Warum dieselbe Beanstandung am selben Tag einmal durchdrang und einmal nicht – BGH VI ZR 489/19
Ergebnis der Entscheidung. Die Revision des klagenden Fachzahnarztes blieb ohne Erfolg. Er gewann rechtskräftig drei Punkte, seine Kollegin im Parallelverfahren desselben Tages vier. Der Unterschied liegt bei den Artikeln zahlender Ärzte auf dem eigenen Profil: Bei ihr waren sie unzulässig, bei ihm nicht. Die Prüfung hängt also nicht an der Kategorie, sondern an der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | VI ZR 489/19 (in der GRUR-Zählung Ärztebewertung V) |
| Entscheidung | Urteil vom 12.10.2021, am selben Tag entschieden wie VI ZR 488/19 |
| Vorinstanzen | LG Bonn (MMR 2019, 759) · OLG Köln, 15 U 126/19, Urteil vom 14.11.2019 (MMR 2020, 186; BeckRS 2019, 28523) |
| Parteien | Fachzahnarzt für Oralchirurgie gegen die Betreiberin des Ärztebewertungsportals |
| Portal | jameda.de, nach den Feststellungen monatlich von über sechs Millionen Nutzern besucht |
| Verfahrensart | Revision des Arztes gegen die Teilabweisung |
| Anspruchsgrundlage | Art. 17 Abs. 1 DSGVO; Maßstab: Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO; Medienprivileg: Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. Art. 38 BayDSG |
| Umfang | Antrag 1 auf vollständige Löschung, dazu vierundzwanzig Unterlassungsanträge 2 a bis 2 x |
| Rechtskräftig zugesprochen | die Anträge 2 a und 2 b sowie 2 d teilweise – anders als im Parallelverfahren nicht der Antrag 2 c |
| Ergebnis | Revision zurückgewiesen. Die übrigen Beanstandungen bleiben erfolglos. |
| Kosten | Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wurden in der Berufungsinstanz von 923,38 auf 337,07 Euro reduziert. |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Angegriffen war keine einzelne Bewertung, sondern die Gestaltung des Profils.
Der Zahnarzt wurde ohne Foto mit Namen, Fachrichtung, Praxisanschrift, Telefonnummer und den über ihn abgegebenen Bewertungen geführt. Zwei Feststellungen dieses Urteils fehlen in der Parallelentscheidung und sind praktisch bedeutsam: Den erfassten Ärzten wird es nicht ermöglicht, das eigene Profil zu löschen. Und die Profilseiten zahlender Ärzte werden auf der Startseite des Portals und in den Suchergebnis-Listen auffälliger dargestellt.
Die bezahlten Profile tragen ein Symbol mit dem Text „Gold“ oder „Platin“ – die Pakete kosteten 69 beziehungsweise 139 Euro monatlich. Berührt der Mauszeiger das Symbol, erscheint:
„Herr/Frau (Name des Arztes/der Ärztin) ist zahlender jameda Kunde, um Patienten umfangreich über sich zu informieren (zB durch Bilder und Texte). Dies hat keinen Einfluss auf die Bewertungen von Herrn/Frau (Name des Arztes/der Ärztin) oder seinen/ihren Platz in den jameda Ärztelisten.“
Bemerkenswert ist der Zusatz über die Platzierung in den Ärztelisten. Er steht neben der Feststellung, dass zahlende Ärzte in den Suchergebnis-Listen auffälliger dargestellt werden – ein Spannungsverhältnis, das in diesem Verfahren nicht ausgetragen wurde.
Worum ging es?
Der Zahnarzt hatte kein Paket gebucht und nicht eingewilligt. Er verlangte die vollständige Löschung seiner Daten und daneben Unterlassung der Veröffentlichung seines Profils, wenn der Portalbetrieb – alternativ oder kumulativ – bestimmte Merkmale aufweist, aufgefächert in vierundzwanzig Teilanträge von 2 a bis 2 x.
Das LG Bonn gab der Klage statt. Das OLG Köln änderte ab und sprach ihm nur die Anträge 2 a und 2 b sowie 2 d teilweise zu. Maßgeblich war für das Berufungsgericht dieselbe zweistufige Prüfung wie im Parallelverfahren: Basis-Kunden müssen als Werbeplattform für Premium-Kunden benutzt werden und der dadurch gewährte Vorteil muss aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers verdeckt bleiben.
Beim Antrag 2 d – dem Verweis auf eine Liste von Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete – galt das nur, soweit sich der Verweis auf Ärzte desselben Tätigkeitsbereichs bezog, hier die Behandlungsgebiete Zahnersatz, Zahnimplantate und Wurzelbehandlung. Der Arzt legte gegen die Abweisung Revision ein; das Portal griff die Verurteilung nicht an, sodass sie rechtskräftig wurde.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Prüfungsrahmen ist wortgleich mit der Parallelentscheidung desselben Tages. Das Medienprivileg greift nicht: Die technische Erfassung von Drittbeiträgen, ihre automatisierte, wenn auch strukturierte Zusammenstellung und das Errechnen von Durchschnitts- und Gesamtnoten erreichen das erforderliche Mindestmaß an inhaltlicher Bearbeitung nicht, und auch die bloße Missbrauchskontrolle im Rahmen der geforderten Schutzmechanismen tut es nicht. Der Umweg über die einzelnen Bewertungen trägt ebenfalls nicht, denn die Bewertung eines persönlichen Behandlungskontakts im vorgegebenen Rahmen ist keine journalistische Tätigkeit; das Medienprivileg ist kein allgemeines Meinungsprivileg.
In der Sache gilt der bekannte Dreischritt des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO: berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit, kein Überwiegen der Interessen des Betroffenen. Der Senat merkt dabei an, dass die Basisdaten nicht sonderlich sensibel sind. Dem Einwand, unter der Datenschutz-Grundverordnung genüge schon ein einfaches statt eines offensichtlichen Überwiegens, hält er entgegen, er habe seinen Prüfungsmaßstab auch früher nicht aus der strengeren Vorschrift hergeleitet. Der Maßstab ist also unverändert.
Ein strenges Gleichbehandlungsgebot lehnt der Senat ausdrücklich ab. Maßgeblich ist, welche konkreten Vorteile zahlende Ärzte genießen und ob die Ungleichbehandlung in der Gesamtschau die Interessen des Bewerteten überwiegen lässt. Unzulässig wird es, wenn nur die Basis-Profile nichtzahlender Ärzte als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte genutzt werden, um Patienten umzulenken – die Daten dienen dann als „Köder“. Umgekehrt gilt anderes, wenn dem Arzt kein Nachteil droht, der über die erforderliche Datenverarbeitung und die hinzunehmenden Bewertungsgefahren nicht nur unerheblich hinausgeht, er also nicht entscheidend schlechter steht als ohne Aufnahme in das Portal.
Zur Herkunft dieses Maßstabs verweist der Senat auf zwei eigene Entscheidungen. In der ersten war die Portalbetreiberin noch neutrale Informationsmittlerin, weil sie sich darauf beschränkt hatte, Basisdaten zusammen mit Noten und Kommentaren zu veröffentlichen. In der zweiten war sie es nicht mehr: Dort zeigte sie auf dem Profil des nichtzahlenden Arztes über einen eingeblendeten Querbalken Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten, während sie solche werbenden Hinweise auf dem Profil ihres zahlenden Kunden nicht zuließ – ohne das offenzulegen.
Der interessanteste Teil dieser Entscheidung ist der Vergleich mit dem Parallelverfahren. Dort hatte das Berufungsgericht auch den Antrag zugesprochen, der sich gegen Artikel zahlender Ärzte auf dem eigenen Basis-Profil richtete. Hier verneinte es ihn, und der Senat bestätigte das: Das Portal ist nicht verpflichtet, die Veröffentlichung des Basis-Profils zu unterlassen, wenn auf ihm Artikel zahlender Ärzte in der Weise veröffentlicht werden, wie es hier geschehen ist. Dieselbe Formulierung des Antrags, dieselbe Kammer, derselbe Tag – und ein anderes Ergebnis, weil die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung auseinandergingen.
Alle übrigen Beanstandungen blieben erfolglos, ebenso der Widerspruchsgrund des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, weil die dort gebotene Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führt. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof hielt der Senat für entbehrlich. Und der Anwendungsvorrang des vereinheitlichten Datenschutzrechts sperrt den Rückgriff auf nationale Anspruchsgrundlagen.
Zwei nahezu wortgleiche Klagen, am selben Tag von demselben Senat entschieden, mit unterschiedlichem Ergebnis in einem Punkt. Das ist kein Widerspruch, sondern die Folge des Maßstabs: Er fragt nach der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall und nicht nach Kategorien von Gestaltungselementen. Wer einen dieser Fälle als Präzedenz zitiert, muss die Feststellungen dazu mitliefern.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Artikel zahlender Ärzte auf dem Basis-Profil sind nicht generell zulässig. Im Parallelverfahren war genau das rechtskräftig untersagt worden.
- Der Arzt ist nicht leer ausgegangen. Drei Beanstandungen waren ihm rechtskräftig zugesprochen worden und standen in der Revision nicht mehr zur Debatte.
- Dass Ärzte ihr Profil nicht selbst löschen können, wurde festgestellt, aber nicht zum eigenen Prüfungspunkt gemacht.
- Die auffälligere Darstellung zahlender Ärzte in den Suchergebnis-Listen war ebenfalls festgestellt, führte aber zu keinem Anspruch.
- Der Maßstab ist unter der Datenschutz-Grundverordnung nicht strenger geworden, auch wenn sie nur ein einfaches Überwiegen verlangt.
Zitieren Sie nie den Leitsatz allein, sondern die Feststellungen dazu
Zwei fast gleiche Klagen, ein Tag, ein Senat, ein unterschiedliches Ergebnis. Der Maßstab entscheidet nach der konkreten Ausgestaltung, nicht nach Kategorien.
Diese Entscheidung ist vor allem eine Warnung vor dem bequemen Zitat. Wer vorträgt, der Bundesgerichtshof habe Artikel zahlender Ärzte auf fremden Profilen gebilligt, bekommt das Parallelverfahren entgegengehalten, in dem genau das untersagt wurde – und umgekehrt. Tragen Sie deshalb immer die Feststellungen mit vor: wie der Verweis auf dem Profil aussah, wo er stand, ob er auf Profilen zahlender Ärzte fehlte und ob der Nutzer erkennen konnte, dass dahinter ein bezahltes Angebot steht. Ohne diese Ebene ist das Zitat wertlos, und zwar für beide Seiten — was Sie hier lernen, können Sie auch gegen das Portal wenden, wenn es sich auf eine dieser Entscheidungen beruft.
Der zweite Hebel liegt in zwei Feststellungen, die in diesem Urteil stehen und im Parallelverfahren fehlen. Erstens: Ärzten wird nicht ermöglicht, ihr eigenes Profil zu löschen. Zweitens: Profilseiten zahlender Ärzte werden auf der Startseite und in den Suchergebnis-Listen auffälliger dargestellt. Beides blieb hier folgenlos, weil es nicht zum Gegenstand eines eigenen Antrags gemacht wurde. Genau daraus lässt sich in einem neuen Verfahren etwas bauen – zumal der Mouseover-Text ausdrücklich verspricht, der Kundenstatus habe keinen Einfluss auf den Platz in den Ärztelisten. Wer nachweist, dass das nicht stimmt, greift nicht mehr nur eine Ungleichbehandlung an, sondern eine unzutreffende Angabe.
Zu Fall bringt Sie der Versuch, aus der Summe der Ungleichbehandlungen einen Anspruch zu machen. Einundzwanzig von vierundzwanzig Beanstandungen scheiterten hier, und der Senat hat auch ihr Zusammenwirken geprüft. Was trägt, ist immer dasselbe Muster: ein Hinweis auf Konkurrenten, der auf Ihrem Profil steht und auf dem eines zahlenden Kollegen fehlt. Alles andere kostet Streitwert, ohne die Erfolgsaussichten zu verbessern.
Zur Beweisvorsorge: Sichern Sie Ihr Profil und das eines zahlenden Kollegen derselben Fachrichtung am selben Ort, vollständig und datiert, und dazu die Startseite und eine Suchergebnisliste. Halten Sie außerdem fest, ob Ihnen eine Löschfunktion angeboten wird und was das Portal auf eine Löschanfrage antwortet. Diese Punkte waren hier festgestellt, aber ungenutzt – in Ihrem Fall können sie den Unterschied machen.
Zur Einordnung: Diese Entscheidung und die Parallelentscheidung vom selben Tag bilden den Maßstab, den der Senat in allen späteren Verfahren wörtlich übernommen hat. Die Berufungsentscheidung dazu stammt vom selben Senat des Oberlandesgerichts wie die des Parallelverfahrens und enthält die zweistufige Prüfung im Einzelnen; sie ist deshalb für die Argumentation oft ergiebiger als das Revisionsurteil, das den Maßstab nur bestätigt.
Anwalt erklärt
Warum sind zwei fast gleiche Klagen unterschiedlich ausgegangen?
Weil der Maßstab nach der konkreten Ausgestaltung fragt. Bei den Artikeln zahlender Ärzte auf dem eigenen Profil gingen die Feststellungen der beiden Berufungsverfahren auseinander.
Was hat der Arzt hier gewonnen?
Drei Punkte, rechtskräftig: den Verweis auf eine Liste anderer Ärzte auf seinem Profil, dieselbe Liste mit Bild bei den Zahlenden, und Verweise auf Ärzte desselben Behandlungsgebiets.
Kann ich mein Profil selbst löschen?
Nach den Feststellungen dieses Urteils nicht. Das Portal ermöglichte den erfassten Ärzten keine Selbstlöschung. Zum Gegenstand eines eigenen Antrags wurde das allerdings nicht gemacht.
Zahlende Ärzte erscheinen weiter oben. Ist das zulässig?
Die auffälligere Darstellung auf der Startseite und in Suchergebnislisten war hier festgestellt, führte aber zu keinem Anspruch. Der Punkt ist damit nicht abschließend geklärt.
Hilft es, viele Beanstandungen zu bündeln?
Nein. Der Senat hat auch das Zusammenwirken geprüft. Was trägt, ist der konkrete Hinweis auf einen Konkurrenten, der auf Ihrem Profil steht und auf dem eines zahlenden Kollegen fehlt.
Welche Entscheidung sollte ich zitieren?
Beide zusammen, und dazu die jeweiligen Feststellungen. Wer nur den Leitsatz zitiert, bekommt das jeweils andere Verfahren entgegengehalten.
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Bewertung prüfen lassen
Das Portal hält Ihnen eine Entscheidung entgegen, nach der alles zulässig sei? Fragen Sie nach den Feststellungen. Zwei fast gleiche Klagen sind hier am selben Tag unterschiedlich ausgegangen. Wir prüfen Ihre konkrete Profilgestaltung im Vergleich zu der eines zahlenden Kollegen und sagen Ihnen, welcher Punkt bei Ihnen trägt.