Urteile zu Online-Bewertungen · Bundesgerichtshof

Warum das Portal kein Presseprivileg hat und Ihre Basisdaten trotzdem behalten darf – BGH VI ZR 692/20

Ergebnis der Entscheidung. Die Revision der klagenden Augenärztin blieb in der Sache ohne Erfolg. Das Portal darf ihre Basisdaten behalten, obwohl sie nie eingewilligt hat. Zugleich nimmt der Senat dem Portal aber das Medienprivileg: Bewertungen automatisiert zu sammeln und Durchschnittsnoten zu errechnen ist keine journalistische Tätigkeit, und auch die eigene Missbrauchskontrolle macht daraus keine.

Der Fall auf einen Blick

GerichtBundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
AktenzeichenVI ZR 692/20 (in der GRUR-Zählung Ärztebewertung VI)
EntscheidungUrteil vom 15.02.2022, Revision vom Berufungsgericht beschränkt auf den Hauptantrag zugelassen
VorinstanzenLG Hanau, Urteil vom 08.11.2018 · OLG Frankfurt a. M. (GRUR 2020, 1106 – Arztbewertungsportal)
Parteienniedergelassene Augenärztin gegen die Betreiberin des Arztsuch- und Bewertungsportals
Portaljameda.de
VerfahrensartRevision der Ärztin
AnspruchsgrundlageArt. 17 Abs. 1 DSGVO; Maßstab: Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO; Medienprivileg: Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. Art. 38 BayDSG
UmfangHauptantrag: Löschung der Basisdaten. Hilfsantrag: Löschung der einzelnen Bewertung
ErgebnisRevision im Hauptantrag unbegründet, im Hilfsantrag unzulässig, weil die Zulassung wirksam beschränkt war.
BemerkenswertDer Senat benennt ausdrücklich die Werkzeuge, die der Ärztin bleiben: Beseitigungsverlangen, einstweiliger Rechtsschutz und der Auskunftsanspruch über die Bestandsdaten.

Wortlaut der beanstandeten Bewertung

„arrogant, unfreundlich, unprofessionell“

Mehr gibt die Entscheidung von der Bewertung nicht wieder. Die Ärztin erfuhr Anfang 2018 davon, bat um Löschung und um Mitteilung des Verfassers. Beides lehnte das Portal ab, ebenso die Löschung ihrer Basisdaten.

Auf dem Basis-Profil stand statt eines Fotos eine graue Silhouette mit dem Hinweis:

„Nur jameda-Kunden können ein Profilbild hinterlegen“

Die Profile zahlender Kunden erschienen zusätzlich in einer Liste als „Anzeige“, als solche gekennzeichnet und farblich unterlegt. Zum Premium-Paket gehörte außerdem, dass das Portal zu einer besseren Auffindbarkeit bei Google beitrug.

Juristisch entscheidend an der Bewertung war, was sie nicht enthielt: keine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Das Berufungsgericht stufte sie als Meinungsäußerung ein, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet und auf einem Praxisbesuch beruht, also nicht jeder Tatsachengrundlage entbehrt. Über diesen Punkt durfte der Bundesgerichtshof gar nicht mehr entscheiden.

Worum ging es?

Die Ärztin verlangte mit ihrem Hauptantrag die Löschung ihrer Basisdaten – Name, Praxisname, Anschrift und Telefonnummer – aus dem Portal. Hilfsweise wollte sie wenigstens die negative Bewertung entfernt sehen.

Das LG Hanau gab der Klage statt. Das OLG Frankfurt a. M. wies sie auf die Berufung des Portals ab und hielt auch die Anschlussberufung mit dem Hilfsantrag für unbegründet. Die Bewertung sei eine Meinungsäußerung ohne Schmähcharakter.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, allerdings – wie sich erst aus den Entscheidungsgründen ergab – nur zum Hauptantrag. Es hatte die zulassungsrelevante Frage allein darin gesehen, ob die Portalgestaltung den Anforderungen an eine neutrale Informationsmittlerin genügt und ob dieses Kriterium unter der Datenschutz-Grundverordnung überhaupt noch maßgeblich ist. Damit war der Streit um die einzelne Bewertung für den Bundesgerichtshof verschlossen.

Was hat das Gericht entschieden?

Zuerst zum Medienprivileg, und hier verliert das Portal. Bayern hat von der Öffnungsklausel der Datenschutz-Grundverordnung Gebrauch gemacht: Wer personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, schuldet keine Löschung. Der Senat verneint das für ein Bewertungsportal. Die technische Erfassung bewertender Drittbeiträge, ihre automatisierte – wenn auch strukturierte – Zusammenstellung und das Errechnen von Durchschnitts- und Gesamtnoten genügen dafür nicht. Auch die Missbrauchskontrolle der eingestellten Beiträge im Rahmen der von der Rechtsprechung geforderten Schutzmechanismen ist keine hinreichende inhaltliche Bearbeitung. Ein Bewertungsportal ist also keine Presse.

Gescheitert ist die Klage gleichwohl, weil die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig ist. Der Senat rügt dabei, dass das Berufungsgericht seine Abwägung nach nationalem Recht statt nach der Grundrechtecharta vorgenommen hatte – im Ergebnis bleibt es aber dabei. Auf Seiten der Ärztin stehen ihr Datenschutzrecht, ihr sozialer und beruflicher Geltungsanspruch und der wirtschaftliche Erfolg ihrer Tätigkeit; Bewertungen können die Arztwahl beeinflussen und bei negativen Bewertungen die berufliche Existenz gefährden. Dagegen steht das erhebliche Interesse der Öffentlichkeit an Leistungstransparenz. Ein strenges Gleichbehandlungsgebot zwischen zahlenden und nichtzahlenden Ärzten gibt es nicht; maßgeblich ist, ob das Basis-Profil als Werbeplattform für unmittelbare Konkurrenten benutzt und die Daten als „Köder“ missbraucht werden.

Das optische Gefälle räumt der Senat ausdrücklich ein: Nur Premiumkunden dürfen Bilder von sich und ihrer Praxis einstellen, sie können sich optisch absetzen. Ein Patient mag daraus sogar schließen, der nichtzahlende Arzt mache sich keine Gedanken um seine Außenwirkung. Entscheidend ist aber, dass das Fehlen eines Bildes keinen Schluss auf geringere Qualifikation zulässt und dass der Hinweis auf dem Basis-Profil den Grund hinreichend deutlich macht.

Auch die bessere Auffindbarkeit von Premiumkunden bei Google trägt nicht. Sie ist von der Verarbeitung der Daten der Ärztin völlig unabhängig – eine zusätzliche entgeltliche Serviceleistung des Portals.

Dem Einwand, es sei die Entscheidung jedes Arztes, wie er sich im Internet präsentiere, hält der Senat einen Satz entgegen, der weit über den Fall hinausreicht: Niemand hat Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte.

Mehrere weitere Einwände der Revision scheiterten. Dass das Portal seinen Datenbestand nicht auf Praxisaufgabe, Ruhestand oder Tod kontrolliere, war neuer Sachvortrag und in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigungsfähig. Dass die Ärztin ihre Bewertungen täglich kontrollieren müsse, trifft nach dem Senat zu und beeinträchtigt ihre Interessen – überwiegt aber nicht. Die subjektive Färbung der Kommentare und die fehlende Fachkunde der Patienten ändern nichts, weil Erfahrungsberichte gerade zu den äußeren Umständen der Behandlung, etwa der Praxisorganisation, eine sinnvolle Ergänzung sind. Und die behauptete Verzerrung des Notensystems zulasten von Berufsanfängern verfängt nicht, weil die Zahl der abgegebenen Bewertungen angezeigt wird und damit transparent ist, worauf der Schnitt beruht.

Am aufschlussreichsten ist die Antwort auf den Einwand, die Anonymität führe zu Rufschädigung schon am ersten Tag. Der Senat hält dem entgegen, die Ärztin sei nicht schutzlos: Sie kann Beseitigung verlangen, bei Weigerung gerichtlich vorgehen, auch im einstweiligen Rechtsschutz, und sie hat bei beleidigenden oder verleumderischen Kommentaren einen Auskunftsanspruch über die Bestandsdaten, um die Identität des Verfassers festzustellen. Dass unzulässige Äußerungen nicht sofort gelöscht werden, sei allerdings ein systemimmanenter und hinzunehmender Umstand. Schließlich sperrt der Anwendungsvorrang des vereinheitlichten Datenschutzrechts den Rückgriff auf nationale Anspruchsgrundlagen.

Juristisch wichtig

Das Portal ist keine Presse. Bewertungen zu sammeln, zu sortieren und Durchschnittsnoten zu errechnen ist keine journalistische Tätigkeit, und auch die eigene Missbrauchskontrolle macht daraus keine. Damit steht fest, dass sich ein Bewertungsportal gegen Löschungs- und Auskunftsverlangen nicht hinter dem Medienprivileg verschanzen kann – ein Einwand, der sonst regelmäßig kommt.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Über die Bewertung selbst hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden. Die Revision war insoweit unzulässig, weil die Zulassung wirksam auf den Hauptantrag beschränkt war.
  • Die Einordnung als zulässige Meinungsäußerung stammt vom Berufungsgericht, nicht vom Senat, und trägt keine Verallgemeinerung.
  • Es folgt daraus kein Freibrief für die Portalgestaltung. Der Senat räumt das optische Gefälle und die tägliche Kontrollbelastung ausdrücklich ein – sie überwiegen nur nicht.
  • Der Einwand fehlender Datenpflege bei Praxisaufgabe ist nicht verworfen, sondern nur zu spät gekommen. In der Tatsacheninstanz kann er tragen.
  • Die Entscheidung stützt sich auf bayerisches Landesrecht zum Medienprivileg. In anderen Ländern gelten eigene Vorschriften, die Begründung ist aber übertragbar.
Tipp vom Anwalt

Bringen Sie alles in die erste Instanz, was Sie später brauchen

Was Sie erst in der Revision vortragen, ist verloren. Der Einwand zur fehlenden Datenpflege scheiterte hier nicht inhaltlich, sondern weil er zu spät kam.

Die härteste Lektion dieser Entscheidung ist prozessual. Die Ärztin hatte gerügt, das Portal kontrolliere seinen Datenbestand nicht: Praxisaufgabe wegen Ruhestands, Todes oder Berufsunfähigkeit führe zu keiner Löschung, weshalb bei einer Praxisübernahme erst der Ruf der Praxis ermittelt werden müsse, um keine Altlasten zu übernehmen. Das ist ein starkes Argument – und es blieb ungehört, weil es weder im Berufungsurteil noch im Sitzungsprotokoll auftauchte. Bringen Sie deshalb jeden Vorwurf gegen die Portalgestaltung schriftsätzlich in erster Instanz und achten Sie darauf, dass er im Tatbestand landet.

Der zweite Hebel ist das Medienprivileg, und zwar als Abwehrargument. Portale berufen sich gern darauf, sie verarbeiteten Daten zu journalistischen Zwecken und schuldeten deshalb weder Löschung noch Auskunft. Nach dieser Entscheidung trägt das nicht: Weder die automatisierte Zusammenstellung fremder Bewertungen noch das Errechnen von Durchschnittsnoten noch die eigene Missbrauchskontrolle reicht für die erforderliche inhaltliche Bearbeitung. Halten Sie dem Portal diese Passage entgegen, wenn es sich als Medium darstellt — sie steht in den Gründen und ist kurz genug, um sie wörtlich zu zitieren.

Zu Fall bringt Sie der Angriff auf das Gesamtprofil. Wer die Löschung aller Basisdaten verlangt, verlangt das Schwerste und bekommt regelmäßig nichts. Der Senat zählt am Ende selbst auf, was stattdessen funktioniert: Beseitigung der konkreten Äußerung verlangen, bei Weigerung gerichtlich vorgehen, notfalls im einstweiligen Rechtsschutz, und bei beleidigenden oder verleumderischen Kommentaren Auskunft über die Bestandsdaten verlangen, um den Verfasser zu ermitteln. Das ist die Reihenfolge, die trägt: erst die Einzeläußerung, dann der Verfasser, und die Profillöschung gar nicht erst.

Zur Beweisvorsorge: Sichern Sie den Wortlaut der Bewertung sofort mit Datum, denn er entscheidet über alles Weitere. „Arrogant, unfreundlich, unprofessionell“ ist reine Wertung und deshalb schwer angreifbar; sobald eine überprüfbare Behauptung hinzutritt – eine Wartezeit, eine Diagnose, ein Termin –, verschiebt sich die Lage zu Ihren Gunsten. Dokumentieren Sie außerdem den Hinweistext auf Ihrem Profil und die Kennzeichnung der Anzeigen; an deren Deutlichkeit hing die Abwägung. Ändert das Portal diese Hinweise später, ist der alte Stand nur noch mit Ihrem Screenshot belegbar.

Zur Einordnung: Diese Entscheidung steht zwischen den Urteilen vom Oktober 2021 und denen vom Dezember 2022 und wendet denselben Maßstab an. Wichtig ist der Verweis auf den Auskunftsanspruch über die Bestandsdaten – er zeigt, dass der 2014 verschlossene Weg über eine spätere gesetzliche Regelung wieder geöffnet wurde, heute in § 21 TDDDG. Für den Angriff auf eine einzelne Bewertung bleiben die Prüfpflichtenurteile die richtige Grundlage; das Datenschutzrecht führt dort nicht weiter.

Anwalt erklärt

Kann sich ein Bewertungsportal auf das Presse- oder Medienprivileg berufen?

Nach dieser Entscheidung nicht. Das automatisierte Sammeln von Bewertungen, das Errechnen von Noten und selbst die eigene Missbrauchskontrolle sind keine journalistische Tätigkeit.

Warum durfte der BGH über die Bewertung selbst nicht entscheiden?

Weil das Berufungsgericht die Revision wirksam auf den Hauptantrag beschränkt hatte. Das ergab sich nicht aus dem Tenor, sondern aus den Entscheidungsgründen.

Ist „arrogant, unfreundlich, unprofessionell“ zulässig?

Das Berufungsgericht hat es bejaht: eine Meinungsäußerung ohne Schmähcharakter, die auf einem Praxisbesuch beruht. Der BGH hat das nicht überprüft.

Was bleibt mir, wenn die Löschung des Profils scheitert?

Drei Wege, die der Senat selbst nennt: Beseitigung der konkreten Äußerung verlangen, gerichtlich vorgehen auch im Eilverfahren, und bei strafbaren Inhalten Auskunft über die Bestandsdaten.

Muss ich meine Bewertungen wirklich täglich kontrollieren?

Der Senat räumt ein, dass diese Belastung besteht und Ihre Interessen beeinträchtigt. Sie führt aber nicht dazu, dass Ihre Interessen überwiegen.

Das Portal listet Kollegen, die längst nicht mehr praktizieren. Hilft mir das?

Möglicherweise – aber nur, wenn Sie es rechtzeitig vortragen. Hier scheiterte genau dieser Einwand daran, dass er erst in der Revisionsinstanz kam.

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Bewertung prüfen lassen

Das Portal beruft sich Ihnen gegenüber auf das Medienprivileg oder verweist Sie auf ein Premium-Paket? Beides trägt nach dieser Entscheidung nicht sehr weit. Wir setzen nicht auf die Löschung des ganzen Profils, sondern auf die konkrete Äußerung – und auf die Auskunft über den Verfasser, wo sie in Betracht kommt.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Leitsatz und Bewertung sind eigene Formulierungen; der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; die Ärztin wird auch hier nicht benannt. Sie erging zur damaligen Fassung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes; der Auskunftsanspruch steht heute in § 21 TDDDG. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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