Warum spickmich gewann – und heutige Bewertungsportale es nicht mehr würden – BGH VI ZR 196/08
Ergebnis der Entscheidung. Die Revision der Lehrerin blieb erfolglos; die Benotung mit Namensnennung war zulässig. Tragend war aber eine Reihe von Eigenschaften dieses Portals, die heutige Bewertungsportale sämtlich nicht aufweisen – und ein Satz zur Haftung, der seither jede Löschungsforderung gegen ein Portal überhaupt erst möglich macht: Das Haftungsprivileg des Telemedienrechts erfasst die Störerhaftung nicht.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VI ZR 196/08 („spickmich“) |
| Entscheidung | Urteil vom 23.06.2009, ein amtlicher Leitsatz |
| Vorinstanzen | Landgericht Köln · OLG Köln, CR 2008, 512 = MMR 2008, 672 – im Abdruck ohne Datum und Aktenzeichen |
| Parteien | eine Lehrerin gegen die Betreibergesellschaft und deren drei Gesellschafter und Geschäftsführer |
| Portal | spickmich.de, ein geschlossenes Schülerportal |
| Streitgegenstand | Name, Schule, Unterrichtsfach Deutsch, Gesamtnote 4,3 aus vier Schülerbewertungen, dazu die Zeugnis- und die Zitatfunktion |
| Zugang | nur für registrierte Nutzer; die Registrierung setzte den korrekt geschriebenen Schulnamen voraus |
| Auffindbarkeit | nicht über Suchmaschinen, auch nicht über die Portalsuche allein mit dem Namen |
| Anspruchsgrundlage | § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG a. F. (Löschung), §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i. V. m. § 4 Abs. 1 BDSG a. F. |
| Rechtslage | noch zum alten BDSG und zum TMG in der Fassung von 2007 |
| Ergebnis | Revision zurückgewiesen, Klage endgültig abgewiesen. |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Angegriffen war kein Freitext, sondern ein Notenschema.
Die Lehrerin wurde auf einer Unterseite mit Klarnamen und Unterrichtsfach geführt und in einem Modul nach Kriterien wie „guter Unterricht“, „fachlich kompetent“, „motiviert“, „faire Noten“, „faire Prüfungen“ und „gut vorbereitet“ benotet, daneben nach „cool und witzig“, „beliebt“, „menschlich“ und „vorbildliches Auftreten“. Vergeben wurden Schulnoten von eins bis sechs; aus dem Durchschnitt entstand eine Gesamtnote, die als ausdruckbares „Zeugnis“ dargestellt wurde. Ihre lautete 4,3 und beruhte auf vier Bewertungen. Reine Einser- und Sechserwertungen wurden ausgesondert; nach zwölf Monaten ohne Neubewertung löschte das Portal die Einträge.
Worum ging es?
Die Klägerin unterrichtet Deutsch. Anfang Mai 2007 erfuhr sie, dass unter ihrem Namen, der Angabe ihrer Schule und ihres Fachs ein solches Zeugnis abgespeichert war. Name, Schule und Fächer waren auch über die Homepage der Schule abrufbar. Sie verlangte Löschung und Unterlassung – gerichtet nicht nur gegen die Betreibergesellschaft, sondern auch gegen deren drei Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich.
Das Landgericht wies die Löschungsanträge bereits als unzulässig ab und die Klage im Übrigen als unbegründet; das Oberlandesgericht Köln bestätigte. Die Bewertungen seien Werturteile, die die Sozialsphäre beträfen; Schmähkritik oder eine Prangerwirkung lägen nicht vor. Die Zugangsbeschränkungen böten ausreichend Gewähr dafür, dass das Portal überwiegend von Schülern der jeweiligen Schule genutzt werde.
Was hat das Gericht entschieden?
Zwei Klarstellungen sind es, die diese Entscheidung bis heute tragen – und die erste fällt gegen das Portal aus. Das Haftungsprivileg des Telemediengesetzes befreit den Betreiber nicht: Es betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht die Störerhaftung. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Forum eingestellt, ist der Betreiber „Herr des Angebots“ und deshalb – wie ein Verleger neben dem Autor – zur Unterlassung und, wenn nur so Abhilfe möglich ist, zur Löschung verpflichtet. Der Senat geht sogar weiter: Auch Gesellschafter und Geschäftsführer können als Mitstörer verantwortlich sein. Auf diesem Satz beruht jede spätere Inanspruchnahme eines Bewertungsportals.
Ebenso wenig hilft dem Portal das Medienprivileg des Datenschutzrechts. Es setzt voraus, dass die Daten ausschließlich eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken dienen. Die bloße automatische Auflistung von Beiträgen genügt dafür nicht; erforderlich wäre, dass die meinungsbildende Wirkung prägender Bestandteil des Angebots ist und nicht nur schmückendes Beiwerk. Das Zählen der Bewertungen und die Berechnung eines arithmetischen Mittels sind keine redaktionelle Bearbeitung.
Zulässig war die Datenverarbeitung gleichwohl – und hier liegt der Teil, den man heute mit Vorsicht lesen muss. Der Senat stützt das Ergebnis auf Eigenschaften dieses konkreten Portals: Die Daten seien „substanzarm“ und gewönnen erst für den an Informationsgehalt, der die Lehrerin oder wenigstens die Schule kenne. Der Zugang setze eine Registrierung voraus, für die man den Schulnamen orthografisch richtig kennen müsse; Mehrfachregistrierungen mit derselben Adresse seien ausgeschlossen. Über Suchmaschinen seien die Bewertungsseiten nicht auffindbar, und auch im Portal führe die bloße Eingabe eines Namens nicht weiter. Nach zwölf Monaten ohne Neubewertung würden die Daten gelöscht. Und den Nutzern eines Schülerforums sei bewusst, dass solche Bewertungen nicht die Bedeutung eines Warentests haben, der von neutralen, objektiven und sachkundigen Testern durchgeführt wird.
Die Bewertungen selbst ordnet der Senat als Werturteile ein, die die Sozialsphäre betreffen – auch dort, wo sie einen Tatsachenkern haben. Denn der Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch Stellungnahme und Dafürhalten geprägt sind. Schmähkritik, Formalbeleidigung oder ein Angriff auf die Menschenwürde lagen nicht vor. Die Anonymität ist dem Internet immanent; eine Pflicht, sich namentlich zu einer Meinung zu bekennen, würde gerade im schulischen Verhältnis zur Selbstzensur führen.
Zweimal scheitert die Klage schließlich am Vortrag. Konkrete Beeinträchtigungen durch die Bewertung hat die Lehrerin nicht dargelegt; und die bloße Befürchtung einer Prangerwirkung begründet kein schutzwürdiges Interesse, solange für ihre Person keine Anhaltspunkte dafür bestehen. Der Senat sagt das ausdrücklich: Wer sich gegen die Datenerhebung wendet, hat darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, dass er des Schutzes bedarf. Auch die Zitatfunktion half nicht – sie war nie genutzt worden, und für eine Erstbegehungsgefahr fehlte der Vortrag.
Die Merkmale, auf die der Senat das Ergebnis stützt, fehlen heutigen Bewertungsportalen sämtlich: Google, Jameda und Vergleichbare sind offen statt registrierungspflichtig, über Suchmaschinen auffindbar statt abgeschottet, dauerhaft statt auf zwölf Monate befristet und keineswegs substanzarm. Wer sich auf spickmich beruft, muss diese Unterschiede benennen – sie sprechen für den Bewerteten.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Er erlaubt heutigen Portalen nichts. Tragend waren Geschlossenheit, fehlende Auffindbarkeit und Löschung nach zwölf Monaten – Merkmale, die offenen Portalen fehlen.
- Er entlastet Portale nicht von der Haftung. Im Gegenteil: Hier steht, dass das Haftungsprivileg die Störerhaftung gerade nicht erfasst.
- Er gilt nicht mehr im Wortlaut. Die Entscheidung erging zum alten BDSG und zum TMG von 2007; heute gelten DSGVO, TDDDG und der DSA.
- Er sagt nicht, dass Prangerwirkung unerheblich wäre. Sie muss nur für die eigene Person konkret dargelegt werden, nicht bloß befürchtet.
Nutzen Sie die Unterschiede zu spickmich
Diese Entscheidung wird gern gegen Bewertete zitiert. Tatsächlich liefert sie die Liste der Merkmale, an denen heutige Bewertungsportale sämtlich scheitern.
Wenn ein Portal Ihnen entgegenhält, Bewertungen mit Namensnennung seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, lohnt der genaue Blick darauf, warum das damals so entschieden wurde. Der Senat hat das Ergebnis nicht auf einen allgemeinen Grundsatz gestützt, sondern auf konkrete Eigenschaften: geschlossener Nutzerkreis mit Registrierung, für die man die Schule kennen musste; keine Auffindbarkeit über Suchmaschinen; keine Suche allein über den Namen; automatische Löschung nach zwölf Monaten; und Inhalte, die er ausdrücklich als „substanzarm“ bezeichnet hat. Gehen Sie diese Punkte für das Portal durch, um das es bei Ihnen geht. In aller Regel trifft kein einziger zu – und genau das hat derselbe Senat fünf Jahre später ausdrücklich zum Unterschied erklärt.
Der zweite Punkt betrifft die Anspruchsgegner. Hier hat der Senat festgehalten, dass neben der Betreibergesellschaft auch deren Gesellschafter und Geschäftsführer als Mitstörer verantwortlich sein können. Bei kleinen Portalen mit inländischem Sitz kann das den Unterschied ausmachen, wenn die Gesellschaft nicht greifbar ist oder Zustellungen ins Leere laufen. Prüfen Sie deshalb früh, wer hinter dem Portal steht, und behalten Sie diese Möglichkeit im Blick.
Wichtiger noch als beides ist die Lehre zur Darlegung, und sie wiederholt sich in dieser Sammlung. Die Klägerin hat verloren, weil sie keine konkreten Beeinträchtigungen vorgetragen hat und weil die bloße Befürchtung einer Prangerwirkung nicht genügt. Der Senat sagt ausdrücklich, dass der Betroffene darzulegen und nötigenfalls zu beweisen hat, dass er des Schutzes bedarf. Sammeln Sie deshalb, was sich messen lässt: Terminanfragen vor und nach der Bewertung, Absagen mit Bezug auf das Portal, Auswertungen Ihres Buchungssystems, Screenshots der Platzierung. Ohne solche Zahlen bleibt es bei einer allgemeinen Sorge, und die trägt keinen Anspruch.
Ein praktischer Hinweis noch zur Zitatfunktion, die hier am Ende geprüft wurde. Ein Unterlassungsanspruch setzt eine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Verletzung voraus. Solange nichts eingestellt ist, hilft auch eine gefährlich aussehende Funktion nicht – Sie müssten die Erstbegehungsgefahr belegen. Warten Sie also nicht auf den perfekten Zeitpunkt, sondern handeln Sie, wenn der Eintrag tatsächlich steht, und sichern Sie ihn sofort.
Und lesen Sie die Entscheidung nicht als Absage. Der wichtigste Satz für Sie steht ganz am Anfang der Gründe: Das Haftungsprivileg des Telemediengesetzes erfasst die Störerhaftung nicht. Das Portal ist Herr seines Angebots und kann deshalb auf Unterlassung und Löschung in Anspruch genommen werden – auch dann, wenn die Bewertung von einem Dritten stammt. Dieser Satz ist die Grundlage jeder Löschungsaufforderung, die wir schreiben.
Anwalt erklärt
Darf ein Portal mich mit Namen nennen und benoten?
Im Ausgangspunkt ja. Ob es zulässig bleibt, hängt aber von der Gestaltung des Portals ab – bei offenen, über Suchmaschinen auffindbaren Portalen liegen die Dinge anders als hier.
Kann ich das Portal überhaupt in Anspruch nehmen, wenn ein Dritter die Bewertung geschrieben hat?
Ja. Das Haftungsprivileg des Telemedienrechts erfasst die Störerhaftung nicht. Der Betreiber ist Herr des Angebots und schuldet Unterlassung und gegebenenfalls Löschung.
Kann ich auch den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?
Unter Umständen ja. Der Senat hat die Möglichkeit einer Mitstörerhaftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern ausdrücklich bejaht.
Reicht es, auf die Prangerwirkung hinzuweisen?
Nein. Die bloße Befürchtung genügt nicht; es müssen Anhaltspunkte für eine solche Wirkung gerade bei Ihnen vorliegen und dargelegt werden.
Was muss ich zu meinem Schaden vortragen?
Konkretes. Anfragen und Absagen vor und nach der Bewertung, Auswertungen aus Ihrem Buchungssystem, alles Messbare. Der Betroffene trägt hier die Darlegungslast.
Gilt das Urteil heute noch?
Die Haftungsgrundsätze ja, das Ergebnis nicht ohne Weiteres. Es erging zum alten Datenschutzrecht und zu einem geschlossenen Portal, das es so nicht mehr gibt.
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Bewertung prüfen lassen
Dass ein Portal Sie nennen und benoten darf, heißt nicht, dass jede einzelne Bewertung bleiben muss. Wir prüfen den Eintrag auf unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und fehlenden Kundenkontakt – und richten die Aufforderung an den, der nach dieser Entscheidung dafür einzustehen hat.