Ein Portal, das Ihre Bewertung selbst umschreibt, haftet wie für einen eigenen Text – BGH VI ZR 123/16
Ergebnis der Entscheidung. Die Revision des Portalbetreibers blieb ohne Erfolg. Weil klinikbewertungen.de die beanstandete Bewertung nach der Rüge der Klinik eigenmächtig redigiert hatte – einen Halbsatz eingefügt, einen anderen gestrichen – und der Klinik diesen Eingriff schriftlich mitteilte, hatte es sich die Äußerungen zu eigen gemacht. Es haftete damit nicht als Hostprovider, sondern als unmittelbarer Störer.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VI ZR 123/16 |
| Entscheidung | Urteil vom 04.04.2017, Revision vom Berufungsgericht zugelassen |
| Vorinstanzen | LG Frankfurt a. M., 2-3 O 64/15, Urteil vom 24.09.2015 (BeckRS 2015, 119848) · OLG Frankfurt a. M., 16 U 214/15, Urteil vom 03.03.2016 (BeckRS 2016, 120513) |
| Parteien | Betreiberin einer Privatklinik für HNO- und Laser-Chirurgie gegen den Betreiber des Bewertungsportals |
| Portal | klinikbewertungen.de |
| Verfahrensart | Revision des Portalbetreibers |
| Anspruchsgrundlage | §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG; Zurechnung über § 7 Abs. 1 TMG |
| Umfang | drei Äußerungen aus einem Erfahrungsbericht |
| Ergebnis | Revision zurückgewiesen. Das Portal haftet als unmittelbarer Störer auf Unterlassung aller drei Äußerungen. |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
„Pro: schicke Klinik
Kontra: auf Notfälle nicht vorbereitet
Krankheitsbild: Nasenscheidewandbegradigung
Privatpatient: ja
Erfahrungsbericht: Bei einem Standardeingriff kam es zu einer septischen Komplikationen [sic], die zu einem Multiorganversagen und einer mehrmonatigen Erblindung führten. Der verantwortliche Arzt streitet jede Verantwortung ab. Polizei und Staatsanwaltschaft haben die Praxis durchsucht und Akten sichergestellt. Das Klinikpersonal war mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert. Dies hat beinahe zu meinem Tode geführt.“
Eingestellt Anfang 2014 unter dem Pseudonym „Sepsishilfe“ und der Überschrift „Sepsis mit schweren Folgen“. Der Grammatikfehler im ersten Satz stammt aus dem Original.
Nach dem Anwaltsschreiben der Klinik änderte der Portalbetreiber den Text an zwei Stellen: Er strich die Worte „und Akten sichergestellt“ und fügte in den ersten Satz nach „Bei einem Standardeingriff kam es“ die Worte „wegen meiner besonderen Konstitution“ ein. Angegriffen war anschließend diese redigierte Fassung:
„Bei einem Standardeingriff kam es wegen meiner besonderen Konstitution zu einer septischen Komplikationen, die zu einem Multiorganversagen und einer mehrmonatigen Erblindung führten.“
Den Ausschlag gab ausgerechnet die eingefügte Entlastung. Mit ihr wollte der Betreiber der Klinik entgegenkommen – juristisch hat er damit eine eigene inhaltliche Entscheidung über den Text getroffen und sich dessen Kernaussage zugeschrieben.
Worum ging es?
Ein Patient wurde am 01.08.2011 in der Klinik an der Nasenscheidewand operiert. Er hatte der Klinik seinen Konsum von Benzodiazepinen verschwiegen. Nach dem Eingriff traten Auffälligkeiten auf; am 03.08.2011 wurde er zunächst in ein anderes Krankenhaus und nach Feststellung eines Nierenversagens in eine Universitätsklinik verlegt, wo am selben Tag eine lebensbedrohliche Sepsis mit Leber- und Nierenversagen diagnostiziert wurde. Ein Gutachten aus einem späteren Schlichtungsverfahren kam zu dem Ergebnis, postoperativ seien Anzeichen einer sich entwickelnden Sepsis nicht rechtzeitig erkannt worden.
Anfang 2014 stellte der Patient den Erfahrungsbericht ein. Die Klinik forderte den Portalbetreiber mit Anwaltsschreiben vom 11.02.2014 zur Entfernung auf. Der Betreiber nahm daraufhin ohne Rücksprache mit dem Patienten zwei Änderungen vor und teilte der Klinik mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2014 diese „Eingriffe“ mit sowie seine Auffassung, weitergehende Eingriffe erschienen nicht angezeigt.
Das LG Frankfurt a. M. gab der Unterlassungsklage statt, die Berufung des Betreibers blieb erfolglos, ebenso seine vom Oberlandesgericht zugelassene Revision.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Klinik kann sich als juristische Person nach Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen, soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch im Aufgabenbereich betroffen ist. Das gilt nicht nur für die Vorwürfe, sie sei „auf Notfälle nicht vorbereitet“ und „überfordert“ gewesen. Auch die geänderte Aussage über den Verlauf berührt den Geltungsanspruch, weil sie die tatsächliche Grundlage dieser Vorwürfe bildet und – trotz des eingefügten Zusatzes – im Zusammenhang mit dem folgenden Hinweis auf Durchsuchung und Aktensicherstellung den Eindruck erweckt, der behandelnde Arzt habe die Komplikation zu verantworten.
Unmittelbarer Störer ist ein Portalbetreiber nur, wenn es sich um eigene Informationen im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG handelt. Dazu gehören auch fremde Inhalte, die er sich zu eigen gemacht hat, also wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung übernommen hat. Bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten; für ein Zu-Eigen-Machen spricht aber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Dass der Betreiber sich nicht durch einen Disclaimer distanziert hatte, genügte dem Senat ausdrücklich nicht. Den Ausschlag gab, dass er die Äußerungen auf die Rüge hin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem er selbstständig und insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten entschied, was er ändert, was er entfernt und was er beibehält. Damit hat er die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Mit der Einfügung veränderte er die zentrale Tatsachenaussage und nahm zugleich eine eigene Bewertung ihrer Richtigkeit vor; weil die beiden übrigen Äußerungen auf dieser Aussage aufbauen, muss er sich auch diese zurechnen lassen.
Den Einwand, die Änderung sei nach außen nicht sichtbar geworden, ließ der Senat nicht gelten. Es genügt, dass der Betreiber der Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung kundgetan hat. Nur wenn eine solche Offenlegung fehlt, muss man Anzeichen für ein Zu-Eigen-Machen in der Äußerung selbst oder in ihrer Präsentation suchen.
In der Sache ist die geänderte Aussage eine Tatsachenbehauptung: Die Präposition „bei“ drückt Gleichzeitigkeit aus, die Aussage ist also so zu verstehen, dass die Komplikation während oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Operation eintrat. Das ist unwahr – die septische Komplikation trat erst 36 Stunden nach dem Eingriff und nach der Verlegung auf. Die beiden anderen Äußerungen stufte der Senat abweichend vom Berufungsgericht als Meinungsäußerungen ein; ein Erfahrungsbericht wird vom Leser als Wiedergabe subjektiven Erlebens verstanden, auch der Plural „Notfälle“ ändert daran nichts. Unzulässig sind sie gleichwohl, weil sie auf der unwahren Tatsachenbehauptung beruhen und einen unwahren Tatsachenkern enthalten.
Prozessual entscheidend war die verletzte Recherchepflicht: Eine nur in seiner Person bestehende Ungewissheit über den Geschehensablauf hätte der Betreiber durch Rückfrage beim Patienten unschwer aufklären können, bevor er die Äußerung für richtig befand und sich zu eigen machte. Die Wiederholungsgefahr wird nach einer Rechtsverletzung vermutet; entkräftet hat der Betreiber diese Vermutung nicht.
Den Ausschlag gab nicht die Änderung selbst, sondern dass der Betreiber sie der Klinik mitteilte. Wer als Bewerteter ein Antwortschreiben erhält, in dem das Portal aufzählt, welche Passagen es geändert und welche es nach eigener Prüfung bewusst stehen gelassen hat, hält damit den Beleg für das Zu-Eigen-Machen in der Hand – und haftet das Portal unmittelbar, erübrigt sich jede Diskussion über Prüfpflichten.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Nicht jede Reaktion eines Portals auf eine Beanstandung ist ein Zu-Eigen-Machen. Löscht es die Bewertung vollständig oder weist es die Rüge schlicht zurück, fehlt die eigene inhaltliche Entscheidung über den verbleibenden Text.
- Ein fehlender Haftungsausschluss genügt nicht. Der Senat hat ausdrücklich offengelassen, ob die Hinweise des Portals auf seine Änderungskompetenz für sich genommen ausgereicht hätten.
- Schadensersatz war nicht Gegenstand des Verfahrens. Entschieden ist allein der Unterlassungsanspruch.
- Die Äußerungen zur Überforderung des Personals waren für sich genommen zulässige Meinungsäußerungen. Unzulässig wurden sie erst durch die unwahre Tatsachengrundlage.
- Das Schlichtungsgutachten half dem Portal nicht, obwohl es der Klinik ein verspätetes Erkennen der Sepsis bescheinigte – die Bewertung behauptete etwas anderes, nämlich einen Zusammenhang mit der Operation selbst.
Heben Sie jedes Antwortschreiben des Portals auf
Schreibt Ihnen ein Portal, welche Passagen es geändert und welche es nach Prüfung behalten hat, dann hat es sich die Bewertung zu eigen gemacht.
Der praktische Wert dieser Entscheidung liegt nicht in der Bewertung, sondern in der Antwort des Portals. Formulieren Sie Ihre Beanstandung deshalb so, dass eine pauschale Absage schwerfällt, und verlangen Sie eine Antwort je Äußerung: „Bitte teilen Sie mir zu jeder der beanstandeten Passagen gesondert mit, ob Sie sie nach inhaltlicher Prüfung beibehalten, geändert oder entfernt haben, und ob Sie den Verfasser vor Ihrer Entscheidung beteiligt haben.“ Antwortet das Portal darauf inhaltlich, hat es genau die Kundgabe geliefert, auf die der BGH abgestellt hat.
Übersehen wird oft der zweite Hebel: die stillschweigende Kulanzänderung. Viele Portale entschärfen einen Beitrag, kürzen eine Passage oder setzen einen relativierenden Zusatz hinein, um den Streit beizulegen. Genau in diesem Moment verlassen sie die neutrale Vermittlerrolle – jedenfalls dann, wenn sie den Verfasser nicht einbinden. Sichern Sie die Bewertung deshalb sofort nach Ihrer Rüge erneut und stellen Sie beide Fassungen gegenüber. Jeder eingefügte oder gestrichene Halbsatz ist ein Beweisstück, und auf die Sichtbarkeit der Änderung für andere Nutzer kommt es nach diesem Urteil gerade nicht an.
Zu Fall bringt Sie die Gegenrichtung: Das Zu-Eigen-Machen allein nützt nichts, wenn die Äußerung zulässig ist. Der BGH kam nur deshalb zum Verbot, weil die zeitliche Zuordnung der Komplikation nachweisbar falsch war. Bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten ist zudem Zurückhaltung geboten. Rechnen Sie außerdem damit, dass wertende Passagen als Meinungsäußerung eingeordnet werden – der Senat hat das Berufungsgericht hier ausdrücklich korrigiert. Ein harscher Erfahrungsbericht ist nicht schon deshalb angreifbar, weil er hart ausfällt.
Zur Beweisvorsorge: Sichern Sie das Portalschreiben im Original samt Datum, beide Textfassungen als datierten Screenshot und Ihre eigene Rüge mit Zugangsnachweis. Ihre Rüge ist der Auslöser, der die spätere Portalentscheidung überhaupt erst zu einer inhaltlichen Entscheidung macht. Für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast; hier waren es Operationsbericht, Verlaufsdokumentation und Verlegungszeiten, aus denen sich der Abstand von 36 Stunden ergab. Ohne diese Unterlagen wäre das Verfahren trotz des Zu-Eigen-Machens verloren gegangen.
Zur Einordnung: Der Regelfall ist der umgekehrte. Meist ist das Portal nur mittelbarer Störer, und dann gilt der Prüfpflichtenkatalog aus VI ZR 34/15. Hier kam es darauf ausdrücklich nicht mehr an. Prüfen Sie deshalb immer zweigleisig – zuerst, ob das Portal durch eigenes Zutun eine aktive Rolle übernommen hat, und erst danach, ob es seinen Prüfpflichten genügt hat. Für den zweiten Weg sind OLG München 18 U 2631/24 und OLG Köln 15 U 91/23 die brauchbareren Fundstellen.
Anwalt erklärt
Das Portal hat meine Bewertung nach meiner Beschwerde gekürzt. Ist das gut oder schlecht für mich?
Unter Umständen gut. Entscheidet das Portal selbst und ohne den Verfasser, was bleibt und was geht, und teilt es Ihnen das mit, haftet es nach diesem Urteil unmittelbar auch für den verbliebenen Text.
Muss die Änderung für andere Nutzer sichtbar sein?
Nein. Diesen Einwand hat der BGH ausdrücklich verworfen. Es genügt, dass das Portal Ihnen als Betroffenem seinen Umgang mit der Bewertung mitgeteilt hat.
Was bringt mir der Unterschied zwischen unmittelbarem und mittelbarem Störer?
Beim unmittelbaren Störer entfällt der Streit über Prüfpflichten. Das Portal haftet für den Inhalt wie für einen eigenen Text, unabhängig davon, wie ausführlich Ihre Beanstandung war.
Gilt das nur für Klinikbewertungen?
Nein. Der Fall betraf klinikbewertungen.de, die Grundsätze zum Zu-Eigen-Machen gelten für Bewertungsportale allgemein und darüber hinaus für Hostprovider.
Reicht es, dass das Portal keinen Haftungsausschluss verwendet?
Nein. Der Senat hat klargestellt, dass ein fehlender Disclaimer für sich genommen kein Zu-Eigen-Machen begründet. Nötig ist die eigene inhaltliche Entscheidung über den Text.
Kann ich nach diesem Urteil auch Schadensersatz verlangen?
Darüber hat der BGH nicht entschieden, es ging allein um Unterlassung. Die Einordnung als unmittelbarer Störer ist für einen Schadensersatzanspruch aber eine Voraussetzung, die sonst häufig fehlt.
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Bewertung prüfen lassen
Das Portal hat Ihre Bewertung nach der Beschwerde gekürzt, umformuliert oder Ihnen schriftlich erklärt, warum der Rest stehen bleibt? Dann kann sich seine Rechtsstellung verändert haben – und damit Ihre Erfolgsaussichten. Wir sichern beide Fassungen, werten den Schriftwechsel aus und wählen den Weg, der vor Gericht trägt.