Ein Stern vom Wettbewerber: Warum beruflicher Kontakt die Bewertung nicht rechtfertigt – OLG Köln 6 U 83/22
Ergebnis der Entscheidung. Die Ein-Stern-Bewertung eines Wettbewerbers ohne jeden mitgeteilten Anlass ist eine unzulässige pauschale Herabsetzung; der Unterlassungsanspruch besteht. Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen, weil zwischen den Beteiligten ein beruflicher Kontakt bestanden habe. Der Senat sieht das anders: Ein Kontakt, den der Leser weder mitgeteilt bekommt noch selbst erkennen kann, trägt die Sternevergabe nicht.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) |
|---|---|
| Aktenzeichen | 6 U 83/22, Teilurteil |
| Entscheidung | Urteil vom 23.12.2022 mit Leitsatz zu § 4 Nr. 1 UWG |
| Parteien | ein IT-Systemhaus gegen den leitenden Vertriebsmitarbeiter eines konkurrierenden IT-Unternehmens |
| Vorgeschichte | eine Online-Veranstaltung des Konkurrenten im Oktober 2020, zu der Mitarbeiter der Klägerin eingeladen worden waren; anschließend eine Auskunftsanfrage nach der Datenschutz-Grundverordnung |
| Bewertung | ein von fünf möglichen Sternen auf dem Google-Profil der Klägerin, ohne Text; zwischenzeitlich gelöscht |
| Rechtsgrundlage | §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG, hilfsweise § 823 Abs. 1 BGB |
| Kernfrage | ob ein beruflicher Kontakt genügt, der für den Leser nicht erkennbar ist |
| Ergebnis | Berufung erfolgreich, Unterlassungsanspruch bejaht |
| Auch ohne Wettbewerb | nach § 823 Abs. 1 BGB gilt nach Ansicht des Senats nichts anderes |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Ein Wortlaut existiert nicht.
Die Bewertung bestand aus einem einzigen Stern ohne jeden Text – und genau das entscheidet den Fall. Weil kein Anlass mitgeteilt wurde, konnte der Leser nicht erkennen, worauf sich die Abwertung bezog. Der Beklagte berief sich später darauf, es sei ihm um das Verhalten von Mitarbeitern der Klägerin bei einer Veranstaltung und um einen als aggressiv empfundenen Schriftwechsel gegangen. Nur stand davon nichts in der Bewertung.
Worum ging es?
Ein IT-Systemhaus und ein konkurrierendes IT-Unternehmen arbeiten auf demselben Markt. Der Beklagte war beim Konkurrenten als leitender Vertriebsmitarbeiter tätig und wirkte an einer Online-Veranstaltung zum Thema Internetsicherheit mit, zu der vier Mitarbeiter der Klägerin eingeladen worden waren – samt Gutschein für eine Pizza während der Veranstaltung. Teilgenommen hat am Ende nur einer.
Wie es zu der Einladung kam, ist zwischen den Parteien streitig. Der Geschäftsführer der Klägerin verlangte anschließend Auskunft über die gespeicherten Daten. Im November 2020 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte sie bei Google mit einem von fünf Sternen bewertet hatte. Das Landgericht wies die Klage ab: Ein beruflicher Kontakt habe bestanden, ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Parteien sei nicht erforderlich.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Berufung hat Erfolg; die Klägerin kann Unterlassung verlangen.
Zunächst zur Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts. Der Beklagte tritt mit der Bewertung eines Unternehmens, mit dem sein Arbeitgeber und auch er selbst als leitender Verkaufsmitarbeiter auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sind, selbst in eine Wettbewerbsbeziehung zu dem Bewerteten. Dass er die Bewertung über seinen privaten Account abgab, ändert nichts: Sie stand im Zusammenhang mit beruflicher und geschäftlicher Tätigkeit und diente damit nicht allein der privaten Meinungsäußerung.
Das Verbot der Herabsetzung erfasst gerade die Kritik unter Konkurrenten. Das Wettbewerbsverhältnis kann dabei dadurch begründet werden, dass sich die Kritik gegen Wettbewerber des eigenen Arbeitgebers richtet. Eine eigene vertragliche Beziehung zwischen dem Bewertenden und dem bewerteten Unternehmen ist dafür nicht nötig.
Der entscheidende Punkt betrifft den Kontakt. Das Landgericht hatte den beruflichen Kontakt genügen lassen. Dem tritt der Senat nicht bei: Dieser Kontakt wird weder offenbart noch ist er ersichtlich. Beides wäre aber erforderlich, damit die Bewertung vom angesprochenen Verkehr eingeordnet werden kann und überhaupt einen Wert für die Meinungsbildung erlangt.
Dahinter steht ein Satz, der weit über das Wettbewerbsrecht hinausreicht: Sternebewertungen unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen werden vom Verkehr nicht als reine Meinungsäußerung verstanden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung. Sie enthalten damit einen Tatsachenkern, an den die subjektive Wertung anknüpft. Hier war dieser Kern unwahr – der Beklagte hatte Leistungen der Klägerin nie genutzt.
Eine pauschale Herabsetzung, die den sachlichen Bezug nicht erkennen lässt, erschöpft sich in der Herabsetzung und ist damit unzulässige unternehmerische Schmähkritik. Dass der Beklagte im Prozess erklärte, es sei ihm um das Verhalten von Mitarbeitern und um den Schriftwechsel gegangen, half nicht: Diese Zusammenhänge wurden dem Leser nicht mitgeteilt.
Und der Senat stellt klar, dass es auf das Wettbewerbsverhältnis am Ende nicht ankommt: Er prüft hilfsweise den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und kommt zu demselben Ergebnis. Auch nach dem allgemeinen Deliktsrecht muss ein Unternehmen es nicht dulden, grundlos herabgesetzt zu werden.
Ein Kontakt, den der Leser nicht erkennen kann, ist für die Bewertung wertlos. Der Bewertende muss den Anlass mitteilen, sonst bleibt die Sternevergabe eine pauschale Herabsetzung – und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich irgendein beruflicher Berührungspunkt bestand. Denn der Verkehr liest die Sterne als Urteil über eine wirklich in Anspruch genommene Leistung; fehlt sie, ist schon der Tatsachenkern unwahr. Das gilt im Wettbewerbsrecht wie im allgemeinen Deliktsrecht.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Sternebewertungen ohne Text sind nicht generell unzulässig. Unzulässig sind sie, wenn kein erkennbarer Anlass mitgeteilt wird und die Leistung nie in Anspruch genommen wurde.
- Wettbewerber dürfen sich äußern. Sie müssen den sachlichen Bezug ihrer Kritik nur offenlegen, damit der Leser sie einordnen kann.
- Der private Account schützt nicht. Entscheidend ist der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
- Es ist keine Entscheidung gegen das Portal. Der Anspruch richtet sich allein gegen den Bewertenden, das Portal war am Verfahren nicht beteiligt.
- Die Löschung erledigte nichts. Die Wiederholungsgefahr folgt aus der Verletzungshandlung.
Wenn der Wettbewerber bewertet, führt der Weg über das UWG
Bewertet Sie ein Mitbewerber oder dessen Mitarbeiter, prüfen Sie das Wettbewerbsrecht – dort ist die Schwelle niedriger als im Äußerungsrecht.
Diese Entscheidung öffnet einen Weg, der in Bewertungssachen selten genutzt wird. Steht hinter der Bewertung ein Wettbewerber oder dessen Mitarbeiter, greift das Verbot der Herabsetzung von Mitbewerbern. Der Senat begründet das Wettbewerbsverhältnis sogar unmittelbar in der Person des Angestellten: Wer als leitender Verkaufsmitarbeiter auf demselben Markt tätig ist und einen Wettbewerber seines Arbeitgebers bewertet, tritt damit selbst in ein Wettbewerbsverhältnis. Sie müssen also nicht das Konkurrenzunternehmen verklagen, sondern können sich an die Person halten, die bewertet hat.
Prüfen Sie deshalb bei jeder auffälligen Ein-Stern-Bewertung, wer dahintersteht. Ein Blick auf das Profil des Bewertenden, auf sein berufliches Netzwerk oder auf frühere Bewertungen führt oft weiter, als man erwartet. Auffällig ist vor allem, wenn dieselbe Person auch Wettbewerber gut bewertet hat oder wenn die Bewertung zeitlich auf eine geschäftliche Auseinandersetzung folgt. Fündig zu werden lohnt sich, denn im Wettbewerbsrecht müssen Sie keine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen, sondern nur die pauschale Herabsetzung.
Der entscheidende Prüfpunkt ist immer derselbe: Ist der Anlass der Bewertung für den Leser erkennbar? Hier gab es sogar einen beruflichen Kontakt – er stand nur nirgends. Damit konnte der Leser die Sternevergabe nicht einordnen, und genau daran scheiterte sie. Halten Sie in Ihrer Rüge deshalb beides fest: dass die Bewertung keinerlei Anlass mitteilt und dass die Leistung nie in Anspruch genommen wurde. Der zweite Punkt trägt schwerer, als er zunächst aussieht, denn der Senat sieht in der Sternevergabe die Bewertung einer wirklich genutzten Leistung und damit einen überprüfbaren Tatsachenkern.
Wichtig ist auch, was der Senat zur nachträglichen Erklärung sagt. Der Beklagte trug im Prozess vor, es sei ihm um das Verhalten von Mitarbeitern und um den Schriftwechsel gegangen. Das half nicht, weil diese Zusammenhänge dem Leser nicht mitgeteilt wurden. Rechnen Sie also damit, dass die Gegenseite nachträglich Gründe liefert – und halten Sie dagegen, dass es auf den Inhalt der Bewertung ankommt, nicht auf die Schriftsätze. Dass die Bewertung inzwischen gelöscht war, änderte übrigens nichts an der Wiederholungsgefahr; sie entfällt regelmäßig erst mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Und behalten Sie den Auffangweg im Blick. Der Senat sagt ausdrücklich, dass sich nichts ändert, wenn man statt des Wettbewerbsrechts das allgemeine Deliktsrecht heranzieht. Fehlt es am Wettbewerbsverhältnis, tragen Sie dieselben Tatsachen dort vor: Ein Unternehmen muss es nicht dulden, grundlos herabgesetzt zu werden.
Anwalt erklärt
Ein Wettbewerber hat mich mit einem Stern bewertet. Was kann ich tun?
Neben dem Vorgehen gegen das Portal kommt ein Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht gegen ihn selbst in Betracht, wenn die Bewertung pauschal herabsetzt.
Gilt das auch für Mitarbeiter eines Konkurrenten?
Ja. Der Senat nimmt ein Wettbewerbsverhältnis in der Person des leitenden Vertriebsmitarbeiters selbst an, weil er auf demselben Markt tätig ist.
Schützt es den Bewertenden, dass er seinen privaten Account genutzt hat?
Nein. Entscheidend ist, dass die Bewertung im Zusammenhang mit beruflicher und geschäftlicher Tätigkeit stand und damit eine geschäftliche Handlung war.
Es gab tatsächlich einen beruflichen Kontakt. Genügt das?
Nicht, wenn er weder offengelegt noch für den Leser erkennbar ist. Dann kann die Bewertung nicht eingeordnet werden und bleibt pauschale Herabsetzung.
Hilft es, wenn die Gegenseite die Gründe später erklärt?
Nach diesem Urteil nicht. Maßgeblich ist, was in der Bewertung mitgeteilt wurde, nicht was im Prozess nachgeschoben wird.
Was gilt ohne Wettbewerbsverhältnis?
Nach Ansicht des Senats nichts anderes. Auch nach dem allgemeinen Deliktsrecht muss ein Unternehmen eine grundlose Herabsetzung nicht dulden.
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