Wer zahlende Ärzte bevorzugt, ist kein neutraler Informationsmittler und muss das Profil löschen – BGH VI ZR 30/17
Ergebnis der Entscheidung. Die Revision der Ärztin hatte Erfolg: Das Portal musste ihr gesamtes Profil löschen, die Veröffentlichung künftig unterlassen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten tragen. Ausschlaggebend war nicht der Inhalt der Bewertungen, sondern das Geschäftsmodell – auf den Profilen nichtzahlender Ärzte erschien Werbung für zahlende Konkurrenten, auf deren eigenen Profilen dagegen nicht – und der Nutzer konnte das nicht erkennen.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VI ZR 30/17 („Ärztebewertungsportal III“) |
| Entscheidung | Urteil vom 20.02.2018, Revision vom Berufungsgericht zugelassen |
| Vorinstanzen | LG Köln, 13.07.2016, 28 O 7/16 (BeckRS 2016, 112501) · OLG Köln, ZD 2017, 429 = AfP 2017, 164 = CR 2017, 505 – im Abdruck ohne Datum und Aktenzeichen |
| Parteien | eine niedergelassene Dermatologin und Allergologin gegen die Betreiberin des Portals |
| Portal | jameda.de, damals mit mindestens fünf Millionen Besuchern im Monat |
| Ausgangslage | keine Einwilligung, kein gebuchtes Paket, Eintrag nur mit Basisdaten und ohne Bild |
| Vorgeschichte | 2015 hatte die Ärztin siebzehn Bewertungen beanstandet; nach deren Löschung stieg ihre Gesamtnote von 4,7 auf 1,5 |
| Anspruchsgrundlage | § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG a. F. (Löschung) und §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i. V. m. § 4 Abs. 1 BDSG a. F. (Unterlassung) |
| Maßstab | § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG a. F. – Abwägung zwischen informationeller Selbstbestimmung und Kommunikationsfreiheit |
| Rechtslage | noch zum alten BDSG; die DSGVO galt zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht |
| Ergebnis | Löschung, Unterlassung und Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten zugesprochen. |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Angegriffen war keine Bewertung, sondern die Werbung, die das Portal auf dem eigenen Profil der Ärztin platzierte.
Wer das Profil der Klägerin aufrief, sah unter ihren Basisdaten einen grau unterlegten Querbalken mit der Überschrift:
„Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung – Anzeige“
Darunter erschienen Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten derselben Fachrichtung, jeweils mit deren Gesamtnote und der Entfernung zur Praxis der Klägerin. Eine Sortierung nach der Note fand nicht statt; es wurden nicht nur besser bewertete Ärzte eingeblendet. Auf den Profilen zahlender Ärzte erschien dieser Querbalken nicht – und darauf wurde der Nutzer nicht hingewiesen.
Worum ging es?
Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Sie hatte weder in die Aufnahme ihrer Daten eingewilligt noch eines der kostenpflichtigen Pakete gebucht. Geführt wurde sie ohne Bild, mit akademischem Grad, Name, Fachrichtung und Praxisanschrift. Sie verlangte die vollständige Löschung ihres Eintrags, Unterlassung der weiteren Veröffentlichung und Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Das Landgericht Köln wies die Klage ab, die Berufung zum Oberlandesgericht Köln blieb erfolglos. Beide Gerichte stützten sich auf die Entscheidung „Ärztebewertungsportal II“ von 2014, nach der ein solches Portal grundsätzlich zulässig ist. Die eingeblendeten Konkurrenten führten Nutzer nicht in die Irre, seien mit dem Vermerk „Anzeige“ ausreichend gekennzeichnet und erhöhten den Nutzwert des Portals; die Werbewirkung sei als Auswirkung des erlaubten Wettbewerbs um Aufmerksamkeit hinzunehmen.
Die Revision der Ärztin führte zur vollständigen Umkehr.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat prüft zunächst die Grundlagen und bestätigt sie. Das Bundesdatenschutzgesetz ist anwendbar; das Medienprivileg greift nicht, weil sich eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen nicht feststellen ließ. Maßstab bleibt die Abwägung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG alter Fassung. Und der Senat hält ausdrücklich an „Ärztebewertungsportal II“ fest: Ein solches Portal erfüllt im Ausgangspunkt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion, und das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen ist ganz erheblich. Daran ändert auch die Möglichkeit anonymer Bewertung nichts – sie ist dem Internet immanent und hat bei Gesundheitsthemen besonderes Gewicht, weil eine Bewertung sonst die Offenlegung sensibler Behandlungsdaten erzwingen würde.
Dann kommt die Wendung. Diese Grundsätze, so der Senat, können hier nicht uneingeschränkt gelten, weil das Portal seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler nicht mehr wahrt. Es verschafft einzelnen Ärzten durch die Art der Werbung, die es ihnen anbietet, verdeckte Vorteile.
Der Mechanismus, den der Senat beschreibt, ist doppelt. Erstens werden die Daten der ohne oder gegen ihren Willen gespeicherten Ärzte als Werbeplattform für zahlende Konkurrenten genutzt: Auf ihrem Profil erscheinen Bild, Note und Entfernung der örtlichen Mitbewerber. Zweitens unterbleibt genau dies auf den Profilen der zahlenden Kunden, ohne dass dort hinreichend offengelegt würde, warum. Ein Nutzer, der weder die örtlichen Verhältnisse noch das Geschäftsmodell kennt, kann deshalb den unzutreffenden Eindruck gewinnen, der aufgefundene Arzt habe gar keinen örtlichen Konkurrenten. Damit sollen potenzielle Patienten zu den zahlenden Kunden gelenkt und die übrigen Ärzte gezielt dazu bewegt werden, sich dieser Gruppe anzuschließen, um nicht durch eine weniger vorteilhafte Darstellung benachteiligt zu werden.
Daraus zieht der Senat eine methodisch bemerkenswerte Folgerung. Wer sich zugunsten seines Werbeangebots in der Rolle des neutralen Informationsmittlers zurücknimmt, kann seine auf die Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition nur noch mit geringerem Gewicht geltend machen. Das Portal verliert seinen Schutz also nicht, aber es verliert an Gewicht in der Abwägung – und das genügte, um die Waage zugunsten der Ärztin kippen zu lassen. Ihr steht damit ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Speicherung zu, die Speicherung ist unzulässig, und daraus folgen Löschungsanspruch, Unterlassungsanspruch und der Ersatz der vorgerichtlichen Kosten.
Ausdrücklich abgegrenzt wird die Frage von der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung auf Internetseiten. Darum ging es nicht; entschieden wurde allein, ob die Ärztin ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Speicherung ihrer Daten hatte. Da die Sache entscheidungsreif war, hat der Senat selbst entschieden und nicht zurückverwiesen.
Der Hebel liegt nicht im Persönlichkeitsrecht, sondern im Datenschutz – und er greift nicht am Inhalt einer Bewertung an, sondern an der Rolle des Portals. Entscheidend ist der verdeckte Vorteil: dass zahlende Ärzte anders dargestellt werden und der Nutzer das nicht erkennen kann. Wird die Ungleichbehandlung offengelegt, fällt dieses Argument weg.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Bewertungsportale sind nicht unzulässig geworden. Der Senat bestätigt ausdrücklich, dass sie eine gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen.
- Ein allgemeines Recht, aus einem Portal gelöscht zu werden, folgt daraus nicht. Es ging um ein konkretes Geschäftsmodell zu einem bestimmten Zeitpunkt.
- Die Entscheidung erging zum alten BDSG, vor Geltung der DSGVO. Für die heutige Rechtslage ist sie nicht mehr unbesehen übertragbar.
- Das Portal hat sein Modell danach geändert. Im Jahr 2022 hat der Bundesgerichtshof für die geänderte Gestaltung einen Löschungsanspruch für die Basisdaten verneint.
- Schlechte Bewertungen allein tragen keinen Löschungsanspruch. Die Klägerin hat nicht wegen ihrer Noten gewonnen.
Der interessanteste Satz steht im Tatbestand
Siebzehn beanstandete Bewertungen, Note von 4,7 auf 1,5. Das ist in diesem Urteil die Nebensache – und für Sie der Weg mit der größten Wirkung.
Bevor Sie über die Löschung eines ganzen Profils nachdenken, lesen Sie die Vorgeschichte dieses Verfahrens. Die Klägerin hatte im Jahr vor der Klage siebzehn Bewertungen beanstandet. Nach deren Löschung stieg ihre Gesamtnote von 4,7 auf 1,5 – von einer glatten Fünf auf fast die Bestnote. Der Bundesgerichtshof erwähnt das beiläufig im Tatbestand, weil es für seine Prüfung nicht darauf ankam. Für einen bewerteten Unternehmer ist es die wichtigste Zahl des ganzen Urteils. Der Weg über die einzelne unzulässige Bewertung wirkt schnell, er wirkt sichtbar, und er setzt kein bestimmtes Geschäftsmodell des Portals voraus.
Den Weg über die Neutralität sollten Sie trotzdem kennen, denn er trägt weiter als jede Einzelrüge – nur ist er an eine Voraussetzung gebunden, die Sie nachweisen müssen: den verdeckten Vorteil. Es genügt nicht, dass ein Portal Werbung verkauft oder dass zahlende Kunden ein schöneres Profil bekommen. Entscheidend war hier, dass der Nutzer die unterschiedliche Behandlung nicht erkennen konnte und deshalb glauben durfte, ein Premium-Arzt habe keine Konkurrenz in der Nähe. Dokumentieren Sie deshalb beides nebeneinander: Ihr eigenes Profil mit der eingeblendeten Konkurrenz und das Profil eines zahlenden Mitbewerbers ohne sie – am selben Tag, mit Datum, am besten mit den Werbeaussagen des Portals gegenüber Ärzten dazu.
Rechnen Sie zugleich damit, dass sich diese Lage verschoben hat. Das Portal hat sein Modell nach der Entscheidung umgestellt, und der Bundesgerichtshof hat 2022 für die geänderte Gestaltung einen Löschungsanspruch für die Basisdaten verneint. Wer heute auf Löschung des gesamten Profils klagt, muss also für die aktuelle Fassung des Portals nachweisen, worin der verdeckte Vorteil liegt. Das ist möglich, aber es ist Arbeit an der Gestaltung der Seite – und niemand sollte Ihnen den Ausgang eines solchen Verfahrens versprechen.
Beachten Sie außerdem, dass die Entscheidung zum alten Bundesdatenschutzgesetz erging, das die DSGVO abgelöst hat. Die Abwägungsstruktur ist geblieben, die Anspruchsgrundlagen sind andere; heute geht es um Art. 17 DSGVO und um die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Wer aus diesem Urteil zitiert, sollte die tragenden Erwägungen zitieren – die Rolle des neutralen Mittlers und den verdeckten Vorteil – und nicht die Paragraphen.
Ein letzter Punkt zur Reihenfolge. Die Ärztin hat in zwei Instanzen verloren, bevor sie gewonnen hat, und zwischen der ersten Beanstandung und dem Revisionsurteil lagen rund drei Jahre. Wenn Ihre Noten heute Mandanten kosten, ist die Einzelrüge die Maßnahme, die in Wochen wirkt. Die Grundsatzfrage können Sie daneben verfolgen – aber nicht statt dessen.
Anwalt erklärt
Kann ich verlangen, ganz aus einem Bewertungsportal gelöscht zu werden?
Nur unter besonderen Voraussetzungen. Hier gelang es, weil das Portal zahlende Ärzte verdeckt bevorzugte. Die bloße Aufnahme in ein Portal müssen Sie hinnehmen.
Was heißt „verdeckter Vorteil“ konkret?
Zahlende Ärzte wurden anders dargestellt als nichtzahlende, ohne dass der Nutzer das erkennen konnte. Er musste glauben, der Premium-Arzt habe keine örtliche Konkurrenz.
Gilt dieses Urteil heute noch?
Die tragenden Erwägungen ja, das Ergebnis nicht ohne Weiteres. Das Portal hat sein Modell geändert; 2022 hat der Bundesgerichtshof den Löschungsanspruch für die Basisdaten verneint.
Was hat die Klägerin vorher unternommen?
Sie hatte siebzehn Bewertungen beanstandet. Nach deren Löschung stieg ihre Gesamtnote von 4,7 auf 1,5 – der schnellste und sicherste Weg zu einer besseren Darstellung.
Hilft es, dass die Werbung als „Anzeige“ gekennzeichnet war?
Dem Portal hat es nicht geholfen. Entscheidend war nicht die Kennzeichnung der Anzeige, sondern dass die Ungleichbehandlung der Profile nicht offengelegt wurde.
Was sollte ich vorsorglich dokumentieren?
Ihr eigenes Profil und das eines zahlenden Mitbewerbers am selben Tag, mit Datum – dazu alles, was das Portal Ärzten gegenüber über seine kostenpflichtigen Leistungen verspricht.
Verwandte Entscheidungen
- BGH, 15.02.2022 – VI ZR 692/20 · die Gegenprobe: kein Löschungsanspruch nach Umstellung des Geschäftsmodells
- BGH, 12.10.2021 – VI ZR 488/19 · die Zwei-Stufen-Formel: Werbeplattform für Konkurrenten und verdeckter Vorteil
- BGH, 12.10.2021 – VI ZR 489/19 · derselbe Maßstab, in einem Punkt mit gegenteiligem Ergebnis
- BGH, 13.12.2022 – VI ZR 54/21 · die Fortschreibung der Reihe zur Portalgestaltung
- BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15 · wie eine einzelne Bewertung gerügt wird und was das Portal dann prüfen muss
- BGH, 23.06.2009 – VI ZR 196/08 · spickmich: der Ausgangspunkt der Abwägung bei Bewertungsplattformen
- BGH, 14.01.2020 – VI ZR 495/18 · wenn das Portal seine Neutralität gerade nicht behauptet hat
- Unsere eigenen Verfahren gegen Google Ireland Limited · Aktenzeichen, Ergebnis und Kostenlage
Bewertung prüfen lassen
Der Weg, der in diesem Verfahren aus einer 4,7 eine 1,5 gemacht hat, war die Rüge der einzelnen Bewertung – nicht die Klage auf Löschung des Profils. Wir prüfen jede Bewertung, die Ihre Note nach unten zieht, auf unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und fehlenden Behandlungs- oder Kundenkontakt.