Ein Portal, das nur vergleicht und vermittelt, ist kein Mitbewerber der verglichenen Anbieter – EuGH C-697/23
Ergebnis der Entscheidung. Der Gerichtshof hat die Frage des Landgerichts München I nicht beantwortet. Statt über die Zulässigkeit von Tarifnoten zu entscheiden, prüfte er die vorgelagerte Frage und verneinte sie: Ein Vergleichsportal, das selbst keine Versicherungen anbietet, ist kein Mitbewerber der verglichenen Versicherer. Damit liegt schon keine vergleichende Werbung vor und die Richtlinie ist nicht anwendbar.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Europäischer Gerichtshof, Neunte Kammer |
|---|---|
| Rechtssache | C-697/23 (HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg gegen Check24 Vergleichsportal GmbH u. a.), CELEX 62023CJ0697 |
| Entscheidung | Urteil vom 08.05.2025 im Vorabentscheidungsverfahren, ergangen ohne Schlussanträge des Generalanwalts |
| Vorlegendes Gericht | LG München I |
| Vorgeschichte | LG Köln, Urteil vom 22.04.2020 · Klage vom 26.11.2020 beim LG Köln, mit Beschluss vom 22.03.2021 an das LG München I verwiesen · Klageerweiterung am 20.09.2021 |
| Portal | Check24 |
| Streitgegenstand | Unterlassung und Schadensersatz wegen der Darstellung von Tarifnoten, auch in Verbindung mit den Pop-up-Informationen, sowie der Klassifizierung nach Preis und Kundenbewertung |
| Rechtsgrundlage | Art. 2 Buchst. c und Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2006/114/EG; im Ausgangsverfahren § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG |
| Vorlagefrage | ob ein Vergleich mittels Benotungs- und Bepunktungssystem die Bedingungen zulässiger vergleichender Werbung erfüllen kann |
| Ergebnis | Die Vorlagefrage bleibt unbeantwortet. Mangels Mitbewerbereigenschaft liegt keine vergleichende Werbung vor; die Richtlinie ist nicht anwendbar. |
| Vorbehalt | Die abschließende Prüfung des Wettbewerbsverhältnisses bleibt dem vorlegenden Gericht überlassen. |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Diese Entscheidung betraf keine einzelne Bewertung, sondern ein Benotungssystem.
Beanstandet war die Tarifnotendarstellung auf den Ergebnisseiten des Vergleichsportals. Unter dem Namen jedes verglichenen Versicherers steht in einem blau umrandeten Feld eine ausdrücklich so bezeichnete „Tarifnote“ mit einem Zahlenwert von 1,0 bis 4,0, unterlegt mit der Notenstufe „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ oder „ausreichend“. Die Note beruht auf einem Punktesystem aus mehreren „Benotungsparametern“, die zu einer Gesamtpunktzahl addiert werden; sie unterscheiden sich je nach Versicherungssparte. Fährt der Nutzer mit der Maus über das Feld, öffnet sich ein Pop-up mit Basisinformationen, in dem die Parameter mit einem grünen oder gelben Häkchen oder einem roten Kreuz versehen sind – für „sehr gut“, „durchschnittlich“ und „unterdurchschnittlich/nicht versichert“.
Angeführt wird die Liste von einem Angebot, das überwiegend als „Preis-Leistungs-Empfehlung“ bezeichnet wird, gefolgt von einer „Leistungsempfehlung“; die weiteren Angebote erscheinen nach Preis aufsteigend. Der Nutzer kann auch nach Tarifnoten oder nach Kundenbewertungen sortieren. Genau diese Klassifizierung nach Preis und Kundenbewertung griff die Klägerin mit der späteren Klageerweiterung für die Hausrat- und Rechtsschutzversicherung an.
Worum ging es?
Die Klägerin ist die Muttergesellschaft einer großen deutschen Versicherungsgruppe. Die Beklagten betreiben ein Vergleichsportal, auf dem Nutzer kostenlos Angebote vergleichen und gegebenenfalls Verträge mit den Anbietern schließen können.
2020 leitete die Versicherungsgruppe beim LG Köln ein Verfahren ein und machte geltend, die Vergleiche mittels Tarifnoten verstießen bei Kfz-Versicherungen gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Das LG Köln folgte dem mit Urteil vom 22.04.2020; das Portal überarbeitete daraufhin die Seite und stellte weitere Informationen zu den Tarifnoten bereit, später auch für andere Sparten.
Am 26.11.2020 folgte eine zweite Klage auf Unterlassung und Schadensersatz, die auf Antrag der Klägerin an das LG München I verwiesen und am 20.09.2021 erweitert wurde. Die Tarifnoten seien Werturteile, die kein Gegenstand vergleichender Werbung sein dürften, weil sie eine falsche Objektivität vorspiegelten und ein hohes Täuschungspotenzial hätten. Das LG München I hielt die Auslegung der Richtlinie für entscheidend und legte dem Gerichtshof die Frage vor, ob ein Vergleich mittels Benotung überhaupt den geforderten objektiven Vergleich darstellen kann.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Gerichtshof hat die Frage umformuliert. Im Vorabentscheidungsverfahren ist es seine Aufgabe, dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben; dazu darf er die vorgelegten Fragen umformulieren und alle Bestimmungen des Unionsrechts auslegen, die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von Nutzen sein können – auch solche, die in der Vorlagefrage nicht genannt sind. Statt über die Zulässigkeitsbedingungen zu entscheiden, prüfte er deshalb die sachlich vorgelagerte Frage, ob überhaupt vergleichende Werbung vorliegt.
Vergleichende Werbung ist nach der Richtlinie jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Erzeugnisse oder Dienstleistungen erkennbar macht. Kennzeichnend ist also gerade das Erkennbarmachen eines Mitbewerbers. Damit kam es darauf an, ob ein Unternehmen, das Online-Vergleichsdienste für Versicherungsprodukte anbietet, Mitbewerber einer Versicherungsgruppe sein kann.
Den Begriff des Mitbewerbers definiert die Richtlinie nicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht die Eigenschaft zueinander im Wettbewerb stehender Unternehmen definitionsgemäß auf der Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen, die sie auf dem Markt anbieten. Waren, die in gewissem Maße gleichen Bedürfnissen dienen, können einander in einem gewissen Grad substituieren; erforderlich ist ein Wettbewerbsverhältnis zumindest zwischen einem Teil der angebotenen Produktpalette. Die konkrete Beurteilung des Substitutionsgrads ist Sache der nationalen Gerichte.
Bei der Anwendung blieb der Gerichtshof dann aber nicht bei dieser Zuweisung stehen. Nach der ihm vorliegenden Akte erbringt die Versicherungsgruppe Versicherungsdienstleistungen, während das Portal solche Dienstleistungen nicht selbst anbietet: Es beschränkt sich darauf, die Angebote verschiedener Versicherer mittels eines Benotungs- und Bepunktungssystems zu vergleichen und als Vermittler gegebenenfalls den Vertragsschluss zu eröffnen. Da es selbst kein Versicherungsunternehmen ist, kann es solche Dienstleistungen weder erbringen noch über sie verfügen – auch dann nicht, wenn es als bloßer Vermittler den Abschluss von Verträgen ermöglicht.
Daraus folgt, vorbehaltlich einer näheren Prüfung durch das vorlegende Gericht: Die beiderseits angebotenen Dienstleistungen sind nicht substituierbar, die Unternehmen sind auf unterschiedlichen Dienstleistungsmärkten tätig, sie sind keine Mitbewerber. Online-Vergleichsdienste, die weder einen Mitbewerber des anbietenden Unternehmens noch dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar machen, fallen damit nicht unter den Begriff der vergleichenden Werbung. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen als Vermittler auftritt.
Was der Gerichtshof damit nicht entschieden hat, ist die Frage, die gestellt worden war: ob ein Benotungs- und Bepunktungssystem den objektiven Vergleich darstellen kann, den die Richtlinie für zulässige vergleichende Werbung verlangt, und ob eine Note überhaupt eine Eigenschaft des verglichenen Produkts bezeichnet. Diese Frage bleibt offen.
Die Frage, um die es ging, ist offengeblieben. Der Gerichtshof hat nicht gesagt, ob Tarifnoten zulässig sind, sondern dass sein Recht darauf nicht anwendbar ist. Für die Praxis heißt das: Der Streit über Noten, Rankings und Bewertungsanzeigen von Portalen wandert zurück in das deutsche Lauterkeitsrecht – und wird dort weiter geführt.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Der Gerichtshof hat Tarifnoten nicht für zulässig erklärt. Er hat über ihre Zulässigkeit gerade nicht entschieden.
- Es folgt kein Freibrief für Vergleichs- und Bewertungsportale. Unanwendbar ist allein die Richtlinie über vergleichende Werbung; das nationale Lauterkeitsrecht bleibt davon unberührt.
- Die Mitbewerbereigenschaft ist nicht abschließend verneint. Der Gerichtshof entschied ausdrücklich vorbehaltlich der näheren Prüfung durch das vorlegende Gericht.
- Zum Persönlichkeitsrecht und zu Löschungsansprüchen sagt das Urteil nichts. Es ging allein um Lauterkeitsrecht.
- Für Portale, die die verglichene Leistung auch selbst anbieten, trägt die Begründung nicht. Sie setzt gerade voraus, dass das Portal nicht auf demselben Markt tätig ist.
Führen Sie den Streit über Noten und Rankings im deutschen Recht
Der Gerichtshof hat Tarifnoten nicht erlaubt, sondern nur seine Richtlinie für unanwendbar erklärt. Der Angriff läuft über das deutsche Lauterkeitsrecht weiter.
Der erste und wichtigste Schluss ist ein taktischer: Bauen Sie den Fall nicht auf der Richtlinie über vergleichende Werbung auf. Diese Entscheidung nimmt Ihnen genau das aus der Hand, sobald das Portal die verglichene Leistung nicht selbst erbringt. Prüfen Sie stattdessen von Anfang an, welcher Anspruch ohne Mitbewerbereigenschaft auskommt – im Äußerungsrecht der Unterlassungsanspruch wegen einer unwahren Tatsachenbehauptung oder einer Bewertung ohne Tatsachengrundlage, im Lauterkeitsrecht die Irreführung. Formulieren Sie die Abmahnung so, dass sie nicht in sich zusammenfällt, wenn das Gericht die Mitbewerbereigenschaft verneint.
Der zweite Ansatz liegt nicht in der Note, sondern in dem, was sie verschweigt. Im Ausgangsverfahren lautete der Vorwurf, die Noten spiegelten eine falsche Objektivität vor und hätten ein hohes Täuschungspotenzial. Das ist ein Irreführungsvorwurf, und er lebt unabhängig von der Richtlinie weiter. Ebenso aufschlussreich ist die Spitze der Ergebnisliste: Eine „Preis-Leistungs-Empfehlung“ ist eine eigene Aussage des Portals und keine bloße Wiedergabe fremder Angebote. Arbeiten Sie heraus, nach welchen Parametern die Note zustande kommt – beim Portal steht das im Pop-up-Fenster – und ob die angezeigte Gewichtung das trägt, was die Note suggeriert.
Zu Fall bringen wird Sie die Marktabgrenzung. Wer behauptet, das Portal sei sein Mitbewerber, muss die Substituierbarkeit der beiderseitigen Leistungen darlegen, und genau daran ist die Klägerin hier gescheitert. Rechnen Sie fest damit, dass die Gegenseite dieses Urteil als erstes zitiert. Setzen Sie deshalb nicht alles auf diese eine Karte, sondern halten Sie einen zweiten Anspruch bereit, der ohne sie auskommt.
Zur Beweisvorsorge: Diese Oberflächen ändern sich schnell, und im entschiedenen Fall wurde die Seite während des Verfahrens sogar mehrfach überarbeitet. Sichern Sie die Ergebnisseite mit Datum, öffnen Sie das Pop-up und sichern Sie auch die einzelnen Benotungsparameter, und klicken Sie jede Sortierung durch – nach Preis, nach Note, nach Kundenbewertung – und halten Sie jede fest. Die Entscheidung zeigt, wie kleinteilig Gerichte diese Darstellung beschreiben; ohne solche Dokumentation ist der Vortrag nicht zu führen.
Zur Einordnung: Für Bewertungsportale im engeren Sinn ist der wichtigere Strang die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertungsdarstellung – welche Bewertungen ein Portal einrechnen und wie es sie gewichten darf. Daneben steht die lauterkeitsrechtliche Linie des I. Zivilsenats, die hiervon nicht berührt wird. Beide Stränge sind für den Angriff auf eine Notendarstellung ergiebiger als das Unionsrecht der vergleichenden Werbung. Und wo das Portal die verglichene Leistung ausnahmsweise doch selbst anbietet, bleibt der Weg über die Richtlinie offen — prüfen Sie das Geschäftsmodell deshalb, bevor Sie ihn aufgeben.
Anwalt erklärt
Darf ein Vergleichsportal jetzt Tarifnoten vergeben?
Darüber hat der Gerichtshof nicht entschieden. Er hat nur festgestellt, dass die Richtlinie über vergleichende Werbung nicht anwendbar ist. Der Streit läuft im deutschen Recht weiter.
Warum sind Portal und Versicherer keine Mitbewerber?
Weil ihre Leistungen nicht austauschbar sind. Das Portal vergleicht und vermittelt, der Versicherer versichert. Damit sind sie nach dem Gerichtshof auf unterschiedlichen Märkten tätig.
Gilt das auch für Bewertungsportale?
Die Begründung ist übertragbar, soweit das Portal die bewertete Leistung nicht selbst anbietet. Sie sagt aber nichts darüber, ob eine einzelne Bewertung oder Note zulässig ist.
Kann ich gegen eine schlechte Note gar nichts mehr tun?
Doch. Das Urteil betrifft allein das Recht der vergleichenden Werbung. Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht und aus dem übrigen Lauterkeitsrecht bleiben unberührt.
Was ist mit der Sortierung nach Kundenbewertungen?
Auch sie war Gegenstand des Ausgangsverfahrens, blieb aber ungeklärt. Der Gerichtshof ist zu den Zulässigkeitsfragen gar nicht erst gekommen.
Hilft mir das Urteil als Portalbetreiber?
In Grenzen. Der Weg über die Richtlinie ist versperrt, das deutsche Lauterkeitsrecht aber nicht. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Frage damit erledigt wäre.
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