Maßnahmen von Bewertungsportalen rechtlich prüfen

Rechtsanwalt Imanuel Schulz · Spezialist für Bewertungsrecht · Berlin

Warnhinweise, ein öffentlicher Löschzähler, ein gesperrtes Unternehmensprofil oder ein blockierter Meldeweg: Wir prüfen, ob die Aussage oder Entscheidung des Portals rechtmäßig ist und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

Diese Seite erklärt die Rechtslage zu Warnhinweisen, Löschzählern, Profilsperren, blockierten Meldewegen, wiederveröffentlichten und gelöschten positiven Bewertungen sowie Spiegelungen auf anderen Portalen. Sie finden dazu eigene Gerichtsverfahren und deren unterschiedliche Ergebnisse.

Kostenlose Prüfung · Vertretung nach RVG · Rechtsschutz möglich

Grundlagen

Wann ein Bewertungsportal selbst haftet

Eigene Aussagen des Portals sind gesondert von fremden Nutzerbewertungen zu prüfen. Ob ein Warnhinweis, eine Profilsperre oder eine andere Maßnahme rechtswidrig ist, hängt von ihrem Inhalt, ihrer Grundlage und den betroffenen Rechten ab.

Wir unterscheiden deshalb: Veröffentlicht das Portal selbst eine Aussage über Ihr Unternehmen, übernimmt es fremde Inhalte als eigene oder entscheidet es über ein Profil beziehungsweise einen Meldeweg? Das Verlassen der neutralen Vermittlerrolle kann rechtlich erheblich sein; es ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Anspruchs.

Rechtlicher Ausgangspunkt: Die Rolle des Portalbetreibers und die Abwägung der betroffenen Rechte sind gesondert zu prüfen. Rechtliche Bezugspunkte sind BGH, 19.03.2015 – I ZR 94/13, und BGH, 20.02.2018 – VI ZR 30/17; zu Ärztebewertungsportalen außerdem BGH, 12.10.2021 – VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19. Aus diesen Entscheidungen folgt kein allgemeines Verbot eigener Portalmaßnahmen. BGH zu den Entscheidungen vom 12.10.2021. Allgemeine Rechtsprechung, keine eigenen Verfahren.

Drei Anspruchsgrundlagen

In Betracht kommen insbesondere drei Anspruchsgrundlagen. Erstens das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog), etwa bei einem rechtswidrigen Warnhinweis oder Löschvermerk. Zweitens das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn die Maßnahme betriebsbezogen eingreift, etwa durch eine Profilsperre. Drittens Art. 17 DSGVO, soweit personenbezogene Daten eines Inhabers oder Freiberuflers betroffen sind; ein Unternehmensbezug allein genügt dafür nicht. Dabei sind Gegenrechte des Portals zu prüfen, insbesondere ein berechtigtes Interesse an sachlich richtigen Transparenzhinweisen.

Wer muss die Tatsachengrundlage belegen?

Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen kann das Portal die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit treffen; im Eilverfahren kommt es auf die Glaubhaftmachung an. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 186 StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB. Ob diese Einordnung greift, hängt vom Wortlaut und Zusammenhang des Hinweises ab. Im unten dargestellten Frankfurter Warnhinweisverfahren geht es außerdem darum, ob eine interne, geschwärzte E-Mail und der Verweis auf Geschäftsgeheimnisse als Tatsachengrundlage genügten.

Was der Digital Services Act ergänzt

Der Digital Services Act unterscheidet nach der Art des Dienstes. Art. 16 und 17 betreffen Meldeverfahren und Begründungen von Hostingdiensten. Für Online-Plattformen kommen unter anderem interne Beschwerden (Art. 20), außergerichtliche Streitbeilegung (Art. 21) und Maßnahmen gegen Missbrauch (Art. 23) hinzu. Dabei sind insbesondere die Ausnahmen nach Art. 19 zu beachten. Zum DSA.

Fragen zu den Grundlagen

Was ist der Unterschied zwischen einer Bewertung und einer Portalmaßnahme?

Eine Nutzerbewertung stammt vom Bewerter; ein Warnhinweis, Löschvermerk, eine Profilsperre oder eine Entscheidung über den Meldeweg stammt vom Portal. Für fremde Nutzerinhalte können nach einer hinreichend konkreten Beanstandung Prüfpflichten entstehen. Eigene Aussagen und sonstige Portalentscheidungen sind gesondert zu beurteilen; sie sind nicht allein deshalb leichter angreifbar.

Gelten diese Regeln auch für Trustpilot, Jameda und Kununu?

Die Unterscheidung zwischen Nutzerinhalt und Portalmaßnahme betrifft auch Trustpilot, Jameda und Kununu. Die hier beschriebenen Warnhinweisverfahren betreffen Trustpilot, die Verfahren zu Löschzähler und Profilsperre Google. Welche Pflichten bestehen, hängt vom Dienst und der Maßnahme ab; nicht jede DSA-Regel gilt für jeden Anbieter in gleichem Umfang. Die BGH-Rechtsprechung zu Prüfpflichten betrifft unter anderem Hotel- und Ärztebewertungsportale.

Muss ich das Portal vor einem Eilverfahren abmahnen?

Eine vorherige anwaltliche Aufforderung kann für Kenntnis, Anlass zur Klage und Kosten entscheidend sein; ob sie im konkreten Fall erforderlich ist, prüfen wir vor dem Antrag. Warum zugleich zügiges Handeln nötig ist, zeigt der Fall OLG Celle 5 U 198/25 mit seinem eigenständigen Dringlichkeitsproblem.

Wer trägt die Beweislast, wenn ein Portal etwas über mein Unternehmen behauptet?

Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen kann das Portal die Wahrheit seiner Aussage beweisen beziehungsweise im Eilverfahren glaubhaft machen müssen. Wortlaut, Kontext und Anspruch sind zu prüfen (§ 186 StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB). Im Frankfurter Warnhinweisverfahren genügte die dortige interne, geschwärzte E-Mail nicht (2-03 O 435/25).

Portalmaßnahme · Warnhinweise

Warnhinweise auf dem Bewertungsprofil

Ein Warnhinweis kann rechtswidrig sein, wenn seine Tatsachengrundlage fehlt oder seine Darstellung die Rechte des Unternehmens verletzt. Eine neutrale Formulierung schließt einen solchen Eingriff nicht aus.

Typisch sind Hinweise wie „Verstoß gegen Richtlinien – Wir haben gefälschte Bewertungen zu diesem Unternehmen entfernt“ oder Warnungen vor angeblicher Manipulation, sichtbar über dem Bewertungsprofil. Für den Leser bleibt offen, wer die gefälschten Bewertungen veranlasst haben soll. Genau darin liegt die Wirkung: Entweder vermutet er, das Unternehmen habe sich positive Bewertungen gekauft, oder er vermutet eine Kampagne gegen das Unternehmen und fragt sich, was den Anlass gegeben hat. Beide Lesarten schaden.

Eigenes Verfahren

Trustpilot muss belegen, was es behauptet

  • LG Frankfurt am Main
  • Urteil vom 22.01.2026
  • 2-03 O 435/25
  • gegen Trustpilot

Trustpilot hatte auf dem Profil eines Unternehmens den Hinweis „Verstoß gegen Richtlinien – Wir haben gefälschte Bewertungen zu diesem Unternehmen entfernt“ veröffentlicht. Das Landgericht untersagte ihn im Eilverfahren.

Drei Aussagen reichen über den Fall hinaus: Die Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel in Trustpilots Nutzungsbedingungen griff nicht, weil der Streit nichts mit dem Business-Account zu tun hat. Der neutral formulierte Hinweis greift in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ein, weil beide Lesarten schaden. Und Trustpilot hätte die Tatsachengrundlage glaubhaft machen müssen – eine intern erstellte, geschwärzte E-Mail ohne erkennbaren Urheber genügte nicht, der Verweis auf Geschäftsgeheimnisse ebenfalls nicht.

  • Unterlassung im tenorierten Umfang
  • Kosten zu ⅔ bei Trustpilot
  • Berufung anhängig: OLG Frankfurt 16 U 19/26, Verhandlung 10.12.2026
Eigenes Verfahren

Zwei Hinweise untersagt – mangels Anknüpfungstatsachen

  • LG Hamburg
  • Beschluss vom 08.10.2025
  • 324 O 506/25
  • gegen Trustpilot

Auf dem Profil eines Unternehmens zeigte Trustpilot zwei Hinweise, darunter:

„Das sollten Sie wissen – Dieses Unternehmen hat Trustpilot-Inhalte auf unzulässige Weise präsentiert.“

Trustpilot hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, trug aber nichts dazu vor, auf welcher Tatsachengrundlage der Hinweis beruhte. Auf die Grundsätze der Hostprovider-Haftung kommt es nicht an, wenn das Portal eigenständig einen Warnhinweis veröffentlicht.

  • Beide Hinweise untersagt
  • Kosten bei Trustpilot
  • Streitwert 50.000 €

Andere rufschädigende Hinweise des Portals

Auch Bezeichnungen wie „geprüft“, „unbestätigt“, „inaktiv“ oder „nicht verifiziert“, Manipulationshinweise und Vergleiche mit anderen Anbietern können eigene Aussagen des Portals sein. Entscheidend sind Wortlaut, Zusammenhang und die zugrunde liegenden Tatsachen. Nicht jede Kennzeichnung ist unzulässig; wir prüfen, ob sie in Ihrem Fall einen falschen Eindruck über das Unternehmen erzeugt. Senden Sie uns dafür einen Screenshot des vollständigen Hinweises.

Tipp vom Anwalt

Sichern Sie den vollständigen Hinweis mit Datum, Uhrzeit und URL. Fordern Sie das Portal schriftlich auf, seine Tatsachengrundlage zu benennen und einen rechtswidrigen Hinweis zu entfernen. Prüfen Sie vor dem Beanspruchen eines Profils die Nutzungsbedingungen: Im dargestellten Frankfurter Fall war die Abgrenzung zum Business-Account erheblich. Fristsetzung und ein möglicher Eilantrag müssen aufeinander abgestimmt sein; eine für alle Gerichte einheitliche Dringlichkeitsfrist gibt es nicht.

Fragen zu Warnhinweisen

Wie lange dauert es, bis ein Warnhinweis entfernt wird?

Eine verlässliche Dauer lässt sich vorab nicht nennen. Im Eilverfahren hängt sie unter anderem vom Gericht, einer Anhörung und dem Verfahrensverlauf ab. Anspruch und Dringlichkeit prüfen wir anhand Ihrer Unterlagen.

Kann ich selbst gegen einen Warnhinweis vorgehen?

Sie können das Portal selbst zur Entfernung auffordern und nach der Tatsachengrundlage fragen. Sichern Sie vorher den vollständigen Hinweis mit Datum, Uhrzeit und URL und bewahren Sie Ihre Korrespondenz auf. Bleibt die Aufforderung erfolglos, prüfen wir, ob ein gerichtliches Vorgehen möglich und dringlich ist.

Ist ein Warnhinweis auch dann angreifbar, wenn er neutral formuliert ist?

Auch ein neutral formulierter Hinweis kann in die Rechte Ihres Unternehmens eingreifen. Im Frankfurter Verfahren waren beide möglichen Lesarten erheblich: gekaufte positive Bewertungen oder eine Kampagne gegen das Unternehmen (2-03 O 435/25). Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, hängt insbesondere von der Tatsachengrundlage und der Darstellung ab.

Reicht es, wenn das Portal sich auf Geschäftsgeheimnisse beruft?

Der bloße Verweis auf Geschäftsgeheimnisse belegt die Wahrheit eines Warnhinweises nicht. Welche Tatsachen das Portal offenlegen und glaubhaft machen muss und welche Informationen geschützt bleiben können, ist im Einzelfall zu prüfen. Daraus folgt keine pauschale Pflicht zur Offenlegung des gesamten Erkennungssystems.

Was passiert, wenn ich mein Profil beim Portal beansprucht habe?

Wenn Sie Ihr Profil beansprucht haben, sind die dabei vereinbarten Nutzungsbedingungen und mögliche Gerichtsstands- oder Rechtswahlklauseln zu prüfen. Nach der hier wiedergegebenen Frankfurter Entscheidung griff die Klausel nicht, weil der Streit über den Warnhinweis unabhängig vom Business-Account war. Daraus folgt keine allgemeine Aussage, dass solche Klauseln stets unwirksam oder stets anwendbar sind.

Was tue ich, wenn das Portal gar nicht antwortet?

Bleibt eine Antwort aus, prüfen wir nach Ablauf der gesetzten Frist, ob ein Eilantrag oder eine Klage in Betracht kommt. Die fehlende Antwort allein begründet keinen Unterlassungsanspruch. Warten Sie bei einem möglichen Eilverfahren nicht auf unbestimmte Zeit; sichern Sie Versand, Zugang und den weiteren Verlauf.

Portalmaßnahme · Löschzähler

Löschzähler: Warum Google öffentlich anzeigt, dass Bewertungen entfernt wurden

Ein Vorgehen gegen den Google-Löschhinweis ist nach den hier dokumentierten Entscheidungen schwierig: Land- und Oberlandesgericht Köln haben den Antrag abgelehnt beziehungsweise die Beschwerde zurückgewiesen. Entscheidend bleiben der konkrete Hinweis und der Sachverhalt.

Was gezählt wird und was nicht

Google erläutert den Zähler als Zahlenspanne für Entfernungen nach Beschwerden wegen „Diffamierung nach deutschem Recht“ in den letzten 365 Tagen. Löschungen aus anderen rechtlichen Gründen oder allein wegen Richtlinienverstößen zählen nach dieser Erklärung nicht mit. Wird eine Bewertung nach erfolgreichem Einspruch wiederhergestellt, entfällt sie aus der Zählung. Googles Erläuterung zum Löschhinweis.

„Diffamierung“ ist kein eigenständiger deutscher Straftatbestand. Zu unterscheiden sind unter anderem Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB). Eine Bewertung ohne tatsächliche Erfahrung kann rechtswidrig sein, ohne dass damit automatisch ein Ehrdelikt festgestellt ist. Der pauschale Hinweis kann deshalb Erklärungsbedarf auslösen: Er kann den Eindruck ehrverletzender Angriffe oder von Umständen erwecken, die das Unternehmen verbergen wolle. Maßgeblich bleibt, was der konkrete Hinweis tatsächlich aussagt.

Was der Löschzähler für Sie bedeutet

Ein möglicher Löschzähler ist kein Grund, berechtigte Beanstandungen ungeprüft aufzugeben. Welche Folgen die Bewertung und der Hinweis für Ihr Unternehmen haben, lässt sich nicht pauschal gegeneinander aufrechnen. Vor der Beanstandung besprechen wir den Löschgrund, die mögliche Anzeige und eine sachliche Erklärung gegenüber Kunden. Ein eigenständiges Vorgehen gegen den Zähler prüfen wir insbesondere bei konkreten Fehlern, etwa einer unzutreffenden Anzahl.

Google-Hinweis „Diffamierung“ im Unternehmensprofil: der ausführliche Ratgeber

Fragen zum Löschzähler

Sehen meine Kunden den Hinweis sofort?

Im hier geschilderten Kölner Verfahren erschien der Hinweis erst nach einem Klick auf „Rezensionen“, nicht hervorgehoben in der Profilübersicht (15 W 55/26). Die Darstellung kann sich je nach Oberfläche ändern; dokumentieren Sie deshalb, wo und wie der Hinweis in Ihrem Profil tatsächlich erscheint.

Bedeutet der Hinweis, dass mein Unternehmen jemanden diffamiert hat?

Nein, der Hinweis bezieht sich auf entfernte Bewertungen über Ihr Unternehmen und behauptet nicht, dass Sie selbst jemanden diffamiert hätten. Die rechtliche Einordnung des Begriffs und die möglichen Missverständnisse erläutert unser Ratgeber zum Google-Hinweis „Diffamierung“.

Erscheint der Hinweis auch, wenn Google nach seinen eigenen Richtlinien löscht?

Nach Googles Erläuterung werden Entfernungen allein wegen Richtlinienverstößen nicht mitgezählt. Der Hinweis erfasst die dort beschriebene Kategorie rechtlicher Beschwerden; Google erläutert die Zählweise hier.

Soll ich wegen des Hinweises auf Beanstandungen verzichten?

Sie sollten eine berechtigte Beanstandung nicht allein wegen des möglichen Hinweises aufgeben. Welche Löschgründe in Betracht kommen und welche Folgen die Anzeige haben kann, erläutert unser Ratgeber zum Löschhinweis; die konkrete Abwägung besprechen wir mit Ihnen.

Wie erkläre ich den Hinweis gegenüber Kunden?

Erklären Sie sachlich, dass der Hinweis die Entfernung von Bewertungen nach Beschwerden betrifft und für sich keinen Vorwurf gegen Ihr Unternehmen enthält. Für einen passenden Standardsatz sind der tatsächliche Löschgrund und der genaue Wortlaut maßgeblich; dazu finden Sie die Einordnung im Ratgeber zum Google-Hinweis.

Kann ich vorgehen, wenn die angezeigte Anzahl nicht stimmt?

Eine falsche Anzahl oder ein unzutreffender Zeitraum ist ein Anlass, den Hinweis prüfen zu lassen. Dokumentieren Sie Anzeige, Zeitraum, Löschungen und etwaige Wiederherstellungen. Die hier dargestellten ablehnenden Entscheidungen ersetzen keine Prüfung eines nachweislich anderen Sachverhalts.

Ist der Löschzähler dasselbe wie ein Manipulationswarnhinweis?

Nein, ein Zähler über nach Beschwerden entfernte Bewertungen ist von einem Hinweis auf verdächtige oder manipulierte Rezensionen zu unterscheiden. Wortlaut und Tatsachengrundlage müssen jeweils gesondert geprüft werden; die unterschiedlichen Anzeigen beschreibt unser Ratgeber zum Google-Hinweis.

Portalmaßnahme · Profilsperre

Gesperrte oder gelöschte Unternehmensprofile

Bei einer unberechtigten Profilsperre prüfen wir den Anspruch auf Wiederherstellung. Ein Eilverfahren kommt in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen für eine dringliche gerichtliche Entscheidung vorliegen.

Google begründet Sperren meist mit Richtlinienverstößen, Verifizierungsproblemen oder einem Manipulationsverdacht, häufig ohne anzugeben, welcher Vorwurf gemeint ist. Der vorgesehene Weg ist der Einspruch über das Tool zur Verwaltung von Einsprüchen und, nach Ablehnung, die zusätzliche Überprüfung mit Nachweisen wie Gewerbeanmeldung oder Registerauszug. Bleibt das ohne Erfolg, prüfen wir den Anspruch auf Wiederherstellung – aus dem Vertragsverhältnis, aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und aus den Begründungs- und Beschwerdepflichten des DSA (Art. 17, Art. 20).

Weitere rechtliche Gesichtspunkte: Der bestehende Ratgeber behandelt auch das Missbrauchsverbot für marktbeherrschende Unternehmen (§ 19 GWB). Er nennt LG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2024 – 14d O 1/23, und LG München I, Beschluss vom 14.01.2021 – 37 O 204/21, zu anderen Plattformen. Das sind keine Entscheidungen über eine Google-Profilsperre; eine Übertragung bedarf einer eigenen Prüfung. Zum Ratgeber und den dort genannten Entscheidungen.
Eigenes Verfahren

Arztpraxis: Wiederherstellung im Eilverfahren angeordnet

  • LG Essen
  • Beschluss vom 11.11.2025
  • 3 O 187/25
  • gegen Google

Das Landgericht Essen verpflichtete Google im Eilverfahren, das gesperrte Unternehmensprofil einer Arztpraxis bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederherzustellen, öffentlich zugänglich zu machen und der Praxis den Zugriff zur üblichen Pflege zu gewähren.

  • Wiederherstellung angeordnet
  • Kosten bei Google

Google-Unternehmensprofil gesperrt: Gründe, Einspruch und Fristen

Fragen zu gesperrten Profilen

Wie schnell kann ein gesperrtes Profil wiederhergestellt werden?

Eine feste Dauer lässt sich weder für den Einspruch noch für ein Gerichtsverfahren zusagen. Entscheidend sind der Sachverhalt, die Nachweise und der Verfahrensverlauf. Der Ratgeber zur Profilsperre erläutert das Vorgehen; die konkrete Wiederherstellungsanordnung des LG Essen belegt keine allgemeine Bearbeitungsdauer.

Muss ich zuerst den Einspruch bei Google versuchen?

Ein begründeter Einspruch mit Nachweisen ist ein möglicher erster Schritt; er ist nicht pauschal eine Voraussetzung jedes gerichtlichen Vorgehens. Die verfügbaren Schritte erläutern wir im Ratgeber zur Profilsperre; bei drohendem Zeitverlust prüfen wir den gerichtlichen Weg parallel.

Google nennt keinen konkreten Grund für die Sperre – was nun?

Fordern Sie eine konkrete Begründung der Sperre an und sichern Sie die bisherige Mitteilung. Welche Angaben nach Art. 17 DSA erheblich sein können und wie Sie reagieren, erläutert der Ratgeber zur unbegründeten Profilsperre.

Was passiert mit meinen Bewertungen während der Sperre?

Bei einer bloßen Zugriffssperre können Profil und Bewertungen sichtbar bleiben; bei einer Entfernung des Profils sind auch Bewertungen, Öffnungszeiten, Fotos und Kontaktdaten betroffen. Unser Ratgeber unterscheidet die Sperrarten; dokumentieren Sie die tatsächlichen Einschränkungen und mögliche Folgen für Anfragen oder Umsatz.

Welche Nachweise sollte ich bereithalten?

Halten Sie Gewerbeanmeldung oder Registerauszug, Adressnachweise, Fotos der Geschäftsräume sowie Googles Mitteilungen und Ihre Korrespondenz bereit. Welche Unterlagen für den Einspruch in Betracht kommen, erläutert der Ratgeber zur Profilsperre; Screenshots sollten Datum und den konkreten Sperrhinweis zeigen.

Unsicher, welche Maßnahme Sie betrifft? Wir prüfen es kostenlos.

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Portalmaßnahme · Meldeweg

Wenn das Portal Meldungen oder Beschwerden nicht mehr bearbeitet

Beruft sich das Portal auf Art. 23 Abs. 2 DSA, darf es die Bearbeitung von Meldungen oder Beschwerden nur unter den dort geregelten Voraussetzungen aussetzen: nach vorheriger Warnung, für einen angemessenen Zeitraum und bei häufig offensichtlich unbegründeten Eingaben. Eine unbeantwortete Meldung allein belegt noch keine solche Sperre.

Art. 23 Abs. 2 DSA erlaubt die Aussetzung nach vorheriger Warnung. Nach Abs. 3 muss das Portal die Umstände des Einzelfalls zeitnah, sorgfältig und objektiv bewerten – unter anderem die absolute Zahl und den Anteil offensichtlich unbegründeter Meldungen, die Schwere des Missbrauchs und die erkennbare Absicht. Nach Abs. 4 muss die Vorgehensweise in den Nutzungsbedingungen klar beschrieben sein, mit Beispielen und Angaben zur Dauer.
Eigenes Verfahren · obergerichtlich

Kammergericht: kein Zwang zum Meldeformular

  • KG Berlin
  • Beschluss vom 25.08.2025, berichtigt am 27.08.2025
  • 10 W 70/25
  • gegen Google

Das Landgericht Berlin II hatte einen Eilantrag mit der Begründung zurückgewiesen, von Art. 16 DSA abweichende Formen der Kenntnisverschaffung – etwa ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail – seien ungeeignet. Das Kammergericht hob die Entscheidung auf.

Die Annahme, abweichende Formen der Kenntnisverschaffung seien ungeeignet, sei „unzutreffend“. Der europäische Gesetzgeber wolle dem Nutzer eine leichte Möglichkeit verschaffen, halte ihn aber nicht davon ab, andere Wege zu beschreiten.

  • Aufhebung und Zurückverweisung
  • Kein Löschungstenor und keine Kostenentscheidung im KG-Beschluss
  • Sechs Parallelbeschlüsse desselben Senats
Vollständiger Fallbericht: KG Berlin 10 W 70/25

Wenn die Sperre ganze Mandantengruppen trifft – ein eigener Fall

Ab dem 24. Februar 2026 stellte Google die Bearbeitung sämtlicher Meldungen ein, die wir für unsere Mandanten über das Meldeformular einreichten. Jede Meldung – gleich welches Unternehmen, gleich welche Bewertung – wurde automatisch mit dem Hinweis beantwortet, die Einreichung werde derzeit nicht überprüft; eine erneute Prüfung sei nur per Brief an eine Adresse in den USA möglich. Betroffen waren nicht wir, sondern unsere Mandanten: Ihre Meldungen blieben liegen, weil sie sich anwaltlich vertreten ließen. Am Tag des Eilantrags lagen 38 unbearbeitete Meldungen vor.

Vorausgegangen waren eine Missbrauchswarnung nach Art. 23 DSA im Oktober 2025, eine erste Sperre im November, deren ausdrückliche Aufhebung im Dezember und eine neue Warnung im Januar 2026 – ohne dass Google eine einzige konkrete Meldung benannt hätte. Auch die Mitteilung vom 4. März 2026, die Sperre sei aufgehoben, änderte nichts. Am 24. März 2026 beantragten wir beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung auf Aufhebung der Sperre, gestützt auf Art. 6, 16 und 23 DSA, das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb und die Berufsfreiheit. Nach dem Antrag wurden die Meldungen unserer Mandanten wieder bearbeitet; das Verfahren wurde beendet (LG Berlin II, 44 O 125/26 eV).

Eigenes Verfahren

Autohaus in Sachsen: zwei Bewertungen, blockierter Meldeweg

  • LG Görlitz, Außenkammern Bautzen
  • EV 6 O 70/26
  • Eilantrag vom 04.03.2026
  • gegen Google

Ein Autohaus mit 55 Bewertungen und 4,7 Sternen erhielt zwei Ein-Stern-Bewertungen von Nutzern, die es keinem Kontakt zuordnen konnte. Wir meldeten beide am 27. Februar über Googles Formular. Statt einer Prüfung kam am selben Tag eine Standardantwort: Die Einreichung werde derzeit nicht überprüft, weil „wiederholt haltlose rechtliche Ersuchen“ eingegangen seien. Wen die Sperre treffen sollte, ließ die Mitteilung offen – für den Mandanten war das gleichgültig: Seine Meldung wurde nicht bearbeitet.

Am 4. März beantragten wir eine einstweilige Verfügung – nicht gegen die Sperre, sondern gegen die beiden Bewertungen selbst. Nach Zustellung am 19. März prüfte Google die Bewertungen doch und entfernte beide.

  • Beide Bewertungen entfernt
  • Kosten bei Google
  • Erledigung ohne Sachentscheidung · Kostenbeschluss vom 14.04.2026 · Streitwert 20.000 €
Die Lehre

Ein blockierter Meldeweg schließt ein Vorgehen gegen die Bewertung selbst nicht aus. Ob ein Eilantrag oder eine Klage in Betracht kommt, hängt von der konkreten Beanstandung und den weiteren Voraussetzungen ab; eine anschließende Prüfung oder Löschung durch Google lässt sich nicht zusagen. Sichern Sie Sperrmitteilung und Warnung mit Datum. Begründen und dokumentieren Sie jede einzelne Beanstandung nachvollziehbar, auch wenn mehrere Bewertungen in einem Schreiben zusammengefasst werden.

Über weitere Verfahren zu Meldesperren berichten wir nicht, weil dort Vertraulichkeit vereinbart wurde.

Auch der Beschwerdeweg kann gesperrt werden

Art. 23 Abs. 2 DSA erfasst nicht nur Meldungen, sondern auch Beschwerden: Ein Portal darf die Bearbeitung von Beschwerden derselben Person unter denselben Voraussetzungen aussetzen. Wird Ihnen also nach einer abgelehnten Meldung auch das interne Beschwerdeverfahren nach Art. 20 DSA verschlossen, gilt dafür derselbe Maßstab – Warnung, Einzelfallbewertung, angemessene Dauer. Wir prüfen beide Sperren gleich und greifen sie gemeinsam an.

Warum Selbstmeldungen scheitern und welches Risiko Art. 23 Abs. 2 DSA bei wiederholten Meldungen birgt →

Weitere veröffentlichte Verfahren zum Meldeweg: Das LG Hannover stellte im Verfahren 13 O 162/25 nach Löschung die Erledigung fest und beurteilte den ursprünglichen Antrag als zulässig und begründet. Das LG Stuttgart entschied am 04.12.2025 – 11 O 163/25 – ebenfalls über die Erledigungsfeststellung; im Berufungsverfahren OLG Stuttgart 4 U 2/26 folgten Erledigungsanschluss und Kostenübernahme, der Kostenbeschluss datiert vom 10.07.2026. Fall Hannover · Fall Stuttgart.
Fragen zum blockierten Meldeweg

Darf Google auch mein Beschwerdeverfahren aussetzen, nicht nur die Meldungen?

Ja, Art. 23 Abs. 2 DSA erfasst sowohl die Bearbeitung von Meldungen als auch die Bearbeitung interner Beschwerden. Zu prüfen sind unter anderem vorherige Warnung, häufig offensichtlich unbegründete Eingaben und eine angemessene Dauer. Wird Ihnen nach einer abgelehnten Meldung auch der Beschwerdeweg nach Art. 20 DSA versperrt, sichern Sie beide Mitteilungen.

Was gilt als „offensichtlich unbegründete“ Meldung?

Eine nach Prüfung abgelehnte Meldung ist nicht schon deshalb „offensichtlich unbegründet“. Für eine Aussetzung nach Art. 23 DSA sind die konkreten Eingaben und die Umstände zu bewerten, darunter Zahl, Anteil, Schwere und erkennbare Absicht. Eine bloße Standardantwort des Portals ersetzt diese Prüfung nicht.

Muss Google mich vor einer Sperre warnen?

Vor einer Aussetzung nach Art. 23 Abs. 2 DSA ist eine Warnung vorgesehen. Ob die konkrete Mitteilung eine solche Aussetzung betrifft und die Voraussetzungen erfüllt sind, muss am Fall geprüft werden. Bewahren Sie Warnung, Sperrmitteilung und die betroffenen Meldungen mit Datum auf.

Kann ich trotz Sperre etwas gegen eine rechtswidrige Bewertung tun?

Ja, eine Sperre des Meldewegs schließt ein Vorgehen gegen die Bewertung selbst nicht aus. Im Görlitzer Verfahren richtete sich der Eilantrag gegen zwei Bewertungen; Google entfernte sie nach Zustellung. Ob dieser Weg in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist, hängt von Anspruch und Dringlichkeit ab.

Muss ich das Meldeformular des Portals benutzen?

Nein, eine hinreichend präzise und begründete E-Mail oder ein anwaltliches Schreiben kann ebenfalls rechtlich relevante Kenntnis vermitteln. Der Fallbericht KG Berlin 10 W 70/25 erläutert die Aufhebung und Zurückverweisung; der KG-Beschluss enthält keinen Löschungstenor.

Was kostet ein Eilverfahren gegen ein Bewertungsportal?

Gerichts- und gesetzliche Anwaltsgebühren hängen insbesondere vom Streitwert und Verfahrensverlauf ab; die hier dargestellten Fälle nennen Streitwerte von 10.000 bis 50.000 Euro, keine pauschalen Endpreise. Wir rechnen nach RVG ab und klären Kostenrisiko und eine mögliche Versicherungsdeckung vor der Beauftragung; Einzelheiten stehen auf unserer Preisseite.

Muss ich vor einer Klage alle internen Beschwerdewege ausschöpfen?

Nein, ein internes Meldeverfahren verdrängt staatlichen Eilrechtsschutz nicht grundsätzlich. Der Fall OLG Celle 5 U 198/25 zeigt zugleich, dass Kenntnisverschaffung und Dringlichkeit eigenständig zu prüfen sind; der Hinweisbeschluss war keine abschließende Unterlassungsentscheidung.

Macht ein Fehler bei einer Meldung auch alle anderen Beanstandungen unwirksam?

Das folgt nicht automatisch aus einem einzelnen Fehler. Im Terminsbericht LG Berlin II 2 O 135/26 eV wurde ein fahrlässiger Fehler bei einer anderen Rezension von der streitgegenständlichen Beanstandung getrennt; berichtet werden gerichtliche Hinweise und ein Verfahrensabschluss, kein Sachurteil zur Wirksamkeit aller Sammelmeldungen.

Portalmaßnahme · Reaktivierung

Warum eine gelöschte Bewertung wieder erscheinen kann

Eine gelöschte Bewertung kann nach einer Beschwerde des Bewerters wieder veröffentlicht werden. Wir prüfen die erneute Veröffentlichung und fordern die übermittelbaren Nachweise zum behaupteten Kundenkontakt oder zur bewerteten Erfahrung an.

Eine präzise und begründete Meldung kann dem Portal Kenntnis einer Rechtsverletzung vermitteln (Art. 16 Abs. 3, Art. 6 DSA). Nach einer Entfernung kann der Bewerter über das interne Beschwerdesystem eine erneute Prüfung verlangen (Art. 20 DSA); Art. 17 DSA betrifft die Begründung der Beschränkung gegenüber dem betroffenen Nutzer. Im Münchner Fall entfernte Google zunächst die Rezension und veröffentlichte nach Beschwerde und Belegvorlage eine geänderte Fassung. Dieser Ablauf belegt nicht, dass Google in allen Fällen vor der ersten Entfernung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Was Google selbst dazu schreibt

Reaktivierungsmitteilung von Google

„Der Content-Uploader hat die Aufhebung der Inhaltsentfernung beantragt. Nach einer zweiten Prüfung haben wir den Inhalt unter den folgenden URLs auf Grundlage der uns zur Verfügung stehenden Informationen und in Übereinstimmung mit den lokalen Gesetzen reaktiviert.“

In dieser Mitteilung nennt Google keine konkreten Unterlagen. Als weitere Schritte werden eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle (Art. 21 DSA) oder der Gerichtsweg genannt. Welche Prüfung und welche Übermittlung von Informationen erforderlich sind, hängt vom konkreten Fall ab. Aus einer einzelnen Reaktivierungsmitteilung folgt nicht, dass Google generell auf eine vorherige Stellungnahme des Bewerters verzichtet.

Art. 16 DSA begründet nach dem Kammergericht keinen ausschließlichen Formularweg (Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25, eigenes Verfahren). Die Rüge eines fehlenden Geschäftskontakts kann Prüfpflichten auslösen; Ausnahmen bestehen insbesondere bei ohne Weiteres erkennbarer Identität oder Rechtsmissbrauch (BGH, 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, allgemeine Rechtsprechung). Die Prüfpflichten können das Einholen einer Stellungnahme und die Weitergabe übermittelbarer Informationen und Belege umfassen (BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15, allgemeine Rechtsprechung). Zum eigenen Verfahren vor dem Kammergericht.
Eigenes Verfahren · obergerichtlich

„Wir haben den Kontakt geprüft“ reicht nicht

  • OLG Frankfurt am Main
  • Beschluss vom 31.08.2026
  • 16 W 40/26
  • gegen ein Bewertungsportal

Das Portal entfernte eine Ein-Stern-Bewertung zunächst und veröffentlichte sie nach einer internen Prüfung erneut, ohne dem Unternehmen überprüfbare Informationen zugänglich zu machen. Erst im Prozess übermittelte Unterlagen belegten eine tatsächliche Erfahrung; danach erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Das OLG entschied über die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, nicht abschließend über die Löschung der Bewertung.

„Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt […]“

  • Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung
  • Sofortige Beschwerde zurückgewiesen
  • Kosten beider Instanzen beim Portal; kein abschließender Löschungstenor
Vollständiger Fallbericht: OLG Frankfurt 16 W 40/26
Eigenes Verfahren

Google legt die Nachweise erst im Prozess vor

  • LG München I
  • Endurteil vom 31.07.2026
  • 25 O 491/25
  • gegen Google

Eine Drei-Sterne-Bewertung wurde nach ihrer Sperrung in geänderter Fassung wieder veröffentlicht. Das Unternehmen bestritt einen zuordenbaren Geschäftskontakt und verlangte am 07.01.2025 ausdrücklich die Stellungnahme und Nachweise. Google legte teilweise geschwärzte Unterlagen erst mit der Klageerwiderung vor; danach war der tatsächliche Kontakt unstreitig. Das Gericht stellte durch Endurteil die Erledigung des zuvor begründeten Begehrens fest. Ob Google die Unterlagen schon ohne ausdrückliche Anforderung hätte weiterleiten müssen, ließ es offen.

Weiterer Fall zur Absicherung: Im Verfahren OLG München 18 U 3728/25 Pre e wurde am 19.05.2026 erörtert, wie eine Google-Erklärung nach Art. 20 Abs. 4 DSA auf Wiederholungsgefahr und Eilbedürftigkeit wirkte. Das Verfahren endete nach Erledigungsanschluss und Kostenübernahme mit einer Kostenentscheidung, nicht mit einem streitigen OLG-Sachurteil zur dauerhaften Löschung. Zum vollständigen Fallbericht.
  • Erledigung durch Endurteil festgestellt
  • Kosten bei Google
  • Kein dauerhafter Löschungstenor; keine bezifferte Zahlung zugesprochen
Vollständiger Fallbericht: LG München I 25 O 491/25
Was das für Sie bedeutet

Die Wiederveröffentlichung allein belegt noch keine Pflichtverletzung. Fordern Sie die Stellungnahme und übermittelbaren Nachweise an, damit Sie den behaupteten Kontakt selbst prüfen können. Bleiben erforderliche Informationen aus oder ist die Bewertung aus anderen Gründen rechtswidrig, prüfen wir Eilverfahren oder Klage. Belegen die Unterlagen dagegen einen tatsächlichen Kontakt, muss die Bewertung inhaltlich neu geprüft werden. Die Weitergabe kann geschwärzt oder anonymisiert erfolgen und führt nicht automatisch zur Identifizierung des Bewerters. Ist er bekannt und liegen eigenständige rechtswidrige Aussagen vor, prüfen wir eine Abmahnung gegen ihn. Eine bloße Datumsangabe bewerten wir im Zusammenhang mit den übrigen Informationen; eine verlässliche Aussage, wie häufig Belege unzureichend sind, lässt sich aus den dokumentierten Fällen nicht ableiten.

Fragen zur Reaktivierung

Wie erfahre ich, dass eine Bewertung wieder online ist?

Sie können die Wiederveröffentlichung an der erneut sichtbaren Rezension und gegebenenfalls an einer Mitteilung des Portals erkennen. Sichern Sie beides mit Datum und URL und vergleichen Sie den Wortlaut mit der ursprünglich entfernten Fassung. Eine regelmäßige Profilkontrolle oder ein Monitoring kann helfen; verlassen Sie sich nicht allein auf eine Benachrichtigung.

Muss Google mir sagen, worauf die Wiederveröffentlichung beruht?

Das Portal muss Ihnen im Rahmen seiner Prüfpflichten übermittelbare Informationen zur eigenen Überprüfung zugänglich machen; fordern Sie diese ausdrücklich an. Welche Rolle dabei anonymisierte Unterlagen spielen, erläutert der Fall OLG Frankfurt 16 W 40/26.

Was tue ich, wenn Google die Nachweise nicht herausgibt?

Fordern Sie die Stellungnahme und übermittelbaren Belege konkret an und sichern Sie die Antwort oder das Ausbleiben einer Antwort. Der Fall LG München I 25 O 491/25 zeigt, wann die erst im Prozess erfolgte Vorlage zur Erledigung und einer Kostenlast bei Google führte.

Reicht es, wenn der Bewerter ein Datum nennt?

Ein Datum allein muss den behaupteten Kontakt nicht ausreichend überprüfbar machen. Entscheidend sind die konkreten Angaben, die vorhandenen Unterlagen und der Sachverhalt. Wir fordern die übermittelbaren Informationen an und prüfen diese gemeinsam mit Ihnen.

Was bringt es, wenn die Nachweise doch kommen?

Mit den Unterlagen können Sie prüfen, ob ein tatsächlicher Kontakt vorlag; ein solcher Nachweis kann den auf fehlenden Kontakt gestützten Löschungsanspruch entfallen lassen. Genau das geschah im Fall LG München I 25 O 491/25; eine Abmahnung gegen einen identifizierten Bewerter setzt darüber hinaus eigenständige rechtswidrige Aussagen voraus.

Wie lässt sich eine Löschung gegen Wiederveröffentlichung absichern?

Eine bloße Entfernung durch das Portal schützt nicht sicher vor einer späteren Wiederveröffentlichung. Ein Unterlassungstitel oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann die Absicherung verbessern, erfasst aber jeweils nur den Verpflichteten und den konkreten Unterlassungsumfang. Den erforderlichen Schutz und die Kosten klären wir vor der Beauftragung; eine dauerhaft garantierte Löschung sagen wir nicht zu.

Muss das Portal mir den Namen des Bewerters und ungeschwärzte Belege nennen?

Nein, die Übermittlung überprüfbarer Informationen ist nicht mit einem Anspruch auf Namen und sämtliche ungeschwärzten Unterlagen gleichzusetzen. Dass auch anonymisierte beziehungsweise teilweise geschwärzte Belege in Betracht kommen, zeigen die Fälle OLG Frankfurt 16 W 40/26 und LG München I 25 O 491/25.

Genügt „kein Kundenkontakt“, obwohl ich den Bewerter oder den Vorgang kenne?

Ein tatsächlich bekannter Kontakt darf nicht wahrheitswidrig bestritten werden. Erkennbare Identität und Rechtsmissbrauch begrenzen die Kontaktbestreitung; die Einzelheiten erläutert der Münchner Fallbericht zu BGH VI ZR 1244/20.

Portalmaßnahme · Positive Bewertungen

Gelöschte positive Bewertungen

Ob eine gelöschte positive Bewertung wieder veröffentlicht werden muss, hängt vom Löschgrund und vom Anspruchsteller ab. Die Rezension ist zunächst die Äußerung des Bewerters; mögliche eigene Ansprüche des Unternehmens prüfen wir gesondert.

Ein Fälschungsverdacht aus automatisierten Mustern oder ein Richtlinienverstoß, etwa eine Bewertung durch eigene Mitarbeiter, kann Anlass für die Entfernung sein. Verschwundene Rezensionen können aber auch auf technische Fehler oder Änderungen am Unternehmensprofil zurückgehen. Für den betroffenen Bewerter sind insbesondere Begründung und Beschwerdemöglichkeit nach Art. 17 und Art. 20 DSA zu prüfen. Für das Unternehmen betrachten wir drei Fragen: Ist die Entfernung nachvollziehbar begründet? Verbindet das Portal damit eine eigene Aussage über das Unternehmen, etwa einen Warnhinweis? Verändert die systematische Entfernung echter Bewertungen Durchschnitt und Gesamteindruck, und ergibt sich daraus im konkreten Fall ein eigener Anspruch?

Zu diesem Punkt veröffentlichen wir derzeit kein eigenes Gerichtsverfahren. Praktisch hilft oft der Weg über den Bewerter: Er kann beim Portal Beschwerde einlegen und die Echtheit seiner Bewertung belegen.
Fragen zu gelöschten positiven Bewertungen

Warum löscht ein Portal echte positive Bewertungen?

Neben einem vermuteten Richtlinienverstoß können technische Fehler oder Änderungen am Unternehmensprofil erklären, warum echte positive Bewertungen verschwinden. Die möglichen Ursachen und die Sicherung der Nachweise beschreibt unser Ratgeber zu gelöschten positiven Google-Bewertungen.

Kann ich als Unternehmen die Wiederveröffentlichung verlangen?

Ein eigener Anspruch des Unternehmens muss anhand des Löschgrunds und der betroffenen Rechte geprüft werden; parallel kann der Bewerter die Entfernung seiner Rezension beanstanden. Welche Nachweise Sie dafür sichern sollten, erläutert der Ratgeber zur Wiederherstellung positiver Bewertungen.

Wann lohnt sich ein Vorgehen trotzdem?

Eine Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn zugleich ein öffentlicher Warnhinweis erscheint oder viele echte Bewertungen verschwinden und sich der Gesamteindruck verändert. Der veränderte Durchschnitt allein beweist jedoch noch keinen Rechtsverstoß; dokumentieren Sie die Rezensionen, ihre frühere Veröffentlichung und den Umfang der Veränderung.

Wie belege ich, dass eine positive Bewertung früher vorhanden war?

Sichern Sie die ursprüngliche Google-Benachrichtigung, den Bewertungslink und vorhandene Screenshots und vergleichen Sie diese mit dem aktuellen Profil. Eine Anleitung zum Sichern und Zuordnen dieser Unterlagen finden Sie im Ratgeber zu verschwundenen Bewertungen.

Portalmaßnahme · Spiegelungen

Gespiegelte Bewertungen und falsche Bewertungsdaten

Wird eine am Quellportal entfernte Bewertung bei Google weiter angezeigt, muss die weitere Veröffentlichung gesondert geprüft und konkret beanstandet werden. Ob Google zur Entfernung oder Berichtigung verpflichtet ist, hängt vom Inhalt, der Rechtswidrigkeit und seiner Kenntnis ab.

Eigenes Verfahren

Bei Golocal gelöscht, bei Google weiter sichtbar

  • LG Köln
  • Beschluss vom 15.12.2025
  • 28 O 389/25
  • gegen Google

Das Gericht untersagte Google die weitere Veröffentlichung im Eilverfahren. Es hielt die Meldung der am Quellportal gelöschten Bewertung für ausreichend und verneinte einen zwingenden Weg über Googles Meldeformular.

  • Einstweilige Verfügung
  • Kosten bei Google
  • Streitwert 10.000 €
Eigenes Verfahren

Vier Bewertungen mit 3,0 Sternen – tatsächlich zwei mit 5,0

  • LG Fulda
  • Beschluss vom 06.03.2026
  • 3 O 25/26
  • gegen Google

Bewertungen, die auf Cylex und GoYellow bereits entfernt waren, zeigte Google weiter an – dazu eine falsche Zusammenfassung der Bewertungsdaten. Das Landgericht untersagte beides.

  • Einstweilige Verfügung
  • Kosten bei Google
  • Streitwert 40.000 €

Wir prüfen die erkennbaren Veröffentlichungsstellen und beanstanden weiterhin angezeigte Inhalte unter Angabe der URL und des Nachweises der Entfernung am Quellportal. Dabei begründen wir auch, weshalb die weitere Anzeige oder eine zusammengefasste Bewertungszahl unzutreffend oder rechtswidrig ist. Bleibt die Beanstandung erfolglos, prüfen wir eine gerichtliche Durchsetzung.

Golocal-Bewertungen löschen lassen →

Fragen zu gespiegelten Bewertungen

Wer haftet, wenn Google Bewertungen aus anderen Quellen anzeigt?

Ein Anspruch gegen Google kommt in Betracht, wenn die konkrete weitere Anzeige rechtswidrig ist und die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit vorliegen. Im Kölner Verfahren wurde die weitere Anzeige einer bei Golocal entfernten Bewertung untersagt (28 O 389/25). Nicht jede Übernahme ist allein wegen der Entfernung an anderer Stelle automatisch rechtswidrig.

Muss ich die Löschung am Quellportal nachweisen?

Belegen Sie möglichst genau, dass die konkrete Bewertung am Quellportal entfernt wurde. Sichern Sie alte und aktuelle URLs, Screenshots mit Datum und vorhandene Löschbestätigungen. Die Beanstandung muss außerdem erkennen lassen, welche Anzeige bei Google betroffen ist.

Was gilt bei falschen Bewertungsdaten – etwa einer falschen Sterneangabe?

Eine unzutreffende Sternezahl oder Bewertungsanzahl kann gesondert beanstandet werden. Dokumentieren Sie die Anzeige bei Google und die Quelldaten zum selben Zeitpunkt. Im Fuldaer Verfahren 3 O 25/26 ging es unter anderem um vier Bewertungen mit 3,0 statt tatsächlich zwei Bewertungen mit 5,0 Sternen.

Wie finde ich heraus, wo eine Bewertung überall erscheint?

Vergleichen Sie die Google-Anzeige mit den dort erkennbaren Quellen und suchen Sie nach markanten Textstellen der Rezension. Wir dokumentieren die aufgefundenen Veröffentlichungen jeweils mit URL und Datum und prüfen, gegen welchen Betreiber vorzugehen ist. Damit ist keine Garantie verbunden, sämtliche Weiterveröffentlichungen zu erfassen.

Ablauf

So gehen wir vor – und was es kostet

Wir sichern die Unterlagen, beanstanden die Maßnahme und prüfen bei Bedarf Eilverfahren oder Klage. Die Prüfung ist kostenlos; die Vertretung rechnen wir nach RVG ab.

Bereits beauftragte Google-Bewertungslöschung: Beim außergerichtlichen Festpreis von 159 € netto je Bewertung sind die Beanstandung und bei Wiederveröffentlichung auch Einspruch und Nachweisanforderung enthalten. Eine zusätzliche Vertretung gegen eine eigenständige Portalmaßnahme oder vor Gericht beauftragen Sie gesondert; diese Leistungen rechnen wir nach RVG ab. Zur Google-Fachseite →

  1. 1. SichernScreenshots mit Datum, Uhrzeit und URL, die Mitteilung des Portals und vorhandene Begründungen.
  2. 2. AuffordernWir verlangen je nach Maßnahme die Tatsachengrundlage, erforderliche Nachweise und die Beseitigung des beanstandeten Zustands; die Frist stimmen wir auf den Fall ab.
  3. 3. Gerichtlich vorgehenBleibt die Aufforderung erfolglos, prüfen wir Anspruch und Eilbedürftigkeit für ein Eilverfahren oder die Voraussetzungen einer Klage. Bei Warnhinweisen, Profilsperren und Meldesperren kann Eilrechtsschutz in Betracht kommen; beim Löschzähler besprechen wir angesichts der dargestellten ablehnenden Entscheidungen zunächst, ob die Besonderheiten Ihres Falls ein Vorgehen rechtfertigen.

Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt vom Vertrag und der Deckungszusage ab; wir stellen die Deckungsanfrage für Sie. Vor der Beauftragung klären wir Gebühren, mögliche Selbstbeteiligung und das Kostenrisiko. Eine Kostenübernahmeerklärung des Portals, eine gerichtliche Kostenentscheidung, die Festsetzung eines konkreten Betrags und dessen Zahlung sind verschiedene Schritte. In welchem Umfang notwendige Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig sind, richtet sich nach der konkreten Kostenlage; eine Kostenentscheidung allein belegt noch keinen Zahlungseingang.

Fragen zu Ablauf und Kosten

Wer trägt die Kosten, wenn das Portal erst nach dem gerichtlichen Antrag löscht?

Die spätere Löschung allein beantwortet die Kostenfrage nicht. Der Fall OLG Brandenburg 1 W 21/26 zeigt eine Entscheidung über die Kosten nach Erledigung; maßgeblich war dort der konkrete Verfahrensverlauf.

Bedeutet „Kosten bei Google“, dass die Erstattung bereits bezahlt ist?

Nein, Kostenentscheidung, Kostenfestsetzung und Zahlung sind getrennt zu belegen. Der Fall OLG Celle 5 U 198/25 dokumentiert diese Schritte einschließlich Zahlung; bei anderen Fällen kann nur eine Kostenentscheidung vorliegen.

Häufige Fragen

Fragen zu Portalmaßnahmen

Darf ein Bewertungsportal einen Warnhinweis auf mein Profil setzen?

Ein Warnhinweis muss eine tragfähige Grundlage haben und die Rechte des Unternehmens wahren. Unsere Verfahren vor dem LG Frankfurt (2-03 O 435/25, Berufung anhängig) und LG Hamburg (324 O 506/25) zeigen die Bedeutung der Tatsachengrundlage. Einzelheiten finden Sie im Abschnitt zu Warnhinweisen.

Kann ich den Google-Löschzähler entfernen lassen?

Ein Vorgehen ist nach den hier dokumentierten Entscheidungen schwierig: Land- und Oberlandesgericht Köln haben den Antrag abgelehnt beziehungsweise die Beschwerde zurückgewiesen. Wir prüfen den konkreten Hinweis und die Besonderheiten Ihres Falls, bevor weitere Kosten entstehen.

Was bedeutet es, wenn Google meine Meldungen nicht mehr bearbeitet?

Eine ausbleibende Bearbeitung kann verschiedene Gründe haben und belegt für sich keine Sperre nach Art. 23 DSA. Prüfen und sichern Sie die Mitteilung des Portals; der Abschnitt zum blockierten Meldeweg erläutert Warnung, Einzelfallprüfung und Dauer und enthält die eigenen Fälle.

Was kostet das Vorgehen gegen ein Bewertungsportal?

Die Prüfung ist kostenlos; die Vertretung bei Portalmaßnahmen rechnen wir nach RVG ab. Kostenrisiko, mögliche Versicherungsdeckung und Kostenerstattung klären wir vor der Beauftragung; Einzelheiten stehen auf unserer Preisseite.

Portalmaßnahme prüfen lassen

Sie haben einen Warnhinweis, einen Löschzähler, eine Profilsperre oder einen blockierten Meldeweg auf Ihrem Bewertungsprofil? Senden Sie uns Link oder Screenshot und die Mitteilung des Portals. Wir prüfen kostenlos, welches Vorgehen sinnvoll ist.

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Redaktioneller Stand: 23.09.2026 · Verfahrensstände jeweils wie angegeben. Frühere Ergebnisse erlauben keine Vorhersage für andere Einzelfälle.

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