Urteile zu Online-Bewertungen · Europäischer Gerichtshof

Wer Inhalte prüft und an ihnen mitverdient, ist kein neutraler Hostprovider mehr – EuGH C-421/24

Ergebnis der Entscheidung. Google kann sich für die geprüften YouTube-Kanäle nicht auf das Haftungsprivileg des Hostproviders berufen. Wer mit einem Inhalteanbieter eine Partnerschaft über die Aufteilung der Werbeeinnahmen schließt und dafür dessen Kanal inhaltlich prüft – Hauptthema, meistgesehene Videos, Metadaten –, verlässt die neutrale Vermittlerrolle. Diese Prüfung verschafft konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt.

Der Fall auf einen Blick

GerichtEuropäischer Gerichtshof, Zweite Kammer
RechtssacheC-421/24 (AGCOM gegen Google Ireland Limited), CELEX 62024CJ0421
EntscheidungUrteil vom 16.07.2026 im Vorabentscheidungsverfahren
Vorlegendes GerichtConsiglio di Stato (Staatsrat, Italien)
ParteienAutorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (italienische Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen) gegen Google Ireland Limited
PlattformYouTube
AusgangsverfahrenGeldbuße von 750.000 Euro vom 19.07.2022 wegen Werbung für Gewinnspiele auf fünf Kanälen, dazu die Anordnung, 630 Videos zu entfernen
RechtsgrundlageArt. 1 Abs. 5 Buchst. d, Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie)
SchlussanträgeGeneralanwalt Szpunar (BeckRS 2025, 32366)
ErgebnisDas Hosting fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie; das Haftungsprivileg des Art. 14 greift für Google jedoch nicht.
Bezug zu Bewertungenmittelbar: Der Fall betraf Glücksspielwerbung, nicht eine Bewertung. Übertragbar ist der Maßstab für die Neutralität des Anbieters.

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Diese Entscheidung betraf keine Bewertung.

Beanstandet waren Videos eines Content-Erstellers auf fünf YouTube-Kanälen, die für Websites für Gewinnspiele warben. Die Kanäle forderten Nutzer – unabhängig von ihrem Alter – auf, Videos ihrer eigenen Gewinne einzusenden; der Content-Ersteller veröffentlichte gegen Vergütung an diese Nutzer die höchsten erzielten Gewinne. Die italienische Aufsichtsbehörde sah darin einen Verstoß gegen das nationale Totalverbot direkter und indirekter Glücksspielwerbung.

Warum die Entscheidung hier steht: Der EuGH beantwortet an diesem Fall die Frage, wann eine Plattform ihre neutrale Vermittlerrolle verliert. Genau diese Frage entscheidet auch darüber, ob ein Bewertungsportal sich für eine fremde Bewertung auf das Haftungsprivileg berufen kann. Übertragbar ist der Maßstab, nicht das Ergebnis.

Worum ging es?

Die italienische Aufsichtsbehörde AGCOM verhängte am 19.07.2022 eine Geldbuße von 750.000 Euro gegen Google. Grundlage war eine Vorschrift, die jede Form der direkten oder indirekten Werbung für Gewinnspiele verbietet, unabhängig von Art und Mitteln ihrer Durchführung. Zugleich gab die Behörde Google auf, 630 Videos des Content-Erstellers und weitere Videos ähnlichen Inhalts zu entfernen.

Google klagte. Das Regionale Verwaltungsgericht Latium gab ihr recht: YouTube erbringe Hosting-Dienste, also greife die Haftungsbefreiung. Die Behörde legte beim Consiglio di Stato Berufung ein und machte geltend, die Richtlinie sei auf Gewinnspiele von vornherein nicht anwendbar.

Das vorlegende Gericht hatte Zweifel in beide Richtungen und legte zwei Fragen vor. Es wies dabei auf das YouTube-Partnerprogramm hin: Google teilt die Werbeeinnahmen mit dem Content-Ersteller, zieht die Zahlungen der Abonnenten ein und prüft vor Abschluss einer solchen Partnerschaft die Thematik des Kanals, die meistgesehenen und neuesten Videos sowie die Metadaten – nicht aber sämtliche Videos.

Was hat das Gericht entschieden?

Zur ersten Frage: Der Ausschluss der Gewinnspiele vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst nicht nur die Spiele selbst, sondern auch Tätigkeiten, die untrennbar mit ihnen verbunden sind – namentlich die Online-Werbung für sie. Die Ausnahmen sind weit gefasst, und die Mitgliedstaaten müssen den Bereich der Glücksspiele nach ihrer eigenen Wertordnung regulieren können, was auch die zugehörige Werbung einschließt.

Für das Hosting gilt das aber gerade nicht. Das Speichern von Inhalten, die ein Nutzer bereitstellt, ist grundsätzlich neutral gegenüber dem gespeicherten Inhalt und unterscheidet sich nicht nach dessen Art. Das Hosting von Glücksspielwerbung unterscheidet sich nicht vom Hosting anderer Werbung oder anderer Inhalte; es steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Spielen und zielt nicht darauf ab, sie zu bewerben. Die Richtlinie ist auf die Hosting-Tätigkeit also anwendbar.

Zur zweiten Frage: Das Privileg gilt nur für Vermittler, deren Tätigkeit rein technischer, automatischer und passiver Art ist – die also weder Kenntnis noch Kontrolle über die gespeicherte Information besitzen. Entscheidend ist der Satz, den der Gerichtshof daraus zieht: Kenntnis und Kontrolle sind alternative und voneinander unabhängige Voraussetzungen.

Kontrolle allein genügt daher. Wer die gespeicherten Informationen kontrolliert, ist vom Privileg ausgeschlossen, auch wenn er wegen der Automatisierung keine Kenntnis von ihnen erlangt. Kontrolle übt aus, wer mittels eines Algorithmus die Bedingungen der Verbreitung im Voraus festlegt. Geht der Algorithmus über Kategorisierung und Indexierung zur besseren Zugänglichkeit hinaus und bestimmt er im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Informationen verbreitet werden, dann liegt Kontrolle vor.

Umgekehrt zieht der Gerichtshof eine deutliche Untergrenze bei der Kenntnis. Erfährt der Betreiber beiläufig oder zufällig von einem einzelnen rechtswidrigen Inhalt, oder weist ihn ein Dritter darauf hin, verliert er das Privileg nicht – sonst verlöre die Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit, denn sie ist gerade darauf angelegt, dass der Anbieter nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig wird. Auch technische Maßnahmen zur Erkennung rechtswidriger Inhalte machen die Rolle nicht aktiv. Und es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber umfassende Kenntnis sämtlicher hochgeladener Inhalte hat.

Ausgeschlossen ist dagegen, wer über den wesentlichen Inhalt informiert ist. Das war bereits anerkannt für die Hilfestellung bei der Optimierung oder Bewerbung von Anzeigen. Ebenso liegt es, wenn der Betreiber im Hinblick auf eine Vereinbarung über die Aufteilung der Einnahmen das Hauptthema eines Kanals, die meistgesehenen oder neuesten Videos oder die Metadaten prüft. Ob diese Prüfung automatisiert oder durch Menschen erfolgt, ist unerheblich: Sie verschafft konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gesamtheit der Videos.

Auf den Fall angewandt: Googles Prüfung ergänzt die Standardkontrollen, die unterschiedslos für alle hochgeladenen Videos laufen, und erstreckt sich auch auf Originalität und Qualität der Inhalte. Nur wer diese inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, kommt in das System der Einnahmenaufteilung. Google konnte deshalb vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein, dass die Kanäle Glücksspiele zum Hauptthema hatten. Die abschließende Prüfung bleibt dem vorlegenden Gericht.

Juristisch wichtig

Kenntnis und Kontrolle sind alternativ – das ist der Satz, auf den es ankommt. Gestritten wurde bisher fast immer über die Kenntnis. Nach diesem Urteil genügt die Kontrolle über die Verbreitung, und die übt jedes Portal aus, dessen Algorithmus mehr tut als kategorisieren und indexieren, etwa Inhalte gewichtet, sortiert oder im eigenen Interesse hervorhebt.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Es ging nicht um eine Bewertung, sondern um Werbung für Gewinnspiele auf YouTube. Übertragbar ist der Neutralitätsmaßstab, nicht das Ergebnis.
  • Nicht jede Kenntnis schadet. Zufällige Kenntnis von einem einzelnen rechtswidrigen Inhalt und der Hinweis eines Dritten reichen ausdrücklich nicht aus.
  • Filter kosten das Privileg nicht. Technische Maßnahmen zur Erkennung rechtswidriger Inhalte machen die Rolle des Betreibers nicht aktiv.
  • Umfassende Kenntnis aller Inhalte ist nicht erforderlich – es genügt die Kenntnis des wesentlichen Inhalts, aber sie muss vorliegen.
  • Über die Rechtmäßigkeit der italienischen Geldbuße hat der Gerichtshof nicht entschieden; das bleibt dem Consiglio di Stato überlassen.
Tipp vom Anwalt

Prüfen Sie, was das Portal selbst über seine Kontrollen schreibt

Ein Portal verliert das Haftungsprivileg nicht dadurch, dass Sie es informieren, sondern dadurch, dass es Inhalte steuert oder an ihnen verdient.

Der stärkste Hebel liegt in den Selbstauskünften des Portals. Nahezu jedes Bewertungsportal erklärt öffentlich, wie es Bewertungen prüft, gewichtet und sortiert, welche Richtlinien es aufstellt und welche Beiträge es nicht anzeigt. Sammeln Sie diese Seiten als datierte Ausdrucke: Hilfeseiten, Nutzungsrichtlinien, Transparenzberichte, Werbematerial für zahlende Kunden. Formulieren Sie daraus die Rüge konkret: „Nach Ihrer eigenen Darstellung entscheiden Sie über Reihenfolge und Sichtbarkeit von Bewertungen nach von Ihnen festgelegten Kriterien. Damit üben Sie Kontrolle über die gespeicherten Informationen aus.“ Das ist die Sprache, die dieses Urteil vorgibt.

Der zweite, oft übersehene Ansatz ist das Geld. Im entschiedenen Fall war es die Aufteilung der Werbeeinnahmen; bei Bewertungsportalen sind es Premium-Verträge, bezahlte Platzierungen, Partnerprogramme oder Provisionen für vermittelte Aufträge. Prüfen Sie, ob das Portal zu einer der beiden Seiten in einer Geschäftsbeziehung steht und ob es dafür Inhalte sichtet. Beides zusammen – wirtschaftliche Beteiligung und inhaltliche Prüfung – war für den Gerichtshof der Kern. Dass die Prüfung nur einen Ausschnitt erfasste und nicht jedes einzelne Video, hat ihn dabei ausdrücklich nicht gestört.

Zu Fall bringen wird Sie das Gegenargument, das der EuGH selbst liefert. Ihre eigene Beanstandung nimmt dem Portal das Privileg nicht; sie löst nur die Pflicht aus, unverzüglich tätig zu werden. Ebenso wenig hilft der Vorwurf, das Portal setze Filter ein – das wurde ausdrücklich als unschädlich bezeichnet. Wer diese beiden Argumente vorträgt, verliert den Punkt. Tragen Sie stattdessen Steuerung und wirtschaftliche Verflechtung vor.

Zur Beweisvorsorge: Diese Selbstdarstellungen ändern sich. Sichern Sie sie mit Datum, am besten als vollständige Seitenansicht mit sichtbarer URL, und wiederholen Sie das vor jedem Verfahrensschritt. Halten Sie außerdem fest, welche Bewertungen sichtbar sind und in welcher Reihenfolge – eine veränderte Reihenfolge nach Ihrer Beschwerde ist ein starkes Indiz für eine eigene Entscheidung des Portals über die Verbreitung. Nützlich ist auch der Schriftwechsel selbst: Begründet das Portal, warum es eine Bewertung stehen lässt, statt nur auf seine Richtlinien zu verweisen, dokumentiert es damit eine eigene inhaltliche Befassung.

Zur Einordnung: Der Bundesgerichtshof kommt über einen anderen Begriff zum selben Ort. Er fragt, ob das Portal die Rolle des neutralen Vermittlers verlassen hat – und zitiert dafür dieselbe unionsrechtliche Linie. Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie ist durch den weitgehend gleichlautenden Art. 6 DSA abgelöst; die Auslegung trägt in das neue Recht hinein. Rechnen Sie damit, dass die Gegenseite auf die Unterschiede zeigt — ein Partnerprogramm mit Einsätzen und Gewinnen ist nicht dasselbe wie ein Bewertungsportal.

Anwalt erklärt

Was hat ein Urteil über Glücksspielwerbung mit meiner Bewertung zu tun?

Der Maßstab. Der EuGH bestimmt darin, wann eine Plattform ihre neutrale Rolle verliert. Dieselbe Frage entscheidet, ob ein Bewertungsportal sich für eine fremde Bewertung auf das Haftungsprivileg berufen kann.

Verliert ein Portal das Privileg, wenn ich es auf eine Bewertung hinweise?

Nein. Das hat der Gerichtshof ausdrücklich verneint. Ihr Hinweis löst die Pflicht aus, unverzüglich tätig zu werden, nimmt dem Portal aber nicht die Haftungsbefreiung.

Was ist mit dem Algorithmus, der Bewertungen sortiert?

Geht er über Kategorisieren und Indexieren hinaus und bestimmt er im Interesse des Dienstes, wie und in welcher Rangfolge Inhalte verbreitet werden, ist das Kontrolle – und damit keine Neutralität mehr.

Gilt das noch, seit es den Digital Services Act gibt?

Im Kern ja. Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie ist durch Art. 6 DSA abgelöst worden, der weitgehend gleich formuliert ist. Die Auslegung des Gerichtshofs trägt deshalb fort.

Habe ich dadurch einen Anspruch gegen Google?

Nicht unmittelbar. Das Urteil sagt nur, dass das Privileg fehlt. Ob und was Sie verlangen können, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht.

Warum steht ein italienischer Fall in einer deutschen Urteilssammlung?

Weil der EuGH Unionsrecht auslegt. Seine Auslegung der Richtlinie bindet auch deutsche Gerichte, gleich aus welchem Mitgliedstaat der Ausgangsfall stammt.

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Google beruft sich Ihnen gegenüber darauf, nur technischer Vermittler zu sein? Das ist keine feststehende Rolle, sondern eine Frage des Einzelfalls – und der EuGH hat die Hürde gerade gesenkt. Wir prüfen, was das Portal selbst über seine Kontrollen und seine Erlösmodelle veröffentlicht, und bauen die Beanstandung darauf auf.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Leitsatz und Bewertung sind eigene Formulierungen; der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung erging zu Werbung für Gewinnspiele und nicht zu einer Bewertung; übertragbar ist der Maßstab für die Neutralität des Anbieters. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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