Urteile zu Online-Bewertungen · Bundesgerichtshof

Verloren am Vortrag: Die Aufnahme in ein Bewertungsportal muss ein Arzt hinnehmen – BGH VI ZR 358/13

Ergebnis der Entscheidung. Die Revision des Arztes blieb erfolglos; er konnte weder Löschung noch Unterlassung verlangen. Das Entscheidende steht aber im Prozessrecht: Das Argument, mit dem vier Jahre später eine Kollegin gewann, hatte er erst in der Revision vorgebracht – zu spät, um überhaupt noch berücksichtigt zu werden. Die Rechtslage war dieselbe, nur die Akte war eine andere.

Der Fall auf einen Blick

GerichtBundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
AktenzeichenVI ZR 358/13 („Ärztebewertungsportal II“)
EntscheidungUrteil vom 23.09.2014, ein amtlicher Leitsatz
VorinstanzenAG München, 12.10.2012, 158 C 13912/12 (BeckRS 2013, 17298) · LG München I, 19.07.2013, 30 S 24145/12 (BeckRS 2014, 18051)
Parteienein niedergelassener Gynäkologe gegen die Betreiberin des Portals
Portaljameda.de
Gespeicherte Datenakademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift – dazu Noten und Freitextkommentare
Anspruchsgrundlage§ 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG a. F. (Löschung), §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i. V. m. § 4 Abs. 1 BDSG a. F. (Unterlassung)
Maßstab§ 29 BDSG a. F. – nicht § 28, weil die Datenübermittlung der eigentliche Geschäftsgegenstand war
Rechtslagenoch zum alten BDSG, vor Geltung der DSGVO
ErgebnisRevision zurückgewiesen, Klage endgültig abgewiesen.

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Angegriffen war keine einzelne Bewertung, sondern der Eintrag als solcher.

Der Kläger wurde im Jahr 2012 mehrfach bewertet und verlangte daraufhin die vollständige Löschung seines Eintrags. Dass er Opfer einer rechtswidrigen oder auch nur gegen die Nutzungsbedingungen verstoßenden Bewertung geworden wäre, hat er nicht vorgetragen. Umsatzeinbußen behauptete er zwar – ohne sie zu belegen. Der Senat hält beides ausdrücklich fest, und beides hat gegen ihn gewirkt: Ohne konkrete Belastung blieb in der Abwägung nur das allgemeine Unbehagen, überhaupt bewertet zu werden.

Worum ging es?

Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe und wurde im Portal mit akademischem Grad, Name, Fachrichtung und Praxisanschrift geführt. Ende Januar 2012 erfuhr er, dass er dort bewertet worden war, und verlangte die vollständige Löschung seines Eintrags. Das Portal lehnte ab. Er klagte auf Löschung, auf Unterlassung der Veröffentlichung seiner persönlichen und berufsständischen Daten und auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab, das Landgericht München I die Berufung zurück. Die Kontrollmechanismen des Portals trügen den schutzwürdigen Interessen hinreichend Rechnung: Die verifizierte E-Mail-Adresse ermögliche Rückfragen, es gebe eine Beschwerdeschaltfläche, und wer sich dem Wettbewerb um die freie Arztwahl stellen müsse, müsse auch hinnehmen, dass die Bewertung im Internet abgegeben werde.

Was hat das Gericht entschieden?

Zunächst die Weichenstellung im Datenschutzrecht: Ob § 28 oder § 29 BDSG alter Fassung gilt, entscheidet der verfolgte Zweck. Ist die Datenverarbeitung nur Hilfsmittel für andere eigene Geschäftszwecke, gilt § 28; ist die Übermittlung selbst der Geschäftsgegenstand, gilt § 29. Hier war Letzteres der Fall. Das Medienprivileg greift nicht, weil eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen nicht festgestellt war.

In der Abwägung erkennt der Senat die Belastung des Arztes deutlich an. Die Bewertungen sind nicht substanzarm: Sie können den beruflichen Geltungsanspruch treffen, die Arztwahl beeinflussen und im Fall negativer Bewertungen die berufliche Existenz gefährden. Die Breitenwirkung ist erheblich, weil jeder Internetnutzer die Daten abrufen kann und sie über Suchmaschinen schon bei der Suche nach Sprechzeiten auffindbar sind. Auch Missbrauch ist möglich – unwahre oder beleidigende Freitexte, Mehrfachbewertungen, Bewertungen ohne realen Behandlungshintergrund.

Überwiegen tut das gleichwohl nicht. Betroffen ist nur die Sozialsphäre, in der sich jeder auf Beobachtung und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen muss; negative Folgen knüpfen erst an Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung an, und davon war hier keine Rede. Schutzlos ist der Arzt ohnehin nicht: Er kann einzelne Einträge beanstanden und notfalls gerichtlich, auch im Eilverfahren, vorgehen. Dem steht das erhebliche öffentliche Interesse an Informationen über ärztliche Dienstleistungen gegenüber. Dass die Bewertungen von Laien stammen und subjektiv geprägt sind, nimmt dem Portal die Eignung nicht, zu mehr Leistungstransparenz beizutragen. Und die Anonymität muss hingenommen werden – sie ist dem Internet immanent und wiegt hier besonders schwer, weil eine Bewertung sonst die Offenlegung sensibler Gesundheitsdaten erzwingen würde.

Der eigentlich bemerkenswerte Teil steht aber im Prozessrecht. Der Kläger hatte in der Revision vorgetragen, das Portal biete Ärzten gegen Entgelt Pakete an, bei denen die Werbung konkurrierender Ärzte auf dem eigenen Profil unterdrückt werde, während Nichtzahler diese Werbung hinnehmen müssten – einen Betrag, den er „quasi als Schutzgeld“ bezeichnete. Der Senat hat diesen Vortrag nicht berücksichtigt: Nach § 559 Abs. 1 S. 1 ZPO unterliegt seiner Beurteilung nur, was aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, und neuer Tatsachenvortrag ist in der Revision grundsätzlich unzulässig. Auch das vorgelegte Anschreiben des Portals half nicht, weil sich daraus nicht ergab, was es mit den Serviceleistungen auf sich hatte.

Damit musste der Senat über ein Portal entscheiden, das nach dem festgestellten Sachverhalt ein neutraler Informationsmittler war – und kam folgerichtig zur Abweisung.

Juristisch wichtig

Vier Jahre später hat derselbe Senat beim selben Portal zugunsten einer Ärztin entschieden – mit genau dem Argument, das hier zu spät kam. Zwischen Niederlage und Sieg lag nicht die Rechtslage, sondern allein der Zeitpunkt des Vortrags. Was in den Tatsacheninstanzen nicht zur Sprache kommt, steht in der Revision nirgends mehr – § 559 Abs. 1 S. 1 ZPO lässt neuen Sachvortrag nicht zu.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Die Entscheidung erlaubt Portalen nicht jede Gestaltung. Sie beurteilt ein Portal, das nach dem festgestellten Sachverhalt neutral war.
  • Sie gilt nicht mehr unverändert. Sie erging zum alten BDSG; heute sind Art. 17 und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO maßgeblich.
  • Über einzelne Bewertungen sagt sie nichts. Der Kläger hatte keine einzige als rechtswidrig beanstandet – dieser Weg stand ihm offen und steht Ihnen offen.
  • Nur der erste Leitsatz ist amtlich. Die weiteren Leitsätze der Fundstelle stammen von der Redaktion und sind kein Text des Gerichts.
Tipp vom Anwalt

Was in der ersten Instanz fehlt, fehlt für immer

Dieser Arzt verlor mit demselben Argument, mit dem vier Jahre später eine Kollegin gewann. Der Unterschied war allein, wann es vorgetragen wurde.

Halten Sie diese beiden Verfahren nebeneinander, wenn jemand Ihnen erklärt, eine Sache sei aussichtslos oder sicher. Hier trug der Kläger erst in der Revision vor, das Portal unterdrücke bei zahlenden Ärzten die Werbung der Konkurrenz und lasse sich das bezahlen. Der Senat durfte das nicht mehr berücksichtigen, weil neuer Tatsachenvortrag in der Revision unzulässig ist. 2018 kam derselbe Sachverhalt in den Tatsacheninstanzen zur Sprache – und dieselbe Kammer sprach der Ärztin die Löschung zu. Die Rechtslage hatte sich nicht geändert, der Akteninhalt schon.

Für Sie heißt das: Alles, was für Ihren Fall sprechen könnte, gehört in die Klageschrift, nicht in die Berufung und schon gar nicht in die Revision. Sammeln Sie vor dem ersten Schriftsatz, wie das Portal tatsächlich arbeitet – die Hilfeseiten, die Angebote an Ihre Branche, die Preisliste, das, was auf Ihrem Profil steht und was auf dem eines zahlenden Mitbewerbers fehlt. Legen Sie es als Anlage vor, und zwar mit einer Erläuterung, was daraus folgen soll. Der Senat hat hier ausdrücklich gesagt, dass ein Anschreiben, das nur zum Beweis eines anderen Punktes vorgelegt wurde, den darin schlummernden Sachverhalt nicht in den Prozess bringt.

Der zweite Punkt betrifft die eigene Betroffenheit. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er Opfer einer rechtswidrigen Bewertung geworden wäre, und seine behaupteten Umsatzeinbußen blieben unbelegt. Beides hat der Senat vermerkt. Wer gegen ein Portal vorgeht, sollte deshalb konkret werden: welche Bewertung, warum unzulässig, welcher Umsatz vorher und nachher, welche Buchungen oder Anfragen sind ausgeblieben. Ein allgemeines Unbehagen, bewertet zu werden, trägt keine Klage.

Rechnen Sie außerdem damit, dass sich der Sachverhalt unter Ihnen verändert. Ein Portal kann seine Gestaltung jederzeit umstellen, und die Rechtsprechung folgt der jeweils festgestellten Fassung: 2014 galt das Portal als neutral, 2018 nicht mehr, 2022 nach der Umstellung wieder. Sichern Sie deshalb den Stand, auf den Sie sich berufen, mit Datum – sonst streiten Sie später über eine Seite, die es so nicht mehr gibt.

Und schließlich die realistische Erwartung. Die bloße Aufnahme in ein Bewertungsportal müssen Sie hinnehmen – daran hat sich seit dieser Entscheidung nichts geändert. Ihre Berufstätigkeit gehört zur Sozialsphäre, und dort ist Kritik an Ihren Leistungen der Normalfall, nicht der Rechtsverstoß. Erfolgversprechend ist der Weg über die einzelne unzulässige Bewertung; der Weg über die Löschung des ganzen Profils setzt voraus, dass das Portal selbst etwas falsch macht – und dass Sie das rechtzeitig und belegt vortragen.

Anwalt erklärt

Kann ich verlangen, gar nicht erst in einem Bewertungsportal geführt zu werden?

Nein. Die Aufnahme als solche müssen Sie hinnehmen. Ein Löschungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn das Portal selbst seine neutrale Stellung verlässt.

Warum hat dieser Arzt verloren und die Ärztin 2018 gewonnen?

Weil sie den entscheidenden Sachverhalt rechtzeitig vorgetragen hat. Er brachte ihn erst in der Revision – dort ist neuer Tatsachenvortrag unzulässig.

Muss ich Umsatzeinbußen beweisen?

Wenn Sie sich darauf berufen, ja. Der Senat hat ausdrücklich vermerkt, dass der Kläger Einbußen behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt hatte.

Gilt diese Entscheidung heute noch?

Die Abwägungsstruktur ja, die Vorschriften nicht. Sie erging zum alten Bundesdatenschutzgesetz; heute gelten Art. 17 und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Was ist mit anonymen Bewertungen?

Die müssen Sie hinnehmen. Anonymität ist dem Internet immanent und hat bei Ärztebewertungen besonderes Gewicht, weil sonst sensible Gesundheitsdaten offengelegt werden müssten.

Was sollte ich vor dem ersten Schriftsatz sammeln?

Alles zur Arbeitsweise des Portals: Hilfeseiten, Angebote an Ihre Branche, Ihr Profil und das eines zahlenden Mitbewerbers – jeweils mit Datum gesichert.

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Gegen den Eintrag als solchen kommen Sie nicht an – gegen die einzelne unzulässige Bewertung sehr wohl. Wir prüfen jeden Beitrag auf unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und fehlenden Behandlungskontakt und sichern vorher, was auf Ihrem Profil steht.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Amtlich ist allein der erste Leitsatz; die weiteren Leitsätze der Fundstelle stammen von der Redaktion und werden hier nicht wiedergegeben. Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen; der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; der Kläger wird auch hier nicht benannt. Sie erging zum Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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