Urteile zu Online-Bewertungen · Bundesgerichtshof

Die erste Abmahnung begründet keine Wiederholungsgefahr – erst der zweite Verstoß zählt – BGH I ZR 94/13

Ergebnis der Entscheidung. Die Revision des Hotels blieb erfolglos. Das Portal hatte die Bewertung nach der Abmahnung entfernt – und genau deshalb bekam das Hotel keinen Unterlassungstitel. Wer ein Portal erstmals auf eine Rechtsverletzung hinweist, schafft damit erst die Pflicht, die verletzt werden kann; die Wiederholungsgefahr entsteht erst mit dem nächsten gleichartigen Verstoß danach.

Der Fall auf einen Blick

GerichtBundesgerichtshof, I. Zivilsenat
AktenzeichenI ZR 94/13 („Hotelbewertungsportal“)
EntscheidungUrteil vom 19.03.2015, Revision vom Berufungsgericht zugelassen, drei amtliche Leitsätze
VorinstanzenLandgericht, Klage abgewiesen · Kammergericht, GRUR-RS 2013, 12033 = NJW-RR 2013, 1308 = WRP 2013, 1242 – im Abdruck ohne Datum und Aktenzeichen
ParteienBetreiberin eines Berliner Hotels gegen ein Online-Reisebüro mit angeschlossenem Bewertungsportal, Sitz in der Schweiz
Anlasseine Nutzerbewertung von Juli 2010, nach der Klägerin in allen Punkten unwahr
AblaufAbmahnung, Entfernung der Bewertung durch das Portal, keine Unterlassungserklärung
Anspruchsgrundlage§§ 3, 4 Nr. 8 UWG in der damaligen Fassung (Anschwärzung, heute § 4 Nr. 2 UWG) sowie wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht
Zuständigkeitdeutsche Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II, weil sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß an inländische Kunden richtet
Portalprüfungautomatischer Wortfilter, bei Ansprechen manuelle Durchsicht – nur auf Einhaltung der Nutzungsbedingungen
ErgebnisRevision zurückgewiesen, Klage endgültig abgewiesen.

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

Die Bewertung erschien im Juli 2010 unter dieser Überschrift:

„Für 37,50 Euro pro Nacht gabs Bettwanzen“

Der Klageantrag führte die einzelnen Behauptungen auf: Die Matratze bestehe aus etwa vier Zentimetern Schaumstoff; sauber sei nur das Badezimmer gewesen; Zimmer beziehungsweise Betten seien mit Bettwanzen befallen gewesen; eine Mitarbeiterin habe behauptet, dies komme schon mal vor; die verseuchten Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden; das Zimmer sei mit einem Fernseher aus dem Jahr 1991 ausgestattet gewesen; das Gerät sei absichtlich schlecht befestigt, weil bei Beschädigung fünfzig Euro zu zahlen seien.

Im Revisionsverfahren war zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass keine dieser Angaben zutraf – gewonnen hat sie trotzdem nicht.

Worum ging es?

Die Klägerin betreibt ein Hotel in Berlin, das unmittelbar über ihre eigene Internetseite gebucht werden kann. Die Beklagte betreibt ein Online-Reisebüro und dazu ein Hotelbewertungsportal. Nutzer können dort anonym bewerten, auf einer Skala von eins bis sechs und im Freitext. Die Beiträge durchlaufen eine Wortfiltersoftware, die Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelbetreibern finden soll; unauffällige Bewertungen erscheinen automatisch, ausgefilterte werden von Mitarbeitern gesichtet und gegebenenfalls freigegeben. Aus den Noten berechnet das Portal Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate.

Die Klägerin mahnte ab. Das Portal entfernte die Bewertung, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin klagte das Hotel auf Unterlassung – gestützt nicht auf das Persönlichkeitsrecht, sondern auf das Wettbewerbsrecht. Landgericht und Kammergericht wiesen die Klage ab.

Was hat das Gericht entschieden?

Der erste Leitsatz fällt zugunsten des Hotels aus und ist trotzdem folgenlos geblieben: Zwischen einem Hotelbetreiber und einem Online-Reisebüro mit angeschlossenem Bewertungsportal besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien setzen zwar keine gleichartigen Leistungen ab; es genügt aber eine Wechselwirkung in dem Sinne, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde beeinträchtigt werden kann. Das Portal steigert die Attraktivität des Reisebüros, die negative Bewertung beeinträchtigt den Absatz des Hotels. Damit ist der Weg ins Lauterkeitsrecht überhaupt erst eröffnet – die Hürde dafür ist niedrig.

Der zweite Leitsatz betrifft das Zu-Eigen-Machen. Das Portal macht sich erkennbar fremde Äußerungen nicht zu eigen, wenn es sie weder inhaltlich-redaktionell aufbereitet noch ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Ein Wortfilter und eine anschließende manuelle Durchsicht bleiben folgenlos, solange sie nur dazu dienen, Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen auszusondern. Auch die statistische Auswertung der Noten zu Durchschnittswerten und einer Weiterempfehlungsrate ist keine inhaltliche Einflussnahme. Bemerkenswert ist die Klarstellung in die andere Richtung: Eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, mit der sich ein Portal die Inhalte ausdrücklich nicht zu eigen machen will, schützt es nicht – entscheidend sind die Gesamtumstände, nicht die Selbstbeschreibung.

Der dritte Leitsatz ist der praktisch wichtigste. Fremde Tatsachenbehauptungen werden über ein Bewertungsportal nicht schon dadurch „verbreitet“, dass sie dort abrufbar sind. Der weite Verbreitungsbegriff muss eingeschränkt werden, weil der Betreiber ihm sonst nur durch eine vollständige Vorabprüfung entgehen könnte – und eine allgemeine Überwachungspflicht ist gesetzlich ausgeschlossen. Verbreitet wird deshalb erst, wer nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung die Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge gegen künftige gleichartige Verstöße trifft. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich das Portal auf die neutrale, rein technische und automatische Erbringung seines Dienstes beschränkt; wer eine aktive Rolle einnimmt und dadurch Kenntnis oder Kontrolle erlangt, haftet.

Daraus folgt die Konsequenz, an der die Klage gescheitert ist. Die Handlung, die Gegenstand der ersten Abmahnung ist, begründet keine Wiederholungsgefahr. Eine Verhaltenspflicht des nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreibers entsteht erst mit der Kenntnis von der Rechtsverletzung; für einen Unterlassungsanspruch ist eine vollendete Verletzung nach Begründung dieser Pflicht erforderlich. Das Portal hatte die Bewertung nach der Abmahnung entfernt – damit fehlte die Wiederholungsgefahr. Eine Erstbegehungsgefahr lag ebenfalls nicht vor, und eine Gehilfenhaftung scheiterte am fehlenden Vorsatz: Das bloße Bewusstsein, dass fremde Inhalte möglicherweise Rechte verletzen, genügt nicht.

Ergänzend hält der Senat fest, dass dem Portal keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

Juristisch wichtig

Hier liegt der Grund, warum eine erste Abmahnung gegen ein Portal so oft ohne Titel endet: Erst der Hinweis erzeugt die Pflicht, und verletzt werden kann sie erst danach. Löscht das Portal auf die Abmahnung hin, ist der Vorfall erledigt – auch ohne Unterlassungserklärung. Rechtlich zählt erst der nächste gleichartige Verstoß.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Die Abmahnung ist nicht überflüssig. Sie führt zur Löschung und erzeugt die Pflicht, ohne die es später keinen Anspruch gibt.
  • Portale haften nicht gar nicht. Wer nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung untätig bleibt oder keine Vorsorge trifft, haftet sehr wohl.
  • Die Entscheidung gilt nicht für aktive Portale. Wer Bewertungen auswählt, bearbeitet oder inhaltlich kontrolliert, verlässt die neutrale Stellung und haftet strenger.
  • Über das Persönlichkeitsrecht ist nichts entschieden. Geklagt wurde allein aus dem Wettbewerbsrecht.
  • Die Vorschriften haben sich geändert. § 4 Nr. 8 UWG ist heute § 4 Nr. 2 UWG, das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten steht heute im TDDDG und in Art. 8 DSA.
Tipp vom Anwalt

Die Löschung ist der Erfolg – der Titel kommt später

Entfernt das Portal die Bewertung nach Ihrer Abmahnung, haben Sie erreicht, worum es ging. Einen Unterlassungstitel bekommen Sie daraus nicht – aber beim nächsten Mal.

Diese Entscheidung erklärt eine Enttäuschung, die viele Mandanten kennen: Man mahnt ab, das Portal löscht, gibt aber keine Unterlassungserklärung ab – und der Anwalt rät vom Klageverfahren ab. Der Grund steht hier. Solange ein Portal neutral arbeitet, trifft es keine Pflicht, Bewertungen vor der Veröffentlichung zu prüfen. Erst Ihr Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erzeugt eine Pflicht; verletzt werden kann sie erst danach. Wer auf die erste Beanstandung hin löscht, hat also nichts verletzt, und ohne Verletzung gibt es keine Wiederholungsgefahr und keinen Unterlassungsanspruch. Das gilt selbst dann, wenn jede einzelne Behauptung unwahr war – wovon der Senat hier ausgehen musste.

Daraus folgt, wie eine Beanstandung aussehen muss. Machen Sie die Rechtsverletzung klar – das ist das Wort, das der Senat verwendet. Benennen Sie die einzelne Tatsachenbehauptung wörtlich, sagen Sie, warum sie unwahr ist, und belegen Sie das, soweit es geht: Buchungsunterlagen, Reinigungsprotokolle, Schädlingsprüfberichte, Wartungsnachweise. Ein pauschaler Hinweis, eine Bewertung sei unzutreffend, löst die Pflicht nicht sicher aus. Je klarer die Verletzung dargelegt ist, desto eher greift die zweite Stufe – die Pflicht, auch künftig gleichartige Verstöße zu verhindern.

Und dokumentieren Sie den Vorgang, als würden Sie den zweiten Fall schon führen. Halten Sie fest, wann Sie beanstandet haben, was Sie mitgeteilt haben, wann das Portal reagiert hat und was es geantwortet hat. Erscheint später eine gleichartige Bewertung – vom selben Verfasser, mit demselben Vorwurf, im selben Muster –, ist das die vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht, auf die es ankommt. Dann steht Ihnen der Weg offen, der im entschiedenen Fall versperrt war.

Prüfen Sie außerdem, ob das Portal wirklich neutral ist. Der Senat hat die Haftung nur deshalb verneint, weil sich die Beklagte auf die technische und automatische Erbringung ihres Dienstes beschränkt hatte. Sortiert ein Portal Bewertungen nach eigenen Kriterien, wählt es aus, bearbeitet es Texte oder bevorzugt es zahlende Kunden, nimmt es eine aktive Rolle ein – und dann gelten andere Maßstäbe. Sehen Sie sich deshalb nicht nur Ihre Bewertung an, sondern auch, was das Portal mit den Bewertungen tut.

Ein Hinweis zur Anspruchsgrundlage. Hier wurde aus dem Wettbewerbsrecht geklagt, weil das Bewertungsportal an ein Online-Reisebüro angeschlossen war und damit ein Wettbewerbsverhältnis bestand. Diese Konstellation liegt nicht immer vor. Steht Ihnen kein Mitbewerber gegenüber, führt der Weg über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – mit im Ergebnis ähnlichen Prüfpflichten des Portals, aber anderer Begründung.

Anwalt erklärt

Das Portal hat die Bewertung gelöscht, will aber nichts unterschreiben. Kann ich klagen?

In dieser Konstellation meist nicht mit Aussicht auf Erfolg. Ohne Verstoß nach der ersten Beanstandung fehlt die Wiederholungsgefahr – genau daran ist dieses Verfahren gescheitert.

War die Abmahnung dann umsonst?

Nein. Sie hat zur Löschung geführt und die Prüfpflicht des Portals ausgelöst. Erst dadurch wird ein späterer gleichartiger Verstoß überhaupt angreifbar.

Was muss in der Beanstandung stehen?

Die beanstandete Tatsachenbehauptung wörtlich, der Grund für ihre Unwahrheit und möglichst ein Beleg. Der Bundesgerichtshof verlangt eine klare Rechtsverletzung, keinen pauschalen Hinweis.

Muss das Portal Bewertungen vorab prüfen?

Nein. Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht; sie würde das Geschäftsmodell unverhältnismäßig erschweren. Geprüft wird erst nach einem konkreten Hinweis.

Hilft es, dass das Portal einen Wortfilter einsetzt?

Dem Hotel hat es nicht geholfen. Ein Filter gegen Beleidigungen und Eigenbewertungen ist keine inhaltliche Kontrolle und macht sich das Portal die Bewertung nicht zu eigen.

Kann sich ein Portal in den AGB von der Haftung freizeichnen?

Nicht wirksam. Eine Klausel, man mache sich Inhalte nicht zu eigen, schließt die Haftung nicht aus, wenn die Gesamtumstände etwas anderes ergeben.

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Bewertung prüfen lassen

Ob eine Beanstandung zur Löschung führt, entscheidet sich an ihrer Formulierung: Der Bundesgerichtshof verlangt eine klare Rechtsverletzung, keinen allgemeinen Hinweis. Wir formulieren die Rüge so, dass das Portal prüfen muss – und dokumentieren den Vorgang für den Fall, dass es ein zweites Mal passiert.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Die drei Leitsätze sind amtlich; Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; Hotel und Portal werden auch hier nicht benannt. Die zitierten Vorschriften sind seither geändert worden: § 4 Nr. 8 UWG ist heute § 4 Nr. 2 UWG, das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten findet sich heute im TDDDG und in Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA). Die Berufungsentscheidung des Kammergerichts ist im Abdruck ohne Datum und Aktenzeichen zitiert. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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