneute Veröffentlichung und den Voraussetzungen eines gerichtlichen Vorgehens.

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