Irgendeine tatsächliche Grundlage genügt: Warum diese Bewertung einer Kanzlei bleiben durfte – OLG Stuttgart 4 U 191/25
Ergebnis der Entscheidung. Die Kanzlei verlor vollständig und trägt die Kosten beider Instanzen. Das Landgericht hatte fünf Sätze der Google-Bewertung untersagt; das Oberlandesgericht hob das auf. Alle fünf sind Meinungsäußerungen, und für jede fand sich im E-Mail-Verkehr irgendeine tatsächliche Grundlage. Mehr verlangt die Meinungsfreiheit nicht, und ob der Mandant als Laie richtig urteilte, war ausdrücklich unerheblich.
Der Fall auf einen Blick
| Gericht | Oberlandesgericht Stuttgart, 4. Zivilsenat |
|---|---|
| Aktenzeichen | 4 U 191/25, Entscheidungsstichwort „Google-Bewertung“ |
| Entscheidung | Urteil vom 29.09.2025 mit amtlichem Leitsatz, rechtskräftig, Revision nicht zugelassen |
| Vorinstanz | LG Tübingen, 09.04.2025 – 3 O 19/24, das fünf Sätze untersagt hatte |
| Parteien | eine mittelständische, überregional tätige Kanzlei gegen einen ehemaligen Mandanten aus einem arbeitsrechtlichen Mandat |
| Mandat | Februar bis März 2023, Freistellung und drohende Verdachtskündigung, Verfahren vor dem zuständigen Kommunalverband nach § 18 BEEG |
| Bewertung | ein Stern, ausführlicher Text, veröffentlicht im September 2023 |
| Streitig in der Berufung | fünf Sätze zu Information, Vorbereitung, Rechtskenntnissen, Beweisermittlung sowie Terminen und Fristen |
| Entscheidender Maßstab | nicht ob der Laie richtig bewertet hat, sondern ob für die Meinung überhaupt eine tatsächliche Grundlage bestand |
| Ergebnis | Klage insgesamt abgewiesen, auch die zugesprochenen Abmahnkosten von 540,50 Euro entfielen |
| Streitwert | 5.000 Euro für das Berufungsverfahren |
Wortlaut der beanstandeten Bewertung
Von der ausführlichen Ein-Stern-Bewertung waren in der Berufung noch fünf Sätze im Streit, darunter:
„Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen.“ · „Mein Anwalt war auch konsequent unvorbereitet auf unsere Treffen.“ · „Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern; wenn ich es nicht getan hätte, schaudert es mich, wenn ich daran denke, was hätte passieren können.“
Die Bewertung schloss mit einer ausdrücklichen Empfehlung:
„Machen Sie nicht den gleichen Fehler wie ich. Halten Sie sich von dieser Anwaltskanzlei fern.“
Worum ging es?
Ein Arbeitnehmer wurde freigestellt, nachdem er seine Vorgesetzte auf ein mögliches Plagiat in ihrer Dissertation angesprochen hatte. Er beantragte Elternzeit und beauftragte eine Kanzlei. Wegen des Sonderkündigungsschutzes musste der Arbeitgeber die Zustimmung einer Behörde einholen; dort lief eine Stellungnahmefrist, die der Anwalt verlängern ließ.
In den folgenden Wochen kam es zu Reibungen. Der Mandant bestand auf einer schriftlichen Bestätigung der Fristverlängerung, fragte zwei Tage vor Fristablauf nach dem noch ausstehenden Entwurf und kündigte schließlich das Mandat. Ein halbes Jahr später veröffentlichte er eine ausführliche Ein-Stern-Bewertung. Das Landgericht untersagte fünf Sätze daraus und sprach Abmahnkosten zu; dagegen wandte sich der Mandant.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Senat wies die Klage vollständig ab. Dass die Äußerungen in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und den eingerichteten Gewerbebetrieb eingreifen, stellt er ausdrücklich fest: Die Kanzlei ist erkennbar, die Kritik trifft ihre Kerntätigkeit, und sie ist geeignet, potenzielle Mandanten abzuhalten. Der Senat räumt sogar ein, dass der Vorwurf versäumter Fristen im Anwaltsberuf besonders schwer wiegt.
Entschieden wird die Sache dennoch bei der Einordnung. Alle fünf Sätze sind Werturteile. Wer beanstandet, er sei „im Unklaren gelassen“ worden, rügt das Unterbleiben einer subjektiv erwarteten Handlung – ein greifbarer Tatsachenkern fehlt. „Konsequent unvorbereitet“ ist keiner Beweisaufnahme zugänglich. Und selbst der Satz über Termine und Fristen bleibt Wertung, weil das „erinnern müssen“ eine Einschätzung ist.
Für Werturteile gilt ein weiter Schutz. Sie müssen nicht begründet werden, und niemand darf vom Äußernden den Nachweis verlangen, dass seine Wertung richtig ist. Unzulässig wird sie erst, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, willkürlich und ohne Sachbezug ist. Schmähkritik lag fern: Die Sätze setzen sich mit der Dienstleistung auseinander, statt die Kanzlei bloß zu diffamieren.
Damit verlagert sich alles auf eine einzige Frage – ob es für jede Wertung irgendeine tatsächliche Grundlage gab. Der Senat findet sie durchweg im E-Mail-Verkehr. Der Mandant durfte erwarten, dass die Stellungnahme in der Woche ab dem 13. März entstehen würde; tatsächlich kamen am 20. März noch Rückfragen, und bis zum Mittag des 22. März lag bei einer Frist zum 24. März kein Entwurf vor. Das trägt die Kritik an der Information ebenso wie den Vorwurf, er habe erinnern müssen.
Für die Kritik an den Rechtskenntnissen fand der Senat zwei Anknüpfungspunkte. Erstens hatte nicht der Anwalt, sondern die Ehefrau des Mandanten den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG ins Spiel gebracht; der Mandant wies mit E-Mail vom 1. März darauf hin. Zweitens erwähnte die Stellungnahme an die Behörde nicht, dass sich der Betriebsrat für den Mandanten ausgesprochen hatte – was nicht entscheidend, aber auch nicht von vornherein unerheblich war.
Ausdrücklich unerheblich ist, ob der Mandant das anwaltliche Verhalten juristisch zutreffend beurteilt hat. Der Senat betont, dass für den Durchschnittsleser erkennbar ein Laie schreibt und nicht eine Kammer oder eine fachkundige Stelle – und dass angesichts der Reizüberflutung auch einprägsame, scharfe und überzogene Formulierungen hinzunehmen sind.
Bei einer Bewertung durch einen echten Mandanten entscheidet nicht, ob die Kritik zutrifft, sondern ob es überhaupt einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt gab. Die Messlatte ist niedrig: Eine unbeantwortete E-Mail, ein später Entwurf, ein Hinweis, der vom Mandanten kam, genügen bereits als Grundlage einer Wertung. Erst wenn jeder Anknüpfungspunkt fehlt, wird die Kritik willkürlich und damit angreifbar.
Was dieser Fall nicht bedeutet
- Bewertungen sind nicht schrankenlos. Fehlt jeder tatsächliche Anknüpfungspunkt, bleibt die Wertung angreifbar.
- Unwahre Tatsachenbehauptungen sind weiterhin unzulässig. Der Senat hat hier nur keine gefunden.
- Der Ton war nicht der Streitpunkt. Scharfe und überzogene Kritik an einer gewerblichen Leistung ist regelmäßig gedeckt.
- Die Rüge des fehlenden Mandatsverhältnisses stand nicht zur Verfügung, weil der Kontakt unstreitig war; über die Qualität der Beratung sagt das Urteil ohnehin nichts.
- Für Bewertungen von Fachleuten gilt nichts Strengeres. Der Senat hält gerade die Laienperspektive für den Leser erkennbar.
Gegen einen echten Kunden entscheidet die Akte
Wo der Kontakt unstreitig ist, hilft keine Rüge. Dann zählt nur noch, ob sich im Schriftverkehr ein Anknüpfungspunkt für die Kritik findet – und der findet sich fast immer.
Diese Entscheidung ist für bewertete Unternehmen unbequem, und wir geben sie deshalb vollständig wieder. Sie zeigt den Fall, der in unserer Praxis der schwierigste ist: Der Bewertende war tatsächlich Kunde, er schreibt ausführlich und sachbezogen, und er beschreibt Abläufe, die sich so zugetragen haben. Die übliche Beanstandung – es habe keinen Kontakt gegeben – steht dann nicht zur Verfügung, und ohne sie wird die Sache sehr viel schwerer. Der Senat hat den Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sogar ausdrücklich bejaht – und die Klage trotzdem abgewiesen.
Denn die Messlatte für eine Wertung ist niedrig. Verlangt wird nicht, dass die Kritik berechtigt ist, sondern nur, dass es überhaupt einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt gab. Hier genügten: ein Entwurf, der zwei Tage vor Fristablauf noch nicht vorlag; Rückfragen, die spät kamen; ein rechtlicher Gesichtspunkt, den der Mandant selbst eingebracht hatte. Ob daraus wirklich ein anwaltlicher Fehler folgt, war ausdrücklich nicht zu prüfen; das ist der Punkt, an dem die meisten Mandanten die Entscheidung zunächst nicht glauben wollen.
Prüfen Sie deshalb vor jeder Beanstandung Ihre eigene Akte, und zwar mit den Augen der Gegenseite. Wie viele Tage lagen zwischen Anfrage und Antwort? Gibt es eine Nachfrage des Kunden, die sich als Erinnerung lesen lässt? Wurde ein wichtiger Punkt zuerst von ihm genannt? Jede dieser Spuren wird im Verfahren zur tatsächlichen Grundlage seiner Meinung – und sie liegen in Ihrem eigenen Postausgang, wo die Gegenseite sie ohne Weiteres findet.
Eine Warnung zum eigenen Vortrag kommt hinzu, und sie ist die teuerste Lehre dieses Falls. Die Kanzlei hatte schriftsätzlich behauptet, der Antrag auf Elternzeit sei schon im ersten Gespräch vorgelegt worden, und dafür ihren eigenen Anwalt als Zeugen benannt. Der bestätigte das vor Gericht nicht, sondern vermutete das Gegenteil. Stimmen Sie Ihren Vortrag mit dem ab, was Ihre Zeugen tatsächlich sagen werden – sonst liefern Sie die Grundlage für die Kritik selbst.
Wo die Sache so liegt, ist die öffentliche Antwort unter der Bewertung oft das wirksamere Mittel als ein Verfahren. Hier standen am Ende die Kosten zweier Instanzen und eine rechtskräftig bestätigte Bewertung, die nun mit gerichtlichem Segen online bleibt. Wir sagen Ihnen deshalb vorher, wenn wir eine Beanstandung für aussichtslos halten, statt ein Verfahren zu führen, das die Lage verschlechtert.
Anwalt erklärt
Ein echter Kunde hat mich schlecht bewertet. Kann ich dagegen vorgehen?
Nur eingeschränkt. Steht der Kontakt fest, kommt es darauf an, ob die Kritik unwahre Tatsachen enthält oder jeder Anknüpfungspunkt fehlt.
Muss der Bewertende seine Kritik begründen?
Nein. Die Meinungsfreiheit schützt auch unbegründete Wertungen; niemand muss nachweisen, dass seine Einschätzung aus Sicht eines Dritten zutrifft.
Die Bewertung ist sachlich falsch. Genügt das nicht?
Bei einer Wertung nicht. Entscheidend ist, ob es eine tatsächliche Grundlage gab – nicht, ob der Laie daraus den richtigen Schluss gezogen hat.
Ist „Halten Sie sich von dieser Kanzlei fern“ Schmähkritik?
Nein. Schmähkritik setzt voraus, dass die Kränkung das sachliche Anliegen völlig verdrängt. Hier war der Sachbezug durchgehend gegeben.
Was kostet ein verlorenes Verfahren?
Hier die Kosten zweier Instanzen bei einem Streitwert von 5.000 Euro – und die Bewertung bleibt online, nun gerichtlich bestätigt.
Was ist dann die bessere Reaktion?
Häufig die sachliche öffentliche Antwort. Sie erreicht dieselben Leser und verschlechtert die Lage nicht, wenn die Beanstandung aussichtslos ist.
Verwandte Entscheidungen
- BVerfG, 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10 · der enge Begriff der Schmähkritik, auf den sich der Senat stützt
- BGH, 14.01.2020 – VI ZR 497/18 · wie viel Kritik ein Gewerbetreibender hinnehmen muss
- OLG Frankfurt, 19.03.2026 – 16 U 2/25 · die Gegenprobe: wenn die Äußerung doch Tatsachenkern hat
- BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15 · Werturteil auf unzutreffender Tatsachengrundlage
- OLG Köln, 26.06.2019 – 15 U 91/19 · warum eine Meinung ohne Begründung zulässig bleibt
- BGH, 23.06.2009 – VI ZR 196/08 · Benotung beruflicher Leistung in der Sozialsphäre
- OLG Köln, 15.08.2025 – 15 W 71/25 · wenn der Kontakt feststeht und die Rüge nicht mehr trägt
- OLG Köln, 23.12.2022 – 6 U 83/22 · wenn der Kontakt zwar besteht, aber nicht erkennbar ist
Vorher klären, ob sich das Vorgehen lohnt
Bei einer Bewertung durch einen echten Kunden entscheidet Ihre eigene Akte. Wir sehen sie mit Ihnen durch und sagen Ihnen offen, wenn wir eine Beanstandung für aussichtslos halten – und was stattdessen wirkt.