Drei Anspruchsgrundlagen
In Betracht kommen insbesondere drei Anspruchsgrundlagen. Erstens das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog), etwa bei einem rechtswidrigen Warnhinweis oder Löschvermerk. Zweitens das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn die Maßnahme betriebsbezogen eingreift, etwa durch eine Profilsperre. Drittens Art. 17 DSGVO, soweit personenbezogene Daten eines Inhabers oder Freiberuflers betroffen sind; ein Unternehmensbezug allein genügt dafür nicht. Dabei sind Gegenrechte des Portals zu prüfen, insbesondere ein berechtigtes Interesse an sachlich richtigen Transparenzhinweisen.