Urteile zu Online-Bewertungen · Bundesgerichtshof

Was ein Bewertungsportal nach Ihrer Beschwerde tatsächlich tun muss – BGH VI ZR 34/15 (Ärztebewertungsportal III)

Ergebnis der Entscheidung. Die Revision des Zahnarztes hatte Erfolg. Der BGH hob das klageabweisende Berufungsurteil auf und legte fest, welche konkreten Schritte ein Portal nach einer Beanstandung unternehmen muss: Beanstandung weiterleiten, Belege verlangen, und dem Bewerteten mitteilen, was ohne Datenschutzverstoß mitgeteilt werden kann. Eine rein formale Rückfrage genügt nicht.

Der Fall auf einen Blick

GerichtBundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
AktenzeichenVI ZR 34/15
EntscheidungUrteil vom 01.03.2016
VorinstanzenLG Köln, 28 O 516/13, Urteil vom 09.07.2014 · OLG Köln, 15 U 141/14, Urteil vom 16.12.2014 (ZD 2015, 430)
ParteienZahnarzt einer Praxis mit zehn Ärzten und 60 nichtärztlichen Angestellten gegen die Betreiberin von jameda.de
VerfahrensartRevision des bewerteten Arztes
Anspruchsgrundlage§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
ErgebnisBerufungsurteil aufgehoben, Zurückverweisung. Das Portal war seiner Prüfpflicht nicht nachgekommen.

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

„Ich kann Dr. H … nicht empfehlen“
„Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe.“

Dazu die Notenbewertung vom 10.08.2013, abgegeben von einem anonymen Nutzer: Gesamtnote 4,8, in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils die Note 6, also „ungenügend“.

Bemerkenswert ist, was nicht in der Bewertung stand: Der Verfasser vermied bewusst jede Tatsachenangabe zur Behandlung und sagte das auch offen. Genau diese Strategie machte die Bewertung für den Arzt inhaltlich unangreifbar – und war zugleich der Grund, warum der BGH ihm keine weitere Substantiierung abverlangte.

Worum ging es?

Der Zahnarzt bestritt, dass der Bewertung überhaupt ein Behandlungskontakt zugrunde lag, und verlangte Löschung. Das Portal entfernte den Beitrag zunächst, stellte ihn dann aber unverändert wieder ein.

Auf das anwaltliche Schreiben antwortete jameda, man habe den Bewerter angeschrieben, dieser habe die Bewertung „sehr ausführlich bestätigt“; anschließend habe man keine Anhaltspunkte gehabt, an der Authentizität zu zweifeln. Die Herausgabe der Nutzerdaten lehnte das Portal ab. Die Stellungnahme des Bewertenden selbst bekam der Arzt nie zu sehen – nicht einmal den behaupteten Behandlungszeitraum.

Das LG Köln gab der Klage statt, das OLG Köln wies sie ab. Der BGH hob das Berufungsurteil auf.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Portal ist nicht unmittelbarer Störer: Es hat sich die Bewertung nicht zu eigen gemacht. Auch die teilweise automatische Vorabprüfung auf „Unregelmäßigkeiten“ und die Bildung eines Durchschnittswerts reichen dafür nicht. Das Haftungsprivileg des § 10 TMG steht Unterlassungsansprüchen ohnehin nicht entgegen.

Die Behauptung des Arztes, es habe keinen Behandlungskontakt gegeben, war hinreichend konkret – obwohl sie eine bloße Mutmaßung war. Denn die Bewertung enthielt keinerlei Angaben zur konkreten Behandlung, sodass der Arzt zu mehr gar nicht in der Lage war.

Die Notenvergabe ist Meinungsäußerung, nicht Tatsachenbehauptung. Die Prüfpflicht greift trotzdem, weil der Betroffene schlüssig behauptet, der Wertung fehle jede Tatsachengrundlage.

Der Kern der Entscheidung ist die Liste der geschuldeten Prüfschritte. Das Portal hätte die Beanstandung an den Bewertenden übersenden und ihn zur Stellungnahme anhalten müssen. Es hätte ihn auffordern müssen, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Belege zu übermitteln – der BGH nennt ausdrücklich Rechnungen, Terminkarten und -zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, notfalls teilweise geschwärzt. Die bloße Bitte, „die Behandlung in mindestens zwei Sätzen zu umschreiben und den Behandlungszeitraum zu nennen“, genügt dafür nicht.

Weiter hätte das Portal dem Arzt alle Informationen weiterleiten müssen, die es ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG weitergeben durfte. Warum nicht einmal der Behandlungszeitraum mitgeteilt wurde, erschloss sich dem Senat nicht; bestand die Sorge, der Arzt könne den Verfasser identifizieren, hätte ein größeres Zeitfenster genannt werden können.

Prozessual trifft das Portal eine sekundäre Darlegungslast, die hier sogar eine Recherchepflicht einschließt. Kommt es ihr nicht nach, gilt die Behauptung des fehlenden Behandlungskontakts nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Juristisch wichtig

Die Beweislast für das Fehlen des Behandlungskontakts liegt formal beim Bewerteten. Praktisch wird sie durch die sekundäre Darlegungslast des Portals aufgefangen: Liefert das Portal nichts Belastbares, gilt der fehlende Kontakt als zugestanden. Wer diesen Mechanismus kennt, führt den Schriftwechsel mit dem Portal von Anfang an auf dieses Ziel hin.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Der BGH hat nicht entschieden, dass die Bewertung zu löschen war. Er hat zurückverwiesen, damit geklärt wird, was das Portal tatsächlich geprüft hat.
  • Ein Auskunftsanspruch gegen das Portal auf die Daten des Bewertenden folgt daraus nicht; den hatte der Senat kurz zuvor in VI ZR 345/13 abgelehnt.
  • Die Entscheidung erlaubt es nicht, jede schlechte Note anzugreifen. Angriffspunkt war allein die behauptete fehlende Tatsachengrundlage.
  • Die Note 6 als solche wurde nicht als Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptung eingeordnet, sondern als zulässige Meinungsäußerung.
Tipp vom Anwalt

Fordern Sie die einzelnen Prüfschritte namentlich ein

Eine formale Rückfrage beim Bewertenden ist keine Prüfung. Das Portal muss Belege verlangen – und Ihnen weitergeben, was es weitergeben darf.

Dieses Urteil ist der Werkzeugkasten für die Beanstandung. Der BGH benennt die Schritte, die das Portal schuldet – und genau diese sollten Sie im Beanstandungsschreiben ausdrücklich verlangen, statt nur pauschal „Löschung“ zu fordern: Weiterleitung Ihrer Rüge an den Bewertenden, Aufforderung zur genauen Beschreibung des Kontakts, Vorlage von Belegen, und Weiterleitung derjenigen Informationen an Sie, die das Portal ohne Datenschutzverstoß herausgeben darf. Als Belege nennt die Entscheidung Rechnungen, Terminkarten und -zettel, Eintragungen in Bonushefte und Rezepte; übertragen auf andere Branchen also Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Kassenbons oder Buchungsbestätigungen.

Eine Formulierungshilfe liefert das Urteil gleich mit, allerdings als Negativbeispiel: Das Gericht hat es ausdrücklich nicht genügen lassen, dass das Portal den Bewertenden lediglich gebeten hatte, „die Behandlung in mindestens zwei Sätzen zu umschreiben und den Behandlungszeitraum zu nennen“. Wenn ein Portal Ihnen genau das als Ergebnis seiner Prüfung mitteilt, ist das nach dieser Entscheidung zu wenig – und das sollten Sie ihm unter Verweis auf VI ZR 34/15 schriftlich entgegenhalten.

Der wirksamste einzelne Hebel liegt beim Leistungszeitraum. Der BGH hält es für zumutbar, dass das Portal ihn mitteilt, notfalls als größeres Zeitfenster, damit der Verfasser nicht identifizierbar wird. Mit dem Zeitraum lässt sich ein angeblicher Kontakt oft widerlegen, etwa weil der Betrieb geschlossen war, Sie im Urlaub waren oder die behauptete Leistung in dieser Zeit gar nicht angeboten wurde. Verlangen Sie ihn deshalb ausdrücklich und weisen Sie darauf hin, dass ein anonymisiertes Zeitfenster genügt.

Für ein späteres Verfahren zählt die Dokumentation. Die Beweislast für das Fehlen des Kontakts liegt bei Ihnen, aber das Portal trifft die sekundäre Darlegungslast samt Recherchepflicht; bleibt es untätig, gilt Ihre Behauptung nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Halten Sie deshalb jede Nachfrage und jede ausweichende Antwort fest – dieser Schriftwechsel ist vor Gericht oft wertvoller als der Streit über den Inhalt der Bewertung selbst.

Eines noch zur Einordnung: Für die Frage, wie konkret Ihre Rüge sein muss, gilt heute die spätere Klarstellung des Senats in VI ZR 1244/20. Danach müssen Sie den fehlenden Kontakt auch dann nicht begründen, wenn die Bewertung Details, Zeitangaben oder Fotos enthält. Die hiesige Formulierung, die Bewertung habe „keinerlei tatsächliche Angaben“ enthalten, ist also keine Voraussetzung.

Anwalt erklärt

Muss das Portal mir sagen, wer die Bewertung geschrieben hat?

Nein. Einen allgemeinen Auskunftsanspruch auf die Nutzerdaten hat der BGH abgelehnt. Über § 21 TDDDG gibt es heute einen eigenen Weg, der aber an strafbare Inhalte anknüpft und ein gerichtliches Verfahren voraussetzt.

Das Portal schreibt, es habe den Bewerter kontaktiert und alles sei in Ordnung. Reicht das?

Nach dieser Entscheidung nicht. Das Portal muss ernsthaft versuchen, sich die Tatsachengrundlage zu verschaffen, und darf sich nicht auf eine rein formale Prüfung zurückziehen. Fragen Sie nach, welche Belege konkret vorgelegt wurden.

Gilt das nur für Ärzte?

Nein. Der Fall betraf ein Arztbewertungsportal, die Grundsätze zur Prüfpflicht gelten aber für Bewertungsportale allgemein, also auch für Google, kununu oder Hotelportale.

Was ist, wenn die Bewertung nur aus Sternen ohne Text besteht?

Dann fehlt jede Tatsachenangabe, und die Argumentation dieses Urteils greift besonders gut: Sie können zu mehr als der Behauptung fehlenden Kontakts gar nicht in der Lage sein.

Wie lange darf das Portal sich Zeit lassen?

Eine feste Frist nennt die Entscheidung nicht. Bleibt eine Stellungnahme des Bewertenden innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und zu löschen.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Leitsatz und Bewertung sind eigene Formulierungen; der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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