Urteile zu Online-Bewertungen · Anwaltsgerichtshof Bayern

Drei Jahre Vertretungsverbot für zwei Antworten unter Google-Bewertungen: Wo die Schweigepflicht endet – AGH Bayern BayAGH II-3-9/21

Ergebnis der Entscheidung. Wer als Anwalt öffentlich auf eine Mandantenbewertung antwortet und dabei Einzelheiten aus dem Mandat preisgibt, verletzt die Verschwiegenheitspflicht und das Sachlichkeitsgebot. Das Anwaltsgericht hatte deshalb den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen; der Anwaltsgerichtshof mildert ihn zu einem dreijährigen Vertretungsverbot im Familienrecht. Antworten an sich war erlaubt – nur eben nicht mit den Einzelheiten des Mandats.

Der Fall auf einen Blick

GerichtBayerischer Anwaltsgerichtshof, 3. Senat
AktenzeichenBayAGH II - 3 - 9/21, Urteil
EntscheidungUrteil vom 01.02.2022 im Berufungsverfahren
VorinstanzAnwaltsgericht München, Urteil vom 08.06.2021, Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft
Betroffeneeine Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht
Portalzwei Bewertungen früherer Mandanten bei Google
Verfahrensartanwaltsgerichtliches Verfahren, Berufung der Betroffenen
Anspruchsgrundlage§ 43a Abs. 2 BRAO (Verschwiegenheit), § 43a Abs. 3 BRAO (Sachlichkeit), § 2 Abs. 3 BORA
Umfangdie Bewertungsantworten sind einer von mehreren Vorwürfen; weitere betrafen Fremdgeld und widerstreitende Interessen
ErgebnisBerufung teilweise erfolgreich: Vertretungs- und Beistandsverbot im Familienrecht für drei Jahre
RechtskraftRevision und Anhörungsrüge zum Bundesgerichtshof sowie ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sind aktenkundig

Wortlaut der beanstandeten Bewertungen

Keinesfalls zu empfehlen … Das einzige wobei sie schnell ist, ist im Rechnung schreiben.

So begann die erste Bewertung, abgegeben nach der Kündigung eines Mandats im Sorgerecht. Die zweite, ein Jahr zuvor beendetes Mandat, warf der Kanzlei chaotische Führung, versäumte Fristen und fehlende Rücksprache vor. Beide Bewertungen waren pauschal gehalten – der Senat hält ihnen ausdrücklich zugute, dass sie mangels jeglicher Fakten für den Leser gar nicht nachvollziehbar waren. Entscheidend wurde nicht, was dort stand, sondern was darunter stand.

Worum ging es?

Zwei frühere Mandanten bewerteten die Kanzlei bei Google mit jeweils einem Stern und deutlicher Kritik. Die Rechtsanwältin antwortete beide Male öffentlich unter der Bewertung – und zwar ausführlich. Sie stellte „die Fakten" gegenüber: eine datierte Chronologie des Mandats, die Zahl und den Umfang der gefertigten Schriftsätze, Termine, Behördenbeteiligungen und im ersten Fall auch die familiären Verhältnisse des Mandanten.

Zivilrechtliche Schritte gegen die Bewertenden hatte sie erwogen, wegen der möglichen Kosten aber verworfen. Den Weg über den Portalbetreiber hielt sie für nutzlos, die Kosten eines IT-Dienstleisters wollte sie nicht aufwenden. Die Antwort, so ihre Auffassung, diente ihrem eigenen Schutz. Beide Mandanten fühlten sich durch die Veröffentlichung entblößt und verraten und wurden von Dritten darauf angesprochen. Geändert hat die Anwältin die Texte erst während der laufenden Hauptverhandlung.

Was hat das Gericht entschieden?

Die Antworten verletzen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und das Sachlichkeitsgebot, § 43a Abs. 2 und Abs. 3 BRAO. Preisgegeben wurden Einzelheiten aus dem Mandat, Angaben über die namentlich benannte Person und ihre Angehörigen sowie über das familiengerichtliche Verfahren.

Der Senat prüft den Rechtfertigungsweg sorgfältig, statt ihn abzuschneiden. Nach § 2 Abs. 3 BORA liegt kein Verstoß vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen. Zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis und zur Verteidigung in eigener Sache kann eine Offenbarung erforderlich und damit gerechtfertigt sein – über den rechtfertigenden Notstand und über die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Der Haken steht im selben Satz: Es gilt stets der Grundsatz der Erforderlichkeit.

Daran scheiterte die Anwältin. Der Senat stellt ausdrücklich fest, dass sie berechtigt war, der geschäftsschädigenden Darstellung auf derselben Internet-Plattform und für alle einsehbar entgegenzutreten. Sie hätte auf die völlige Substanzlosigkeit der Vorwürfe hinweisen können, die möglicherweise einer Rechnungsstellung zur Unzeit geschuldet waren. Sie hätte ihre Antwort auch so fassen können, wie sie es am Ende, auf Anregung der Generalstaatsanwaltschaft, tatsächlich tat.

Keinesfalls aber bedurfte es zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen einer Offenlegung der schwierigen familiären Verhältnisse des Mandanten – und schon gar nicht in der von ihr gewählten Ausführlichkeit. Eine Einwilligung lag nicht vor, und die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Mandats fort.

Bemerkenswert ist, wie der Senat die Bewertungen selbst bewertet. Er hält ihnen entgegen, dass sie ohne jegliche Fakten auskamen und für einen Leser deshalb gar nicht nachvollziehbar machten, ob die Vorwürfe berechtigt erscheinen. Weder ergab sich, worauf sich das Mandat bezog, noch was die Anwältin in zwei Monaten nicht geschafft haben soll. Genau diese Substanzlosigkeit wäre das Argument gewesen – die Anwältin hat stattdessen die Substanz geliefert, die den Bewertungen fehlte.

Bei der Rechtsfolge wiegt zulasten der Betroffenen, dass sie eine Vielzahl von Pflichtverletzungen begangen und dabei mehrfach gegen Kardinalpflichten verstoßen hat, die das Leitbild des Anwaltsberufs prägen: Verschwiegenheit, Sachlichkeit, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und die unverzügliche Weiterleitung von Fremdgeld. Der Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erschien dem Senat gleichwohl zu weitgehend; er verhängt das mildere Verbot, drei Jahre lang im Familienrecht als Vertreterin und Beistand tätig zu werden.

Juristisch wichtig

Die öffentliche Antwort auf eine Bewertung ist erlaubt – aber nur in dem Umfang, der zur Verteidigung wirklich erforderlich ist. Anwälte, Ärzte und alle anderen Berufsgeheimnisträger dürfen der Kritik auf derselben Plattform entgegentreten und sie als substanzlos bezeichnen. Sie dürfen dabei nicht bestätigen, dass ein Mandat oder eine Behandlung bestand, und erst recht keine Einzelheiten daraus preisgeben. Die Schweigepflicht endet nicht mit dem Mandat.

Was dieser Fall nicht bedeutet

  • Antworten ist nicht verboten. Der Senat sagt ausdrücklich, dass die Anwältin der Darstellung öffentlich entgegentreten durfte.
  • Es liegt nicht an der Schärfe des Tons. Tragend war die Preisgabe von Mandatsinterna, nicht die Wortwahl.
  • Die Bewertungen waren nicht rechtmäßig. Über sie war hier gar nicht zu entscheiden – der Senat hält sie sogar für substanzlos.
  • Das Vertretungsverbot beruht nicht allein hierauf. Es kamen Fremdgeld- und Interessenkonflikte hinzu.
  • Eine spätere Korrektur heilt nichts. Die Anwältin änderte die Texte erst in der Hauptverhandlung.
Tipp vom Anwalt

Antworten Sie, ohne etwas zu bestätigen

Bestätigen Sie in Ihrer öffentlichen Antwort niemals, dass ein Mandat oder eine Behandlung bestand, und nennen Sie keine Einzelheiten daraus.

Diese Entscheidung ist die deutlichste Warnung, die unsere Sammlung enthält – und sie trifft genau die Reaktion, die sich am natürlichsten anfühlt. Eine unfaire Bewertung steht öffentlich da, man kennt die wahre Geschichte, und die Versuchung ist groß, sie ebenso öffentlich zu erzählen. Bei Berufsgeheimnisträgern ist das der teuerste Fehler überhaupt: Die Anwältin hier verlor drei Jahre ihres Tätigkeitsfeldes, das Anwaltsgericht hatte sogar den Ausschluss aus dem Beruf ausgesprochen.

Halten Sie sich an eine einfache Regel: Antworten Sie zur Form, nie zur Sache. Sie dürfen schreiben, dass Sie die Darstellung nicht nachvollziehen können, dass sie keine überprüfbaren Angaben enthält und dass Sie zu einzelnen Vorgängen aus Gründen der Schweigepflicht nichts sagen dürfen. Dieser letzte Halbsatz wirkt auf Leser übrigens stärker als jede Gegendarstellung. Was Sie nicht dürfen: bestätigen, dass die Person Mandantin oder Patient war, Daten nennen, Verfahrensschritte schildern, Rechnungen erwähnen.

Der Senat hat sogar gesagt, welches Argument getragen hätte. Die Bewertungen waren völlig substanzlos – man konnte ihnen nicht entnehmen, worum es ging und was genau versäumt worden sein soll. Genau darauf hätte die Anwältin hinweisen dürfen. Das ist auch für Sie der richtige Weg: Die Substanzlosigkeit einer Bewertung benennen Sie, ohne selbst Substanz zu liefern. Wer die Lücke füllt, die der Bewertende gelassen hat, arbeitet gegen sich.

Beachten Sie auch, was die Anwältin zuvor erwogen und verworfen hat. Sie hielt den Weg über den Portalbetreiber für nutzlos und wollte weder Anwalts- noch IT-Kosten aufwenden. Beides erwies sich als Trugschluss: Das Vorgehen gegen das Portal ist der Regelweg, und die Kosten dafür stehen in keinem Verhältnis zu dem, was sie am Ende gekostet hat. Wenn eine Bewertung Sie wirklich trifft, ist die Prüfung durch einen Dritten die günstigste Variante – nicht die teuerste.

Und lassen Sie sich Zeit mit der Antwort. Was einmal öffentlich steht, lässt sich nicht zurücknehmen; die spätere Entschärfung des Textes hat der Anwältin nicht mehr geholfen. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Satz schon zu viel verrät, ist er es meistens. Lassen Sie den Entwurf gegenlesen, bevor Sie ihn veröffentlichen – Schweigen kostet nichts, eine unbedachte Antwort kann die Zulassung kosten. Und rechnen Sie damit, dass auch Berufskollegen mitlesen: Das Verfahren hier kam nicht durch eine Klage des Mandanten in Gang, sondern über die Generalstaatsanwaltschaft.

Anwalt erklärt

Darf ich als Anwalt oder Arzt öffentlich auf eine Bewertung antworten?

Ja. Der Senat stellt ausdrücklich fest, dass man der geschäftsschädigenden Darstellung auf derselben Plattform und für alle einsehbar entgegentreten darf.

Darf ich schreiben, dass die Person nie Mandantin war?

Das ist heikel. Auch die Aussage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mandats berührt die Schweigepflicht. Lassen Sie das vorher prüfen.

Was darf ich dann überhaupt schreiben?

Dass die Darstellung keine überprüfbaren Angaben enthält, dass Sie sie nicht nachvollziehen können und dass Sie zur Sache schweigen müssen.

Hilft es, wenn ich die Antwort später wieder lösche?

Nach diesem Urteil nicht. Die Anwältin änderte ihre Texte erst in der laufenden Hauptverhandlung; das hat die Ahndung nicht verhindert.

Gilt die Schweigepflicht auch nach Ende des Mandats?

Ja. Der Senat betont, dass die höchstpersönlichen Informationen dem Vertrauensverhältnis auch nach Beendigung des Mandats unterliegen.

Was hätte die Anwältin stattdessen tun sollen?

Gegen die Bewertung vorgehen statt zu antworten, und in der Antwort allein auf die Substanzlosigkeit der Vorwürfe hinweisen.

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Erst prüfen lassen, dann reagieren

Eine Antwort unter der Bewertung ist schnell geschrieben und lässt sich nicht zurücknehmen. Wir prüfen, ob die Bewertung angreifbar ist, und formulieren die Reaktion so, dass sie Ihnen nicht selbst gefährlich wird.

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Zusammenfassung und Einordnung durch Dein-Ruf.de auf Grundlage des Entscheidungsvolltextes. Die Leitsätze der Fundstelle stammen von der Redaktion und werden hier nicht wiedergegeben; die Darstellung folgt Tatbestand, Gründen und Tenor, die nach § 5 UrhG gemeinfrei sind. Zusammenfassung und Bewertung sind eigene Formulierungen. Die Entscheidung ist in anonymisierter Fassung veröffentlicht; die Rechtsanwältin, die Kanzlei, die Mandanten und deren Angehörige werden auch hier nicht benannt. Der Abdruck gibt die Bewertungen und die Antworten der Anwältin vollständig wieder, dazu personenbezogene Angaben der Mandanten; wir zitieren daraus nur den Ausschnitt, der den Streit trägt, und geben die Angaben zu den Mandanten bewusst nicht wieder – sie sind gerade das, was zur Ahndung geführt hat. Die Entscheidung betrifft mehrere Vorwürfe; hier wird allein der Bewertungskomplex dargestellt. Zum Ausgang der anschließenden Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht liegt uns der Volltext nicht vor. Frühere Verfahrensausgänge erlauben keine Vorhersage für einen anderen Einzelfall. Die Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Sachverhalts.
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