Woher das Stellungnahmeverfahren kommt: Was das Portal nach Ihrer Rüge tun muss – BGH VI ZR 93/10
Ergebnis der Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück – der Unterlassungsanspruch ließ sich „derzeit“ nicht bejahen. Hier entsteht das Verfahren, das heute jede Löschungsaufforderung an ein Bewertungsportal trägt: Rüge weiterleiten, Frist setzen, bei Schweigen löschen. Gescheitert ist der Kläger daran, dass er genau diese Weiterleitung zunächst untersagt hatte.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VI ZR 93/10, Versäumnisurteil |
| Entscheidung | Urteil vom 25.10.2011 mit drei amtlichen Leitsätzen, aufgenommen in die amtliche Sammlung |
| Vorinstanzen | LG Hamburg, 22.05.2009 – 325 O 145/08; OLG Hamburg als Berufungsgericht |
| Parteien | ein im Immobiliengeschäft tätiger Geschäftsführer gegen den kalifornischen Betreiber einer Blog-Plattform |
| Streitgegenstand | eine ehrenrührige Behauptung in einem Blog-Eintrag vom 02.08.2007, die der Kläger für frei erfunden hielt |
| Rechtsgrundlage | §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, dazu § 32 ZPO und Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB |
| Kernfrage | welche Prüfpflichten ein Hostprovider nach einer Beanstandung treffen |
| Entscheidend | der Kläger hatte der Weiterleitung seiner Abmahnung an den Verfasser zunächst widersprochen |
| Ergebnis | Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht |
Wortlaut der beanstandeten Äußerung
Den Wortlaut geben wir bewusst nicht wieder.
Das Urteil druckt den Satz ab. Es handelt sich um eine ehrenrührige Behauptung über die private Verwendung einer Firmenkreditkarte durch eine namentlich bezeichnete Person, eingebettet in einen Blog-Eintrag mit herabsetzender Überschrift. Eine Wiedergabe brächte für das Verständnis nichts. Rechtlich erheblich ist allein, was der Kläger dazu vorgetragen hat: dass die Behauptung frei erfunden sei. Der Bundesgerichtshof beanstandet nicht, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag für hinreichend deutlich gehalten hat – die Prüfpflicht war damit ausgelöst.
Worum ging es?
Auf einer Blog-Plattform eines kalifornischen Anbieters veröffentlichte ein Dritter einen Eintrag über einen Geschäftsführer aus dem Immobiliengeschäft. Eine darin enthaltene Behauptung hielt der Betroffene für frei erfunden und verlangte vom Plattformbetreiber Unterlassung, hilfsweise Beseitigung.
Der Betreiber bot an, die Abmahnung an den Verfasser des Blogs weiterzuleiten. Der Betroffene widersprach dem – und erteilte die Erlaubnis zur Weiterleitung erst nach Klageerhebung, rund zehn Monate später. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt, allerdings begrenzt auf die Verbreitung in Deutschland. Das Berufungsgericht entschied anders; damit kam die Sache zum Bundesgerichtshof.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat stellt zunächst klar, was die Haftung des Hostproviders überhaupt begründet: nicht die Verbreitung als solche, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten. Verantwortlich wird der Anbieter erst, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.
Diese Kenntnis setzt eine bestimmte Qualität der Beanstandung voraus. Sie muss so konkret gefasst sein, dass sich der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejahen lässt – also ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung. Wie viel Prüfungsaufwand darüber hinaus verlangt werden kann, richtet sich nach den Umständen: nach dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Anbieters auf der anderen Seite.
Dann folgt der Ablauf, der heute in jeder Löschungsaufforderung vorausgesetzt wird. Regelmäßig ist die Beanstandung zunächst an den Verantwortlichen für den Inhalt zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen. Widerspricht der Verfasser substantiiert und ergeben sich daraus berechtigte Zweifel, muss der Anbieter dies dem Betroffenen mitteilen und gegebenenfalls Nachweise verlangen. Bleibt der Betroffene daraufhin untätig oder legt er die Nachweise nicht vor, endet die Prüfung. Ergibt sich dagegen aus seiner Stellungnahme oder den Belegen – auch unter Berücksichtigung einer Äußerung des Verfassers – eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der Eintrag zu löschen.
Warum der Kläger dennoch nicht durchdrang, ist der lehrreichste Teil. Seine Beanstandung war deutlich genug, der Anbieter musste also prüfen. Das tat er auch, indem er in einen Schriftwechsel eintrat und anbot, die Abmahnung an den Blogger weiterzuleiten. Diesem Angebot widersprach der Kläger; die Erlaubnis erteilte er erst nach Klageerhebung, und der Anbieter leitete daraufhin unverzüglich weiter. Zum weiteren Verlauf hatte das Berufungsgericht nur festgestellt, dass die Seiten abrufbar blieben.
Auf dieser Grundlage ließ sich ein Unterlassungsanspruch nicht bejahen. Weil beide Seiten die nun formulierten Maßstäbe noch nicht kennen konnten, verweist der Senat zurück, damit sie ergänzend vortragen können – gegebenenfalls auch zur Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.
Hier entsteht das Stellungnahmeverfahren, auf das sich heute jede Löschungsaufforderung stützt. Zwei Sätze tragen die gesamte Praxis: Die Rüge muss so konkret sein, dass der Verstoß ohne eingehende Prüfung erkennbar ist – und schweigt der Verfasser innerhalb angemessener Frist, ist die Beanstandung als berechtigt zu behandeln und der Eintrag zu löschen.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Die Klage ist nicht endgültig abgewiesen. Der Senat verwies zurück, damit beide Seiten nach den neuen Maßstäben vortragen können.
- Das Portal muss nicht vorab prüfen. Seine Verantwortlichkeit beginnt erst mit der Kenntnis von der Rechtsverletzung.
- Eine unbegründete Rüge genügt nicht. Der Verstoß muss sich aus ihr ohne eingehende Prüfung ergeben.
- Es geht nicht um eine Bewertung. Betroffen war ein Blog-Eintrag; übertragbar ist das Verfahren, nicht der Sachverhalt.
- Es ist kein Versäumnisurteil im üblichen Sinn. Der Senat hat die Sache in vollem Umfang geprüft und begründet.
Lassen Sie das Portal Ihre Rüge weiterleiten
Wer dem Portal verbietet, die Beanstandung an den Verfasser weiterzugeben, blockiert genau das Verfahren, auf das er seinen eigenen Anspruch stützen will.
Dieses Urteil ist die Wurzel der gesamten Löschungspraxis, und sein Sachverhalt enthält zugleich die häufigste vermeidbare Niederlage. Der Kläger hatte eine gute Ausgangslage: Seine Beanstandung war konkret genug, die Prüfpflicht war ausgelöst. Verloren hat er, weil er dem Anbieter untersagte, die Abmahnung an den Verfasser weiterzuleiten – und damit den einzigen Weg versperrte, auf dem sich die Sache hätte klären lassen. Die Erlaubnis kam erst nach Klageerhebung, rund zehn Monate später, und da war der Prozess in der Sache bereits verloren.
Die Sorge dahinter ist verständlich: Man möchte nicht, dass der Verfasser den eigenen Namen, den Schriftsatz oder die Anwaltskanzlei erfährt. Nehmen Sie ihr deshalb die Grundlage, statt die Weiterleitung zu verweigern. Formulieren Sie die Rüge von vornherein so, dass sie weitergeleitet werden kann: sachlich, ohne persönliche Angriffe, ohne interne Details und ohne Angaben, die Sie nicht in fremden Händen sehen wollen. Rechnen Sie fest damit, dass der Verfasser sie zu lesen bekommt, und schreiben Sie sie so, dass Sie damit einverstanden sind. Eine Rüge, die Sie zurückhalten müssen, ist die falsche Rüge.
Ebenso wichtig ist die geforderte Konkretheit. Der Verstoß muss sich aus Ihrer Rüge ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung ergeben. Eine Rüge, die nur „rechtswidrig“ oder „unwahr“ behauptet, löst gar nichts aus. Schreiben Sie stattdessen, welcher Satz angegriffen wird, warum er unwahr ist oder warum es keinen Kundenkontakt gab, und was das Portal daraus zu schließen hat. Je weniger das Portal selbst ermitteln muss, desto weniger kann es sich auf fehlende Erkenntnismöglichkeiten berufen.
Halten Sie schließlich die Fristen und den Schriftwechsel fest. Der entscheidende Anspruch entsteht dort, wo das Portal eine Stellungnahme nicht einholt oder eine ausbleibende Stellungnahme folgenlos lässt: Dann ist die Beanstandung als berechtigt zu behandeln und zu löschen. Ohne lückenlose Dokumentation von Zugang, Frist und Reaktion lässt sich das im Prozess nicht führen. Screenshots mit Datum, Sendeprotokolle und der vollständige Schriftwechsel gehören deshalb von Anfang an in die Akte.
Und stellen Sie sich darauf ein, dass die Prüfung auch auf Sie zurückkommt. Widerspricht der Verfasser substantiiert, darf das Portal von Ihnen Nachweise verlangen. Wer dann nicht antwortet oder die verlangten Nachweise nicht vorlegt, beendet das Verfahren zu seinen eigenen Lasten – eine weitere Prüfung ist dann ausdrücklich nicht veranlasst.
Anwalt erklärt
Muss das Portal Bewertungen von sich aus kontrollieren?
Nein. Seine Verantwortlichkeit beginnt erst mit der Kenntnis von der Rechtsverletzung, die ihm der Betroffene durch eine Rüge verschafft.
Wie konkret muss meine Rüge sein?
So konkret, dass sich der Rechtsverstoß auf Grundlage Ihrer Angaben ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejahen lässt.
Was passiert, wenn der Verfasser nicht antwortet?
Dann ist von der Berechtigung Ihrer Beanstandung auszugehen, und das Portal muss den Eintrag löschen. Genau darauf zielt das Verfahren.
Kann ich verhindern, dass meine Rüge weitergeleitet wird?
Sie können es verlangen, verlieren damit aber das Verfahren. Genau daran ist der Kläger dieses Falles gescheitert.
Was, wenn der Verfasser widerspricht?
Dann teilt das Portal Ihnen das mit und kann Nachweise verlangen. Antworten Sie nicht, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.
Gilt das auch für ausländische Anbieter?
Die Maßstäbe schon. Der Beklagte dieses Verfahrens saß in Kalifornien, die deutschen Gerichte waren gleichwohl zuständig.
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Die Rüge entscheidet den Fall
Ob eine Bewertung verschwindet, hängt fast immer davon ab, wie die erste Beanstandung formuliert ist – konkret genug, um die Prüfpflicht auszulösen, und so gefasst, dass sie weitergeleitet werden kann. Genau das übernehmen wir.