Wer sich öffentlich äußert, muss scharfe Kritik hinnehmen – Schmähkritik ist die Ausnahme – BVerfG 1 BvR 2979/10
Ergebnis der Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg; die Unterlassungsurteile der Zivilgerichte wurden aufgehoben. Der Beschluss betrifft keine Bewertung, sondern einen Streit unter Rechtsanwälten – er enthält aber den Maßstab, an dem sich jede angeblich „unsachliche“ Bewertung messen lassen muss. Und dieser Maßstab ist für Betroffene ernüchternd eng: Schmähkritik setzt voraus, dass jeder Sachbezug fehlt.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Bundesverfassungsgericht, 1. Kammer des Ersten Senats |
|---|---|
| Aktenzeichen | 1 BvR 2979/10 |
| Entscheidung | Kammerbeschluss vom 17.09.2012, stattgebend nach § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG |
| Vorinstanzen | Landgericht und Oberlandesgericht – im Abdruck ohne Namen, Datum und Aktenzeichen |
| Parteien | zwei Rechtsanwälte; der Beschwerdeführer war Beklagter des Ausgangsverfahrens |
| Gegenstand | Äußerungen in einem Internet-Diskussionsforum unter Pseudonym, dazu ein vorprozessuales Schreiben |
| Kein Bewertungsfall | es ging nicht um ein Bewertungsportal, sondern um den politischen Meinungskampf |
| Maßstab | Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG |
| Anspruchsgrundlage im Ausgangsverfahren | §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog |
| Fehler der Zivilgerichte | Landgericht: Einstufung als Tatsachenbehauptung · Oberlandesgericht: Einstufung als Schmähkritik |
| Ergebnis | Urteile aufgehoben; erneute Abwägung durch das Landgericht erforderlich. |
Wortlaut der beanstandeten Äußerungen
Der Beschwerdeführer hatte sich in einem Forum unter Pseudonym mit Texten des Klägers befasst und sie „rechtslastigen Dreck“ genannt. Auf dessen Aufforderung hin schrieb er:
„Wieso? Ich finde nun mal, dass Sie rechten Dreck verbreiten. Ich habe oben auch belegt, was ich damit konkret meine.“
Zu einem weiteren Aufsatz hieß es, der Kläger liefere „einen seiner typischen rechtsextremen originellen Beiträge“. In einem vorprozessualen Schreiben, das später in falsche Hände geriet, schrieb er, wer eine solche Auffassung vertrete, müsse es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden.
Worum ging es?
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ebenfalls Rechtsanwalt, befasste sich auf seiner Kanzleiseite und in Zeitschriften mit politischen Themen – unter anderem mit einer angeblich weltbeherrschenden Gruppe und mit dem angeblich bloß „transitorischen“ Charakter des Grundgesetzes. Der Beschwerdeführer setzte sich damit in einem Internetforum auseinander und griff dabei zu den zitierten Formulierungen.
Das Landgericht verurteilte ihn zur Unterlassung, das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Beide kamen auf unterschiedlichen Wegen zum selben Ergebnis: Das Landgericht behandelte eine der Äußerungen offenbar als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung, das Oberlandesgericht stufte alle drei zwar zutreffend als Meinungsäußerungen ein, hielt sie aber für Schmähkritik – der Beschwerdeführer habe den Kläger ohne nachvollziehbaren Hintergrund aus sachfremden Motiven als rechtsradikal brandmarken wollen.
Was hat das Gericht entschieden?
Beide Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Der Kern des Beschlusses ist ein Satz über die Arbeitsweise der Zivilgerichte: Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind bereits dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird – denn dann nimmt sie nicht mehr im selben Maß am Grundrechtsschutz teil wie ein Werturteil ohne schmähenden Charakter. Die Einordnung ist also kein Vorgeplänkel, sondern bereits die Entscheidung.
Zur Abgrenzung: Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit gekennzeichnet und dem Beweis zugänglich; Meinungen sind durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Ob ein Beitrag „rechtsextrem“ ist, lässt sich nicht beweisen – es handelt sich um Meinungsäußerungen. Das Landgericht hat schon hier falsch abgebogen.
Der für die Praxis entscheidende Teil betrifft die Schmähkritik, und er fällt kurz und scharf aus: Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt sie nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Kennzeichnend ist, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Genau daran fehlte es hier: Alle drei Äußerungen hatten einen Sachbezug – die ersten beiden zu jeweils einem konkreten Text des Klägers, die dritte zum geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Damit war die Einordnung als Schmähkritik verfassungswidrig.
Das bedeutet nicht, dass der Kläger schutzlos wäre. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ist berührt, denn mit den Attributen ist eine Prangerwirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen – bei einem Rechtsanwalt kann daraus eine seine Existenz gefährdende Bedrohung werden. Verfassungsrechtlich geboten war deshalb eine Abwägung, und deren Ergebnis ist nicht vorgegeben, sondern hängt vom Einzelfall ab.
Für diese Abwägung gibt die Kammer allerdings deutliche Hinweise. Der Kläger ist weder in der Intim- noch in der Privatsphäre betroffen, sondern allenfalls in der Sozialsphäre. Die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ist dagegen im Kern betroffen, weil ihm die Äußerung gerichtlich untersagt wurde – und eine Verurteilung zur Unterlassung muss auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt bleiben. Vor allem aber: Der Kläger hatte seine Beiträge selbst öffentlich zur Diskussion gestellt. Wer sich mit Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion einschaltet, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert. Gegen eine Meinung kann man sich im Meinungskampf öffentlich zur Wehr setzen.
Schmähkritik ist kein Sammelbegriff für „besonders gemein“. Sie setzt voraus, dass die Sachauseinandersetzung vollständig zurücktritt und nur noch die Herabsetzung der Person übrig bleibt – verfassungsrechtlich eher die Privatfehde. Eine Bewertung, die sich erkennbar auf eine Leistung bezieht, hat einen Sachbezug und ist deshalb fast nie Schmähkritik, so grob sie formuliert sein mag.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Der Beschluss betrifft keine Bewertung. Es ging um den politischen Meinungskampf zweier Rechtsanwälte, nicht um ein Portal.
- Er erlaubt keine Beschimpfung. Wo die Sachauseinandersetzung vollständig zurücktritt, bleibt es bei der Schmähkritik – sie ist nur selten.
- Der Beschwerdeführer hat nicht endgültig gewonnen. Die Sache ging zurück; das Landgericht musste erneut abwägen.
- Über unwahre Tatsachenbehauptungen sagt er nichts zu Ihren Gunsten oder Lasten. Der Beweis ist dort der Hebel, nicht die Schärfe des Tons.
- Und er nimmt das Persönlichkeitsrecht nicht zurück. Die Prangerwirkung bleibt ein Abwägungsposten – sie entscheidet nur nichts von allein.
Sagen Sie nicht „Schmähkritik“, wenn Sie „unwahr“ meinen
Kaum eine Bewertung ist Schmähkritik, so grob sie klingt. Fast jede angreifbare Bewertung enthält aber eine Tatsachenbehauptung – und die lässt sich widerlegen.
„Das ist doch Schmähkritik“ ist der häufigste Satz im ersten Gespräch und fast immer der falsche. Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff bewusst eng gefasst: Er greift erst, wenn die Auseinandersetzung in der Sache vollständig zurücktritt und nur noch die Diffamierung der Person übrig bleibt – der Sache nach eine Privatfehde. Eine Bewertung bezieht sich aber definitionsgemäß auf eine Leistung, die jemand in Anspruch genommen hat. Damit hat sie fast immer einen Sachbezug, und der Weg über die Schmähkritik ist versperrt, auch wenn der Ton unter aller Würde ist.
Suchen Sie deshalb in der Bewertung nach dem, was überprüfbar ist. Das ist der Unterschied, den die Kammer beschreibt: Eine Tatsachenbehauptung steht in objektiver Beziehung zur Wirklichkeit und ist dem Beweis zugänglich, eine Meinung nicht. „Unfreundlich“, „überteuert“ und „nie wieder“ sind Meinungen. „Ich habe drei Stunden gewartet“, „die Rechnung kam über 800 Euro“, „der Termin wurde zweimal abgesagt“ sind Tatsachenbehauptungen – und wenn sie unwahr sind, sind sie angreifbar. Gehen Sie die Bewertung Satz für Satz durch und markieren Sie alles, was mit einem Kalender, einer Rechnung oder einem Terminbuch widerlegt werden kann.
Der zweite Hebel ist der fehlende Kundenkontakt. Wer nie bei Ihnen war, hat keine Leistung erlebt, über die er sich äußern könnte – dann fehlt der Bewertung die Tatsachengrundlage, und das ist etwas anderes als eine scharfe Meinung. Prüfen Sie also zuerst, ob sich der Vorgang überhaupt Ihren Unterlagen zuordnen lässt, und schreiben Sie das in die Beanstandung.
Was von diesem Beschluss dagegen für Sie spricht, ist die Prangerwirkung. Die Kammer nimmt das Persönlichkeitsrecht ausdrücklich in die Abwägung: Ein Attribut, das geeignet ist, das Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen, kann für einen Freiberufler zu einer existenzgefährdenden Bedrohung werden. Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich gerade nicht vorgegeben. Wer also konkret darlegt, welche Wirkung eine Äußerung auf seinen Betrieb hat, hat ein Argument – nur eben kein automatisches.
Und stellen Sie sich auf die Gegenfrage ein, die hier den Ausschlag gab: Haben Sie sich selbst öffentlich exponiert? Wer sich mit Stellungnahmen in eine Diskussion einschaltet, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich hinnehmen. Für Unternehmen heißt das: Eine kämpferische Antwort unter der Bewertung kann Ihre Position schwächen. Antworten Sie sachlich – und führen Sie den Streit über die Beanstandung, nicht im Kommentarfeld.
Anwalt erklärt
Meine Bewertung ist beleidigend – ist das Schmähkritik?
Fast nie. Schmähkritik setzt voraus, dass jeder Sachbezug fehlt und nur die Herabsetzung der Person bleibt. Eine Bewertung bezieht sich auf eine Leistung und hat damit Sachbezug.
Was kann ich dann angreifen?
Die überprüfbaren Aussagen. Wartezeiten, Beträge, Termine, Zusagen – alles, was mit Ihren Unterlagen widerlegt werden kann. Und den fehlenden Kundenkontakt.
Worin liegt der Unterschied zwischen Meinung und Tatsache?
Eine Tatsachenbehauptung steht in objektiver Beziehung zur Wirklichkeit und ist dem Beweis zugänglich. Eine Meinung ist durch Stellungnahme und Dafürhalten geprägt.
Hilft es, dass mein Ruf leidet?
Es fließt in die Abwägung ein. Die Prangerwirkung kann für einen Freiberufler existenzgefährdend werden – das Ergebnis ist damit aber noch nicht vorgegeben.
Soll ich öffentlich auf die Bewertung antworten?
Sachlich ja, kämpferisch nein. Wer sich selbst in eine öffentliche Auseinandersetzung einschaltet, muss auch eine scharfe Reaktion hinnehmen.
Warum steht eine Entscheidung ohne Bewertungsbezug in dieser Sammlung?
Weil sie den Maßstab setzt. Jedes Gericht, das über eine angeblich unsachliche Bewertung entscheidet, prüft die Schmähkritik nach genau diesen Vorgaben.
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Bewertung prüfen lassen
Ob eine Bewertung angreifbar ist, entscheidet sich nicht am Ton, sondern daran, was in ihr überprüfbar ist. Wir gehen jeden Satz durch, trennen Meinung von Tatsachenbehauptung und prüfen, ob sich der Vorgang überhaupt Ihren Unterlagen zuordnen lässt.