Urteile zu Online-Bewertungen · Bundesgerichtshof

Warum ein Händler für die Kundenbewertungen unter seinem Amazon-Angebot nicht haftet – BGH I ZR 193/18

Ergebnis der Entscheidung. Die Revision des klagenden Wettbewerbsverbands blieb in vollem Umfang ohne Erfolg. Der Händler haftet nicht für irreführende Kundenbewertungen unter seinem Angebot, solange er sie weder veranlasst noch sich zu eigen gemacht hat. Ihn trifft auch keine Pflicht, sie zu verhindern – denn Kundenbewertungssysteme sind nach dem Senat gesellschaftlich erwünscht und grundrechtlich geschützt.

Der Fall auf einen Blick

GerichtBundesgerichtshof, I. Zivilsenat
AktenzeichenI ZR 193/18 (Kundenbewertungen auf Amazon)
EntscheidungUrteil vom 20.02.2020, Revision vom Berufungsgericht zugelassen
VorinstanzenLG Essen, 42 O 20/17, Urteil vom 30.08.2017 · OLG Hamm, 4 U 134/17, Urteil vom 11.09.2018
Parteienein Wettbewerbsverband gegen eine Händlerin, die Kinesiologie-Tapes vertreibt
PortalAmazon, Bewertungen werden über die Produktnummer allen Anbietern desselben Produkts zugeordnet
VerfahrensartRevision des Klägers
Anspruchsgrundlage§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG sowie § 5 Abs. 1 UWG; dazu Vertragsstrafe
Umfangsechs beanstandete Aussagen aus Kundenrezensionen, Vertragsstrafe von 4.500 Euro, Abmahnkosten
ErgebnisRevision zurückgewiesen. Kein Unterlassungsanspruch, keine Vertragsstrafe, keine Abmahnkosten.
VorgeschichteDie Händlerin hatte 2013 selbst mit Schmerzlinderung geworben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und 2014 eine Vertragsstrafe von 1.500 Euro vereinbart.

Wortlaut der beanstandeten Bewertungen

Unter dem Angebot der Händlerin vom 17.01.2017 waren Kundenrezensionen abrufbar, aus denen der Verband sechs Aussagen angriff:

„Schmerzlinderndes Tape!“ · „This product is perfect for pain…“ · „Schnell lässt der Schmerz nach“ · „Linderung der Schmerzen ist spürbar“ · „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ · „Schmerzen lindern“

Diese Aussagen waren unstreitig irreführend, weil die behauptete schmerzlindernde Wirkung medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Pikant war die Vorgeschichte: Die Händlerin hatte drei Jahre zuvor selbst mit fast denselben Formulierungen geworben und sich zur Unterlassung verpflichtet – unter anderem für die Aussage „Perfekt für Schmerz“.

Entscheidend wurde trotzdem etwas anderes, nämlich wo diese Sätze standen. Auf Amazon wird jedem Produkt über eine Kennnummer eine Bewertungssammlung zugeordnet, ohne nähere Prüfung. Alle Bewertungen zu einem Produkt erscheinen deshalb bei jedem Anbieter dieses Produkts. Die Händlerin hatte Amazon um Löschung gebeten; Amazon lehnte ab.

Worum ging es?

Der klagende Wettbewerbsverband verlangte Unterlassung der sechs Aussagen, eine Vertragsstrafe von 4.500 Euro aus der früheren Unterlassungserklärung und Abmahnkosten. Grundlage war das heilmittelwerberechtliche Verbot, außerhalb der Fachkreise mit Äußerungen Dritter zu werben, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen – eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Lauterkeitsrechts.

Das LG Essen wies die Klage ab, das OLG Hamm die Berufung zurück. Die Kundenbewertungen seien zwar irreführend, stellten aber keine Werbung dar und seien der Händlerin jedenfalls nicht zurechenbar.

Der Verband legte Revision ein und machte geltend, im Heilmittelwerberecht müsse ein strengerer Maßstab gelten, die Bewertungen erschienen als Teil des Angebots, und die Händlerin trete unmittelbar als Werbende hervor, weil sie ihre Ware bewusst in den Zusammenhang positiv wertender Äußerungen Dritter stelle und sie dort belasse.

Was hat das Gericht entschieden?

Für eine Werbung genügt es nicht, dass das Angebot für die irreführenden Bewertungen adäquat kausal war. Erforderlich ist, dass die Händlerin es darauf angelegt hat, mit ihnen ihren Absatz zu fördern. Selbst geworben und die Angaben auch nicht mittelbar veranlasst hat sie nach den Feststellungen nicht.

Ein Zu-Eigen-Machen verneinte der Senat ebenfalls. Maßgeblich ist, ob jemand nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für fremde Äußerungen übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, er identifiziere sich mit ihnen – aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers und in einer Gesamtbetrachtung. Dieser Maßstab gilt ausdrücklich auch im Heilmittelwerberecht: Dessen strenger Beurteilungsmaßstab rechtfertigt keine Ausweitung der Haftung für Äußerungen Dritter, weil die spezifische Gesundheitsgefahr gerade entfällt, wenn der Verkehr die Angaben nicht als Werbung wahrnimmt.

Die Feststellungen dazu sind für die Praxis die eigentliche Fundgrube. Die Bewertungen sind als solche gekennzeichnet, stehen getrennt vom Angebot und werden vom Verkehr nicht der Sphäre der Verkäuferin zugerechnet. Sie unterliegen ständiger, auch kurzfristiger Veränderung, die der Anbieter nicht beeinflussen kann; eine einzige negative Bewertung kann sämtliche positiven infrage stellen. Der durchschnittlich informierte Verbraucher ist mit dem Bewertungssystem in den Grundzügen vertraut. Und – der entscheidende Satz – er hat gerade deshalb ein Interesse an den Bewertungen, weil sie nicht dem Anbieter zugeordnet werden; sie sollen einer unabhängigen Verbraucherbefragung nahekommen.

Die Abgrenzung zu zwei früheren Amazon-Entscheidungen führt der Senat ausdrücklich durch. Dort ging es einmal um eine unzutreffende Preisempfehlung, die als Teil des Angebots erschien, und einmal um die nachträgliche Veränderung der Produktbeschreibung. Beides betrifft die Ausgestaltung des Angebots selbst; auf Kundenbewertungen, die außerhalb davon stehen, lässt sich das nicht übertragen. Dass der Händler von dem Bewertungssystem und von positiven Bewertungen weiß, reicht für eine Zurechnung nicht.

Auch eine Täter- oder Teilnehmerhaftung scheidet aus. Mittelbare Täterschaft scheitert an der fehlenden Tatherrschaft über das Verhalten der Kunden, Mittäterschaft an einem fehlenden bewussten und gewollten Zusammenwirken. Für die Teilnahme fehlt es schon an einer rechtswidrigen Haupttat: Die Abgabe einer Bewertung ist mangels Absatzförderungsabsicht der Kunden keine geschäftliche Handlung und damit kein Wettbewerbsverstoß.

Bleibt die Garantenstellung – die Frage, ob die Händlerin verpflichtet war, die Irreführung abzuwenden. Der Senat verneint sie nach einer Abwägung. Zwar kann auch eine erlaubte, sozial erwünschte oder verfassungsrechtlich geschützte Tätigkeit Gefahrenquellen eröffnen, und das Anbieten auf einer Plattform mit Bewertungssystem birgt die Gefahr irreführender Bewertungen. Dagegen steht aber, dass Kundenbewertungssysteme ein regelmäßiger Bestandteil von Online-Marktplätzen und ein wichtiger Beitrag zur Verbraucherinformation sind – ihr Nutzen gleicht die erhöhte Gefahr für fremde Interessen regelmäßig aus.

Hinzu kommt die grundrechtliche Dimension. Die Möglichkeit, ein Produkt zu bewerten und sich anhand fremder Bewertungen zu informieren, eröffnet ein Kommunikations- und Informationsforum, das unabhängig von den werbenden Angaben des Verkäufers ist. Dass diese Informationen erkennbar subjektiv gefärbt sind und ihnen die Gefahr der Fehlinformation innewohnt, wird erkannt und ebenso in Kauf genommen wie die systemimmanente Gefahr gefälschter Bewertungen. Der Meinungsaustausch anhand von Produktbewertungen fördert zudem den freien Preis- und Leistungswettbewerb. Eine Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit war hier entbehrlich, weil bei Kinesiologie-Tapes Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung fehlten.

Die Grenze zieht der Senat im letzten Leitsatz selbst: Gibt der Anbieter selbst irreführende oder gefälschte Kundenbewertungen ab, bezahlt er dafür oder sind sie ihm aus anderen Gründen als Werbung zurechenbar, haftet er als Täter, gegebenenfalls Mittäter, eines Wettbewerbsverstoßes.

Juristisch wichtig

Der Bundesgerichtshof stellt Kundenbewertungssysteme unter den Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit und nennt sie gesellschaftlich erwünscht. Das ist die Aussage, die weit über den Fall hinausreicht: Sie erschwert jeden Angriff auf das Bewertungssystem als solches – und macht zugleich die gekaufte oder selbst geschriebene Bewertung zum einzigen wirklich sicheren Angriffspunkt.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Gekaufte und selbst geschriebene Bewertungen sind nicht geschützt. Wer sie abgibt oder bezahlt, haftet nach dem vierten Leitsatz als Täter oder Mittäter.
  • Der Verfasser bleibt angreifbar. Die Entscheidung befreit nur den Händler; über Ansprüche gegen den Bewertenden sagt sie nichts.
  • Es folgt daraus keine Freistellung des Plattformbetreibers. Amazon war nicht Partei des Verfahrens.
  • Bei Arzneimitteln oder Medizinprodukten kann die Abwägung anders ausgehen. Hier fehlten Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung.
  • Dass die Händlerin früher selbst so geworben hatte, blieb ohne Folgen – aber nur, weil dieser Vortrag erst in der Revision kam.
Tipp vom Anwalt

Gegen den Händler kommen Sie nicht an – gegen gekaufte Bewertungen schon

Der Händler haftet nicht für fremde Bewertungen unter seinem Angebot. Er haftet, sobald er sie selbst schreibt, bezahlt oder sich zu eigen macht.

Wer Wettbewerber wegen der Bewertungen unter deren Angebot angreifen will, sollte diese Entscheidung zuerst lesen. Der Weg über das Wettbewerbsrecht ist versperrt, solange nichts auf eine Beteiligung hindeutet. Setzen Sie stattdessen am vierten Leitsatz an: Suchen Sie nach Anzeichen für gekaufte oder selbst verfasste Bewertungen – auffällige zeitliche Häufungen, wortgleiche Formulierungen über mehrere Konten, Rezensenten ohne weitere Kaufhistorie, Bewertungen in gebrochenem Deutsch bei rein deutschen Produkten. Wo Sie das belegen können, haftet der Anbieter als Täter, und zwar ohne die Hürden dieser Entscheidung — der Senat hat diese Fallgruppe eigens in den Leitsatz geschrieben.

Übersehen wird gern, wie eng die Zurechnung tatsächlich gefasst ist. Der Senat grenzt ausdrücklich zu zwei früheren Amazon-Fällen ab: Eine falsche Preisempfehlung im Angebot und eine nachträglich veränderte Produktbeschreibung werden dem Händler zugerechnet, weil sie Teil seines Angebots sind. Kundenbewertungen stehen außerhalb davon. Prüfen Sie deshalb genau, wo die beanstandete Aussage steht. Sobald sie in die Produktbeschreibung oder in die Angebotsdarstellung wandert – etwa als Zitat einer Rezension im eigenen Werbetext oder als Auszeichnung mit der Durchschnittsnote –, kippt die Zurechnung.

Zu Fall bringt Sie die Argumentation über die Gefährlichkeit. Der Verband hatte versucht, aus dem strengen Maßstab des Heilmittelwerberechts eine weitere Haftung abzuleiten; der Senat hat das zurückgewiesen. Ebenso wenig trägt der Hinweis, der Händler wisse doch von den Bewertungen und lasse sie stehen. Und wer erst in der Revision vorträgt, der Händler habe die Bewertungen durch eigene frühere Werbung provoziert, kommt zu spät – genau das ist hier passiert, obwohl die Rezensionen teilweise wortgleich mit seiner alten Werbung waren. In der Tatsacheninstanz hätte dieser Punkt das Verfahren möglicherweise gedreht.

Zur Beweisvorsorge auf der anderen Seite: Als Händler sollten Sie die Ablehnung der Plattform aufbewahren. Die Händlerin hatte Amazon um Löschung gebeten und eine Absage erhalten – das ist ein starker Beleg dafür, dass Sie keine Kontrolle über die Bewertungen haben. Dokumentieren Sie außerdem, dass Ihre Produktbeschreibung keine Rezensionen aufgreift und Ihr Angebot grafisch klar von der Bewertungssektion getrennt ist.

Zur Einordnung: Diese Entscheidung des I. Zivilsenats steht neben der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zum Zu-Eigen-Machen durch Portalbetreiber. Der Maßstab ist derselbe – nach außen erkennbare Übernahme der inhaltlichen Verantwortung –, die Rollen sind nur andere: dort das Portal, hier der Händler auf dem Portal. Wer beide Linien kennt, erkennt schnell, gegen wen sich ein Vorgehen im Einzelfall überhaupt lohnt — und wann man besser gar nicht erst abmahnt.

Anwalt erklärt

Hafte ich als Händler für schlechte oder falsche Bewertungen unter meinem Angebot?

Nein, solange Sie sie weder veranlasst noch sich zu eigen gemacht haben. Sie trifft auch keine Pflicht, irreführende Bewertungen zu verhindern.

Was ist mit gekauften Bewertungen?

Die sind ausdrücklich ausgenommen. Wer Bewertungen selbst abgibt, dafür bezahlt oder sie sich sonst als Werbung zurechnen lassen muss, haftet als Täter oder Mittäter eines Wettbewerbsverstoßes.

Kann ich einen Wettbewerber wegen seiner Bewertungen abmahnen?

Nur wenn Sie eine Beteiligung belegen können. Der bloße Umstand, dass unter seinem Angebot irreführende Bewertungen stehen, genügt nach dieser Entscheidung nicht.

Warum sind Kundenbewertungen so stark geschützt?

Weil sie nach dem BGH gesellschaftlich erwünscht sind und unter die Meinungs- und Informationsfreiheit fallen. Sie sollen einer unabhängigen Verbraucherbefragung nahekommen.

Gilt das auch bei Medizinprodukten?

Hier ja. Der strenge Maßstab des Heilmittelwerberechts rechtfertigt keine weitere Haftung. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung kann die Abwägung aber anders ausfallen.

Was, wenn die Bewertung in meiner Produktbeschreibung auftaucht?

Dann wird es gefährlich. Der BGH grenzt Bewertungen gerade deshalb ab, weil sie außerhalb des Angebots stehen. Was in die Angebotsdarstellung wandert, wird Ihnen zugerechnet.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Leitsatz und Bewertung sind eigene Formulierungen; der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; die Beteiligten werden auch hier nicht benannt. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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