Ein Portal darf Bewertungen aus dem Durchschnitt herausfiltern, solange es keine Neutralität verspricht – BGH VI ZR 496/18
Ergebnis der Entscheidung. Die Revision der Portalbetreiberin hatte Erfolg; die Klage des Fitness-Studios wurde damit endgültig abgewiesen. Das Portal durfte vierundzwanzig überwiegend positive Bewertungen aus dem angezeigten Durchschnitt herausfiltern und die angezeigten drei Sterne aus einem einzigen Beitrag berechnen. Entscheidend war, dass es für sich weder Neutralität noch Repräsentativität in Anspruch genommen hatte.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VI ZR 496/18 (www.yelp.de) |
| Entscheidung | Urteil vom 14.01.2020, Revision vom Berufungsgericht zugelassen |
| Vorinstanzen | LG München I, 25 O 24646/14, Urteil vom 12.02.2016 (BeckRS 2016, 134294) · OLG München, 18 U 1282/16 Pre, Urteil vom 13.11.2018 (BeckRS 2016, 134293) |
| Parteien | eine GmbH, die ein Fitness-Studio betreibt, gegen die in Irland ansässige Betreiberin des Bewertungsportals |
| Portal | yelp.de |
| Verfahrensart | Revision der Portalbetreiberin |
| Anspruchsgrundlage | § 824 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB (Unternehmenspersönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) |
| Umfang | Unterlassung der Gesamtbewertung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Anwaltskosten |
| Zuständigkeit | deutsche Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, weil der Mittelpunkt der Interessen der Klägerin in Deutschland liegt |
| Ergebnis | Landgerichtliches Urteil wiederhergestellt, Klage abgewiesen. |
Wortlaut der beanstandeten Bewertungen
Angegriffen war keine einzelne Bewertung, sondern die Berechnung des Durchschnitts.
Am 10.02.2014 zeigte das Portal für das Fitness-Studio drei Sterne an. Grundlage war ein einziger Beitrag vom 07.02.2014, den die Software als „empfohlen“ eingestuft hatte. Vierundzwanzig ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen erschienen als „momentan nicht empfohlen“ und flossen in den Durchschnitt nicht ein. Die Einstufung erfolgt ohne manuelle Kontrolle, automatisiert und tagesaktuell.
Wer die Schaltfläche neben dem Hinweis auf die nicht empfohlenen Beiträge anklickte, bekam diese Erläuterung zu lesen:
„Unsere User veröffentlichen auf Yelp Millionen von Beiträgen. Aus diesem Grund benutzen wir eine automatisierte Software um die hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Diese Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie z. B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users auf Yelp. […] Die Beiträge die nicht direkt auf der Geschäftsseite hervorgehoben und auch nicht in die Gesamtbewertung einberechnet werden sind aber unten aufgeführt.“
Genau dieser Text hat das Verfahren entschieden – nicht zugunsten der Klägerin, sondern zugunsten des Portals. Er nimmt keine Neutralität für sich in Anspruch, sondern erklärt eine subjektive Auswahl nach „Hilfreichkeit“.
Worum ging es?
Die Klägerin sah in der Darstellung den unzutreffenden Eindruck erweckt, der angezeigte Durchschnitt beruhe auf allen abgegebenen Beiträgen. Die Unterscheidung zwischen empfohlen und nicht empfohlen sei willkürlich und nicht nachvollziehbar; beim Herausfiltern von mehr als neunzig Prozent der durchweg positiven Beiträge stehe die Herabsetzung des Unternehmens im Vordergrund. Zahlreiche Neukunden hätten das Studio deshalb nicht berücksichtigt.
Das LG München I wies die Klage ab. Das OLG München verurteilte das Portal zur Unterlassung, stellte die Schadensersatzpflicht fest und sprach Anwaltskosten zu. Der maßgebliche Leser verstehe die plakativ am Seitenanfang stehende Gesamtbewertung als Ergebnis einer Auswertung aller Bewertungen; der Hinweis auf die nicht empfohlenen Beiträge sei optisch unauffällig, und nach allgemeiner Lebenserfahrung klicke der überwiegende Teil der Nutzer ihn nicht an.
Das Portal legte Revision ein und hatte damit Erfolg.
Was hat das Gericht entschieden?
Vorab zur Zuständigkeit, die für jeden Fall gegen einen ausländischen Portalbetreiber zählt: Deutsche Gerichte sind zuständig, weil bei einer juristischen Person der Mittelpunkt ihrer Interessen maßgeblich ist – der Ort, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigsten ist, also wo sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt. Das gilt auch für Unterlassungsklagen. Anwendbar ist deutsches Recht; die Vorschrift über das Herkunftslandprinzip im Telemedienrecht ist keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot.
Ein Anspruch wegen unwahrer Tatsachenbehauptung scheidet aus, und hier korrigiert der Senat die Sinndeutung des Berufungsgerichts. Der unvoreingenommene und verständige Nutzer entnimmt dem neben dem Durchschnitt stehenden Text „1 Beitrag“ zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage der Berechnung bildeten. Zusammen mit der unmittelbar darunter stehenden Überschrift „Empfohlener Beitrag für…“, der Angabe „1 Beitrag auf Deutsch“ und der zahlenmäßigen Übereinstimmung schließt er, dass nur dieser eine Beitrag Grundlage war. Für die Annahme, es seien alle abgegebenen Beurteilungen berücksichtigt worden, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Ein Zu-Eigen-Machen verneint der Senat ebenfalls. Mit der Einordnung als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ brachte das Portal nur eine Beurteilung der Beiträge zum Ausdruck, nicht eine eigene Bewertung des Fitness-Studios. Denn die Einordnung hing allein davon ab, wie „hilfreich“ das Portal den Beitrag einschätzte – und das unabhängig davon, ob die Einzelbewertung gut oder schlecht ausfiel. Die automatische Vorabprüfung auf Unregelmäßigkeiten und die Bildung eines Durchschnittswerts reichen für ein Zu-Eigen-Machen ohnehin nicht; bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten ist Zurückhaltung geboten.
Damit war die Klägerin nur als Reflexwirkung betroffen. Die Schutzbereiche ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und ihres Rechts am Gewerbebetrieb waren zwar berührt, denn die Anzeige des Durchschnitts konnte sich auf ihr Ansehen auswirken und potenzielle Kunden abhalten. Rechtswidrig war der Eingriff aber nicht.
In der Abwägung steht auf Seiten des Portals zunächst, dass der Betrieb eines Bewertungsportals eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt und unter die Berufsfreiheit fällt – darauf kann sich auch eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Kapitalgesellschaft berufen. Das gilt ausdrücklich auch für die Kontrolle und Bewertung von Nutzerbeiträgen zum Schutz der Funktionsfähigkeit: Es bestehen die Gefahren unwahrer, beleidigender oder sonst unzulässiger Aussagen, der Mehrfachbewertung durch dieselbe Person und der Bewertung ohne realen Erfahrungshintergrund.
Vor allem aber ist die Einstufung als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ eine geschützte Meinungsäußerung. Dass dafür eine automatisierte Software eingesetzt wird, ändert daran nichts – sie setzt vorgegebene Bewertungskriterien um, und für die Qualifizierung als Meinung kommt es nicht darauf an, wie der Meinungsbildungsprozess im Einzelnen abläuft. Auch dass die Kriterien nicht näher erläutert und die Einstufung im Einzelfall nicht begründet wurde, schadet nicht: Jeder darf sagen, was er denkt, auch ohne nachprüfbare Gründe anzugeben. Der Grundrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist.
Den entscheidenden Punkt formuliert der Senat bei der Abgrenzung zum Warentest. Für Warentests und Restaurantführer verlangt die Rechtsprechung Neutralität, Objektivität und Nachvollziehbarkeit. Diese Anforderungen greifen hier nicht, weil sich aus der Darstellung des Portals ergibt, dass es gerade keine Neutralität, keine objektiv nachvollziehbare Sachkunde und keine Repräsentativität für sich in Anspruch nahm – es beurteilte die subjektiven Einschätzungen der Nutzer wiederum selbst subjektiv, mit den Worten „empfohlen“, „nicht empfohlen“ und „hilfreichste“.
Das Verfahren entschied sich an der Selbstdarstellung des Portals. Wer Neutralität, objektiv nachvollziehbare Sachkunde und Repräsentativität für sich in Anspruch nimmt, muss sich an den Maßstäben für Warentests messen lassen und schuldet Nachvollziehbarkeit. Wer erkennbar nur subjektiv auswählt und das auch so schreibt, darf filtern – selbst wenn über neunzig Prozent der Bewertungen wegfallen.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Portale dürfen nicht generell filtern. Entscheidend war die konkrete Darstellung, die keine Neutralität und Repräsentativität behauptete.
- Die Warentest-Grundsätze sind nicht abgeschafft. Sie greifen nur dort nicht, wo das Portal sie nicht durch die eigene Selbstdarstellung auslöst.
- Über einzelne Bewertungen sagt das Urteil nichts. Die Klägerin hatte weder die Aufnahme in das Portal noch einzelne Beiträge angegriffen.
- Der Einsatz einer Software ist kein eigener Angriffspunkt. Sie setzt vorgegebene Kriterien um und ändert an der Einordnung als Meinungsäußerung nichts.
- Eine Pflicht, die Filterkriterien offenzulegen, folgt daraus nicht – aber wer sie offenlegt und dabei mehr verspricht, als er hält, schafft sich ein neues Problem.
Lesen Sie zuerst, was das Portal über sich selbst behauptet
Wer Neutralität und Repräsentativität verspricht, wird daran gemessen. Wer dagegen erkennbar nur subjektiv auswählt, darf auch mehr als neunzig Prozent der Bewertungen wegfiltern.
Der Angriff auf eine gefilterte Gesamtnote entscheidet sich an den Hilfeseiten des Portals, nicht an der Note. Sammeln Sie deshalb als Erstes alles, was das Portal über sein eigenes Verfahren sagt: die Erläuterung zur Auswahl, Transparenzberichte, Werbeaussagen gegenüber Unternehmen, Aussagen in Presseinterviews. Suchen Sie gezielt nach Wörtern wie objektiv, neutral, repräsentativ, alle Bewertungen, echte Bewertungen, geprüft. Wo solche Zusagen stehen, greifen nach dieser Entscheidung die Maßstäbe für Warentests – und damit Nachvollziehbarkeit und Begründungslast. Wo dagegen nur von den hilfreichsten Beiträgen die Rede ist, ist dieser Weg versperrt und Sie sollten die Kraft in einen anderen Ansatz stecken.
Der zweite Ansatz liegt in der Zahl neben dem Durchschnitt. Der Senat hat die Klage auch deshalb abgewiesen, weil neben den drei Sternen „1 Beitrag“ stand und der Nutzer daraus schließen konnte, worauf der Durchschnitt beruht. Prüfen Sie also genau, was dort steht. Nennt das Portal an dieser Stelle die Gesamtzahl aller Bewertungen, obwohl nur ein Teil eingerechnet wurde, verschiebt sich die Lage erheblich – dann liegt eine Tatsachenbehauptung nahe, die unwahr sein kann — und damit ein Anspruch, der ohne jede Abwägung auskommt.
Zu Fall bringt Sie das Argument der Willkür. Die Klägerin hat vorgetragen, die Unterscheidung sei nicht nachvollziehbar und mehr als neunzig Prozent der positiven Beiträge seien herausgefiltert worden. Beides hat nicht geholfen, weil eine Meinungsäußerung nicht begründet werden muss und der Grundrechtsschutz nicht davon abhängt, ob eine Äußerung nützlich oder sinnvoll ist. Auch der Hinweis, eine Software entscheide, trägt nicht. Wer darauf setzt, verliert, und zwar auch dann noch, wenn er die Berufungsinstanz bereits gewonnen hatte.
Zur Beweisvorsorge gehört die Momentaufnahme. Die Darstellung ist tagesaktuell und ändert sich; im entschiedenen Fall stammte die beanstandete Anzeige vom 10.02.2014, der maßgebliche Beitrag vom 07.02.2014. Sichern Sie die gesamte Unternehmensseite mit Datum, einschließlich der Zahl neben dem Durchschnitt, der Überschrift über den angezeigten Beiträgen und des aufgeklappten Erläuterungstextes. Fassen Sie den Antrag außerdem auf die konkrete Verletzungsform – das Berufungsgericht hatte mit „wie geschehen am 10.02.2014“ tenoriert, und das ist die richtige Technik.
Zur Einordnung: Die Entscheidung gehört zu einer Dreiergruppe desselben Tages zum selben Portal. Sie ergänzt die Rechtsprechung zum Zu-Eigen-Machen um den Fall, dass das Portal nicht den Inhalt einer Bewertung bearbeitet, sondern über ihre Sichtbarkeit entscheidet. Wo ein Portal darüber hinausgeht und in den Text einer Bewertung eingreift, gilt die deutlich strengere Linie aus VI ZR 123/16 — dort wird es zum unmittelbaren Störer.
Anwalt erklärt
Darf ein Portal positive Bewertungen aus dem Durchschnitt herausrechnen?
Nach dieser Entscheidung ja, solange es keine Neutralität oder Repräsentativität für sich in Anspruch nimmt. Im Fall fielen vierundzwanzig von fünfundzwanzig Beiträgen heraus.
Muss das Portal seine Filterkriterien erklären?
Nein. Die Einstufung ist eine Meinungsäußerung, und die muss nicht begründet werden. Der Grundrechtsschutz hängt nicht davon ab, ob eine Äußerung nachvollziehbar ist.
Ändert es etwas, dass eine Software entscheidet?
Nein. Die Software setzt vorgegebene Bewertungskriterien um. Für die Einordnung als Meinungsäußerung kommt es nicht darauf an, wie der Meinungsbildungsprozess abläuft.
Wann greifen die strengeren Warentest-Regeln?
Wenn das Portal Neutralität, objektiv nachvollziehbare Sachkunde und Repräsentativität für sich in Anspruch nimmt. Dann schuldet es Nachvollziehbarkeit – hier fehlte genau diese Zusage.
Kann ich ein Portal mit Sitz im Ausland in Deutschland verklagen?
Ja, wenn der Mittelpunkt Ihrer Interessen in Deutschland liegt, also dort, wo Sie den wesentlichen Teil Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausüben. Das gilt auch für Unterlassungsklagen.
Was hätte der Klägerin geholfen?
Eine Selbstdarstellung des Portals, die Vollständigkeit oder Neutralität verspricht – oder eine Zahlenangabe neben dem Durchschnitt, die alle Bewertungen nennt, obwohl nur ein Teil eingerechnet wird.
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Ihre Gesamtnote sinkt, obwohl die meisten Kunden zufrieden sind – weil das Portal einen Teil der Bewertungen nicht einrechnet? Ob sich dagegen etwas machen lässt, entscheidet sich an dem, was das Portal über sein eigenes Verfahren behauptet. Wir werten die Selbstdarstellung aus und sichern die Anzeige, bevor sie sich am nächsten Tag ändert.