Urteile zu Online-Bewertungen · Oberlandesgericht Köln

Auch die Rüge „kein Kunde“ zählt als Beschwerde wegen Diffamierung – OLG Köln 15 W 55/26

Ergebnis der Entscheidung. Der Arzt unterlag in beiden Instanzen. Das Portal darf anzeigen, dass sechs bis zehn Bewertungen nach Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden – und es darf darunter auch die Beanstandungen zählen, die er allein auf den fehlenden Patientenkontakt gestützt hatte. Ein Löschungsanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht: Die Zahl ist sachlich richtig, und das Transparenzinteresse des Portals überwiegt.

Der Fall auf einen Blick

GerichtOberlandesgericht Köln, 15. Zivilsenat
Aktenzeichen15 W 55/26, Entscheidungsstichwort „Gelöschte Bewertungen“
EntscheidungBeschluss vom 12.06.2026 mit amtlichem Leitsatz; Rechtskraft nicht vermerkt
VorinstanzLG Köln, Beschluss vom 20.05.2026 – 28 O 158/26
Parteienein niedergelassener Arzt gegen die Betreiberin eines Bewertungs- und Kartendienstes
Angegriffender Hinweis im Reiter „Rezensionen“, sechs bis zehn Bewertungen seien aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt worden
Unstreitigder Arzt hatte in den zwölf Monaten davor sechs bis zehn Löschungen erreicht – jeweils gestützt auf die Rüge, es habe kein echter Patientenkontakt vorgelegen
AnspruchsgrundlageArt. 17 Abs. 1 DSGVO auf Löschung und Unterlassung der erneuten Veröffentlichung
MedienprivilegArt. 85 Abs. 2 DSGVO greift nicht; die automatisiert erstellten Einträge dienen keinen journalistischen Zwecken
Ergebnissofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde gesetzlich ausgeschlossen
Wert5.000 Euro für das Beschwerdeverfahren

Wortlaut der beanstandeten Hinweise

Unter dem Reiter „Rezensionen“ erschienen zwei Fassungen desselben Hinweises:

„aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ – beziehungsweise – „aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt

Verlinkt war ein Erläuterungstext mit der fett gesetzten Zwischenüberschrift „Diffamierung nach deutschem Recht“. Dort war Diffamierung als falsche Tatsachenbehauptung oder sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerung definiert – und ausdrücklich angeführt, Unternehmen könnten auch geltend machen, der Verfasser sei kein Kunde gewesen.

Worum ging es?

Ein Arzt hatte im Lauf eines Jahres mehrere Bewertungen entfernen lassen. Er stützte jede dieser Beanstandungen auf denselben Punkt: Ein echter Patientenkontakt habe nicht vorgelegen. Genau diese Rüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der übliche und zulässige Weg.

Anschließend fand er auf seinem Profil den Hinweis, sechs bis zehn Bewertungen seien „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ entfernt worden. Er sah sich dadurch in ein falsches Licht gerückt: Er habe niemandem Diffamierung vorgeworfen, sondern lediglich den Behandlungskontakt bestritten. Gestützt auf Art. 17 DSGVO verlangte er, den Hinweis zu löschen und künftig zu unterlassen. Das Landgericht wies den Verfügungsantrag zurück.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Senat bestätigt die Zurückweisung, prüft die Sache aber vollständig am Datenschutzrecht. Er stellt zunächst klar, dass Art. 17 Abs. 1 DSGVO neben der Löschung auch einen Unterlassungsanspruch trägt und dessen Voraussetzungen abschließend und vorrangig vor nationalem Recht regelt. Das Medienprivileg greift nicht: Die automatisiert erzeugten Hinweise über entfernte Bewertungen erfüllen das erforderliche Maß inhaltlicher Bearbeitung nicht.

Dass die angezeigte Zahl ein personenbezogenes Datum ist, bejaht der Senat ohne Umschweife – sie bezieht sich auf den namentlich genannten Arzt, und das Portal verarbeitet sie, indem es sie speichert und den Nutzern offenlegt. Der Anspruch scheitert also nicht am Anwendungsbereich, sondern an der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.

Den Kern bildet die Frage, ob das Datum sachlich richtig ist. Hier liegt die für die Praxis entscheidende Aussage: Der Begriff „Diffamierung“ ist nach Auffassung des Senats erkennbar ein Sammelbegriff, unter den das Portal eine Vielzahl von Beschwerden fasst. Der verlinkte Erläuterungstext sagt ausdrücklich, dass dazu auch die Beanstandung gehört, der Verfasser sei kein Kunde gewesen. Damit war die Angabe richtig, denn der Arzt bestritt nicht, in diesem Zeitraum sechs bis zehn Löschungen mit genau dieser Begründung erreicht zu haben.

Die Deutung, er selbst habe seine Beschwerden mit dem Vorwurf der Diffamierung begründet, liegt dem Senat fern. Auch der Einwand, ein verlinkter Erläuterungstext dürfe bei der Sinndeutung nicht berücksichtigt werden, verfängt nicht: Die dazu angeführte Rechtsprechung betrifft eine irreführende Blickfangwerbung, hier ist der Bezug durch einen fett hervorgehobenen Link klar erkennbar, und der Text soll keinen Irrtum ausräumen, sondern erklären.

Bemerkenswert ist, wie der Senat den Begriff selbst prüft. „Diffamieren“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch als „abwerten“ oder „die Ehre abschneiden“ verstanden. Warum eine aus der Luft gegriffene Schlechtbewertung ohne jede tatsächliche Erfahrung nicht abwertend und ehrabschneidend sein solle, erschließe sich nicht – auch die deutsche Rechtsprechung behandle die schlechte Bewertung ärztlicher Leistungen ohne Behandlungskontakt als ehrverletzend.

Bei der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erkennt der Senat das Transparenzinteresse des Portals an. Die Zahl helfe beim Einordnen des Gesamtbildes und beim Vergleich mit anderen Anbietern – ausdrücklich auch mit solchen, die Bewertungen grundsätzlich nie beanstanden. Die Interessen des Arztes überwiegen nicht: Betroffen ist allein seine berufliche Tätigkeit, die Hinweise sind sachlich gehalten, enthalten keine Kritik an seinem Verhalten und erscheinen nicht in der Übersicht, sondern erst unter dem Reiter „Rezensionen“. Von einer Bloßstellung könne keine Rede sein.

Juristisch wichtig

Die Standardrüge des fehlenden Kundenkontakts wird vom Portal als Beschwerde wegen Diffamierung gezählt und öffentlich angezeigt. Wer diese Einordnung angreifen will, muss den verlinkten Erläuterungstext widerlegen – und der nennt genau diesen Fall ausdrücklich. Über die Datenschutz-Grundverordnung ist gegen den Zähler nichts auszurichten, solange die angezeigte Zahl stimmt und der Hinweis sachlich bleibt.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Die Rüge des fehlenden Kundenkontakts ist nicht unzulässig geworden. Sie bleibt der vom Bundesgerichtshof gebilligte Weg – sie wird nur gezählt.
  • Ihnen wird kein Vorwurf gemacht. Der Senat betont, die Hinweise enthielten keine Kritik am Verhalten des Betroffenen.
  • Die Zahl darf nicht beliebig sein. Sie muss sachlich richtig bleiben; über zu hohe Angaben ist hier nicht entschieden.
  • Die Platzierung war mitentscheidend. Der Hinweis stand nicht in der Übersicht, sondern erst unter dem Reiter für Rezensionen.
  • Rechtskraft ist nicht vermerkt. Eine Rechtsbeschwerde war allerdings gesetzlich ausgeschlossen.
Tipp vom Anwalt

Ihre Rüge wird gezählt – und zwar unter diesem Wort

Sie bestreiten den Kundenkontakt, und das Portal verbucht das als Beschwerde wegen Diffamierung. Diese Übersetzung müssen Sie kennen, bevor Sie beanstanden.

Diese Entscheidung ist für unsere Mandantschaft die unangenehmste der jüngeren Rechtsprechung, und sie betrifft genau den Weg, den der Bundesgerichtshof selbst vorgezeichnet hat. Sie bestreiten den Patienten- oder Kundenkontakt, weil Sie ihn nicht zuordnen können – ein sachlicher, zurückhaltender Vorwurf. Das Portal führt diese Beanstandung in der Kategorie „Diffamierung“ und zeigt die Summe öffentlich an. Der Senat hält das für richtig, weil sein Erläuterungstext diesen Fall ausdrücklich einschließt. Aus Ihrer zurückhaltenden Formulierung wird also ein Wort, das Sie nie verwendet haben.

Die gute Nachricht steckt im zweiten Teil der Begründung. Der Senat betont, dass die Hinweise sachlich gehalten sind, keine Kritik an Ihrem Verhalten enthalten und nicht in der Profilübersicht, sondern erst unter dem Reiter für Rezensionen erscheinen. Wer den Zähler sieht, hat sich bereits durch die Bewertungen geklickt. Für die Wirkung nach außen ist das ein erheblicher Unterschied zu einem Hinweis neben der Durchschnittsnote. Der Senat hat diesen Punkt ausdrücklich in die Abwägung eingestellt.

Über das Datenschutzrecht ist dagegen wenig zu holen. Der Senat prüft vollständig durch – personenbezogenes Datum ja, Medienprivileg nein – und lässt den Anspruch dennoch an der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung scheitern: Das Transparenzinteresse des Portals ist berechtigt, und die Zahl betrifft nur Ihre berufliche Tätigkeit. Wer hier ansetzen will, braucht einen anderen Hebel als Art. 17 DSGVO, etwa eine sachlich falsche Zahl oder eine deutlich exponiertere Platzierung.

Praktisch bedeutsam ist ein Satz, der leicht überlesen wird: Der Vergleich gelte auch mit Anbietern, die Bewertungen grundsätzlich nie beanstanden. Das Portal darf Sie also in Beziehung zu Wettbewerbern setzen, die untätig bleiben. Wer viele Einträge beanstandet, hebt sich in dieser Statistik ab – ein Gesichtspunkt, der bei der Frage, wie breit man vorgeht, mitbedacht werden sollte, ohne ihn zu überschätzen.

Unsere Empfehlung bleibt trotzdem, unzulässige Bewertungen anzugreifen. Eine erfundene Bewertung schadet dauerhaft und messbar; ein Zähler unter einem Reiter tut das in aller Regel nicht. Sinnvoll ist aber, die Reihenfolge zu planen: zuerst die Einträge, die wirklich Schaden anrichten, und nicht alles, was ärgert. Genau dazu beraten wir vorab, statt jede Bewertung reflexhaft zu melden. Wer mit Augenmaß vorgeht, wird von diesem Zähler in aller Regel nicht eingeholt.

Anwalt erklärt

Ich habe nur den Kundenkontakt bestritten. Warum steht da Diffamierung?

Weil das Portal den Begriff als Sammelkategorie verwendet. Sein Erläuterungstext nennt den fehlenden Kundenkontakt ausdrücklich als einen dieser Fälle.

Kann ich den Hinweis über den Datenschutz löschen lassen?

Nach dieser Entscheidung nicht. Die Zahl ist zwar ein personenbezogenes Datum, wird aber zur Wahrung berechtigter Interessen rechtmäßig verarbeitet.

Sieht jeder Besucher diesen Hinweis?

Nein, und das war mitentscheidend. Er erscheint nicht in der Profilübersicht, sondern erst, wenn jemand den Reiter für Rezensionen öffnet.

Wird mir damit ein Vorwurf gemacht?

Der Senat verneint das ausdrücklich. Die Hinweise seien sachlich gehalten und enthielten keine Kritik am Verhalten des Betroffenen.

Was, wenn die Zahl nicht stimmt?

Dann sieht die Sache anders aus. Hier war sie richtig, weil der Arzt die Zahl der erreichten Löschungen nicht bestritten hat.

Sollte ich deshalb weniger Bewertungen angreifen?

Nicht grundsätzlich. Sinnvoll ist, gezielt gegen die schädlichsten Einträge vorzugehen, statt jede unliebsame Bewertung zu melden.

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Wir sagen Ihnen vor der ersten Beanstandung, was sichtbar bleibt und was nicht – und gehen gezielt gegen die Einträge vor, die Ihnen wirklich schaden. Wo eine Bewertung angreifbar ist, tragen wir das konkret vor, statt jede unliebsame Rezension zu melden.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Der Leitsatz ist amtlich; der zusätzliche redaktionelle Leitsatz der Fundstelle wird nicht wiedergegeben. Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Der Text der Entscheidung ist nach § 5 UrhG gemeinfrei. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; Arzt und Portal werden auch hier nicht benannt. Diese Entscheidung ist gegen den bewerteten Arzt ergangen und betrifft unmittelbar den Weg, den wir für unsere Mandantschaft regelmäßig gehen; wir geben sie deshalb ausführlich und mit ihren Folgen wieder. Die Rechtskraft ist im Abdruck nicht vermerkt; eine Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 S. 2, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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